Wer kann nach dem Todesfall eines Angehörigen über das Konto verfügen? Bei mehreren Erben kann dies durchaus Probleme bereiten, denn mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die grundsätzlich nur einstimmig handeln darf. Wenn keine Einigkeit besteht, kommt niemand an das Konto heran. In aller Regel verlangt die Bank die Vorlage eines Erbscheins, welchen Sie beim Nachlassgericht zunächst beantragen müssen. Das Erbscheinsverfahren kann einige Wochen dauern, mit anwaltlicher Hilfe geht es in der Regel schneller. Zu beachten ist, dass Daueraufträge und Einzugsermächtigungen grundsätzlich auch nach dem Tod wirksam bleiben. Oft erklärt sich die Bank bereit, nachgewiesene Beerdigungskosten, etwa durch Vorlage der Rechnung des Bestattungsinstituts, aus dem Kontoguthaben auszugleichen, ein klagbarer Anspruch gegen die Bank besteht aber nicht. Wenn die Bank erkennt, dass die Erben sogar über die Kosten der Bestattung im Streit liegen, wird sie meist die Begleichung verweigern. Manchmal hilft eine persönliche Haftungsübernahmeerklärung des Erben für den Fall, dass nachträglich durch ein Gericht die Bestattungskosten als teilweise nicht erstattungsfähig aus dem Nachlass angesehen werden sollten.
Sozialrechtliche Schwierigkeiten
Renten, die für den Erblasser für die Zeit nach dessen Tod ohne Rechte überwiesen werden, sind von der Bank auf Anforderung zurück zu überweisen, so § 118 Abs. 3, Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs VI. Gehen Sie also nicht davon aus, dass nach dem Tod noch eingegangene Renten zur freien Verfügung der Erben stehen. Übrigens sind die Erben gegenüber dem Rentenversicherungsträger auch zur sofortigen Anzeige des Todesfalls verpflichtet. Weil bis zur Vorlage eines Erbscheins eine geraume Zeit vergehen kann, begnügen sich Banken in einfach gelagerten Fällen auch mit der Vorlage eines Testamentes und einer Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht ein solcher Anspruch aber nur dann, wenn die Erbfolge klar und eindeutig ist, etwa wenn zwei leibliche Kinder erben und im Testament genau dies durch eine eindeutige Formulierung bestätigt wird, so dass die Existenz weiterer Erben schon nach Überprüfung des Testamentes praktisch ausgeschlossen werden kann. Kontoauszüge kann jeder Erbe verlangen, egal ob er allein geerbt hat, es weitere Erben gibt oder die Miterbengemeinschaft sogar in Streit über die Kontobestände liegt. Diese Auskunft ist sowohl für die Vergangenheit zu erteilen als auch laufend nach dem Tode des Erblassers. Gerade im Verkehr mit den Banken ergibt sich ein praktisches Bedürfnis, für den Todesfall durch Erteilung einer unwiderruflichen Generalvollmacht einem der Erben eine herausgehobene Verfügungsbefugnis zu geben. Aufgrund dieser Vollmacht kann er nahtlos nach dem Tode sofort frei über die Nachlasskonten verfügen und so Schaden vom Nachlass abwenden, der oft dadurch entsteht, dass die Erben jahrelang sich über die Verteilung des Vermögens nicht einig sind und in dieser zeit niemand wirksam handeln kann. Wichtig ist die Unwiderruflichkeit, weil sonst die anderen Erben erfahrungsgemäß sofort nach dem Todesfall den Widerruf erklären . Die Generalvollmacht war dann gut gemeint, bleibt dann aber wegen wirksamen Widerrufs von vornherein wirkungslos.
Die transmortale Vollmacht
Die über den Tod hinauswirkende Generalvollmacht heißt transmortale Vollmacht. Zu der Eignung einer solchen Vollmacht für Grundstücksgeschäfte nach dem Erbfall lesen Sie bitte den weiteren Artikel → Transmortale Vollmacht berechtigt zu Handlungen ohne Erbschein.
Gehen Sie bitte nicht davon aus, dass das Nachlassvermögen dem Finanzamt verborgen blieben könnte und Sie auf diese Weise Erbschaftssteuer sparen. Nach den §§ 33, 35 ErbStG sind Banken verpflichtet, den Erbschaftsteuerstellen binnen eines Monats anzuzeigen, welche Vermögenswerte der Verstorbene bei Ihnen gehalten hat, sofern der Wert insgesamt 1.200,00 EUR übersteigt. Zu melden sind sämtliche Guthaben, auch Girokonten und Sparkonten sowie ein Bankfach. Zu bedenken ist auch, dass bei größeren Nachlässen (in der Regel ab 50.000,00 EUR) die Erbschaftsteuerstelle verpflichtet ist, die Einkommensteuerstelle zu unterrichten. Die Erben erhalten in der Regel eine Kopie dieser Mitteilung der Bank. Meistens sind auch nach Inkrafttreten der Erbschaftssteuerreform 2009 die Erbschaftssteuerfreibeträge aber ausreichend, um im Ergebnis nicht Erbschaftssteuer belastet zu werden.