Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten. Er benötigt insoweit keinen Erbschein und er muss selbst nicht Erbe geworden sein.
Was ist eine transmortale Vollmacht?
Eine transmortale Vollmacht ist eine reguläre Generalvollmacht, die zu Lebzeiten in der Regel von älteren Menschen errichtet wird, damit Angehörige ihre persönlichen Angelegenheiten übernehmen können. Dies gilt insbesondere für die Bankgeschäfte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Juni 2011, Aktenzeichen 20 W 168/11, Deutsche Notarzeitschrift 2012, Seite 140) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Angehörige erklärte allein aufgrund von Generalvollmachten die Auflassung hinsichtlich des Eigentums an Nachlassgrundstücken nach dem Tode der Mutter. Weiterhin bewilligte er die Löschung von Dienstbarkeiten im Grundbuch. Die Übertragung der Grundstücke erfolgte teilweise auf sich selbst. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragungsanträge mit der Begründung ab, der Bevollmächtigte müsste seine Erbenstellung nachweisen. Hiergegen wandte sich der überlebende Sohn mit Rechtsmitteln.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt
Wenn einer Vollmacht ein Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grunde liegt, gilt sie nach den gesetzlichen Vorschriften der § § 168, 172,675 BGB über den Tod hinaus. Erst recht gilt dies, wenn in den jeweiligen Vollmachten die Fortgeltung über den Tod der Vollmachtgeber hinaus ausdrücklich angeordnet ist. So war es im vorliegenden Fall. Mit dem Erbfall erwirbt der Bevollmächtigte aufgrund der Ermächtigung des Erblassers die Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung des bzw. der Erben zu verfügen. Entsprechendes hat bereits der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 1983, Seite 1487 entschieden.
Nachweispflicht hinsichtlich des Erbfalls?
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt muss der Bevollmächtigte diejenigen Erben nicht einmal benennen, für welche er handelte. Es genügte, dass die Vollmacht über den Tod hinaus weiter gilt. Insoweit erfolgt dann die Vertretung für den oder die Erben des Nachlasses.
Die grundbuchrechtlichen Konsequenzen
Wenn die Eigentumsübertragung an einem Nachlassgrundstück aufgrund transmortaler Vollmacht eingetragen werden soll, ist nach § 40 Grundbuchordnung keine Voreintragung der Erben erforderlich. Auch insoweit muss der bevollmächtigte Angehörige keinen Erbnachweis dem Grundbuchamt vorlegen. Aber: Soll die Übertragung auf die Erben und nicht einen Dritten erfolgen, bedarf es im Ergebnis oftmals doch eines Erbscheins, da nur auf diese Weise die erbschaftssteuerliche Privilegierung des Erwerbes von Todes wegen erreicht wird. Die theoretisch mögliche Übertragung kraft Übertragungsvertrages in Ausübung der postmortalen Vollmacht verfehlt dieses Ziel, weil der Erwerb von Todes wegen hierdurch nicht nachgewiesen ist.
Unter Umständen Beurkundungspflichtigkeit der Vollmacht
Die transmortale Vollmacht kann auch zu Grundstücksgeschäften ermächtigen, ohne dass sie selbst notariell beurkundet wurde. Ist sie allerdings unwiderruflich ausgestaltet, gibt damit der Vollmachtgeber seine Verfügungsbefugnis über die Grundstücke faktisch aus der Hand. Für derartige Vollmachten fordert die Rechtsprechung daher seit Jahrzehnten zutreffend die notarielle Beurkundung.
Achtung: keine Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft
Die Vertretungsbefugnis aufgrund der transmortalen Vollmacht ist auf den Nachlass beschränkt. Im von dem Oberlandesgericht entschiedenen Fall war nur die Mutter gestorben, obwohl die Generalvollmacht von Mutter und Vater errichtet war. Zudem ging es um ein Grundstück, das Mutter und Vater jeweils zur Hälfte gehörte. Eine Erbengemeinschaft ist als solche nicht rechtsfähig, sondern nur die jeweiligen Erben persönlich können Rechtsträger am Eigentum eines Grundstücks sein. Soll eine Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden, so müssen sämtliche Erben namentlich benannt sein. Auch die Beteiligungsverhältnisse müssen im Grundbuch festgehalten werden. Die transmortale Vollmacht gilt darüber hinaus nur hinsichtlich Verfügungen an Nachlassgegenständen, es handelt sich nicht um eine umfassende Vertretungsbefugnis für die Erbengemeinschaft.