Auflösung und Abfindung bei Ausscheiden des Gesellschafters bei der 2-Personen-GbR

Nicht selten tritt Verwirrung über die Rechtslage ein, wenn bei der 2-Personen-GbR einer der Gesellschafter ausscheiden möchte. Besteht dann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts fort? Wie vollzieht sich der Austritt? Ist eine Kündigung zu erklären? Wonach bemisst sich ein Abfindungsanspruch?

Die Tücken der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung ist sehr uneinheitlich bei der Behandlung der Frage, ob eine GbR sich automatisch auflöst oder auch mit einem verbliebenen Gesellschafter fortgesetzt werden kann, wenn einer der ursprünglich zwei Gesellschafter ausscheidet. Wichtig ist folgendes: in jedem Falle hat der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch in Geld, wenn die Gesellschaft einen inneren, nach gängigen Bewertungsmethoden zu kalkulierenden, positiven Unternehmenswert besitzt. Entweder gründet sich der Anspruch auf die gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Abfindungsvorschriften, oder aber – im Falle der zwingenden Auflösung der ganzen Gesellschaft – der Anspruch entsteht in Höhe des Anteils am Gesellschaftsvermögens am Liquidationserlös im Zuge der Liquidation der Gesellschaft. Selbstverständlich sind beide Wege an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Der Abfindungsanspruch ist viel leichter durchsetzbar als der Anspruch im Zuge einer Liquidation der Gesellschaft.

Die Fortsetzungsklausel – aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Mit Urteil des BGH vom 7. Juli 2008 Aktenzeichen II ZR 37/07, Neue juristische Wochenschrift 2008, Seite 2992, führt das höchste deutsche Zivilgericht aus: Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer BGB-Gesellschaft aus, für den im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, führt dies – soweit nicht Abweichendes geregelt ist – zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem letzten verbliebenen Gesellschafter. Der Bundesgerichtshof setzt damit seine jahrzehntelange Rechtsprechung fort, wonach eine satzungsmäßige Fortsetzungsklausel grundsätzlich notwendig ist, um die aufwändige und streitträchtige Liquidation unter den Gesellschaftern bei Ausscheiden des vorletzten zu verhindern. Die Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem letzten verbliebenen Gesellschafter hat als Kehrseite automatisch den Abfindungsanspruch zufolge.

Der Good Will

Der Abfindungsanspruch bemisst sich nicht nur nach einem gerechten Anteil an den materiellen Gütern des Anlagevermögens und Umlaufvermögens der Gesellschaft. Er umfasst vielmehr auch den so genannten Good Will, also den Ruf des Unternehmens einschließlich Kundenstamm. Einer entsprechenden satzungsmäßigen Regelung bedarf es grundsätzlich nicht. Allerdings ist zu beachten, dass die Höhe des Abfindungsanspruchs grundsätzlich satzungsmäßig ausgestaltet werden kann. Insoweit hat der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages sehr wohl konkrete Auswirkungen auf die Berechnung des Abfindungsanspruchs.

Die Auseinandersetzung durch widerstreitende Kündigungen

Gar nicht selten ist der Fall, in dem der verbleibende Gesellschafter, welcher konfrontiert mit der Kündigung des ausscheidenden Gesellschafters wird, prompt seinerseits die Kündigung der Gesellschaft erklärt. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden und hat mit Urteil vom 25. Oktober 2006 entschieden, dass im konkreten Einzelfall die Gesellschaft nach §§ 729 BGB aufzulösen, also zu liquidieren sei. Der Abfindungsanspruch des zunächst kündigenden Gesellschafters wurde insoweit also taktisch durch die Folgekündigung des verbleibenden Gesellschafters abgewehrt.

Abfindung, Ausscheiden und nachvertraglicher Kundenschutz

Nach dem Ausscheiden ist ein weiterer Streitpunkt regelmäßig Bestand und Reichweite eines Wettbewerbsverbotes des ausgeschiedenen Gesellschafters. Näheres finden Sie unter → Kundenschutz unter GbR-Gesellschaftern nach dem Ausscheiden.

Fazit

Die Kündigung der Gesellschaft, mit welcher der Austritt in der 2-Personen-GbR erklärt wird, ist eine Gestaltungserklärung. Sie kann nicht ohne weiteres zurückgenommen werden. Die Folgen sind daher im Vorhinein gut zu bedenken. Die Alternative der Übertragung des Gesellschaftsanteils auf einen Dritten gegen Zahlung eines Kaufpreises ist in der Regel wegen der  Zustimmungspflicht des anderen Gesellschafters nur theoretisch (näher hierzu -> Die Übertragung des Gesellschaftanteils in der GbR). Wer auf einen Abfindungsanspruch spekuliert, sollte anhand des Gesellschaftsvertrages den Einzelfall sehr gut prüfen, denn in vielen Fällen steht anstelle des erhofften Abfindungsanspruchs die aufwändige Liquidation der gesamten Gesellschaft, an welcher sich der ausscheidende Gesellschafter beteiligen muss und die zeitlich vielfach deutlich später als ein Abfindungsanspruch zu einem Erlös führt. Jeder kündigende Gesellschafter sollte sich auch über die gesetzliche Nachhaftung für Verbindlichkeiten im Klaren sein.

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