Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht aus mehreren natürlichen Personen, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag verbunden haben. Spiegelbildlich zur Aufnahme neuer Gesellschafter ist das Ausscheiden eines Gesellschafters aufgrund des personalistischen Charakters der GbR grundsätzlich nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrages möglich. Um einen Gesellschafter nicht gleichsam in die Hand der übrigen Gesellschafter zu geben, sieht das Gesetz eine einseitige Kündigungsmöglichkeit vor. In § 723 BGB ist daher geregelt, dass jeder Gesellschafter die Gesellschaft jederzeit kündigen kann, sofern diese für unbestimmte Zeit geschlossen ist. Ist sie hingegen nur für einen bestimmten Zeitraum geschlossen, so ist die Kündigung vorzeitig nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die das Kündigungsrecht bei einer auf unbestimmte Zeit geschlossen Gesellschaft ausschließt oder maßgeblich beschränkt, ist unwirksam.
Übertragung der Gesellschafterstellung
Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist zu unterscheiden von der Übertragung der Gesellschafterstellung. Der Gesellschaftsanteil als Inbegriff aller Rechte und Pflichten des Gesellschafters ist bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur unter der Voraussetzung der Zustimmung der anderen Gesellschafter durch Abtretung übertragbar, BGH NJW 1981, Seite 2747. Hierin liegt einer der zentralen Unterschiede zwischen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft. Bei einer Kapitalgesellschaft kann der Gesellschaftsanteil grundsätzlich ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragen werden. Etwas anderes ist freilich oftmals in den Gesellschaftsverträgen individuell bestimmt. Im Gesellschaftsvertrag können hinsichtlich der Übertragbarkeit in beiden Gesellschaftsformen die Charakteristika der jeweils anderen hergestellt werden. So kann in einer Personengesellschaft durch Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils bereits vorab durch die anderen Gesellschafter genehmigt wurde. Im Ergebnis ist dann der Gesellschaftsanteil ebenso frei übertragbar wie derjenige einer Kapitalgesellschaft.
Doppelvertrag oder Abtretung als einheitlicher Vorgang
Die Abtretung eines Gesellschaftsanteils bedeutet in der Praxis das Ausscheiden des bisherigen Gesellschafters und den Eintritt des neuen Gesellschafters, es sei denn, dass der Zessionar, also der Abtretungsempfänger, bereits zum Gesellschafterkreis gehört. Früher wurde deshalb der Gesellschafterwechsel per Doppelvertrag vereinbart. Zunächst wurde eine Ausscheidensvereinbarung geschlossen und anschließend eine Aufnahmevereinbarung. Heute hat sich die unmittelbare Abtretung als einheitlicher Vorgang als zulässig und praktikabel durchgesetzt. Sie vermeidet vor allen Dingen das vermögensrechtliche Problem der Anpassung und Abstraktion und bestimmt interessengerecht als Schuldner der Gegenleistung nicht die Gesellschaft, sondern den übernehmenden Gesellschafter.
Das Schicksal der Einlage
Dem Gesellschaftsanteil ist die Einlage zugeordnet. Aufgrund der Abtretung geht die Einlage mit über, und es muss keine neue Einlage geleistet werden. Umgekehrt ist die bisher geleistete Einlage auch nicht zurückzugewähren.
Das Zustimmungserfordernis und die Zustimmungspflicht
Für die Übertragung des Gesellschaftsanteils als Verkörperung der Gesellschafterstellung ist grundsätzlich die Zustimmung sämtlicher übrigen Gesellschafter, also eine einstimmige Willensbildung, notwendig. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch einen Mehrheitsbeschluss ausreichen lassen, OLG München Urteil vom 28. Juli 2015 Aktenzeichen 34 WX106/15. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht im Verweigerungsfall in der Regel nicht, Bundesgerichtshof Urteil vom 8. November 2004 Aktenzeichen II ZR 350/02. Eine Zustimmungspflicht kann sich aber aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben, BGH Urteil vom 20. Oktober 1986 NJW 1987, Seite 952.
Die zu beachtende Form
Die Abtretung des Gesellschaftsanteils ist auch dann formlos wirksam, wann Grundstücke zum Gesellschaftsvermögen gehören. Etwas anderes kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen.
Der Kaufvertrag über den Gesellschaftsanteil
Der Kaufvertrag über den Gesellschaftsanteil ist zustimmungsfrei. Dies wird oft übersehen. Gegenstand des Kaufvertrages ist der Gesellschaftsanteil, und dessen Übertragung bedarf der Zustimmung der übrigen Gesellschaft. Die Verpflichtung zur Übertragung hingegen, welche die Hauptleistung des Kaufvertrages darstellt, ist zustimmungsfrei. Derartige Kaufverträge werden aber im Falle der Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung nicht vollziehbar sein. Ggf. drohen Schadenersatzansprüche.
Fazit
In der Regel werden Gesellschaftsverträge für Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf unbestimmte Zeit geschlossen. Viele Gesellschafter, die sich bei Gründung der Gesellschaft in der Regel gut verstehen und hoffnungsvoll in die Zukunft blicken, verstehen nur unzureichend den Umfang der Bindungswirkung, welche mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages einhergeht. Zwar besteht ein Kündigungsrecht, jedoch nur gegen Abfindung in Geld. Dieser Geldanspruch entspricht der Höhe nach oft nicht den Erwartungen der Gesellschafter (mehr dazu auch in dem Artikel Auflösung und Abfindung bei Ausscheiden des Gesellschafters bei der 2-Personen-GbR). Außerdem wird oft erst spät realisiert, dass die Vermögenswerte der Gesellschaft, einschließlich des Firmennamens und des Kundenstammes, stets in der Gesellschaft verbleiben und nicht zum Gegenstand des Abfindungsanspruchs gemacht werden können. Manchmal kommt die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf einen Dritten in Betracht. Dies ist nur in den seltensten Fällen gegen den Willen der übrigen Gesellschafter möglich. Die Gesellschafter tun in der Regel gut daran, bereits bei erstmaligen Abschluss des Gesellschaftsvertrages die Verkehrsfähigkeit des Anteils und flankierend den Abfindungsanspruch so zu gestalten, dass die Gesellschaft unter keinen Umständen zu einer Zwangsgemeinschaft wird.