Das Oberlandesgericht hat mit seinem Urteil Az. 9 F 729/04 mustergültig die Berechnung eines Anspruchs auf Elternunterhalt exerziert, wenn der Unterhaltspflichtige verheiratet mit einem seinerseits familienunterhaltsberechtigten Ehegatten ist. Zu beachten ist insbesondere die in derartigen Fällen erforderliche Bereinigung des Bedarfs des Ehegatten um die aus der gemeinsamen Haushaltsführung resultierenden Ersparnisse gegenüber der Konstellation bei Getrenntleben.
Das Urteil OLG Hamm Az 11 UF 118/05 im Volltext
Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 118/05
Datum: 16.12.2005
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 11 UF 118/05
Vorinstanz: Amtsgericht Warendorf, 9 F 729/04
Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. April 2005
verkündete Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Warendorf
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
– für die Zeit vom 09.04.2003 bis 31.08.2004 rückständigen
Unterhalt in Höhe von
4.451,56 Euro,
– für die Zeit vom 01.09. – 31.10.2004 monatlich 570,00 Euro,
– für die Zeit vom 01.11.2004 – 30.06.2005 monatlich 540,00 Euro
sowie
– ab dem 01.07.2005 monatlich 482,65 Euro,
zu zahlen, abzüglich ab September 2004 monatlich gezahlter
290,00 Euro, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 4.731,56 Euro (4.451,56 Euro +
280,00 Euro Restunterhalt September 2004) seit dem
18.09.2004, aus weiteren monatlich 280,00 Euro ab dem
04.10.2004, 04.11.2004, aus weiteren monatlich 250,00 Euro ab
dem 04.12.2004, 04.01.2005, 04.02.2005, 04.03.2005,
04.04.2005, 04.05.2005 und 04.06.2005 sowie aus weiteren
monatlich 193,50 Euro ab dem 04.07.2005, 04.08.2005,
04.09.2005, 04.10.2005 und 04.11.2005.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der
Kläger 10 % und der Beklagte 90 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 20
% und dem Beklagten zu 80 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand: 1
Der klagende Kreis (im folgenden: Kläger) nimmt den Beklagten aus
übergeleitetem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Zugrunde
liegt dem folgender Sachverhalt:
2
Der Beklagte ist in leitender Stellung bei der Fa. X GmbH & Co. KG in W
beschäftigt und Eigentümer eines Wohnhauses in T, in dem sich neben der
eigengenutzten, ca. 133 qm großen Wohnung des Beklagten eine weitere, bis zu
ihrer Heimunterbringung von seiner Mutter genutzte und seitdem leerstehende
Wohnung mit einer Größe von ca. 56 qm befindet. Die Ehefrau des Beklagten ist
bis einschließlich Oktober 2004 einer geringfügigen Erwerbstätigkeit
nachgegangen, seit deren Aufgabe ist sie ohne eigenes Einkommen. Der Sohn
des Beklagten ist Student, Anfang 2004 hat er sich für ein Gastsemester in
Sydney/Australien aufgehalten, die hiermit verbundenen Flugkosten und
Studiengebühren hat der Beklagte getragen.
3
Der Kläger leistet seit dem 01.04.2003 für die in einem Alten- und Pflegeheim
untergebrachte Mutter des Beklagten nach Maßgabe der nicht durch eigenes
Einkommen und Vermögen gedeckten Heim- und Pflegekosten in wechselnder
Höhe Hilfe zur Pflege. Nach vorangegangener Anzeige der Leistungsgewährung
mit Schreiben vom 09.04.2003 und nachfolgender Korrespondenz zur Ermittlung
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten und seines -letztlich
nicht als leistungsfähig eingestuften und inzwischen verstorbenen-
Bruders forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 08.10.2003 (Bl. 20
f GA) auf, für die Zeit vom 09.04. – 31.10.2003 einmalig 1.952,67 Euro und ab
dem 01.11.2003 monatlich laufend 290,00 Euro als Unterhalt für seine Mutter zu
zahlen. Dieser Zahlungsaufforderung kam der Beklagte zunächst nur teilweise
nach, was zu weiterer Korrespondenz der Parteien führte, in deren Verlauf der
Kläger seine Ansprüche letztlich neu berechnete und so für die Zeit vom
09.04.2003 – 31.08.2004 einen Unterhaltsrückstand von 6.934,23 Euro und ab
01.09.2004 einen Unterhaltsanspruch von monatlich 570,00 Euro ermittelte
(Schreiben vom 30.08.2004; Bl. 27 f GA). Der Beklagte nahm dies zum Anlass,
nach Maßgabe eines Schreibens vom 02.9.2004 (Bl. 29 GA) auf der Grundlage
des früheren Zahlungsverlangens des Klägers für den Zeitraum bis 31.08.2004
weitere 942,67 Euro + 1.540,00 Euro nachzuzahlen und seine laufenden
Unterhaltszahlungen ab 01.10.2004 auf monatlich 290,00 Euro zu erhöhen.
4
Mit seiner Klage verlangt der Kläger unter näherer Darlegung seiner
Anspruchsberechnung weitergehenden Unterhalt.
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Der Beklagte ist dem entgegen getreten. Er hat an seiner bereits vorprozessual
vertretenen Auffassung festgehalten, nur in Höhe seiner erbrachten Zahlungen
unterhaltspflichtig zu sein.
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Das Amtsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil teilweise
stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom
01.09.2004 – 31.03.2005 rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.034,00 Euro
nebst (gestaffelter) Zinsen abzüglich monatlich gezahlter 290,00 Euro, für April
und Mai 2005 monatlich 422,00 Euro sowie ab Juni 2005 monatlich 383,00 Euro
7
zu zahlen. Es ist hierbei davon ausgegangen, dass der Kläger von dem
Beklagten für den Zeitraum bis August 2004 nur monatlich 290,00 Euro
verlangen könne, da die weitergehende Inanspruchnahme aufgrund der mit
Schreiben vom 08.10.2003 erfolgten, auf diesen Betrag beschränkten
Zahlungsaufforderung treuwidrig sei. Für die Folgezeit hat das Amtsgericht
dagegen eine unter den Berechnungen des Klägers liegende Leistungsfähigkeit
des Beklagten ermittelt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren in Höhe der zuletzt noch geltend gemachten Mehrforderung
erster Instanz weiter. Er wiederholt und vertieft hierzu weitgehend sein
erstinstanzliches Vorbringen, bemängelt die Berechnungen des Amtsgerichts
unter näherer Darlegung als in Teilen unrichtig und hält daneben insbesondere
daran fest, dass der Beklagte nach der vorprozessualen Korrespondenz nicht
darauf habe vertrauen dürfen, nur in Höhe des zunächst von ihm geforderten
Betrages von 290,00 Euro auf Elternunterhalt in Anspruch genommen zu
werden.
8
Der Kläger beantragt, 9
den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu
verurteilen, an ihn für den Zeitraum 09.04.2003 – 31.08.2004 rück-ständigen
Unterhalt in Höhe von 4.451,56 Euro sowie ab dem
01.09.2004 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 570,00 Euro und
ab dem 01.11.2004 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 540,00
Euro zu zahlen, zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
dem 18.09.2004, abzüglich ab September 2004 monatlich gezahlter
290,00 Euro.
10
Der Beklagten beantragt, 11
die Berufung zurückzuweisen. 12
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter weitgehender
Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die
tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie den
Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 25.11.2005 Bezug genommen.
14
Entscheidungsgründe: 15
Die zulässige Berufung der Klägers ist teilweise begründet. 16
1. 17
Über die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltsverpflichtung des Beklagten
gegenüber seiner Mutter, deren nach § 91 I BSHG übergeleitete Ansprüche der
Kläger mit seiner Klage geltend macht, besteht zwischen den Parteien weder
dem Grund nach noch hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbedarfs in dem noch
mit der Berufung verfolgten Umfang Streit. Die Klageforderung hält sich nach
unwidersprochenem Vortrag des Klägers durchgängig im Rahmen seiner
18
erbrachten Leistungen in Höhe der ungedeckten Kosten für die Heimpflege der
Unterhaltsberechtigten.
2. 19
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten im streitbefangenen Unterhaltszeitraum ab
09.04.2003 wird dagegen bestimmt durch die Höhe seiner eigenen Einkünfte,
daneben aber auch durch bestehende anderweitige Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber seiner Ehefrau und seinem volljährigen, im Studium befindlichen
Sohn. Auf Seiten der Ehefrau sind dabei bis zur Kündigung ihrer Anstellung zum
31.10.2004 (Bl. 53 GA) eigene Einkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit zu
berücksichtigen. Im einzelnen gilt hierzu folgendes:
20
a) Erwerbseinkommen des Beklagten: 21
aa) 2003 22
Das im Jahr 2003 erzielte Erwerbseinkommen des Beklagten lässt sich dem
erstinstanzlich vorgelegten Steuerbescheid für das Jahr 2003 vom 13.05.2004
(Bl. 127c GA) entnehmen, der ein steuerpflichtiges Jahresbruttoeinkommen von
78.751,00 Euro ausweist. Bei einer Besteuerung nach Steuerklasse 3 mit 2,0
Kinderfreibeträgen führt dies zu folgendem Nettoverdienst (Berechnung nach
Gutdeutsch/WinFam 1/2005 mit leichter Modifikation entsprechend dem v.g.
Steuerbescheid):
23
Gesamtbrutto 78.751,00 Euro
./. Lohnsteuer (gemäß Steuerbescheid) – 17.791.00
Euro
./. Kirchensteuer – 1.218,42 Euro
./. SolZ. – 744,59 Euro
./. Krankenversicherung (14,3 %) – 3.024,45 Euro
./. Pflegeversicherung – 359,55 Euro
./. Rentenversicherung (Bemessungshöchstgrenze 62.400,00
Euro)
– 6.084,00 Euro
./. Arbeitslosenversicherung – 2.028,00 Euro
Nettoeinkommen 47.500,99 Euro
d.h. monatsdurchschnittlich 3.958,42 Euro
24
Vom Einkommen des Beklagten abzusetzen sind berufsbedingte Fahrtkosten,
die der Senat bei einer einfachen Entfernung zwischen Wohnort und
Arbeitsstelle von 6 km und Ansatz von -zwischen den Parteien unstreitigen- 240
Arbeitstagen mit monatlich 57,60 Euro bemisst (6 km x 2 x 0,24 Euro x 240 :
12).
25
Abzusetzen sind weiterhin die in der Verdienstbescheinigung für 2002 (Bl. 46
GA) ausgewiesenen und nach glaubhaften Angaben des Beklagten vor dem
Senat auch danach fortlaufend gezahlten vermögenswirksamen Leistungen des
26
von monatlich 26,59 Euro mit der Nettoquote von 60,32 % = 16,04
Euro sowie die Einzahlung des Beklagten in eine zusätzliche betriebliche-
Altersversorgung, die sich im Jahr 2002 auf 1.503,00 Euro = monatsanteilig
125,25 Euro beliefen (Bl. 46 GA) und mangels abweichender Angaben für das
Jahr 2003 in gleicher Höhe in Ansatz zu bringen sind.
Es ergibt sich dann bis hierhin -ohne die noch gesondert anzusprechende
Steuererstattung für 2002- ein Nettoeinkommen des Beklagten im Jahr 2003 von
27
monatsdurchschnittlich 3.958,42 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten – 57,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen netto – 16,04 Euro
./. Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung – 125,25 Euro
3.759,53 Euro
28
bb) 2004 29
Sein im Jahr 2004 erzieltes Einkommen belegt der Beklagte durch die bereits
angesprochene Lohnsteuerbescheinigung für 2004 (Bl. 127a GA), die bei einem
hierin ausgewiesenen steuerpflichtigen Jahresbruttoeinkommen von 87.016,90
Euro sowie einer Besteuerung nach Steuerklasse 3 mit nun nur noch 1,0
Kinderfreibeträgen zu folgender Einkommensberechnung führt (Berechnung
nach Gutdeutsch/WinFam 1/2005 mit leichter Modifikation entsprechend der v.g.
Lohnsteuerbescheinigung):
30
Gesamtbrutto 87.016,90
Euro
./. Lohnsteuer (gemäß Bescheinigung) – 19.867,27
Euro
./. Kirchensteuer – 1.588,86
Euro
./. SolZ. – 970,97 Euro
./. Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend AG-Zuschuss
(Bl. 127a)
– 3.442,11
Euro
./. AN-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Bl. 127a) – 8.034,12
Euro
Nettoeinkommen 53.113,57
Euro
d.h. monatsdurchschnittlich 4.426,13 Euro
31
Das v.g. Gesamtbruttoeinkommen des Beklagten im Jahr 2004 beinhaltet
allerdings entsprechend der Arbeitgeberbescheinigung Bl. 127b eine
Urlaubsabgeltung von 4.062,00 Euro brutto für nicht genommenen Urlaub im
Jahr 2003 sowie daneben eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von nochmals
32
7.500,00 Euro brutto als Entgelt für im Jahr 2003 geleistete Mehrarbeit des
Beklagten im Zusammenhang mit der Einführung eines SAP-Programms HR bei
seinem Arbeitgeber. Dass die Urlaubsabgeltung dem Beklagten als Entgelt für
überobligatorische Leistungen an seiner Arbeitsstelle in vollem Umfang zu
belassen ist, stellt der Kläger dabei mit der Berufung nicht mehr in Frage (vgl.
hierzu auch Wendl/Staudigl-Dose, 6. Aufl. § 1 Rz. 67), so dass sich der Streit der
Parteien letztlich auf die unterhaltsrechtliche Behandlung der dem Beklagten
gezahlten Mehrarbeitsvergütung beschränkt. Diese ist nach Auffassung des
Senats allein mit einem Anteil von 1/3 dem unterhaltsrelevanten Einkommen des
Beklagten zuzurechnen ist. Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach der
Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2004, 186 ff, 187) auch
Überstundenvergütungen grundsätzlich in voller Höhe als unterhaltsrelevantes
Einkommen anzusehen sind, sofern sie nur in geringem Umfang anfallen oder
die Ableistung von Überstunden im fraglichen Ausmaß in dem von dem
Unterhaltschuldner ausgeübten Beruf üblich ist (BGH aa0. unter Hinweis auf
BGH FamRZ 1980, 984). Letzteres kann im Streitfall indes nicht angenommen
werden. Wie der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar
dargelegt hat, umfasst das ihm gezahlte Festgehalt angesichts seiner Tätigkeit
als Personalleiter im Betrieb seines Arbeitgebers von vornherein in gewissem
Umfang auch anfallende Überstunden, die hierdurch mit abgegolten werden.
Gerade vor diesem Hintergrund kann die Zahlung einer einmaligen
Mehrarbeitsvergütung durch den Arbeitgeber des Beklagten nur als Entgeltung
eines überdurchschnittlichen Arbeitseinsatzes verstanden werden, weshalb es
zu einer sachfremden Verzerrung führen würde, wenn man die gezahlte
Mehrarbeitsver-gütung entsprechend der Forderung des Klägers schlicht in ein
Verhältnis zum üblichen Gesamteinkommen des Beklagten stellen und so -da
unter 10 % des sonstigen Jahresbruttos 2004 liegend- als im Sinne der
angesprochenen BGH-Rechtsprechung im Umfang gering und daher in Gänze
als Teil des obligatorischen Einkommen ansehen wollte. Sachgerecht erscheint
hier vielmehr eine vermittelnde Lösung, die dahin geht, den unterhaltsrelevanten
Anteil der Mehrarbeitsvergütung auf 1/3 = 2.500,00 Euro zu begrenzen (§ 287
ZPO), so dass mithin ein Betrag von brutto (4.062,00 Euro + 5.000,00 Euro =)
9.062,00 Euro als nicht unterhaltsrelevant aus dem Einkommen des Beklagten in
2004 herauszurechnen ist. Bei einer Nettoquote von 61,04 % entspricht dies
einem Betrag von netto 5.531,44 Euro oder monatsanteilig 460,95 Euro.
Vom Einkommen des Beklagten abzusetzen sind daneben weiterhin die
berufsbedingten Fahrtkosten in genannter Höhe, der Arbeitgeberanteil der
vermögenswirksamen Leistungen sowie die Einzahlungen des Beklagten in die
betriebliche Altersversorgung, wobei sich diese nach Angaben des Beklagten ab
2004 entsprechend der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung Bl. 127a GA um
eine weitere Einzahlung von 2.472,00 Euro = monatsanteilig 206,00 Euro
zusätzlich zu der bereits im Vorjahr berücksichtigten Einzahlung von 1.503,00
Euro = monatsanteilig 125,25 Euro (s.o.) erhöht haben, sich auch danach aber
unter dem nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2004, 792 ff, 793)
insoweit berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwand von 5 % des
Bruttoeinkommens. Es ergibt sich dann bis hierhin -weiterhin ohne die noch
gesondert anzusprechende Steuererstattung für 2003- ein Nettoeinkommen des
Beklagten im Jahr 2004 von
33
monatsdurchschnittlich 4.426,13 Euro
./. Urlaubsabgeltung + Mehrarbeitsvergütung – 460,95 Euro
34
3.965,18 Euro 3.965,18
Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten – 57,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen
(Nettoquote 61,04 %)
– 16,23 Euro
./. Einzahlungen in die zusätzliche (betriebliche) Altersversorgung) – 125,25
Euro
– 206,00
Euro
3.560,10
Euro
c) ab 2005: 35
Für die Zeit ab dem 01.01.2005 legt der Senat der Unterhaltsbemessung das um
Sondervergütungen (Urlaubsabgeltung + Mehrarbeitsvergütung) bereinigte
Bruttoeinkommen des Beklagten im Jahr 2004 zugrunde, was zu einem
Ausgangsbetrag von 75.454,90 Euro (87.016,90 Euro ./. 4.062,00 Euro ./.
7.500,00 Euro) führt, der damit etwas unter dem in 2003 erzielten liegt, in der
Tendenz im wesentlichen aber auch den aufsummierten Jahreszahlen der im
Senatstermin vorgelegten Verdienstabrechnung des Beklagten für Oktober 2005
entspricht. Es ergibt sich so in der Prognose ein Nettoeinkommen des Beklagten
von (Berechnung nach Gutdeutsch/WinFam 1/2005):
36
Gesamtbrutto 75.454,90 Euro
./. Lohnsteuer – 15.000,00 Euro
./. Kirchensteuer – 1.174,68 Euro
./. SolZ. – 717,86 Euro
./. Krankenversicherung – 3.024,45 Euro
./. Pflegeversicherung – 359,55 Euro
./. Rentenversicherung – 6.084,00 Euro
./. Arbeitslosenversicherung – 2.028,00 Euro
Nettoeinkommen 47.066,36 Euro
d.h. monatsdurchschnittlich 3.922,17 Euro
37
Bei gebotener Fortschreibung der im Vorjahr angefallenen Abzüge mit einer nur
geringfügigen Veränderung hinsichtlich der Einzahlungen des Beklagten in die
betriebliche Altersvorsorge, die sich im Jahr 2005 auf 3.975,00 Euro (1.503,00
Euro + 2.496,00 Euro) summieren werden, stellt sich das unterhaltsrelevante
Einkommen des Beklagten (ohne Steuererstattung) danach auf:
38
monatsdurchschnittlich 3.922,17 Euro
39
./. berufsbedingte Fahrtkosten – 57,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen netto – 16,57 Euro
./. Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung -125,25 Euro
– 208,00 Euro
3.514,75 Euro
b) sonstige unterhaltsrelevante Abzüge: 40
Weitere einkommensmindernde Abzugsposten sind zum einen der
Gewerkschaftsbeitrag des Beklagten in mit 5,89 Euro unstreitiger Höhe, zum
anderen die vorgetragenen Kosten einer Unfall- und einer zusätzlichen privaten
Krankenversicherung des Beklagten von insgesamt 43,20 Euro (28,90 Euro +
14,30 Euro).
41
Hinsichtlich der daneben geltend gemachten Beitragszahlungen für bestehende
Hausrat-, ( Kfz-) Haftpflicht- und sonstige Versicherungen muss sich der Beklagte
dagegen darauf verweisen lassen, diese aus seinem (ohnehin um 50 %
erhöhten, vgl. BGH FamRZ 2004, 186 ff, 188) Selbstbehalt zu bestreiten.
42
c) Steuererstattungen: 43
Im Jahr 2003 haben der Beklagte und seine Ehefrau aufgrund gemeinsamer
Veranlagung nach Maßgabe des Steuerbescheides vom 07.08.2003 (Bl. 77 f
GA) für das Jahr 2002 eine Steuererstattung von 986,68 Euro erhalten, im Jahr
2004 wurden nach Maßgabe des Steuerbescheides vom 13.05.2004 (Bl. 127c ff
GA) für das Jahr 2003 Steuern in Höhe von 1.227,36 Euro erstattet, im Jahr
2004 lag die Steuererstattung für das Jahr 2004 dagegen ausweislich des im
Senatstermin vorgelegten Sterbescheides vom 16.06.2005 bei 1.753,03 Euro.
Die genannten Erstattungsbeträge sind jeweils anteilig im Verhältnis der um
Werbungskosten bereinigten Einkommen beider Ehegatten in den jeweiligen
Steuerjahren dem unterhaltsrelevanten Einkommen zuzurechnen (§ 287 ZPO),
auf Seiten des Beklagten zu einer Erhöhung seines unterhaltsrelevanten
Einkommens umfolgende monatsanteiligen Beträgen führt:
44
2003: 986,68 Euro x 97,42 % (Anteil des Beklagten) = 961,22 Euro 80,10 Euro
2004: 1.227,36 Euro x 96,95 % (Anteil des Beklagten) = 1.189,93
Euro
99,16 Euro
2005: 1.753,03 Euro x 97,61 % (Anteil des Beklagten) = 1.711,13
Euro
142,59
Euro
45
c) Wohnvorteil des Beklagten: 46
Dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht nur durch sein
Erwerbseinkommen, sondern daneben in gleicher Weise auch durch
Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt wird, die er
aus seinem Vermögen zieht, ist zwischen den Parteien unstreitig und entspricht
47
ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH FamRZ 2003, 1179 ff, 1180).
Danach muss sich der Unterhaltspflichtige u.a. auch die Gebrauchsvorteile
einkommenserhöhend zurechnen lassen, die er durch mietfreie Nutzung einer in
seinem Eigentum stehenden Immobilie zieht. Diese sind dabei in tatrichterlicher
Würdigung nicht nach der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven
Marktmiete des Objektes, sondern auf der Grundlage der ersparten
Mietaufwendungen zu bestimmen (BGH aa0. mit weiterem Nachweis, u.a. auf
Kalthoener/Büttner-Niepmann, 9. Auf. Rz. 188a, 781a; Wendl/Staudigl-Pauling,
6. Aufl. § 2 Rz. 639).
Mit dem Kläger hält der Senat hier den Ansatz eines qm-Preises von 5,00 Euro
für gerechtfertigt (§ 287 ZPO), der unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beklagten angemessen erscheint und bei einer Größe der vom
Beklagten genutzten Wohnung von unstreitig 133 qm so zu einem -dem
Beklagten hälftig zuzurechnenden- Ausgangsbetrag von 665,00 Euro monatlich
führt. Allerdings mindert sich der Wohnvorteil durch verbrauchsunabhängige
Kosten, die insbesondere für Grundsteuer, Gebäudeversicherung,
Straßenreinigung oder Schornsteinfegergebühren anfallen (BGH FamRZ 2003,
1179 ff, 1181; BGH NJW 2000, 284 ff, 287) und von den Parteien erstinstanzlich
übereinstimmend (Bl. 66; 74 GA) mit insgesamt 1.419,40 Euro (1.358,44 Euro
öffentliche Abgaben + 60,96 Euro Bewirtschaftungskosten) = monatsanteilig
118,28 Euro beziffert wurden. Nachdem sich auch der Kläger anfänglich in der
Lage gesehen hat, die berücksichtigungsfähigen Kosten des Beklagten
centgenau zu beziffert, muss sein Berufungsvorbringen, mit dem nun ohne
nähere Begründung für die vorgenommene Reduzierung nur noch Kosten in
einer Gesamthöhe von jährlich 1.269,26 Euro akzeptiert werden, als
unbeachtlich angesehen werden.
48
Nicht abzugsfähig ist allerdings andererseits die vom Beklagten angeführte und
mit monatlich 200,00 Euro in Ansatz gebrachte Instandhaltungsrücklage. Ein
entsprechender Abzug wäre unterhaltsrechtlich nur dann anzuerkennen, falls er
der Finanzierung konkret ins Auge gefasster Instandhaltungsmaßnahmen dienen
würde, die überdies erforderlich sein müssten, um die ordnungsgemäße
Bewohnbarkeit des Hauses zu erhalten (BGH NJW 2000, 284 ff, 287). Hierzu
fehlt indes hinreichend substantiierter Vortrag des Beklagten, auch die von ihm
erstinstanzlich vorgelegten Rechnungen über den Einbau neuer Fenster sowie
den Austausch von zwei Heizplatten belegen allein den Anfall der dort
ausgewiesenen Kosten, nicht aber die Notwendigkeit der durchgeführten
Arbeiten im v.g. Sinne.
49
d) Mietwert der Einliegerwohnung: 50
Neben dem Wohnvorteil der eigengenutzten Wohnung muss sich der Beklagte
weiterhin -fiktiv und auch insoweit hälftig- Mieterträge von monatlich 280,00 Euro
(56 qm x 5,00 Euro) zurechnen lassen, die er durch eine ihm zumutbare
Vermietung der seit der Heimunterbringung seiner Mutter leerstehenden, ca. 56
qm großen Einliegerwohnung in seinem Haus erzielen könnte. Nach der
Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2002, 1698 ff, 1702 unter Hinweis auf BGH
FamRZ 980, 43; vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner-Niepmann, aa0. Rz. 188a;
Wendl/Staudigl-Pauling, aa0. § 2 Rz. 641 f), der der Senat folgt, kann von einem
Pflichtigen, der nicht in der Lage ist, den Bedarf des Berechtigten aus seinem
laufenden Einkommen zu decken, nach § 1603 I BGB zur Steigerung seiner
51
Leistungsfähigkeit auch eine Verwertung seines Vermögens erwartet werden,
sofern diese nicht unzumutbar, insbesondere nicht etwa unwirtschaftlich ist.
Dass eine Vermietung der Einliegerwohnung in seinem Haus für den Beklagten
unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre, ihn selbst insbesondere über Gebühr in
der eigenen Nutzung seines Anwesens beeinträchtigen würde, vermag der
Senat auch nach den ergänzenden Darlegungen des Beklagten bei seiner
persönlichen Anhörung hier nicht festzustellen, ebenso wenig wie auch, dass
sich der Beklagte tatsächlich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung
bemüht hat.
52
e) Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten: 53
Zwischen den Parteien ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Beklagte neben
seiner Mutter -nach § 1609 BGB vorrangig- auch seiner Ehefrau und seinem
volljährigen, aber noch studierenden Sohn Unterhalt schuldet.
54
aa) 55
Den vollen Bedarf des Sohnes setzen die Parteien übereinstimmend mit
monatlich 654,00 Euro an, was etwas über dem Bedarf eines Studenten bei
auswärtiger Unterbringung liegt (vgl. Ziffer 13.1.2 HLL: bis 30.06.2005 mtl.
600,00 Euro, ab 01.07.2005 mtl. 640,00 Euro) und durch darin enthaltene
Krankenversicherungskosten gerechtfertigt wird (Bl. 43 GA).
56
bb) 57
Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau richtet sich
nach §§ 1360, 1360a BGB, wobei der hiernach geschuldete Familienunterhalt an
sich nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren laufenden Geldrente für den
jeweils anderen Ehegatten ist, bei Konkurrenz mit anderen
Unterhaltsansprüchen wie hier im Rahmen des streitbefangenen Elternunterhalts
aber dessen ungeachtet mit bestimmten Geldbeträgen veranschlagt und in die
Berechnung eingestellt werden kann (BGH FamRZ 2004, 792 ff, 793; FamRZ
2003, 860 ff, 864 f).
58
(1) 59
Auszugehen ist dabei grundsätzlich von einem Unterhaltsanspruch der Ehefrau
in Höhe der Hälfte der beiderseitigen Einkünfte der Ehegatten (BGH FamRZ
2003, 860 ff, 864 unter Hinweis auf BGH FamRZ 2002, 742 f), soweit diese die
ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben und nicht zur Vermögensbildung
verwandt worden sind. Im übrigen ist ein durch überobligatorische Tätigkeit
erworbener Einkommensbestandteil insgesamt außer Betracht zu lassen und
zudem die aus gemeinsamer Haushaltsführung nach allgemeiner
Lebenserfahrung erwachsene Kostenersparnis im Wege der Schätzung (§ 287
ZPO) in Abzug zu bringen (BGH FamRZ 2004, 792 ff, 793; FamRZ 2003, 860 ff,
866).
60
(2) 61
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sieht der Senat im Streitfall die gesamten
Einkünfte beider Ehegatten unter Einschluss des bis einschließlich Oktober 2004
62
erzielten Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beklagten, des angesprochenen
Wohnvorteils sowie auch etwaiger fiktiver Mieterträge aus der Einliegerwohnung
als eheprägend an.
Das Einkommen der Ehefrau belief sich dabei im Jahr 2003 ausweislich des
vorgelegten Steuerbescheides (Bl. 127c GA) auf netto (3.467,00 Euro ./. 484,00
Euro Lohnsteuer ./. 43,48 Euro Kirchensteuer ./. 4,34 Euro Solidaritätszuschlag
=) 2.935,18 Euro, was einem monatsdurchschnittlichen Betrag von 244,60 Euro
entspricht. Hiervon abzusetzen sind allerdings noch berufsbedingte Fahrtkosten,
die beide Parteien ausgehend von einer einfachen Wegstrecke von 2 km mit
17,60 Euro ansetzen (Bl. 87, 181 GA). Da konkrete Angaben hierzu fehlen, legt
der Senat auch für die Zeit bis einschließlich Oktober 2004 ein
Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beklagten in vorgenannter Höhe zugrunde.
63
(3) 64
Die der Ehefrau des Beklagten erwachsende Kostenersparnis aufgrund
gemeinsamer Haushaltsführung schätzt der Senat mit dem Kläger in Anlehnung
an das Verhältnis der Selbstbehaltssätze in Ziffern 21.3.2 und 22.3 der Hammer
Leitlinien (bis 30.06.2005: 1.250,00 Euro und 950,00 Euro; seit dem 01.07.2005
1.400,00 Euro und 1.050,00 Euro) und entsprechend seiner ständigen
Rechtsprechung zur Schätzung einer Kostenersparnis durch gemeinsame
Haushaltsführung in sonstigen Unterhaltsverhältnissen auf pauschal 25 % (vgl.
hierzu auch die Anmerkung von Borth, FamRZ 2004, 794 f zur Entscheidung
BGH FamRZ 2004, 792 f). Die Notwendigkeit einer Pauschalierung ergibt sich
zwingend schon aus dem Umstand, dass andernfalls eine Überprüfung jeder
einzelnen Position der anfallenden Lebenshaltungskosten auf eine hierin
enthaltene Kostenersparnis erforderlich wäre (s. Borth, aao.), die in der Realität
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar wäre. Soweit der Beklagte
dem demgegenüber einwendet, tatsächlich erwachse seiner Ehefrau durch das
Zusammenleben mit ihm keinerlei Kostenersparnis, widerspricht dies
allgemeiner Lebenserfahrung und vermag schon von daher nicht zu überzeugen.
65
f) 66
Auf der Grundlage der vorstehenden Darlegungen ergibt sich für die
Leistungsfähigkeit des Beklagten folgende Berechnung, bei der der Senat
ungeachtet des grundsätzlich zutreffenden Hinweises des Klägers auf den im
Ehegattenunterhalt geltenden Halbteilungsgrundsatz und eine danach mögliche
eingleisige Unterhaltsberechnung zur besseren Vergleichbarkeit an dem vom
Amtsgericht zugrunde legten Berechnungsweg festhält :
67
aa) Unterhaltszeitraum 09.04. – 31.12.2003: 68
Beklagter Ehefrau 69
Erwerbseinkommen 3.958,42
Euro
244,60 Euro
zzgl. Steuererstattung 2002 mtl. 80,10
Euro
2,12 Euro
70
zzgl. Wohnvorteil Ehewohnung (je 1/2) 332,50
Euro
332,50 Euro
zzgl. Mietertrag Einliegerwohnung (je 1/2) 140,00
Euro
140,00 Euro
./. verbrauchsunabhängige Hauskosten (je 1/2) – 59,14
Euro
– 59,14 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten – 57,60
Euro
– 17,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil vwL – 16,04
Euro
./. betriebliche Altersversorgung – 125,25
Euro
./.Gewerkschaftsbeitrag – 5,89
Euro
./. private Unfall- und Krankenzusatzversicherung – 43,20
Euro
__________
Nettoeinkommen 4.203,90
Euro
642,48 Euro
Familieneinkommen insgesamt (4.203,90 Euro +
642,48 Euro) =
4.846,38
Euro
Haftungsquoten für den Unterhalt des Sohnes zu 86,74 % 13,26 %
d.h. bei einem Unterhaltsbedarf von mtl. 654,00 Euro 567,28
Euro
86,72 Euro
Familieneinkommen nach Abzug des Unterhalts des
Sohnes =
4.192,38
Euro
Familienunterhalt der Ehefrau nach
Halbteilungsgrundsatz
2.096,19
Euro
./. Kostenersparnis aus gemeinsamer
Haushaltsführung = 25 %
524,05 Euro
1.572,14
Euro
gedeckt durch eigenes Einkommen (642,48 Euro ./.
86,72 Euro)
555,76 Euro
ungedeckter Bedarf der Ehefrau 1.016,38
Euro
Der für den Elternunterhalt nach Maßgabe der
Leistungsfähigkeit des Beklagten verfügbare Betrag
beträgt danach:
Einkommen des Beklagten 4.203,90
Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig – 567,28
Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau – 1.016,38
Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer
21.3.2 HLL
– 1.250,00
Euro
1.370,24
Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen
50 %
– 685,12
Euro
Leistungsfähigkeit des Beklagten 685,12
Euro
Der mit der Klage geltend gemachte Betrag liegt durchgängig deutlich niedriger. 71
bb) Unterhaltszeitraum 01.01. – 31.10.2004: 72
Beklagter Ehefrau 73
Erwerbseinkommen 4.426,13
Euro
244,60 Euro
./. Urlaubsabgeltung/Mehrarbeitsvergütung – 460,95
Euro
zzgl. Steuererstattung 2003 mtl. 99,16 Euro 3,12 Euro
zzgl. Wohnvorteil Ehewohnung (je 1/2) 332,50 Euro 332,50 Euro
zzgl. Mietertrag Einliegerwohnung (je 1/2) 140,00 Euro 140,00 Euro
./. verbrauchsunabhängige Hauskosten (je 1/2) – 59,14
Euro
– 59,14 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten – 57,60
Euro
– 17,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil vwL – 16,23
Euro
./. private (betriebliche) Altersversorgung – 125,25
Euro
– 206,00
Euro
./.Gewerkschaftsbeitrag – 5,89 Euro
./. private Unfall- und Krankenzusatzversicherung – 43,20
Euro
__________
Nettoeinkommen 4.023,53
Euro
643,48 Euro
Familieneinkommen insgesamt (4.023,53 Euro +
643,48 Euro) =
4.667,01
Euro
Haftungsquoten für den Unterhalt des Sohnes 86,21 % 13,79 %
d.h. bei einem Unterhaltsbedarf von mtl. 654,00
Euro
563,81 Euro 90,19 Euro
74
Familieneinkommen nach Abzug des Unterhalts des
Sohnes
4.013,01
Euro
Familienunterhalt der Ehefrau nach
Halbteilungsgrundsatz
2.006,51
Euro
./. Kostenersparnis aus gemeinsamer
Haushaltsführung = 25 %
501,63 Euro
1.504,88
Euro
gedeckt durch eigenes Einkommen (643,48 Euro ./.
90,19 Euro)
553,29 Euro
ungedeckter Bedarf der Ehefrau 951,59 Euro
Für den Elternunterhalt verfügbar ist danach ein
Betrag von:
Einkommen des Beklagten 4.023,53
Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig – 563,81
Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau – 951,59
Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer
21.3.2 HLL
– 1.250,00
Euro
1.258,13
Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen
50 %
– 629,07
Euro
629,07
Euro
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten übersteigt damit weiterhin die
Klageforderung.
75
cc) Unterhaltszeitraum 01.11. – 31.12.2004: 76
Beklagter Ehefrau 77
Erwerbseinkommen 4.426,13
Euro
./. Urlaubsabgeltung/Mehrarbeitsvergütung – 460,95
Euro
zzgl. Steuererstattung 2003 mtl. 99,16 Euro 3,12 Euro
zzgl. Wohnvorteil Ehewohnung (je 1/2) 332,50 Euro 332,50 Euro
zzgl. Mietertrag Einliegerwohnung (je 1/2) 140,00 Euro 140,00 Euro
./. verbrauchsunabhängige Hauskosten (je 1/2) – 59,14
Euro
– 59,14 Euro
78
./. berufsbedingte Fahrtkosten – 57,60
Euro
./. Arbeitgeberanteil vwL – 16,23
Euro
./. private (betriebliche) Altersversorgung – 125,25
Euro
– 206,00
Euro
./.Gewerkschaftsbeitrag – 5,89 Euro
./. private Unfall- und Krankenzusatzversicherung – 43,20
Euro
__________
Nettoeinkommen 4.023,53
Euro
416,48 Euro
Familieneinkommen insgesamt (4.023,53 Euro +
416,48 Euro) =
4.440,01
Euro
Haftungsquoten für den Unterhalt des Sohnes 90,62 % 9,38 %
d.h. bei einem Unterhaltsbedarf von mtl. 654,00
Euro
592,65 Euro 61,35 Euro
Familieneinkommen nach Abzug des Unterhalts des
Sohnes
3.786,01
Euro
Familienunterhalt der Ehefrau nach
Halbteilungsgrundsatz
1.893,00
Euro
./. Kostenersparnis aus gemeinsamer
Haushaltsführung = 25 %
473,25 Euro
1.419,75
Euro
gedeckt durch eigenes Einkommen (416,48 Euro ./.
61,35 Euro)
355,13 Euro
ungedeckter Bedarf der Ehefrau 1064,62
Euro
Für den Elternunterhalt verfügbar ist danach ein
Betrag von:
Einkommen des Beklagten 4.023,53
Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig – 592,65
Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau – 1.064,62
Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer
21.3.2 HLL
– 1.250,00
Euro
1.116,26
Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen
50 %
– 558,13
Euro
558,13
Euro
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten bleibt damit nach wie vor über der
Klageforderung von ab November 2004 monatlich 540,00 Euro zurück.
79
dd) Unterhaltszeitraum 01.01. – 30.06.2005: 80
Beklagter Ehefrau 81
Erwerbseinkommen 3.922,17
Euro
zzgl. Steuererstattung 2004 mtl. 142,59 Euro 3,49 Euro
zzgl. Wohnvorteil Ehewohnung (je 1/2) 332,50 Euro 332,50 Euro
zzgl. Mietertrag Einliegerwohnung (je 1/2) 140,00 Euro 140,00 Euro
./. verbrauchsunabhängige Hauskosten (je 1/2) – 59,14 Euro – 59,14 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten – 57,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil vwL – 16,57 Euro
./. private (betriebliche) Altersversorgung – 125,25
Euro
– 208,00
Euro
./.Gewerkschaftsbeitrag – 5,89 Euro
./. private Unfall- und Krankenzusatzversicherung – 43,20 Euro ___________
Nettoeinkommen 4.021,61
Euro
416,85 Euro
Familieneinkommen insgesamt (4.021,61 Euro +
416,85 Euro) =
4.438,46
Euro
Haftungsquoten für den Unterhalt des Sohnes 90,61 % 9,39 %
d.h. bei einem Unterhaltsbedarf von mtl. 654,00
Euro
592,59 Euro 61,41 Euro
Familieneinkommen nach Abzug des Unterhalts
des Sohnes
3.784,46
Euro
Familienunterhalt der Ehefrau nach
Halbteilungsgrundsatz
1.892,23 Euro
./. Kostenersparnis aus gemeinsamer
Haushaltsführung = 25 %
473,06 Euro
1.419,17 Euro
gedeckt durch eigenes Einkommen (416,85
Euro ./. 61,41 Euro)
355,44 Euro
ungedeckter Bedarf der Ehefrau 1.063,73
Euro
82
Für den Elternunterhalt verfügbar ist danach ein
Betrag von:
Einkommen des Beklagten 4.021,61
Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig – 592,59
Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau – 1.063,73
Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer
21.3.2 HLL
– 1.250,00
Euro
1.115,29
Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu
belassen 50 %
– 557,65
Euro
Leistungsfähigkeit des Beklagten 557,65 Euro
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten liegt damit weiterhin über der
Klageforderung von monatlich 540,00 Euro.
83
ee) Unterhaltszeitraum ab 01.07.2005: 84
Als Folge des zum 01.07.2005 auf 1.400,00 Euro angehobenen
Mindestselbstbehalts des Beklagten ändert sich seine Leistungsfähigkeit bei
ansonsten unveränderten Zahlen wie folgt:
85
Einkommen des Beklagten 4.021,61 Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig – 592,59 Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau – 1.063,73 Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer 21.3.2 HLL – 1.400,00 Euro
965,29 Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen 50 % – 483,38 Euro
Leistungsfähigkeit des Beklagten gerundet 482,65 Euro
86
Bei einem Unterhaltsverlangen des Klägers von nach wie vor monatlich 540,00
Euro erweist sich die Klage als teilweise unbegründet.
87
3. 88
Bei den vorstehenden Erörterungen noch unberücksichtigt geblieben ist der
Streit der Parteien darüber, in welcher Höhe der Kläger den Beklagten aufgrund
seiner mit Schreiben vom 09.04.2003 (Anl. 9 zur Klageschrift) erfolgten
Rechtswahrungsanzeige im Zeitraum bis einschließlich August 2004 in Anspruch
nehmen kann. Hintergrund des Streits ist dabei der Umstand, dass der Kläger
den Beklagten zunächst mit Schreiben vom 08.10.2003 (Anl. 5 zur Klageschrift)
89
nach Überprüfung seiner eingereichten Einkommensnachweise zur Zahlung
eines Betrages von nur insgesamt 1.952,67 Euro für den Zeitraum 09.04. –
31.10.2003 und monatlich 290,00 Euro ab dem 01.11.2003 aufgefordert hat,
bevor er später mit Schreiben vom 30.08.2004 (Anl. 7b zur Klageschrift)
aufgrund einer durchgeführten Überprüfung untern Hinweis auf zwischenzeitlich
ergangene Entscheidungen des BGH eine Forderung in Höhe von 6.934,23 Euro
für den Zeitraum 09.04. – 31.08.2004 und monatlich 570,00 Euro an 01.09.2004
erhob, die der Beklagte dann seinerseits zum Anlass nahm, Zahlungen
entsprechend dem ursprünglichen Zahlungsverlangen gemäß Schreiben vom
08.10.2003 zu leisten.
Das Amtsgericht ist insoweit der Auffassung gewesen, dass der Kläger durch
seine mit Schreiben vom 08.10.2003 vorgenommene Bezifferung seiner
Unterhaltsforderung einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, der nach Treu
und Glauben (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) bis einschließlich
August 2004 einer weitergehenden Inanspruchnahme des Beklagten über die
dort genannten Beträge hinaus entgegen stehe, zumal der Beklagte sich im
Vertrauen auf die ihm mitgeteilte -eingeschränkte- Unterhaltsverpflichtung
entschlossen habe, einen kostspieligen Auslandsaufenthalt seines Sohnes zu
finanzieren. Dem folgt der Senat nicht.
90
a) 91
Nach dem Inhalt des Schreibens vom 08.10.2003 -dort S. 2 a.E. (= Bl. 21 GA)-
ist dem Beklagten entgegen abweichender Darstellung im laufenden Verfahren
die seiner Inanspruchnahme zugrunde liegende Berechnung des Klägers mit
übersandt worden, aus der sich nach dem Inhalt des weiteren Schreibens des
Klägers vom 22.10.2003 (Anl. 7 zur Klageschrift) ergab, dass die
Leistungsfähigkeit des Beklagten vom Kläger an sich höher veranschlagt wurde,
gleichwohl aber ursprünglich nur eine Inanspruchnahme in Höhe von 50 % des
ermittelten Betrages beabsichtigt war. Schon von daher relativiert sich der vom
Amtsgericht erhobene Vorwurf eines treuwidrigen, weil widersprüchlichen
Verhaltens des Klägers.
92
b) 93
Zu berücksichtigen ist weiter, dass durch die Rechtswahrungsanzeige des
Klägers vom 09.04.2003 zunächst einmal jegliches Vertrauen des Beklagten
darauf, dass er mit einer Inanspruchnahme auf Elternunterhalt für seine in
Heimpflege befindliche Mutter nicht zu rechnen habe, auch ohne jede
Bezifferung der auf ihn zukommenden Forderungen zerstört war, während in der
späteren Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs mit Schreiben des
Klägers vom 08.10.2003 kein Verzicht auf weiterreichende Rechtswirkungen der
vorangegangenen Rechtswahrungsanzeige verbunden war (BGH NJW, 2589 ff,
2590). Auch danach musste dem Beklagte vielmehr angesichts des Hinweises
des Klägers in seiner Rechtswahrungsanzeige vom 09.04.2003 (Bl. 30 GA),
dass er zur Zeit Sozialhilfeleistungen von monatlich 504,26 Euro für die Mutter
des Beklagten erbringe, klar sein, dass der Kläger bestrebt sein würde, ihn -den
Beklagten- nach Maßgabe seines verfügbaren Einkommens bis zur Höhe dieser
Aufwendungen in Anspruch zu nehmen (BGH aa0.). Vor allem aber hat der
Beklagte angesichts seiner mit Schreiben vom 19.10.2003 erklärten
anfänglichen Zurückweisung der ursprünglichen Zahlungsaufforderung des
Klägers gerade kein Vertrauen in die Richtigkeit der dem zugrunde liegenden
Berechnungen des Klägers und eine Beschränkung seiner Inanspruchnahme auf
den anfangs geforderten Betrag zum Ausdruck gebracht, sondern sich -gleichsam
sehenden Auges- in Kenntnis der vom Kläger angestellten
Berechnungen zur Höhe seiner Leistungsfähigkeit (s.o.) auf einen Streit mit
ungewissem Ausgang eingelassen.
Unter den dargelegten Umständen ist schließlich auch die Behördeneigenschaft
des Klägers allein nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten in
den Bestand der ursprünglichen Zahlungsaufforderung gemäß Schreiben des
Klägers vom 08.10.2003 zu begründen (vgl. auch hierzu BGH NJW 1985, 2589
ff, 2590).