BGH: Erhöhter Selbstbehalt bei Heranziehung zum Elternunterhalt (Az. XII ZR 123/00)

Das Jahr 2003 war bei dem Bundesgerichtshof gekennzeichnet von einer Reihe von Leiturteilen zum Recht des Elternunterhaltes. Hierzu gehört auch die Entscheidung XII ZR 123/00 mit wesentlichen Aussagen zum erhöhten Selbstbehalt und den in erweitertem Umfang zugelassenen Abzügen für eine eigene angemessene Altervorsorge. Die Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung auf den Einzelfall bedarf wegen der im Unterhaltsrecht stets erforderlichen Gesamtbetrachtung und Billigkeitskontrolle der fachjuristischen Beurteilung.

Das Urteil Bundesgerichtshof Az XII ZR 123/00 im Volltext

Bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt ist der Wohnwert
eines Eigenheims grundsätzlich nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren
objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den
gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen.
bb) Zur Berücksichtigung des Tilgungsanteils von Darlehensraten, die auf zur Finanzierung
des Eigenheims eingegangene Verbindlichkeiten geleistet werden.
b) Zur Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsprämien.
c) Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf kann in
der Weise bestimmt werden, daß der den (Tabellen-) Selbstbehalt übersteigende
Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für den Elternunterhalt
einzusetzen ist und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung
von Elternunterhalt in Anspruch.
Die am 29. September 1918 geborene Mutter der Beklagten lebt seit
Jahren in einem Alten- und Pflegeheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts
aus ihren Renteneinkünften und den Leistungen der Pflegeversicherung nur
teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger in einer die Klageforderung
übersteigenden Höhe Sozialhilfe in Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Der Beklagte, der als Beamter (der Besoldungsgruppe A 12) zum
1. Februar 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt
wurde, lebt mit seiner Ehefrau in einem im Miteigentum der Ehegatten stehen-den,
durch Kreditaufnahme finanzierten Eigenheim. Eine weitere Wohnung des Hauses
wird von einer Tochter des Beklagten bewohnt. Diese zahlt keinen
Mietzins, sondern nur die anteiligen Nebenkosten, da sie erhebliche Aufwen-dungen
bei der Errichtung des Hauses erbracht hat und diese vereinbarungs-gemäß
abwohnt.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung
von Unterhalt für seine Mutter in Höhe von insgesamt 7.800 DM für die Zeit von
März bis August 1998, von monatlich 1.430 DM für die Zeit von September
1998 bis Januar 1999 und von monatlich 864,61 DM für die Zeit ab Februar
1999 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von mo-natlich
620,55 DM für die Zeit von März 1998 bis Januar 1999 stattgegeben und
sie im übrigen mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen.
Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren nur für die Zeit
von März 1998 bis Januar 1999 weiterverfolgt und insoweit Zahlung weiterer
593,84 DM monatlich verlangt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das
Amtsgericht habe die von dem Beklagten und seiner Ehefrau jeweils gezahlten
Lebensversicherungsprämien (194,84 DM und 329 DM) sowie Werbungskosten
des Beklagten von monatlich 70 DM zu Unrecht als abzugsfähig anerkannt.
Ohne Berücksichtigung dieser Abzüge ergebe sich die geltend gemachte Unterhaltsmehrforderung.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der hiergegen gerichteten – zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger
seinen zweitinstanzlichen Antrag weiter.ഊ- 4 -Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-Report 2001, 264 f. veröffentlicht
ist, ist davon ausgegangen, daß der Beklagte für seine dem Grunde
nach unterhaltsberechtigte Mutter für den noch im Streit befindlichen Zeitraum
mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen über den vom Amtsgericht be-reits
zuerkannten Betrag hinausgehenden Unterhalt schuldet. Dazu hat es aus-geführt:
Das Amtsgericht habe von dem unstreitigen Nettoeinkommen des Be-klagten
(monatlich 5.812,95 DM) und demjenigen seiner Ehefrau (Krankengeld
in Höhe von monatlich 377,28 DM) die – ebenfalls unstreitigen – Hausverbind-lichkeiten
von monatlich 1.230 DM und anteilige Nebenkosten von monatlich
55,60 DM als Belastungen abgezogen und den Wohnwert (ersparte Kaltmiete)
mit insgesamt 1.150 DM monatlich dem Einkommen hinzugerechnet. Diese von
der Berufung nicht beanstandete Berechnung stehe in Einklang mit der Recht-sprechung
des Berufungsgerichts. Die weiteren einkommensmindernd berücksichtigten
Belastungen – Krankenversicherung in Höhe von monatlich
340,24 DM und Darlehensraten für einen Pkw von monatlich 500 DM – seien
ebenfalls unstreitig. Die darüber hinaus vom Amtsgericht anerkannten Abzugs-positionen
beanstande die Berufung dagegen zu Recht. Werbungskosten seien
mangels konkreten Sachvortrags hierzu nicht als abzugsfähig anzuerkennen.
Die Lebensversicherungsprämien seien ebenfalls unterhaltsrechtlich nicht zu
berücksichtigen, da sie auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs nicht
als angemessene Vorsorgemaßnahme zur Sicherung des Lebensabends be-wertet
werden könnten. Der Beklagte habe als Beamter eine angemessene
Versorgung gesichert, weshalb die Zahlungen auf die Lebensversicherungen
als unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähige vermögensbildende Maßnahmen zu
beurteilen seien. Gleichwohl habe die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg. Der Selbstbehalt
des Beklagten und dessen seiner Mutter im Rang vorgehenden
Ehefrau, den das Amtsgericht mit insgesamt 4.000 DM monatlich angesetzt
habe, werde nicht nur durch diesen absoluten Bedarfssatz bestimmt, sondern
darüber hinaus dadurch, daß der den Selbstbehalt übersteigende Betrag des zu
berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für Unterhaltszwecke zur Ver-fügung
stehe und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöhe.
Bei einer auf dieser Grundlage durchgeführten Unterhaltsberechnung ergebe
sich lediglich ein für die Mutter aufzubringender Unterhalt von monatlich
607,20 DM (Einkommen des Beklagten: 5.812,95 DM + Einkommen der Ehe-frau:
377,28 DM + Wohnvorteil: 1.150 DM = zusammen 7.340,23 DM ./. Haus-lasten
– Zins- und Tilgungsleistungen: 1.230 DM + anteilige Nebenkosten:
55,60 DM -, Krankenversicherungsbeiträge und Darlehensrate, zusammen:
2.125,84 DM = 5.214,39 DM ./. Selbstbehalt: 4.000 DM = 1.214,39 DM, davon
½). Das sei weniger, als das Amtsgericht bereits an Unterhalt zuerkannt habe.
2. Die Revision greift diese Ausführungen nur insoweit an, als sie den
dem Beklagten zugebilligten Selbstbehalt betreffen. Sie vertritt die Auffassung,
der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf könne
bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht in der Weise zweistufig bestimmt
werden, daß zunächst der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien insofern
vorgesehene Selbstbehalt als Sockelbetrag zugrunde gelegt und dann um eine
bestimmte Quote (hier: 50 %) des verbleibenden Einkommens erhöht werde.
Der in den Leitlinien gegenüber den Unterhaltsansprüchen von Eltern vorgese-hene
angemessene Selbstbehalt sei gegenüber den sonst heranzuziehenden
Selbstbehaltssätzen bereits deutlich erhöht und trage daher im Regelfall den
Besonderheiten bei der Bestimmung des angemessenen Eigenbedarfs gegenüber
unterhaltsberechtigten Eltern Rechnung. Für eine weitere Anhebung unabhängig
von den konkreten Umständen des Einzelfalls sei daher kein Raum.
Damit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsurteil begegnet
insgesamt keinen rechtlichen Bedenken zum Nachteil des Klägers.
a) Über die – aus § 1601 BGB folgende – Unterhaltspflicht des Beklagten
gegenüber seiner Mutter besteht zwischen den Parteien weder dem Grunde
nach noch hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbedarfs in dem noch verfolgten
Umfang der Klageforderung Streit. Was die Leistungsfähigkeit des Beklagten
anbelangt, sind die Parteien darüber einig, daß für diesen ein durchschnittliches
monatliches Nettoeinkommen von 5.812,95 DM und für seine Ehefrau von mo-natlich
377,28 DM zugrunde zu legen ist und die Aufwendungen für die Kran-kenversicherung
und die Darlehensrate für den Pkw abzusetzen sind.
b) Den Wohnwert der von dem Beklagten und seiner Ehefrau genutzten
Wohnung in dem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Haus hat das Be-rufungsgericht
zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren
objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen
Verhältnissen ersparten Mietzinses bemessen. Darüber hinaus hat es zutref-fend
die bestehenden Hauslasten in vollem Umfang als abzugsfähig anerkannt.
aa) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur
durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenser-träge
und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Ver-mögen
zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zäh-len,
denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentums-wohnung
entfällt die Notwendigkeit der Mietzinszahlung, die in der Regel einen
Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Andererseits sind die allgemei-nen
Grundstückskosten und -lasten zu tragen und darüber hinaus die anfallen-den
Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen. Nur soweit bei einer Gegenüberstellung
der ersparten Wohnkosten und der mit dem Eigentum verbundenen
Kosten der Nutzungswert eines Eigenheims im Einzelfall den von den Ei-gentümern
zu tragenden Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen dem
Gebrauchswert einerseits und dem Aufwand andererseits den Einkünften des
Unterhaltspflichtigen zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Senats für
den Wohnvorteil, durch den die Lebensverhältnisse von getrennt lebenden oder
geschiedenen Ehegatten geprägt worden sind, vgl. Senatsurteile vom 29. März
1995 – XII ZR 45/94 – FamRZ 1995, 869, 870; vom 22. Oktober 1997 – XII ZR
12/96 – FamRZ 1998, 87, 88 und vom 22. April 1998 – XII ZR 161/96 – FamRZ
1998, 899, 901).
bb) Der mit dem mietfreien Wohnen in einem eigenen Haus oder einer
Eigentumswohnung verbundene Vorteil ist grundsätzlich nach den tatsächlichen
Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen Ansatz (“Drittelwert”) zu be-messen.
Maßgebend ist dabei in der Regel der tatsächliche objektive Mietwert
des Eigenheims (Senatsurteile vom 29. März 1995 aaO 871; vom 22. Oktober
1997 aaO 88 und vom 5. April 2000 – XII ZR 96/98 – FamRZ 2000, 950, 951).
Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, daß eine infolgedessen mögliche
Bemessung des Wohnvorteils in einer Höhe, die den angesichts der Einkom-mensverhältnisse
des Unterhaltspflichtigen angemessenen Wohnaufwand
übersteigt, auf eine Berücksichtigung von Einkünften hinausläuft, die diesem
tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Das hat, wenn die betreffenden Mittel
teilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen sind, regelmäßig zur Folge, daß der
bisherige Lebensstandard nicht mehr gewahrt werden kann und äußerstenfalls,
daß sich die Notwendigkeit ergibt, den Grundbesitz zu verwerten. Mit Rücksicht
darauf hat der Senat es im Verhältnis getrennt lebender Ehegatten für sachge-recht
gehalten, den Wohnwert einer nach dem Auszug des einen Ehegatten für
den dort verbleibenden anderen Ehegatten zu großen oder zu aufwendigen
Wohnung als eingeschränkten Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe in
Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durchഊ- 8 -den
verbleibenden Ehegatten darstellt. Denn einem Ehegatten ist es während
des Getrenntlebens regelmäßig nicht zumutbar, das nach der Trennung von
ihm allein bewohnte Eigenheim zwecks Steigerung der Einkünfte anderweitig zu
verwerten, etwa durch Verkauf oder Vermietung. Die Verwertungsobliegenheit
ist hier eingeschränkt, weil während der Trennungsphase eine Wiederherstel-lung
der ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Lebenserfahrung noch nicht
völlig ausgeschlossen ist und nicht dadurch erschwert werden soll, daß das
Familienheim als Basis für das eheliche Zusammenleben aufgegeben wird. Für
den nachehelichen Unterhalt gelten dagegen hinsichtlich der Verwertungsoblie-genheit
strengere Maßstäbe. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, insofern grund-sätzlich
von einem Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete auszugehen,
während im Rahmen der Bemessung des Trennungsunterhalts der verbleiben-de
Gebrauchswert der Wohnung grundsätzlich (nur) danach zu bestimmen ist,
welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem
ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung
zahlen müßte – nach oben begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewoh-nung
– (Senatsurteile vom 22. April 1998 aaO 901 und vom 20. Oktober 1999
– XII ZR 297/97 – FamRZ 2000, 351, 353; Hahne FF 1999, 99, 100). Daraus
wird ersichtlich, daß die Frage, wie der Wohnwert eines Eigenheims im Einzel-fall
zu bemessen ist, nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, welcher Le-bensstandard
dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu dem Unterhaltsbe-rechtigten
zuzubilligen ist und ob notfalls eine Obliegenheit zu einer Verwertung
des Hauses oder der Wohnung besteht.
cc) Die beim Verwandtenunterhalt maßgebliche Bestimmung des § 1603
Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung
seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel
verbleiben, die er zur angemessenen Deckung seines allgemeinen Bedarfs be-nötigt.
In welcher Höhe dieser Bedarf zu bemessen ist, hängt von der Lebensstellung
des Unterhaltsverpflichteten ab, die sich aus seinem Einkommen, Ver-mögen
und sozialen Rang ergibt. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die
Lebensstellung an die zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird. Mit
Rücksicht darauf kann der angemessene Eigenbedarf nicht unabhängig von
dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden; er ist entspre-chend
den Umständen des Einzelfalles veränderlich. Wie der Senat inzwischen
entschieden hat, braucht der Unterhaltsverpflichtete bei einer Inanspruchnahme
auf Unterhalt für einen Elternteil eine spürbare und dauerhafte Senkung seines
berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht
hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen
Aufwand betreibt. Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Be-darfs
wäre mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, das den Unterhaltsan-spruch
der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet hat (Senats-urteil
vom 23. Oktober 2002 – XII ZR 266/99 – FamRZ 2002, 1698, 1700 f.).
Auf eine Schmälerung des eigenen Bedarfs würde es aber hinauslaufen,
wenn bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Mittel
berücksichtigt würden, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die er
– wie es bei der Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemesse-nen
Wohnkosten und dem objektiven Mietwert seines Eigenheims der Fall ist -nur
durch eine Verwertung der Immobilie erzielen könnte. Eine solche Fallge-staltung
kann etwa vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige im wesentlichen
durch Eigenleistungen kostengünstig ein Eigenheim errichtet, dessen objektiver
Mietwert den bei den gegebenen Einkommensverhältnissen für Wohnkosten
einzusetzenden angemessenen Betrag übersteigt. Da eine Veräußerung oder
Vermietung des Familienheims die bisherige, häufig bereits langjährig gestal-tete
Lebensführung grundlegend beeinträchtigen würde, muß beides als unter-haltsrechtlich
unzumutbar angesehen werden. Das gilt unabhängig davon, ob
auch unter dem Gesichtspunkt eines Erhalts von selbstgenutztem Grundbesitz als
zusätzlicher Altersversorgung eine Verwertung nicht erwartet werden kann,
so daß diese Frage offen bleiben kann. Ebensowenig kommt es darauf an, ob
der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe nach den
§§ 91 Abs. 2 Satz 1, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG weitergehenden Einschränkungen
unterliegt. Auch der Elternteil selbst könnte von dem Unterhaltspflichtigen nicht
verlangen, die angemessene Nutzung eines Eigenheims zugunsten einer er-tragreicheren
Verwendung aufzugeben.
Kann von dem Unterhaltspflichtigen nicht erwartet werden, daß er den
objektiven “Mehrwert” eines Familienheims realisiert, würde dieser aber gleich-wohl
als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt, so wäre der Lebens-standard
deshalb eingeschränkt, weil dem Unterhaltspflichtigen die bisher zur
Bestreitung seines allgemeinen Bedarfs zur Verfügung stehenden Mittel teilwei-se
fehlen würden. Auch das braucht beim Aszendentenunterhalt nicht hinge-nommen
zu werden. Im Hinblick darauf erweist sich der Ausgangspunkt des
Berufungsgerichts, bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt
sei der Wert des mietfreien Wohnens nicht nach der bei einer Fremdvermietung
erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der ersparten
Mietaufwendungen zu bestimmen, als rechtlich zutreffend (ebenso OLG Olden-burg
FamRZ 2000 1174, 1175; Heiß/Born/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap.
Rdn. 52; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Un-terhalts
8. Aufl. Rdn. 781 a, Reinecke ZAP Fach 11 S. 638; vgl. auch Duder-stadt
Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. S. 4). Dabei obliegt es dem Tatrichter, die-sen
angemessenen Wohnwert an den jeweiligen Lebens- und Einkommensver-hältnissen
des Unterhaltspflichtigen auszurichten.
dd) Daß der Beklagte den Wohnbedarf der Familie in einer im Verhältnis
zu den vorhandenen Einkünften unangemessenen Weise abdeckt, hat das Be-rufungsgericht
nicht festgestellt. Dafür sind, insbesondere angesichts der Höhe der
Annuitäten, auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Deshalb begegnet es
aufgrund der vorstehenden Erwägungen im vorliegenden Fall keinen rechtli-chen
Bedenken, den Wohnwert ausgehend von den ersparten Mietaufwendun-gen
zu bestimmen. Das Berufungsgericht hat insofern in tatrichterlicher Würdi-gung
unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse eine ersparte Kalt-miete
von monatlich 1.150 DM für angemessen gehalten. Dagegen ist revisi-onsrechtlich
nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Ein-wendungen.
ee) Der Wohnvorteil wird in jedem Fall gemindert durch die Aufwendun-gen,
die für die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Zinszahlungen auf
die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen und sonstigen verbrauchsun-abhängigen
Kosten entstehend (Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO 901
m.w.N.). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht – im Rahmen der Bemes-sung
des Elternunterhalts – zu Recht auch die Abzugsfähigkeit des in den Dar-lehensraten
enthaltenen Tilgungsanteils anerkannt.
Allgemein gilt, daß Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein allgemeiner
Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zukommt. An-dererseits
dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die
Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der
Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittschuldner. Ob
eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im
Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen ent-schieden
werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten,
der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen
Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der
Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähig-keit
ganz oder teilweise wiederherzustellen (st. Rspr., vgl. für Ehegatten- und -Kindesunterhalt
etwa Senatsurteile vom 25. Januar 1984 – IVb ZR 43/82 -FamRZ
1984, 358, 360; vom 9. Mai 1984 – IVb ZR 74/82 – FamRZ 1984, 657,
658 und vom 15. November 1989 – IVb ZR 3/89 – FamRZ 1990, 283, 287). Was
speziell die für selbstgenutztes Haus- oder Wohneigentum eingegangenen Ver-bindlichkeiten
anbelangt, so werden diese in der Rechtsprechung und im
Schrifttum – soweit es um die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt geht – weit-gehend
anerkannt, jedenfalls wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen
halten und vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden
(OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; LG Bielefeld FamRZ 1999, 399, 400; LG
Paderborn FamRZ 1996, 1497, 1498; LG Köln NDV-RD 1996, 112, 113; Gün-ther
Münchener Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 43; Heiß/Born/Hußmann aaO
Rdn. 52; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis
5. Aufl. § 2 Rdn. 639; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl.
Rdn. 5072; Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 2023; vgl. auch
Scholz/Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 44).
Das steht sowohl mit den nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats geltenden allgemeinen Grundsätzen über die Berücksichtigungsfähig-keit
von Verbindlichkeiten als auch mit den im Rahmen des Elternunterhalts
heranzuziehenden Maßstäben in Einklang. Die Darlehensaufnahme dient dem
Wohnbedürfnis der Familie des Unterhaltspflichtigen und damit einem grund-sätzlich
anzuerkennenden Zweck. Wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten
sowie die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vor-handenen
Einkünften angemessenen Höhe halten, mindern sie das für den As-zendentenunterhalt
einzusetzende Einkommen deshalb jedenfalls dann, wenn
die Verpflichtungen bereits zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unter-haltspflichtige
noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt seiner
Eltern aufkommen zu müssen. Würde unter solchen Umständen die Abzugsfä-higkeit
von Tilgungsleistungen verneint, könnte sich der Unterhaltsverpflichtete
ebenso wie bei der Berücksichtigung eines Wohnwerts in Höhe der objektiven
Marktmiete – gezwungen sehen, das Familienheim anderweitig zu verwerten,
weil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringen
kann. Eine Verwertungsobliegenheit trifft ihn, wie bereits ausgeführt wurde, in-dessen
nicht.
Hiervon ausgehend begegnet es im vorliegenden Fall keinen rechtlichen
Bedenken, daß das Berufungsgericht die für das Eigenheim aufzubringenden
Darlehensraten in voller Höhe berücksichtigt hat. Die Errichtung eines Wohn-hauses
entsprach bei den gegebenen Einkommensverhältnissen einer ange-messenen
Lebensführung. Daß die Darlehensverbindlichkeiten bereits einge-gangen
wurden, bevor der Beklagte mit einer Inanspruchnahme auf Unterhalts-zahlungen
für seine Mutter rechnen mußte, ist zwischen den Parteien nicht
streitig. Die Angemessenheit der monatlichen Kreditaufwendungen kann ange-sichts
ihrer Höhe von 1.230 DM nicht in Zweifel gezogen werden. Deshalb ist
das Berufungsgericht zu Recht von einer verbleibenden Belastung des Beklag-ten
von monatlich 135,60 DM (1.230 DM + 55,60 DM = 1.285,60 DM ./.
1.150 DM) ausgegangen.
c) Was die von dem Berufungsgericht verneinte Abzugsfähigkeit der Le-bensversicherungsprämien
anbelangt, erscheint es allerdings fraglich, ob die
betreffenden Aufwendungen mit der Begründung außer Betracht gelassen wer-den
können, der Beklagte habe als Beamter bereits eine ausreichende Versor-gung
gesichert. Nachdem sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat,
daß die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für die Altersversorgung ausrei-chen
wird, sondern zusätzlich private Altersvorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6
des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, 1335), ist zu
erwägen, ob auch hierzu dienende zusätzliche Aufwendungen in einem ange-messenen
Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anzuerkennen sind, auch um einem
Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrun-gen
dafür zu treffen, daß er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt
in Anspruch nehmen muß. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht
der Sorge für die Unterhaltsberechtigten vor. Das gilt insbesondere dann, wenn
dem Unterhaltspflichtigen – wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt -vorrangig
die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährlei-stet
wird. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Lebensversicherungsprämien be-darf
im vorliegenden Fall indessen keiner abschließenden Entscheidung.
d) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei ohne-hin
nicht in einem über den vom Amtsgericht bereits ausgeurteilten Umfang
hinaus leistungsfähig, ist revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.
§ 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig
die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätz-lich
die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Le-bensstellung
entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteile vom
26. Februar 1992 – XII ZR 93/91 – FamRZ 1992, 795, 797 und vom
7. Dezember 1988 – IVb ZR 15/88 – FamRZ 1989, 272 m.N.). In welcher Höhe
dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen
Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrecht-lich
jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsät-zen
Rechnung trägt und angemessen ist. Das ist hier der Fall.
Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann der angemessene Ei-genbedarf
nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die
dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht,
bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt
werden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung
der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme
auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten
Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die
meisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte insoweit Rechnung, als
sie als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag angeben
(vgl. etwa die Zusammenstellung bei Günther aaO § 12 Rdn. 31). Ob und unter
welchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt
letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es bereits
grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt
einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen – etwa hälftigen – Anteil
des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbst-behalt
übersteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein
angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einer-seits
und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines
angemessenen Selbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann
eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden
werden. Überdies hat eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit
und Praktikabilität für sich (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 – XII ZR
266/99 – FamRZ 2002, 1698, 1700 ff. m.w.N.).
Daß das Oberlandesgericht diesen Weg der Bedarfsbestimmung gewählt
hat, kann deshalb nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Auch das dabei
gewonnene Ergebnis erscheint angemessen.
Da nach alledem eine höhere Unterhaltsforderung nicht in Betracht
kommt, bedarf es keiner Entscheidung, ob der grundsätzlich nach den vorlie-genden
ehelichen Lebensverhältnissen individuell zu bestimmende und nicht
nach einem Mindestbetrag anzusetzende Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten
mit einem höheren Betrag hätte in Abzug gebracht werden müssen
(vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003,
860, 865).

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