Unterhaltsansprüche unter nicht verheirateten Eltern wegen Geburt eines gemeinsamen nichtehelichen Kindes

 

Jeder Elternteil hat nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf Unterhalt gegen den nicht betreuenden anderen Elternteil. Dieser Unterhaltsanspruch war früher für nichteheliche Kinder deutlich schwächer ausgestaltet als wenn die Eltern bei Geburt verheiratet waren, dort geregelt in § 1570 BGB (Beispiele in Berechnung von Ehegattenunterhalt ) Seit dem Unterhaltsänderungsgesetz ist der Kindesbetreuungsunterhalt im wesentlichen angeglichen worden. Der Artikel gibt einen Überblick und wichtige Tipps zur Durchsetzung.

Unterhalt auch vor der Geburt

Nach dem Gesetz, § 1615 L BGB, besteht der Unterhaltsanspruch für den Elternteil eines nichtehelichen Kindes für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Darüber hinaus ist Unterhalt nur zu zahlen, soweit der Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht dann aber für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. 

Unterhalt vor der Geburt kann naturgemäß nur der Mutter zu stehen, da vor der Geburt des Kindes nur die Mutter infolge der Schwangerschaft an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Kosten der Schwangerschaft und Entbindung erstattungsfähig

Soweit die Krankenkasse nicht für die Kosten der Schwangerschaft und Entbindung aufkommt, kann die Mutter vom Vater Erstattung verlangen. Hierzu gehören auch die Kosten der Hebamme, für Schwangerschaftsgymnastik und Umstandskleidung, vergleiche Amtsgericht Krefeld, Familienrecht Zeitung 1985, Seite 1181. Die Kosten der Babyerstausstattung sind  ebenfalls erstattungsfähig, OLG Oldenburg Familienrecht Zeitung 1999, Seite 1685. Überwiegend werden diese Kosten allerdings dem Bedarf des Kindes zugeordnet. Als sogenannter Sonderbedarf sind sie dann über den Tabellenunterhalt hinaus geltend zu machen. Dies ist übrigens auch rückwirkend möglich.

Unterhalt für die ersten drei Jahre garantiert , aber nicht immer

Über die acht Wochen nach der Geburt hinaus kann der betreffende Elternteil Unterhalt nur fordern, wenn er nicht bereits vor der Geburt des Kindes arbeitslos war. Das gleiche gilt, wenn der Elternteil aufgrund einer Krankheit bereits vor der Geburt des Kindes nicht arbeiten konnte. In diesen beiden Fällen verneint die Rechtsprechung die erforderliche Kausalität zwischen Geburt des Kindes und Erwerbslosigkeit und infolgedessen der Bedürftigkeit des Elternteils. In derartigen Fällen bleibt nur noch der Anspruch auf Sozialhilfe nach Ablauf der Achtwochenfrist.

War der Elternteil vor Geburt des Kindes noch in Ausbildung, verneinen die meisten Gerichte ebenfalls nach Ablauf der Achtwochenfrist einen Unterhaltsanspruch, da der Elternteil eines nichtehelichen Kindes nach dem Gesetz keinen Ausbildungsunterhalt fordern kann, sondern nur und ausschließlich Betreuungsunterhalt aufgrund Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit.

Unbegrenzter Krankheitsunterhalt

Unmittelbar aus dem Gesetz folgt der Anspruch auf Unterhalt, solange die Mutter aufgrund einer Krankheit, die Schwangerschaft bedingt ist, keiner Erwerbstätigkeit nachkommen kann. Dieser Anspruch ist zeitlich unbegrenzt.

Unterhalt wegen Kindesbetreuung 

Der Unterhalt wegen Kindesbetreuung ist in den ersten drei Jahren grundsätzlich unbeschränkt. Das bedeutet: der betreuende Elternteil ist zu keinerlei Erwerbstätigkeit verpflichtet. Geht er allerdings einer Erwerbstätigkeit nach, sind die daraus erzielten Einkünfte nur nach Billigkeit auf den persönlichen Bedarf anzurechnen.

Achtung: Keine Anrechnung eigener Einkünfte während der ersten drei Jahre

Es wird oft übersehen, dass grundsätzlich das Einkommen während der ersten drei Jahren der Kindesbetreuung gar nicht angerechnet wird. es handelt sich um sogenanntes überobligationsmäßiges Einkommen, vgl. hierzu bei Ehegatten Die ausnahmeweise Berücksichtigung überobligationsmäßigen Einkommens beim Ehegattengattenunterhalt. Eine Anrechnung erfolgt nur nach Billigkeit, so das Oberlandesgericht Bremen Familienrecht Zeitung 2008, Seite 1281.

Keine gerichtliche Befristung bis zum Ende des Dreijahreszeitraums

Ebenfalls wird oft übersehen, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt grundsätzlich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht befristet werden muss. Anderes gilt nur dann, wenn von vornherein zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Ende des Unterhaltsanspruchs sicher ermittelt werden kann. Da aber nach Ablauf der dreijährigen Regelbetreuung der Anspruch grundsätzlich im Rahmen der Billigkeit weiter besteht, wird ein fester Ablaufzeitpunkt meist nicht ermittelt werden können. Die unterhaltsverpflichtete Partei muss deshalb im Prozess von vornherein die geeigneten Vorkehrungen für ein später erfolgreiches Abänderungsverfahren in einem zweiten Prozess treffen.

Maß des Unterhalts nichteheliche Lebensverhältnisse

Die Höhe des Unterhalts wird zunehmend nach den nichtehelichen Lebensverhältnissen bestimmt (in Anlehnung an den Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse aus dem Ehegattenunterhalt). Voraussetzung ist aber eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den nichtehelichen Lebenspartnern vor dem Trennungszeitpunkt. Auch die Rollenverteilung während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird immer stärker von den Gerichten im Zuge der Wandelung der gesellschaftlichen Akzeptanz einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Alternative zur bürgerlichen Ehe berücksichtigt. Wichtige Feststellungen dazu hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Familienrecht Zeitung 2010, Seite 444 -> zur Rechtsprechungsdatenbank des BGH sowie in dem weiteren Urteil Familienrecht Zeitung 2016, Seite 887 getroffen.

Verlängerungsgründe nach Ende des Dreijahreszeitraums

Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums wird dem Elternteil grundsätzlich zugemutet, dass das Kind nach und nach jedenfalls auch fremdbetreut wird. Voraussetzung hierfür ist das örtliche Vorhandensein funktionsfähiger Betreuungseinrichtungen. In den städtischen Ballungsräumen wird man hiervon heutzutage ausgehen können, auf dem Lande hingegen noch nicht überall.

Ist das Kind besonders betreuungsbedürftig, kann die sofortige Fremdbetreuung als nicht kindeswohlgemäß ausscheiden. Wenn das Kind behindert ober langfristig erkrankt ist, kommt eine Fremdbetreuung unter Umständen dauerhaft nicht in Betracht. Es ist dann grundsätzlich unbegrenzt Betreuungsunterhalt zu zahlen, Bundesgerichtshof Familienrecht Zeitung 2010, Seite 802. Auch außerhalb der Schulmedizin liegende Gründe können eine Fremdbetreuung auf Zeit ausschließen, so etwa bei einer besonderen Sensibilität des Kindes, die Trennung der Eltern zu verarbeiten, vergleiche Bundesgerichtshof Familienrecht Zeitung 2006, Seite 1362.

Verlängerungsgrund Arbeitsplatzsuche

Auf Seiten des Elternteils können ebenfalls Verlängerungsgründe vorliegen. Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche sollen nach früher in der Rechtsprechung vertretener Meinung nicht darunter fallen, was allerdings aktuell kaum noch vertreten wird. Zumindest für einen Zeitraum von sechs bis maximal zwölf Monaten wird man Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche, die nachweislich bestehen, als Verlängerungsgrund anzuerkennen haben, jedenfalls dann, wenn der Elternteil bereits vor Ablauf des Dreijahreszeitraums mit den Bemühungen um einen Arbeitsplatz bereits pflichtgemäß begonnen hat. 

Verlängerungsgrund Elternwille

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007, Familienrecht Zeitung 2007, Seite 965 über die grundsätzliche Gleichstellung der ehelichen und nichtehelichen Kinder werden auch die Rollenverteilung unter einvernehmlich geäußerte Kinderwunsch sowie die Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als geeignete Verlängerungsgründe angesehen. Die Rechtsprechung nähert sich damit immer weiter den jahrzehntelangen entwickelten Bemessungsgrundsätzen aus dem Ehegattenunterhalt an.

Der praktische Tipp:

Der anspruchsberechtigte Elternteil sollte gewissermaßen als Arbeitshypothese bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs zunächst den Anspruch ermitteln, als wären die Eltern miteinander verheiratet. Erst anschließend ist zu prüfen, ob nach aktueller Rechtslage ein Anspruch in dieser Höhe tatsächlich besteht. Dies wird nur im Ausnahmefall zu verneinen sein.

Im Prozess muss die wirtschaftliche und persönliche Situation des unterhaltsberechtigten Elternteils sauber herausgearbeitet werden und zwar sowohl zum Zeitpunkt vor der Geburt des Kindes als auch hypothetisch in der Folgezeit. Denn:

 

Merke: Die Höhe des Unterhalts ist nicht begrenzt auf die Einkünfte unmittelbar vor Geburt des Kindes, sondern es kann hypothetisch eine ohne Geburt des Kindes zu erwartende Gehaltssteigerung rechnerisch nachvollzogen werden, so ausdrücklich der Bundesgerichtshof neuerdings seit BGH Familienrecht Zeitung 2015, Seite 1369.

Achtung: Höchstgrenze Halbteilungsgrundsatz

In Extremkonstellationen kann sich rechnerisch ein Unterhaltsbetrag ergeben, der dem Unterhaltsverpflichteten weniger als die Hälfte seines eigenen Einkommens belässt. Der Bundesgerichtshof sieht das als Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz, der auch unter nicht verheirateten Eltern gelten soll, Bundesgerichtshof Familienrecht Zeitung 2008, Seite 1739 . Insoweit nehmen viele Gerichte eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs vor, damit dem Verpflichteten Elternteil zumindest die Hälfte seines eigenen Einkommens verbleibt.

 

Wichtig: Trotz der entsprechenden BGH-Rechtsprechung folgen dem jedoch nicht sämtliche Gerichte, sodass aus taktischen Gründen der Unterhalt fordernde Elternteil in Zweifel bei der Unterhaltsberechnung zunächst keinen Kürzungsbetrag ansetzen sollte.

Achtung: Auch Altersvorsorge Unterhalt geschuldet

Im Vordringen begriffen ist die Auffassung, dass ebenso wie unter Ehegatten auch Altersvorsorgeunterhalt als Zuschlag auf den Unterhaltsbedarf zu zahlen ist. Auch diese Frage ist derzeit noch strittig. Dafür spricht die grundsätzliche Identität des Anspruchsgrundes im Vergleich zum Betreuungsunterhalt des Ehegatten. Dagegen sollen dogmatische Gründe sprechen, weil der entsprechende Unterhalt anders als in 1361 und 1578 BGB nicht ausdrücklich in  1615 l BGB als ergänzende Bedarfsposition genannt wird, vergleiche OLG Hamm Familienrecht Zeitung 2005, Seite 1276. Im Ausgangspunkt ist jedenfalls nicht zu verkennen, dass infolge der Kinderbetreuung auch die Möglichkeit des jeweiligen Elternteils, für sein Alter vorzusorgen, ebenso eingeschränkt wird wie die Möglichkeiten zur täglichen Bedarfsdeckung. 

 

Der Altersvorsorgeunterhalt sollte immer als Aufschlag auf den Grundbedarf ergänzend geltend gemacht werden, denn das Gericht kann nur das zusprechen, was auch beantragt ist (sog. Antragsgrundsatz).

Auch Krankenunterhalt und Vorsorgeunterhalt geschuldet

Soweit der betreuende Elternteil aus bestehenden Versicherungen keine vollständige Abdeckung der Krankenbehandlungskosten und der Pflegevorsorge erlangen kann, besteht eine weitere Bedarfsposition. Das gleiche gilt für die laufenden Versicherungskosten selbst. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Bestehen des Anspruchs in der Rechtsprechung ähnlich wie der Altersvorsorgeunterhalt derzeit noch uneinheitlich diskutiert wird. Aus taktischen Gründen sollte in jedem Fall im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens eine entsprechende Position ermittelt und auf den Unterhaltsbetrag aufgeschlagen werden.

Weiterführende Informationen

Laienverständliche rechtliche Information muss sich um verständliche Sprache bemühen. Hiermit ist es jedoch nicht getan. Die Kenntnis von Fachbegriffen sowie ein ausreichendes Hintergrundwissen im jeweiligen Rechtsgebiet sowie im Verfahrensrecht sind für die praktische Rechtsanwendung unabdingbar. Ergänzende Informationen aus dem Schwerpunktbereich Familienrecht finden Sie deshalb unter Rechtsgebiet Familienrecht.

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