Berechnung von Ehegattenunterhalt bei erheblicher Vermögensbildung und überdurchschnittlichen Einkommen der Eheleute

Bei überdurchschnittlichen Einkommen der Eheleute versagen die üblichen Rechenwege zur Ermittlung der Höhe des Ehegattenunterhalts. Nach dem Halbteilungsgrundsatz steht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten, welcher weniger verdient, grundsätzlich die Hälfte des Familieneinkommens zu. Sind Kinder vorhanden, stoßen höhere Ehegatteneinkünfte bereits relativ schnell an die Grenzen der Düsseldorfer Tabelle, welche derzeit bei bereinigt 5.100 Euro liegt (Stand Juni 2014). In diesem Falle sind die Grenzen der regulären Unterhaltsberechnung überschritten, denn der für die Kinder zu ermittelnde Bedarfs wird aus den Zahlen der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Dementsprechend geht die Rechtsprechung im Allgemeinen davon aus, dass ab einer Grenze von 5100 € beim gemeinsamen Einkommen der Ehegatten alternative Berechnungsmethoden zur Anwendung kommen müssen.

Konkreter Bedarf

Überwiegend wird die konkrete Bedarfsberechnung herangezogen. Hiernach muss jeder Ehegatte, welcher Unterhalt fordern möchte, konkret da legen, für welche Ausgaben er einen Bedarf geltend machen möchte, um dann im zweiten Schritt, insoweit den üblichen Methoden folgend, hiervon das eigene Einkommen in Abzug zu bringen (unter Anrechnung eines erwerbstätigen Bonus), so dass die verbleibende Differenz dann Grundlage für einen Unterhaltsanspruch bildet.
Nach einem anderen rechnerischen Ansatz ergibt sich der konkrete Bedarf aus der Ermittlung des Einkommens vor der Trennung, bereinigt um die Aufwendungen für die Vermögensbildung. Was monatlich verdient und nicht gespart wird, wird also ausgegeben. Dieser Betrag begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass in entsprechender Höhe ein konkreter Bedarf vorhanden ist.

Obergrenze für konkrete Bedarfsberechnung

Der konkrete Bedarf wird nur bis zur Grenze des Halbteilungsgrundsatzes anerkannt. Mit anderen Worten: wer einen höheren Konsum anmeldet, als er durch eine hälftige Teilung der beiden Ehegatten Einkommen gedeckt werden könnte, fällt mit der überschießenden Differenz aus.

Fehlende Darlegungen zum konkreten Bedarf

Nicht immer gelingt es oder aus anderen Gründen fehlt es an genauen Darlegungen zum konkreten Bedarf. Wenn auf der anderen Seite alle sonstigen Tatsachen zur Ermittlung des Quotenunterhalts, insbesondere die beiderseitigen Einkommen, bekannt sind, kann zumindest der Quotenunterhalt zugesprochen werden. Wenn allerdings vom unterhaltspflichtigen Ehegatten erhebliche Vermögensbildung behauptet wird, wird er jenseits der Grenze von 5100 Euro beim gemeinsamen Einkommen der Ehegatten mit diesem Einwand regelmäßig gehört, so dass dann auf die konkrete Bedarfsberechnung nach der oben geschilderten Methode 2 um zu schenken ist.

Bestandteile des konkreten Bedarfs

Der konkrete Bedarf setzt sich insbesondere zusammen aus Wohnkosten, Haushalt, auswärtige Freizeitgestaltung (Restaurant, Kultur, Sport), Kleidung, Körperpflege, Telekommunikation, PKW, Urlaub. Es ist empfehlenswert, wenn der tatsächliche Verbrauch über mehrere Monate konkret erfasst wird und hierüber eine Buchführung erstellt wird, die dem Gericht als Beweismittel vorgestellt werden kann. Es ist vorzutragen, dass der hieraus ermittelte Bedarf während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich gedeckt war. Das Gericht kann den letztendlich im Raume stehenden Betrag weit reichend nach § 287 ZPO schätzen.

Vermögensbildung als Bestandteil des Ehegattenunterhalts?

Nach einer wichtigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGH NJW 2008, Seite 1946 sind Aufwendungen zur Vermögensbildung, auch wenn sie in der Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig einvernehmlich zwischen den Ehegatten getätigt worden sind, nicht mehr bei der Bedarfsberechnung des beim unterhaltsberechtigten Ehegatten ansetzbar. Eine Vermögensbildung darf nicht zulasten des Lebensbedarfs fortgesetzt werden, BGH NJW Rechtsprechungsreport 1987, Seite 1218. Die einzige anzuerkennende Ausnahme ist die angemessene Altersvorsorge. Diese wird nur bis zu einer Höhe von 4 % des Bruttomonatseinkommens anerkannt. Diese Grenze gilt allerdiings erst ab Zustellung des Scheidugnsantrages und noch nicht in der vorherigen Phase unmittelbar nach der Trennung der Eheleute, BGH NJW 2008, S. 1946.

Erwerbstätigenbonus auch bei der eigenen Bedarfsdeckung?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit NJW 2011, Seite 303 ist auf den eigenen Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten das eigene Einkommen zu 100 %, also ohne Anrechnung eines erwerbstätigen Bonus, anrechenbar. Die Erwerbstätigenbonus wird also nur noch zu Gunsten des unterhaltspflichtigen Ehegatten bei dessen Einkommen gutgeschrieben.

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