Wie hoch sind die Kosten des Rückbaus von Windkraftanlagen ?

Mit dem Auslaufen der staatlichen Förderung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) stehen Tausende Windräder in Deutschland vor dem Rückbau und ggf. einer anschließenden Neuerrichtung am selben Standort.   Derzeit sind rund 29.000 Windräder on shore, d.h. auf dem Festland, installiert. Nur da wo zwischenzeitlich durch verschärfte Abstandsregeln nach heutiger Rechtslage eine Neuerrichtung nicht mehr möglich wäre, werden auch aus der Förderung gefallene Altanlagen in der Regel weiter betrieben. Bestehende Genehmigungen können dann durch Vorlage von sogenannten Weiterbetriebsgutachten auf Antrag befristet verlängert werden. Für alle anderen Altanlagen würde sich meist der Abriß und die Neuerrichtung einer Anlage nach dem neuesten technischen Standard, sogenanntes Repowering, lohnen. Doch irgendwann werden alle Windräder zurückgebaut werden müssen.

Die Rückbaukosten und das Rückbaurisiko

Aufwand und Kosten des Rückbaus, noch dazu in ungewisser Zukunft, sind  in der Praxis  nicht zuverlässig überschaubar. Hinzu kommen rechtliche Unsicherheiten. Unklar ist, unter welchen Voraussetzungen die Bauaufsicht den Abriss der Windkraftanlage verlangen kann. Liegt beispielsweise im Insolvenzfall  bereits ein Rückbauszenario?  Der allgemeine baurechtliche Bestandsschutz wirkt jedenfalls bis zur endgültigen Nutzungsaufgabe, während eine möglicherweise nur vorübergehende Nutzungsunterbrechung den Bestandsschutz unberührt lässt. Für die Grundstückseigentümer droht in jeder Konstellation  eine Inanspruchnahme  als Zustandsstörer. Gerade für die Grundstückseigentümer stellen sich insoweit ernsthafte Probleme, da viele mit Windparkbetreibern geschlossene Nutzungsverträge keine ausreichende Absicherung gegen Rückbaurisiken bieten. Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick  zu diesem wichtigen Thema.

Der Ausgangspunkt

Windkraftanlagen werden nach deutschem Genehmigungsrecht nie endgültig, sondern nur auf bestimmte Zeit genehmigt. Nach Ablauf der Genehmigung werden sie zu Schwarzbauten. Nach § 35 Abs. 5 Baugesetzbuch soll die Genehmigungsbehörde durch geeignete Maßnahmen Sicherheiten verlangen, damit nach Ablauf der Genehmigung die Anlagen auch tatsächlich zurückgebaut werden. Die Betreibergesellschaften sind fast ausnahmslos juristische Person mit beschränkter Haftung und unterliegen keiner Aufsicht. Infolgedessen kann regelmäßig nicht zuverlässig überprüft werden, ob und inwieweit die Betreibergesellschaften tatsächlich ausreichende Rückstellungen für die Rückbaukosten zum Ende der befristeten Laufzeit des Windparks bilden. Ebenso wenig kann effizient sichergestellt werden, dass gebildete Rückstellungen nicht am Ende der Laufzeit wieder abgeschmolzen oder zweckentfremdet werden. Wenn nach Einstellung des Betriebs des Windparks keine Einnahmen mehr erzielt werden, geraten Betreibergesellschaften potentiell durch nicht gedeckte Rückbauverpflichtungen in eine Überschuldung mit negativer Fortbestehensprognose. In der Praxis bedeutet dies die Insolvenz.

Es muss als unsicher angesehen werden, inwieweit die auf Anforderung der Genehmigungsbehörde gestellten Sicherheiten im Einzelfall tatsächlich ausreichen, um den Rückbau vollständig zu realisieren. Soweit dies nicht der Fall ist, trifft den Grundstückseigentümer das Restrisiko. Das Restrisiko besteht zum einen darin, dass eine nicht mehr betriebsfähige Anlage sich auf seinem Grundstück befindet, zum anderen, dass er als so genannter Zustandsstörer unmittelbar von der unteren Bauaufsicht selbst für den Rückbau mit allen Kosten in Anspruch genommen werden kann.

Von zentraler Bedeutung bei der Vertragsgestaltung zur Ermöglichung eines Windparkprojektes auf den eigenen Flächen ist daher eine angemessene vertragliche Regelung zur maximalen Absicherung des Rückbaurisikos. Hierzu muss der Eigentümer zunächst realistische Vorstellungen von den Rückbaukosten entwickeln.


Wie hoch sind die tatsächlichen Rückbaukosten?

Die Höhe der Rückbaukosten hängt im Ausgangspunkt von der Größe der Anlage ab. Moderne Windkraftanlagen erreichen heute Nabenhöhen von über 150 Metern und Rotordurchmesser von mehr als 160 Metern. Größere Bauteile erfordern leistungsfähige Spezialkräne, umfangreichere Demontagearbeiten sowie aufwendigere Transportlogistik.

Auch der Turm- und Fundamenttyp spielt eine entscheidende Rolle. Stahlrohrtürme lassen sich vergleichsweise gut demontieren und anschließend als Schrott verwerten. Hybrid- oder Betontürme können dagegen zusätzliche Abbrucharbeiten erfordern. Besonders kostenintensiv ist häufig der Rückbau der Fundamente. Je nach Bauweise müssen mehrere hundert Tonnen Stahlbeton ausgehoben, zerkleinert und entsorgt werden.

Weitere Kostenfaktoren ergeben sich aus den Standortbedingungen. Anlagen in Waldgebieten, auf schwer zugänglichen Flächen oder mit langen Transportwegen verursachen deutlich höhere Kosten. Zusätzlich können Kosten für den Rückbau von Zuwegungen, Kranstellflächen sowie für Renaturierungsmaßnahmen entstehen.

Auch die Entsorgung und Verwertung der Materialien beeinflusst die Kostenstruktur. Ein Großteil der Anlagenmasse – insbesondere Stahl, Aluminium und Kupfer – kann recycelt werden. Diese Erlöse können einen Teil der Rückbaukosten kompensieren. Allerdings sind Rotorblätter aus glas- oder karbonfaserverstärkten Kunststoffen bislang nur eingeschränkt recycelbar und stellen eine besondere Herausforderung dar.

Die Kosten eines Rückbaus bestimmen sich weiterhin danach, ob der Rückbau einer Einzelanlage beauftragt  oder ein ganzer Park rückgebaut wird. Die Kosten  belaufen sich heruntergerechnet auf eine einzelne Anlage bei etwa zehn Anlagen auf nur rund 70 % gegenüber der Beseitigung eines Einzelstandorts. Aus Sicht des Flächeneigentümers, auf dessen Grundstück eine Anlage steht, ergibt sich allein aus dieser Diskrepanz ein Risiko, da die genehmigungsrechtlichen Rückbausicherheiten regelmäßig nur die Kosten des Rückbaus des Gesamtprojekts abbilden.

Studien zu tatsächlichen Rückbaukosten

Einige Studien weisen darauf hin, dass die tatsächlichen Rückbaukosten deutlich höher liegen können, als sogenannte Durchschnittszenarien suggerieren. Gegenwartsbezogene Durchschnittszenarien kalkulieren derzeit (Stand 2026) in der Regel 120.000-440.000 € als Rückbaukosten. Nach einer im Jahr 2025 veröffentlichten Studie des Finnish Environment Institute(„Assessment of Decommissioning Costs and Financing Models for Onshore Wind Turbines“) sollen die Mindestkosten für den vollständigen Rückbau einer Onshore-Windenergieanlage jedoch bei etwa 929.500 Euro liegen, und in einem  umfassenden Szenario mit vollständiger Fundamententfernung und vollständiger Wiederherstellung der Fläche bei bis zu 1.509.000 Euro pro Anlage. Allein die Kosten der Entfernung eines modernen Hybridturms kostet hiernach einschließlich Entfernung des Fundamentes zwischen 433.300 Euro und 745.800 Euro. Dabei Es handelt sich um eine Studie mit globaler Betrachtung. Auf Deutschland bezogen sind direkte Schlussfolgerungen schwierig. Allerdings lassen sich diese Zahlen durchaus als ein denkbares Worst-Case-Szenario verwerten. 

In der Presse wird seit einiger Zeit immer wieder berichtet, dass Kommunen nachträglich Zweifel an der eigenen Genehmigungspraxis anmelden. In der Genehmigungsverfahren haben sich die meisten Behörden in der Vergangenheit recht unkritisch gegenüber dem Rückbaurisiko gezeigt. Entweder wurden nicht einmal Kosten Schätzungen über die tatsächlichen Kosten zur Grundlage der Berechnung genommen, sondern reine Faustformel. Oder es wurden Durchschnittskosten anstelle einer echten Risikokalkulation zu Grunde gelegt. Bekanntlich kann es in der Realität zu erheblichen Abweichungen von einem ermittelten Durchschnitt kommen. Dies hat in vielen Fällen zu im Nachhinein offensichtlich zu gering dotierten Rückbaubürgschaften geführt. Im Windpark Reinhardswald sollen angeblich für insgesamt 18 Windenergieanlagen Rückbaukostenrisiken im Umfang von mehr als 100 Millionen Euro bestehen, obwohl durch im Genehmigungsverfahren abgeforderte Bankbürgschaften nur weniger als 10 % hiervon abgesichert wurden (Quelle: Hessische/Niedersächsische Allgemeine Zeitung vom 17. Februar 2026 „Rückbau-Kosten für Windpark Reinhardswald könnten Wesertal 2 Millionen Euro kosten“). Dem Verfasser erscheinen derartige Szenarien übertrieben, da Rückbaukosten in Höhe von mehr als 5 Millionen Euro für eine Windkraftanlage aufgeschlüsselt nach Einzelpositionen kaum sachlich nachvollziehbar sind. In konkreten Verhandlungen mit den Projektfirmen sind die Eigentümer gezwungen, in den Wirtschaftlichkeitsgrenzen eines Projektes zu bleiben. Bankbürgschaften verursachen so genannte Aval-Kosten meist in der Größenordnung von 0,5-4 % der Bürgschaftssumme pro Jahr. Wenn man bei Baubeginn eine Bankbürgschaft über 5 Millionen € von der Betreibergesellschaft verlangt, entstehen über den maximalen Gesamtzeitraum von 35-40 Jahren Aval-Kosten in einer Höhe von mehreren Millionen Euro. Derartige Bürgschaftsforderungen sind regelmäßig nicht finanzierbar und werden von den Kreditgebern nicht akzeptiert. In Verhandlungen sollte allerdings das erwähnte Worst-Case-Szenario selbstverständlich thematisiert werden.

Welche Bewertungsrisiken bestehen im Einzelnen? Wie kommt es zu derartigen Diskrepanzen zwischen den angenommenen und den tatsächlichen Rückbaukosten?

Altlastenrisiken

Das in Windkraftanlagen verarbeitete Öl zur Isolierung gilt als Altlastenrisiko. 98 % der Abfallmasse einer Windkraftanlage bestehen hingegen aus Stahl und Beton.

Eine Gondel enthält nicht nur Öle und Fette, sondern auch das Isoliergas Schwefelhexafluorid. Dieses Gas gilt als extrem klimaschädlich.

Der Rotor besteht zu 70 % aus Faserverbundstoffen. Für diese Stoffe gilt ein Deponieverbot. Allerdings kommt eine Weiterverwertung in der Zementindustrie als Ersatzbrennstoff  in Betracht. Die Glasfasern enthalten Siliziumdioxid. Dies ist ein mineralischer Rohstoff für den Zementklinker. Nach derzeitigem Stand erscheint eine derartige Verwertung zwar möglich, sie wird jedoch praktisch, soweit dem Unterzeichner bekannt, noch nicht in relevantem Umfang realisiert. Problematisch in diesem Zusammenhang bleibt bis auf Weiteres hier insbesondere auch der Umstand, dass die Hersteller die Materialzusammensetzung der Rotoren bis heute nicht vollständig offenlegen. Bei strenger Betrachtung legt dies eine einzig zulässige Entsorgung als gemischter Bauschutt, d.h. Sondermüll, nahe.

In den neueren Generationen enthalten die Rotorblätter zunehmend carbonfaserverstärkte Kunststoffe. Diese sind besonders leicht. Allerdings leiten sie auch Elektrizität und müssen in speziellen Maschinen weiterverarbeitet und verwertet werden. Durch Verbrennung und Vergasung können Pellets hergestellt werden, die dann als Grundstoff für andere Produkte weiterverwertet und vermarktet werden können.



Fehlende Technische Normung
 

Die Windkraftbranche arbeitet an einer technischen Normung für den Rückbauprozess, um ökologische Bedenken hinsichtlich der Umweltbilanz des Rückbauprozesses offensiv aufzugreifen und zu rationalisieren. Mit der endgültigen Festlegung einer den Norm ist jedoch nicht vor 2027 zu rechnen.

 

Zurückgehender Zweitmarkt

 

Noch vor fünf Jahren konnten selbst zehn Jahre alte Windräder  zu rund 50 % des Neupreises auf dem Gebrauchtmarkt, insbesondere ins Ausland verkauft werden. Durch die starke technologische Weiterentwicklung geht dieser Zweitmarkt jedoch zurück. Allerdings steigt die Nachfrage nach gebrauchten Einzelkomponenten, wie der Steuerungstechnik oder von Kugellagern.

 

Berücksichtigung von Preissteigerungen


Der tatsächliche Rückbau Fall tritt regelmäßig 20-40 Jahre nach dem Abschluss des Nutzungsvertrages mit dem Eigentümer und ebenso 20-40 Jahre nach Erteilung der Betriebsgenehmigung ein. Die Sicherheitsleistung muss also so kalkuliert werden, dass auf ein in 20 bis Jahr 40 Jahren liegendes Ereignis abgestellt wird. Ausschlaggebender Bedeutung ist also die Qualität der Prognose der künftigen Kosten. Die Sicherheitsleistung sollte mindestens künftige Preissteigerungen berücksichtigen. Nach allgemeinen Erfahrungswerten findet eine jährliche Kaufkraftentwertung statt. Es ist bereits von der obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich für zulässig erachtet worden, für 20 Jahre zumindest eine Preissteigerung von 40 % anzunehmen. Dies entspricht unter Berücksichtigung des Zinseszinseffekts einer jährlichen Inflationsrate von 1,7 %. Das OVG Schleswig, Urteil vom 28. April 2016 Aktenzeichen 6 A 87/15, Zeitschrift für Naturschutz und Energierecht 2016, hat eine derartige Kalkulation ausdrücklich für plausibel erachtet.


In den erwähnten Durchschnittsszenario   werden oft diverse Abzugspositionen in Anschlag gebracht, die die Rückbaukosten erheblich  reduzieren sollen. Hierbei handelt es sich nicht nur um hypothetisch angenommene Wiederverkaufserlöse der noch funktionsfähigen Anlage, sondern auch um Recycling -Positionen. Hier stellt sich ebenfalls die Frage, ob derartige Abzugspositionen das Rückbaurisiko verringern oder richtigerweise in einem Worst-Case-Szenario nicht angesetzt werden dürfen. Richtigerweise sollten derartige  Restwerte der verwendeten Materialien wie Kupfer, Aluminium und Stahl müssen nicht  als Abzugsposten berücksichtigt werden. Denn im Falle einer Zwangsvollstreckung, also nicht freiwilligen Rückbaus, können derartige Restwerte in der Regel nicht realisiert werden, vgl. OVG Schleswig, Az. 6 A 87/15. Im konkreten Fall hatte die Behörde eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage in Höhe von 197.400 € für den Rückbau einer zu genehmigenden Windkraftanlage des Typs Enercon E 92 mit einer Leistung von 2,35 MW, einer Nabenhöhe von 104 m, einem Rotordurchmesser von 92 m und einer Gesamthöhe von 150 m verlangt. Abgesehen davon ist insbesondere im Rahmen der anzustellenden Prognose unsicher, ob Recycling -Erlöse in 30 oder 40 Jahren tatsächlich erzielbar sind oder nicht.


Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers und die Rückbausicherheit im Nutzungsvertrag

 In der Rechtsprechung umstritten ist, ob dann, wenn der ehemalige Betreiber der Anlage eine wirksame Verpflichtungserklärung zum Rückbau abgegeben hat und die Behörde über eine Sicherheitsleistung verfügt, diese verpflichtet ist, vorrangig zunächst die Sicherheitsleistung in Anspruch zu nehmen, bevor sie auf den Zustandsstörer zurückgreift. Denn grundsätzlich geht man bauordnungsrechtlich von einem freien Auswahlermessen der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände aus.

Zusammenfassung

Der Rückbau von Windkraftanlagen ist mit hohen Kosten verbunden. Windkraftanlagen verlieren bei endgültiger Nutzungsaufgabe, spätestens aber mit Auslaufen der Baugenehmigung, den baurechtlichen Bestandsschutz. Nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet dann die Baubehörde über die Durchsetzung der Verpflichtung zum Rückbau der rechtswidrig gewordenen Anlage. Als Verantwortliche kommen dabei nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der Grundstückseigentümer in Betracht. Da zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung die voraussichtlich erst in mehr als 20 Jahren entstehenden Rückbaukosten kaum zuverlässig kalkuliert werden können, sind die behördlich verlangten Rückbaubürgschaften oftmals unzureichend. Außerdem sind die Einzelheiten, zu welchem Zeitpunkt tatsächlich die Rückbauverpflichtung öffentlich-rechtlich aufgrund des auslaufenden Bestandsschutzes einsetzt, bis heute rechtlich nicht geklärt. Auf der privatrechtlichen Ebene ist es deshalb für den Grundstückseigentümer von zentraler Bedeutung, in dem abzuschließenden Nutzungsvertrag mit dem Vorhabenträger auf eine eigenständige und in jedem Falle ausreichende Absicherung der Rückbauverpflichtung zu achten. Ein Überblick hierzu bietet der Artikel Der Grundstückspachtvertrag zum Betrieb einer Windkraftanlage oder eines Solarparks (Update März 2026).

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