Mit dem Auslaufen der staatlichen Förderung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) stehen Tausende Windräder in Deutschland vor dem Rückbau und ggf. einer anschließenden Neuerrichtung am selben Standort. Derzeit sind rund 29.000 Windräder on shore, d.h. auf dem Festland, installiert. Nur da wo zwischenzeitlich durch verschärfte Abstandsregeln nach heutiger Rechtslage eine Neuerrichtung nicht mehr möglich wäre, werden auch aus der Förderung gefallene Altanlagen in der Regel weiter betrieben. Bestehende Genehmigungen können dann durch Vorlage von sogenannten Weiterbetriebsgutachten auf Antrag befristet verlängert werden. Für alle anderen Altanlagen würde sich meist der Abriß und die Neuerrichtung einer Anlage nach dem neuesten technischen Standard, sogenanntes Repowering, lohnen. Doch irgendwann werden alle Windräder zurückgebaut werden müssen.
Die Rückbaukosten und das Rückbaurisiko
Aufwand und Kosten des Rückbaus, noch dazu in ungewisser Zukunft, sind in der Praxis nicht zuverlässig überschaubar. Hinzu kommen rechtliche Unsicherheiten. Unklar ist, unter welchen Voraussetzungen die Bauaufsicht den Abriss der Windkraftanlage verlangen kann. Liegt beispielsweise im Insolvenzfall bereits ein Rückbauszenario? Der allgemeine baurechtliche Bestandsschutz wirkt jedenfalls bis zur endgültigen Nutzungsaufgabe, während eine möglicherweise nur vorübergehende Nutzungsunterbrechung den Bestandsschutz unberührt lässt. Für die Grundstückseigentümer droht in jeder Konstellation eine Inanspruchnahme als Zustandsstörer. Gerade für die Grundstückseigentümer stellen sich insoweit ernsthafte Probleme, da viele mit Windparkbetreibern geschlossene Nutzungsverträge keine ausreichende Absicherung gegen Rückbaurisiken bieten. Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick zu diesem wichtigen Thema.
Der Ausgangspunkt
Windkraftanlagen werden nach deutschem Genehmigungsrecht nie endgültig, sondern nur auf bestimmte Zeit genehmigt. Nach Ablauf der Genehmigung werden sie zu Schwarzbauten. Nach § 35 Abs. 5 Baugesetzbuch soll die Genehmigungsbehörde durch geeignete Maßnahmen Sicherheiten verlangen, damit nach Ablauf der Genehmigung die Anlagen auch tatsächlich zurückgebaut werden. Die Betreibergesellschaften sind fast ausnahmslos juristische Person mit beschränkter Haftung und unterliegen keiner Aufsicht. Infolgedessen kann regelmäßig nicht zuverlässig überprüft werden, ob und inwieweit die Betreibergesellschaften tatsächlich ausreichende Rückstellungen für die Rückbaukosten zum Ende der befristeten Laufzeit des Windparks bilden. Ebenso wenig kann effizient sichergestellt werden, dass gebildete Rückstellungen nicht am Ende der Laufzeit wieder abgeschmolzen oder zweckentfremdet werden. Wenn nach Einstellung des Betriebs des Windparks keine Einnahmen mehr erzielt werden, geraten Betreibergesellschaften potentiell durch nicht gedeckte Rückbauverpflichtungen in eine Überschuldung mit negativer Fortbestehensprognose. In der Praxis bedeutet dies die Insolvenz.
Es muss als unsicher angesehen werden, inwieweit die auf Anforderung der Genehmigungsbehörde gestellten Sicherheiten im Einzelfall tatsächlich ausreichen, um den Rückbau vollständig zu realisieren. Soweit dies nicht der Fall ist, trifft den Grundstückseigentümer das Restrisiko. Das Restrisiko besteht zum einen darin, dass eine nicht mehr betriebsfähige Anlage sich auf seinem Grundstück befindet, zum anderen, dass er als so genannter Zustandsstörer unmittelbar von der unteren Bauaufsicht selbst für den Rückbau mit allen Kosten in Anspruch genommen werden kann.
Von zentraler Bedeutung bei der Vertragsgestaltung zur Ermöglichung eines Windparkprojektes auf den eigenen Flächen ist daher eine angemessene vertragliche Regelung zur maximalen Absicherung des Rückbaurisikos. Hierzu muss der Eigentümer zunächst realistische Vorstellungen von den Rückbaukosten entwickeln.
Wie hoch sind die tatsächlichen Rückbaukosten?
Berücksichtigung von Preissteigerungen
Der tatsächliche Rückbau Fall tritt regelmäßig 20-40 Jahre nach dem Abschluss des Nutzungsvertrages mit dem Eigentümer und ebenso 20-40 Jahre nach Erteilung der Betriebsgenehmigung ein. Die Sicherheitsleistung muss also so kalkuliert werden, dass auf ein in 20 bis Jahr 40 Jahren liegendes Ereignis abgestellt wird. Ausschlaggebender Bedeutung ist also die Qualität der Prognose der künftigen Kosten. Die Sicherheitsleistung sollte mindestens künftige Preissteigerungen berücksichtigen. Nach allgemeinen Erfahrungswerten findet eine jährliche Kaufkraftentwertung statt. Es ist bereits von der obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich für zulässig erachtet worden, für 20 Jahre zumindest eine Preissteigerung von 40 % anzunehmen. Dies entspricht unter Berücksichtigung des Zinseszinseffekts einer jährlichen Inflationsrate von 1,7 %. Das OVG Schleswig, Urteil vom 28. April 2016 Aktenzeichen 6 A 87/15, Zeitschrift für Naturschutz und Energierecht 2016, hat eine derartige Kalkulation ausdrücklich für plausibel erachtet.
In den erwähnten Durchschnittsszenario werden oft diverse Abzugspositionen in Anschlag gebracht, die die Rückbaukosten erheblich reduzieren sollen. Hierbei handelt es sich nicht nur um hypothetisch angenommene Wiederverkaufserlöse der noch funktionsfähigen Anlage, sondern auch um Recycling -Positionen. Hier stellt sich ebenfalls die Frage, ob derartige Abzugspositionen das Rückbaurisiko verringern oder richtigerweise in einem Worst-Case-Szenario nicht angesetzt werden dürfen. Richtigerweise sollten derartige Restwerte der verwendeten Materialien wie Kupfer, Aluminium und Stahl müssen nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden. Denn im Falle einer Zwangsvollstreckung, also nicht freiwilligen Rückbaus, können derartige Restwerte in der Regel nicht realisiert werden, vgl. OVG Schleswig, Az. 6 A 87/15. Im konkreten Fall hatte die Behörde eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage in Höhe von 197.400 € für den Rückbau einer zu genehmigenden Windkraftanlage des Typs Enercon E 92 mit einer Leistung von 2,35 MW, einer Nabenhöhe von 104 m, einem Rotordurchmesser von 92 m und einer Gesamthöhe von 150 m verlangt. Abgesehen davon ist insbesondere im Rahmen der anzustellenden Prognose unsicher, ob Recycling -Erlöse in 30 oder 40 Jahren tatsächlich erzielbar sind oder nicht.
Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers und die Rückbausicherheit im Nutzungsvertrag
In der Rechtsprechung umstritten ist, ob dann, wenn der ehemalige Betreiber der Anlage eine wirksame Verpflichtungserklärung zum Rückbau abgegeben hat und die Behörde über eine Sicherheitsleistung verfügt, diese verpflichtet ist, vorrangig zunächst die Sicherheitsleistung in Anspruch zu nehmen, bevor sie auf den Zustandsstörer zurückgreift. Denn grundsätzlich geht man bauordnungsrechtlich von einem freien Auswahlermessen der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände aus.
Zusammenfassung
Der Rückbau von Windkraftanlagen ist mit hohen Kosten verbunden. Windkraftanlagen verlieren bei endgültiger Nutzungsaufgabe, spätestens aber mit Auslaufen der Baugenehmigung, den baurechtlichen Bestandsschutz. Nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet dann die Baubehörde über die Durchsetzung der Verpflichtung zum Rückbau der rechtswidrig gewordenen Anlage. Als Verantwortliche kommen dabei nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der Grundstückseigentümer in Betracht. Da zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung die voraussichtlich erst in mehr als 20 Jahren entstehenden Rückbaukosten kaum zuverlässig kalkuliert werden können, sind die behördlich verlangten Rückbaubürgschaften oftmals unzureichend. Außerdem sind die Einzelheiten, zu welchem Zeitpunkt tatsächlich die Rückbauverpflichtung öffentlich-rechtlich aufgrund des auslaufenden Bestandsschutzes einsetzt, bis heute rechtlich nicht geklärt. Auf der privatrechtlichen Ebene ist es deshalb für den Grundstückseigentümer von zentraler Bedeutung, in dem abzuschließenden Nutzungsvertrag mit dem Vorhabenträger auf eine eigenständige und in jedem Falle ausreichende Absicherung der Rückbauverpflichtung zu achten. Ein Überblick hierzu bietet der Artikel Der Grundstückspachtvertrag zum Betrieb einer Windkraftanlage oder eines Solarparks (Update März 2026).

