Verkehrssicherungspflichten und Entschädigung bei Versorgungsleitungen ohne Grunddienstbarkeit

Eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück besteht nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück gibt.
In den neuen Bundesländern existieren nach wie vor viele sogenannte wilde Versorgungsleitungen. Dies sind solche, die nicht durch eine Grunddienstbarkeit gesichert sind, für die oftmals keine Leitungspläne existieren und die ohne nachvollziehbaren Grund in Missachtung von Grundstücksgrenzen verlegt worden sind. Zum einen kommt es bei solchen Leitungen verstärkt zu Beschädigungen im Zusammenhang mit Tiefbauarbeiten. Zum anderen stellt sich auf Grundlage des Einigungsvertrages die Frage, wie nach Ablauf der Schonfrist zum Ende des Jahres 2010 der jeweilige Versorgungsträger seine Leitungsrechte in das Grundbuch bringt. Oftmals wird der private Eigentümer eine angemessene Entschädigung fordern können. Mit Urteil vom 20. 12. 2005 (Aktenzeichen VI ZR 33/05) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Verantwortlichkeit des Tiefbauunternehmens bei Beschädigung wilder Leitungen zu beschäftigen.

Der Fall

Die Klägerin, ein Energieversorgungsträger, begehrt von der Beklagten, einem Tiefbauunternehmen, Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres unterirdisch verlegten Mittelstromkabels.
Die Klägerin versorgt in Brandenburg u. a. auch die Ortschaft F. mit Elektrizität. Sie gibt “Hinweise und Richtlinien zu Bauarbeiten in der Nähe von Energieversorgungsleitungen der OSE” heraus, nach denen die genaue Lage der Leitungen gegebenenfalls durch Kabelortung oder Quergrabungen in Handschachtung festzustellen ist. Zur Durchführung der Stromversorgung durch die Klägerin ist als Hauptversorgungsleitung in F. unterirdisch in einer Tiefe von 0, 4 m bis 1, 2 m ein 15-kV Mittelstromkabel verlegt. Das Kabel durchläuft auch das private Wohngrundstück K. Straße 62 in einer Entfernung von 5 m zur Grundstücksgrenze und zur öffentlichen Straße. Zusätzlich befindet sich auf diesem Grundstück eine Hausanschlussleitung, die nicht mit dem Mittelstromkabel verbunden ist. Weder die Grundstückseigentümerin noch deren Ehemann hatten bis zum Schadensfall Kenntnis davon, dass unter ihrem Grundstück die Hauptversorgungsleitung verläuft.

Kabelverlegung ohne Grunddienstbarkeit im Grundbuch

Die Nutzung des Grundstücks K. Straße 62 durch die Klägerin ist auch nicht im Grundbuch eingetragen. Im April 2003 sollte die Beklagte im Auftrag der Grundstückseigentümerin eine Anlage zur Regenentwässerung auf dem Grundstück anlegen.

Vorsichtsmaßnahme Handschachtung

Die Mitarbeiter der Beklagten legten dafür die Hausanschlussleitung durch Handschachtung frei und prüften deren Verlauf. Nachdem der Ehemann der Eigentümerin auf Nachfrage erklärt hatte, weitere Versorgungsleitungen seien im Grundstück nicht verlegt, setzten die Arbeiter am 10. April 2003 einen Bagger bei den Grabungsarbeiten ein. Bei der Klägerin hatten die Mitarbeiter der Beklagten keine Erkundigungen eingezogen. Gegen 15. 00 Uhr wurde das Hauptversorgungskabel der Klägerin durch die Baggerarbeiten beschädigt. Es kam zu einer Versorgungsunterbrechung von 15. 00 Uhr bis 16. 03 Uhr.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte hätte sich vor Beginn der Arbeiten bei ihr nach dem Kabelverlauf erkundigen müssen. Jedenfalls habe sie sicherstellen müssen, dass im Baubereich keine Versorgungsleitung beschädigt werde. Aufgrund der Nähe des betreffenden Grundstücks zur öffentlichen Straße und weil das Grundstück nicht durch Freileitungen versorgt werde, habe sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass im Baubereich eventuell unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Die Klägerin sei bis 2010 nach den Übergangsvorschriften für die Wiedervereinigung nicht verpflichtet, den Verlauf des Stammkabels im Grundbuch eintragen zu lassen oder den Grundstückseigentümern mitzuteilen.

Verkehrssicherungspflicht und Erkundigungspflichten bei Grabungsarbeiten

Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die erhöhten Anforderungen an die Erkundigungspflichten, die bei Arbeiten auf öffentlichem Grund gelten, nicht für übertragbar für die Arbeiten der Beklagten auf dem betreffenden Privatgrundstück, weil für die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte für den unterirdischen Verlauf weiterer Versorgungsleitungen gefehlt hätten. Eine gleiche Erkundigungspflicht bestehe nur dann, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass auch auf dem Privatgrundstück Versorgungsleitungen verlaufen. Solche fehlten im Streitfall. Vom Verlauf der vorhandenen Versorgungsleitungen zum Gebäude könne sich der Tiefbauunternehmer gewöhnlich durch eine Nachfrage beim Hausbesitzer Kenntnis verschaffen. Nur wenn dieser keine gesicherten Auskünfte bezüglich der Hausanschlüsse und des Leitungsverlaufs geben könne, sei zu erwägen, ob dann auf andere sicherere Informationsquellen zurückgegriffen werden müsse.
Es werden hohe Anforderungen an die Pflicht der Tiefbauunternehmen gestellt, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1995 – VI ZR 31/95 – VersR 1996, 117; vom 9. Juli 1985 – VI ZR 118/84 – VersR 1985, 1147 f.; vom 9. November 1982 – VI ZR 129/81 – VersR 1983, 152 f. und vom 20. April 1971 – VI ZR 232/69 – VersR 1971, 741 f.). Sie haben sich Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1971 – VI ZR 232/69 – aaO m. w. N.). Um den unverhältnismäßig großen Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können, zu begegnen, ist mit äußerster Vorsicht vor allem bei der Verwendung von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät vorzugehen. So muß sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt.

Erkundigung beim Bauamt genügt nicht, ggf. Probebohrungen oder Handschachtung erforderlich

Da die Versorgungsleitungen regelmäßig ohne Mitwirkung der kommunalen Bauämter verlegt und unterhalten werden, genügt nicht eine Erkundigung bei diesen; vielmehr besteht im allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn dies nicht weiterhilft, hat sich der Tiefbauunternehmer die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand in dem Bereich, den er ausheben will (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1982 – VI ZR 129/81 – und vom 20. April 1971 – VI ZR 232/69 – jeweils aaO m. w. N.; OLG Bamberg, OLGR Bamberg 2003, 119 f.; OLG Hamm, GWF/Recht und Steuern 2001, 10, 11; Thüringer Oberlandesgericht, VersR 1999, 71; OLG Karlsruhe vom 10. Dezember 1998 – 4 U 1/98 – juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 22; OLG Köln, NJW-RR 1992, 983, 984).

Öffentlicher Grund durch straßenrechtliche Widmung

Allerdings missversteht die Revision den Begriff der Arbeiten auf öffentlichem Grund, wenn sie meint, dass dafür entscheidend sei, ob Eigentümer des betreffenden Grundstücks eine private Person oder die öffentliche Hand ist. Ob es sich um öffentlichen oder privaten Grund handelt, ist vielmehr nach dessen Widmung zu beurteilen (vgl. beispielsweise § 2 Bundesfernstraßengesetz – FStrG). Ist das Grundstück dem öffentlichen Gebrauch gewidmet, mag es sich auch im Eigentum einer privaten Person befinden, muss damit gerechnet werden, dass dort dem öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen verlegt sind. Dies rechtfertigt den hohen Sorgfaltsmaßstab bei der Durchführung von Bauarbeiten auf einem solchen Grundstück.
Entgegen der Auffassung der Revision begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte folgt, wonach die erhöhten Anforderungen an die Erkundigungs- und Sorgfaltspflichten bei Arbeiten auf öffentlichem Grund nicht allgemein für Arbeiten auf einem Privatgrundstück gelten, sondern nur wenn besondere Anhaltspunkte für Versorgungsleitungen vorhanden sind (vgl. OLG Bamberg, OLGR Bamberg 2003, 119; OLG Hamm, GWF/Recht und Steuern 2001, 10, 11; OLG Koblenz, VersR 2000, 1553; Thüringer Oberlandesgericht, VersR 1999, 71; OLG Karlsruhe vom 10. Dezember 1998 – 4 U 1/98 – juris; OLG Düsseldorf, VersR 1999, 328 und NJW-RR 1994, 22; OLG Köln, NJW-RR 1992, 983, 984).

Keine Widmung ohne Zustimmung oder zustimmungsersetzenden Akt des Eigentümers

Da Voraussetzung der Widmung eines im privaten Eigentum stehenden Grundstücks regelmäßig ist, dass der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat (vgl. § 2 Abs. 2 FStrG), ist bei privaten Grundstücken nicht ohne weitere Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass dort unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Dem Bauunternehmer vor jedweden Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück die Verpflichtung aufzuerlegen, Erkundigungen bei den örtlichen Energieversorgungsunternehmen einzuholen, überschritte daher die Grenze des Zumutbaren. Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04 – Umdruck S. 5; vom 15. Juli 2003 – VI ZR 155/02 – VersR, 2003, 1319; vom 4. Dezember 2001 – VI ZR 447/00 – VersR 2002, 247, 248 und vom 19. Dezember 1989 – VI ZR 182/89 – VersR 1990, 498, 499). Dabei kann jedoch nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04 – Umdruck S. 5; vom 4. Dezember 2001 – VI ZR 447/00 – VersR 2002, 247, 248 und vom 15. Juli 2003 – VI ZR 155/02 – VersR 2003, 1319; vgl. auch Staudinger/J. Hager 1999, § 823 Rdn. E 35 m. w. N.; Palandt/Sprau BGB 65. Aufl., § 823 Rdn. 192).

Erkundigungspflicht bei privaten Energieversorgern und anderen Versorgungsunternehmen nur bei konkreten Anhaltspunkten

Nach diesen Grundsätzen, besteht eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück gibt.
Der allgemeinen Erkundigungspflicht (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995 – VI ZR 31/95 – aaO) hat die Beklagte ausreichend Rechnung getragen, indem sie die Hausanschlussleitung von Hand ausgeschachtet und deren Verlauf geprüft hat und erst den Bagger eingesetzt hat, nachdem der Ehemann der Eigentümerin auf entsprechende Nachfrage die Auskunft gegeben hatte, es existiere keine weitere Versorgungsleitung im Grundstück.
Hierauf konnte die Beklagte sich unter den besonderen Umständen des Streitfalls verlassen.
Auch das Berufungsgericht geht im Grundsatz davon aus, dass in nahen Abständen zu öffentlichem Straßengrund in der Regel mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass Hauptversorgungsleitungen im Boden verlaufen.
Hier hat es jedoch festgestellt, dass die Hauptversorgungsleitung ca. 5 m von der Grundstücksgrenze und von der öffentlichen Straße im Bogen verlief und das betreffende Grundstück eingezäunt war und deshalb nicht mehr mit der Hauptversorgungsleitung gerechnet werden musste. Die Revision nennt keine konkreten Anhaltspunkte, die im Streitfall für die Beklagte trotzdem erwarten ließ, dass auf dem Grundstück eine weitere Stromleitung verläuft. Auch wenn es beim Ausbau von Versorgungseinrichtungen wegen der großen Dichte im Straßenbereich zu einem Ausweichen auf angrenzende private Flächen ohne genaue Abklärung der Nutzungsrechte kommen mag (vgl. hierzu OLG Hamm, GWF-Recht und Steuern 2001, 10, 12), war mit einer “wilden” Leitungsführung im Bogen durch ein privates Grundstück trotz dessen Einzäunung in einem Abstand von 5 m zur Grundstücksgrenze auch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik nicht ohne weiteres zu rechnen. In jedem Fall musste dafür der Zaun durchbrochen werden, um den erforderlichen Zugang zum Grundstück zu schaffen und waren Erdarbeiten erforderlich, mit denen in offenkundiger Weise in das private Nutzungsrecht des Besitzers eingegriffen wurde.

In den neuen Bundesländern Energieverordnung-DDR von 1988 maßgeblich

Nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestand das Recht zur Inanspruchnahme von Grundstücken und Bauwerken für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen als (öffentlich-rechtliche) Sondernutzung (vgl. § 29 EnVO vom 1. Juni 1988, GBl. I Nr. 10 S. 89 Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung, GBl. I Nr. 46 S. 812, sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der Fünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung – Anpassungsvorschriften – vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423)). In § 30 EnVO waren Pflichten und Rechte des Nutzungsberechtigten des Grundstücks einerseits und des mitbenutzungsberechtigten Energieversorgungsunternehmens andererseits geregelt. Daraus erschließt sich, dass regelmäßig kein stillschweigender Eingriff in die Rechte des Nutzungsberechtigten eines Grundstücks und Gebäudes auch in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorgesehen war.
Mit dem Einigungsvertrag ist zwar dieses Sondernutzungsrecht durch das nach dem Recht der Bundesrepublik seit langem geltende privatrechtliche System der freien Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Benutzer (Versorgungsunternehmen) ersetzt worden (vgl. für den Straßeneigentümer § 8 Abs. 10 FStrG; Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 – III ZR 12/98 – WM 1999, 740 ff.), wobei bis zum 31. Dezember 2010 die Bestimmungen der §§ 29, 30 EnVO weiter gelten. Nicht jedoch ist dadurch die nach dem alten Recht bestehende Stellung der jeweiligen Nutzungsberechtigten des Grundstücks geschmälert worden.

Pflicht zur Grundbucheintragung von Leitungsrechten durch Energieversorger seit 2011

Bei dieser Sachlage kann deshalb dahinstehen, ob wegen der Bestimmungen des Einigungsvertrages (vgl. Anlage II Kap. V Sachgebiet D Abschn. III Nr. 4 b des Einigungsvertrages; BGHZ 138, 266 ff.; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 – III ZR 12/98 – WM 1999, 740 ff.), nach denen Energieversorgungsunternehmen im Gebiet der neuen Bundesländer bis zum Jahr 2010 nicht verpflichtet sind, die von ihnen beanspruchten Leitungsrechte im Grundbuch bzw. Liegenschaftskataster eintragen zu lassen, die Bauunternehmer in den neuen Bundesländern im allgemeinen verpflichtet sind, sich vor dem Einsatz von schwerem Gerät bei Grabungsarbeiten bei den Energieversorgungsunternehmen zu erkundigen, um Zweifel am Verlauf von Versorgungsleitungen auszuräumen.
Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte, als mit den örtlichen Besonderheiten vertrautes Tiefbau- und Erschließungsunternehmen, hätte damit rechnen müssen, dass die Verbindung bestehender Trafostationen auch über Privatgrundstücke geführt wurde, spricht dagegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass sich in Grundstücksnähe keine Trafostation befand.

Fazit

Nicht immer muss der Schädiger auch Schadenersatz leisten. Nichts anderes gilt auch bei Verkehrssicherungspflichten. Interessant ist daneben die Feststellung des BGH zum Ablauf der Schonfrist für die grundbuchmäßige Legalisierung der Durchleitungen in den neuen Bundesländern. Hier wird noch über Jahre hinweg der private Eigentümer anlässlich von Tiefbauarbeiten eine Entschädigung als Gegenleistung für die fällige Eintragung einer Grunddienstbarkeit verlangen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende Leitung ausschließlich der Fremderschließung dient.

WebseiteKontakt-2-8

Haben Sie weitere Fragen?

Alexander Meier-Greve ist Rechtsanwalt in Berlin. Der Artikel ist aus der täglichen Beratungspraxis des Autors entstanden. Er soll nützliche Überblicksinformationen liefern, kann allerdings eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen.

Wenn Sie Fragen oder Interesse an einer weitergehenden Beratung haben, steht Ihnen mein Büro zur Vereinbarung eines Termins zur persönlichen oder auch telefonischen Besprechung gerne zur Verfügung. Über die entstehenden Kosten einer Erstberatung können Sie sich auch vorab auf der Seite Honorar informieren. Das erste Kontaktgespräch ist in jedem Fall unverbindlich und kostenfrei.

Einen ausführlichen Überblick über das Angebot meines Büros erhalten Sie auch auf der Startseite Kanzlei für Privatrecht

Kanzlei für Privatrecht, Rechtsanwalt Alexander Meier-Greve

Märkisches Ufer 34 (an der Spree), 10179 Berlin-Mitte,

Tel. 030-4401-3325

Email: mail@kanzlei-fuer-privatrecht.de.