Mit Nießbrauch bezeichnet man das Recht, die Nutzungen eines Gegenstandes zu ziehen. Der Gegenstand ist dann mit dem Nießbrauch belastet. Obwohl der Nießbrauch auch an beweglichen Sachen bestellt werden kann, ist die häufigste Form der Nießbrauch an Grundstücken. Der Nießbrauch kann im Grundbuch eingetragen werden. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Inbesitznahme und ist hinsichtlich der weiteren Nutzungen grundsätzlich umfassend. Der Nießbrauch umfasst insbesondere auch das Recht der Weitervermietung und Verpachtung. Die Sache selbst muss der Nießbraucher erhalten. Er hat kein Umgestaltungsrecht. Allgemein hat der Nießbraucher die Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft einzuhalten. Dies ist ein ausfüllungsbedürftiger Begriff. Der Sache nach geht es vor allen Dingen darum, dass der Nießbraucher mit dem Nießbrauchsgegenstand sorgfältig umgehen soll, damit es nicht zu übermäßigen Abnutzungen und Wertminderungen kommt.
Lastentragung
Der Nießbraucher hat die laufenden Unterhaltskosten zu tragen. Hierzu gehören auch die öffentlichen Lasten, zum Beispiel die Grundsteuer. Der Eigentümer kann auf Unterlassung klagen, wenn der Nießbraucher seine Befugnisse überschreitet. Gegenüber Dritten wiederum hat der Nießbraucher einen dem Eigentümer ähnlichen allgemeinen Abwehranspruch. Außerdem ist sein Besitz an der Sache geschützt.
Ende des Nießbrauchs
Der Nießbrauch endet regelmäßig mit dem Tod des Nießbrauchers, da es sich um ein nicht verderbliches Recht handelt. Steuerrechtlich wird zwischen dem Vorbehaltsnießbrauch und dem Zuwendungsnießbrauch unterschieden. Die Unterscheidung erfolgt danach, wem die Abschreibungsrechte zu stehen, wem also wirtschaftlich die Einnahmen und Ausgaben zugerechnet werden.
Eine Sonderform des Nießbrauchs ist das Wohnungsrecht.