Voraussetzungen einer Haftung des Kreditvermittlers für gescheiterte Immobilienfinanzierung

Der Kreditvermitterl haftet gegenüber dem Anleger persönlich, wenn er seine Informationspflichten verletzt. Umfang und Intensität der Informationspflicht auch des Anlagevermittlers hängen von den jeweiligen Umständen des Falles ab. Dazu gehört die Gesamtsituation, wie sie sich bei der einzelnen Anlageentscheidung darstellt. Den Anleger kann auch ein Mitverschulden treffen, das zur Haftungsteilung führt.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. § 676 BGB) zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGHZ 74, 103, 106/107; 100, 117, 118/119).
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, haftet der Anlagevermittler für sämtliche erteilten Auskünfte, soweit sie auf die spätere Anlageentscheidung Einfluss haben. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind

BGH, Urteil vom 13.05.1993 – Az: III ZR 25/92

Tatbestand
Die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, erwarb im Mai 1987 durch Vermittlung des als Versicherungsvertreter und zugleich als Anlagevermittler und Finanzkaufmann tätigen Beklagten eine stille Beteiligung mit einer Einlage von 10.000 DM an einer Film- und Fernsehproduktions-GmbH. Diese zahlte die vereinbarten Zinsen von jährlich 10 % bis Herbst 1988. Später geriet sie in Vermögensverfall. Die Klägerin kündigte die Beteiligung im März 1989. Im April 1989 wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet; eine Konkursquote ist für die Klägerin nicht zu erwarten.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz des ihr durch die Beteiligung entstandenen Schadens.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen gerichteten Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von einem Drittel teilweise stattgegeben. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat einen Mitverschuldensanteil von 1/2 angenommen und den Beklagten zur Zahlung von 4.654,90 DM nebst Zinsen verurteilt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach den vom Berufungsgericht im unstreitigen Teil des Tatbestands getroffenen Feststellungen hat der Beklagte der Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, und nicht dem Vater der Klägerin die streitige Kapitalanlage vermittelt. Dies steht im Einklang mit dem zu den Akten gereichten Beteiligungsvertrag, den die Firma F-GmbH mit der Klägerin und nicht mit deren Vater abgeschlossen hat. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Beklagte nicht gestellt. Revisionsrechtlich (§§ 314, 561 ZPO) ist damit von der Sachberechtigung der Klägerin auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 – VII ZR 14/88). Ob die Klägerin, wie sie geltend macht, zur Verfolgung der Klageansprüche jedenfalls deshalb berechtigt ist, weil sie unter den gegebenen Umständen in den Schutzbereich eines von ihrem Vater geschlossenen Vertrages einbezogen wäre, kann dahinstehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 – IVa ZR 66/83).
2. Das Berufungsgericht ist – in Übereinstimmung mit dem Landgericht – von einem zumindest stillschweigend zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf Auskunftserteilung ausgegangen. Das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 13. Februar 1992 – III ZR 28/90) wird von keiner der Parteien in Frage gestellt. Ein durchgreifender Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. § 676 BGB) zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGHZ 74, 103, 106/107; 100, 117, 118/119). So liegt es nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Juni 1988 – III ZR 182/87).
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Auskunftsvertrages sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Das Berufungsgericht hat den Beklagten als (bloßen) Anlagevermittler und nicht als Anlageberater angesehen. Davon gehen auch beide Parteien aus. Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Ihre Pflichtenkreise decken sich nicht. Dabei sind Überschneidungen möglich. Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1988 – XI ZR 4/88).
b) Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1981 – IVa ZR 286/80).
Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewußtsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1981 = aaO; vom 17. Oktober 1989 – XI ZR 173/88 = NJW 1990, 506, 507).
c) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt. Es ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte ungeachtet des werbenden und anpreisenden Charakters seiner Aussagen der Klägerin zu richtiger und vollständiger Information über das Anlageprojekt, die stille Beteiligung der Klägerin an der F- GmbH, verpflichtet war. Dazu bedurfte es – jedenfalls grundsätzlich – vorab der eigenen Information des Beklagten hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände konnte die Klägerin ihr Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Lagen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügte der Beklagte mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so musste er dies dem anderen Teil zumindest offenlegen (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1981 und vom 17. Oktober 1989 = aaO).
4. Die Revision des Beklagten wendet sich vergeblich dagegen, dass das Berufungsgericht eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten bejaht hat. Das Berufungsgericht hat die an einen Anlagevermittler zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt.
a) Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zugute gehalten, dass er sich aufgrund von Presseberichten und wiederholten Betriebsbesichtigungen für hinreichend informiert über die wirtschaftliche Situation der F-GmbH hielt. Es hat diese Informationen aber nicht für ausreichend erachtet, weil sie im Grunde nur auf den Angaben der Geschäftsführung des Unternehmens beruhten und deshalb ohne objektiven Aussagewert waren. Aus der Bilanz (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) 1985, die dem Beklagten zur Zeit der streitigen Anlagevermittlung vorlag, habe sich ein Verlust ergeben. Bedenken hätten sich dem Beklagten vor allem deshalb aufdrängen müssen, weil die GmbH mit einer Bilanzsumme 1985 von rd. 2 Mio DM nur mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital von 50.000 DM ausgestattet gewesen sei, dem Verbindlichkeiten von rd. 1,8 Mio DM gegenübergestanden hätten, darunter rd. 1,5 Mio DM “sonstige Verbindlichkeiten”, vermutlich die bis dahin geworbenen stillen Beteiligungen. Angesichts des krassen Ungleichgewichts zwischen Eigen- und Fremdkapital habe die Gefahr bestanden, dass bereits geringfügige Schwankungen des Geschäftsverlaufs das Unternehmen schädigen konnten. Die Zahlung der versprochenen Zinsen von jährlich 10 % auch in der Zukunft sei jedenfalls sehr fraglich gewesen.
Das Berufungsgericht hat die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten letztlich darin gesehen, dass der Beklagte den für die Klägerin handelnden Eltern gegenüber die streitige stille Beteiligung als eine sichere Kapitalanlage bei einer besonders im Trend liegenden Firma mit bestem Auftragsbestand und zu erwartenden guten Erträgen schilderte, ohne gleichzeitig zu offenbaren, dass es sich bei dieser Darstellung um eine rein subjektive Aussage handelte, die insbesondere nicht auf objektiven Informationen über den Stand des Unternehmens beruhte und die er trotz Fehlens jeglicher zuverlässigen Kenntnis über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der GmbH abgab. Diese Annahme des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Die Revision des Beklagten macht demgegenüber insbesondere geltend, das Berufungsgericht verlange damit vom Anlagevermittler der Sache nach eine Bewertung und Beurteilung der für den Anlageentschluss wesentlichen Umstände, zu der nur ein Anlageberater verpflichtet sei.Dem kann nicht gefolgt werden. Umfang und Intensität der Informationspflicht auch des Anlagevermittlers hängen, wie ausgeführt, von den jeweiligen Umständen des Falles ab. Dazu gehört die Gesamtsituation, wie sie sich bei der einzelnen Anlageentscheidung darstellt. Abzustellen ist auch auf die Geschäftserfahrung und den konkreten Kenntnisstand des Anlageinteressenten. Der Klägerin und ihren Eltern war über die kapitalsuchende GmbH nichts bekannt. Sie waren ungeachtet des Umstands, dass sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem zweiten Gespräch mit dem Beklagten einen ihnen bekannten Bankkaufmann zu ihrer Beratung und Unterstützung hinzugezogen hatten, auf die Angaben und Informationen des Beklagten angewiesen, dem sie aufgrund des Vermittlungsgesprächs, bei dem der Beklagte auf seine Eigenschaft als Finanzkaufmann und seine eigentliche Ausbildung als Mathematiklehrer hingewiesen hatte, vertrauten. Der Beklagte hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Kapitalanlage vorgestellt und auf kritische Fragen des Bankkaufmanns, der sich als solcher nicht zu erkennen gab, erklärt, es bestünden keine Bedenken gegen die Zeichnung einer Beteiligung, auch er selbst bzw. seine Ehefrau habe eine Beteiligung erworben, er würde diese nie verkaufen, wenn er nicht selbst restlos von deren Sicherheit überzeugt wäre.
Das Berufungsgericht konnte unter diesen Umständen rechtsirrtumsfrei annehmen, dass der Beklagte durch seine Angaben den Eindruck erweckte, seine Überzeugung von einer sicheren Kapitalanlage beruhe auf objektiven Informationen über den wirtschaftlichen Stand des Unternehmens. Davon geht ein Anlageinteressent grundsätzlich auch bei einem (bloßen) Anlagevermittler aus. Daß dies in Wirklichkeit nicht der Fall war, musste der Beklagte richtigstellen, auch wenn er – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist – gutgläubig handelte, weil ihm seine eigene unzulängliche Beurteilungsgrundlage nicht bewusst war. Wer sich als Anlagevermittler betätigt, hat über die dafür nötigen und erwarteten Kenntnisse zu verfügen oder offenzulegen, dass dies nicht der Fall ist. Jedenfalls nachdem der von den Eltern der Klägerin hinzugezogene Bankkaufmann wiederholt Zweifel geäußert hatte, wie es möglich sei, dass derart hohe, deutlich über den banküblichen Kreditzinsen liegende Zinsen bezahlt würden, musste der Beklagte darauf entsprechend reagieren. Es gereicht dem Beklagten zum Verschulden, dass er die Kapitalanlage als sicher hinstellte, obwohl seine Informationsgrundlagen erkennbar nicht ausreichten; zumindest musste er offenbaren, dass ihm gesicherte Informationen über die wirtschaftliche Situation der F-GmbH nicht zur Verfügung standen. Eine Überdehnung der an einen Anlagevermittler zu stellenden Sorgfaltsanforderungen liegt darin nicht.
II.
Das Berufungsgericht ist entgegen der Annahme der Revision der Klägerin auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass bei der Entstehung des Schadens ein erhebliches Mitverschulden auf seiten der durch ihre Eltern vertretenen Klägerin mitgewirkt und dieses das gleiche Gewicht wie die Pflichtverletzung des Beklagten hat (§ 254 BGB).
1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend angenommen, dass auch dem von einem Anlagevermittler geworbenen Interessenten der Einwand des Mitverschuldens entgegengehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1981 – IVa ZR 286/80 = NJW 1982, 1095, 1096 f.).
Zwar gibt derjenige, der einen Sachkundigen hinzuzieht, damit zu erkennen, dass er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist, so dass sein Vertrauen besonderen Schutz verdient. Dennoch kann unter besonderen Umständen der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) begründet sein, etwa wenn Warnungen von dritter Seite oder differenzierende Hinweise des anderen Teils nicht genügend beachtet wurden oder wenn im Hinblick auf die Interessenlage, in der der Anlageinteressent und der Anlagevermittler in vertragliche Beziehungen zueinander treten, solche besonderen Umstände vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1981 = aaO).
2. Landgericht und Oberlandesgericht sind vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ohne Rechtsfehler ausgegangen.
a) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Vater der Klägerin zu dem zweiten Gespräch mit dem Beklagten einen Bankkaufmann zugezogen, um von ihm einen Rat in bezug auf die angebotene Kapitalanlage zu erhalten. Dieser beurteilte die Anlage negativ, wobei er insbesondere auf die von der F-GmbH im Vergleich zum damals banküblichen Zins gewährte hohe Rendite hinwies und das damit notwendigerweise zu verbindende entsprechend höhere Risiko. Die Eltern der Klägerin entschlossen sich gleichwohl ungeachtet dieser Warnungen sofort zu der Beteiligung, ohne ihrerseits näher nachzuprüfen, welche Sicherheiten die F-GmbH für die Beteiligung bot, oder sich jedenfalls vor der Unterzeichnung des Beteiligungsvertrages mit dem von ihnen hinzugezogenen Berater in Abwesenheit des Beklagten zu besprechen. Den Eltern der Klägerin musste sich auch aufdrängen, dass der Beklagte erkennbar für die andere Seite handelte, nämlich die kapitalsuchende Gesellschaft, also vornehmlich deren oder sein eigenes wirtschaftliches Interesse im Auge hatte. Das ergab sich schon daraus, dass der Beklagte für seine Vermittlungstätigkeit keine Bezahlung forderte oder erhielt, seine Provision oder sein Honorar vielmehr von der anderen Seite gezahlt werden musste. Es lag somit so, dass zumindest nicht auszuschließen war, dass für die Beurteilung der Anlage wesentliche Tatsachen, die dem Vertriebsinteresse des zugleich für den Kapitalsuchenden tätigen Anlagevermittlers entgegenstehen konnten, nicht herausgehoben und mitgeteilt wurden.
b) Die Bewertung der verschuldeten Mitverursachung des Schadens und die dabei vorzunehmende Abwägung ist dem Tatrichter vorbehalten. Die dem Senat allein mögliche Prüfung, ob alle Umstände berücksichtigt und die Entscheidung von rechtsirrtümlichen Erwägungen frei ist, ergibt keine rechtlichen Bedenken gegen die hälftige Aufteilung des Schadens. Das Berufungsgericht durfte dabei entgegen der Annahme der Revision der Klägerin gegenüber der Abwägung durch das Landgericht insbesondere auch zugunsten des Beklagten berücksichtigen, dass dieser selbst von der Richtigkeit seiner Anlage überzeugt war, weil er auf die Presseberichte und die Informationsveranstaltungen der F-GmbH vertraut hatte. Soweit die Revision der Klägerin zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt als das Berufungsgericht, setzt sie ihre eigene Bewertung in unzulässiger Weise an die Stelle der Würdigung des Tatrichters. Einen durchgreifenden Rechtsfehler zeigt sie nicht auf.

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