Das Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien, Teil 3 (§§ 65-66 inkl. Anlagen)

Fortsetzung der Wiedergabe des Volltextes des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG). Den 1. Teil (§§ 1 bis 33 finden Sie → hier, den 2. Teil (§§ 34- 64 finden Sie → hier.
§ 65 Erfahrungsbericht
Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Deutschen Bundestag bis zum
31. Dezember 2011 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor.
§ 66 Übergangsbestimmungen
(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind,
sind anstelle der §§ 6, 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, der §§ 24 bis 26
Abs. 1, der §§ 27, 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2, der §§ 30, 32, 33 sowie der Anlagen 1
und 3 die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S.
1918) in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die technischen und betrieblichen Vorgaben des § 6 Nr. 1 müssen ab dem 1. Januar
2011 eingehalten werden.
2. Für Strom aus Biomasseanlagen gilt § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2. Im Rahmen der
Anlage 2 gelten nicht
a) die Nummern I.2, I.4 und
b) Nummer IV.8, soweit es sich um Schlempe aus einer landwirtschaftlichen
Brennerei im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Brann ja in ausschöpft tweinmonopol in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, handelt, für die keine andere
Verwertungspflicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über
das Branntweinmonopol besteht.
3. Für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals in Kraft-
Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die
Vergütung um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). § 20 Abs. 1, 2 Nr.
5 und Absatz 5 gilt entsprechend. Für Strom aus sonstigen Biomasseanlagen, der in
Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die
Vergütung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 3,0 Cent
pro Kilowattstunde.
4. Der Anspruch auf Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung besteht auch für Strom aus Anlagen,
die neben Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sonstige Biomasse einsetzen,
soweit die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-
Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie
unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche
Biomasse eingesetzt wird.
4a. Für Strom aus Biomasseanlagen, die durch anaerobe Vergärung der Biomasse
gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich
einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die
dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
– TA Luft – entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für
Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen.
5. Für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung über 20 Megawatt
gewonnen wird, die
a) zu mindestens 75 Prozent bezogen auf den unteren Heizwert Schwarzlauge
einsetzen,
b) einen KWK-Anteil an der Stromerzeugung im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes von mindestens 70 Prozent erreichen,
c) mindestens 5 000 Volllastbenutzungsstunden im Jahr aufweisen und
d) vor dem 1. August 2004 in Betrieb gegangen sind,
besteht für die Differenz zwischen dem in der Anlage erzeugten Strom und
dem zur Erzeugung des Zellstoffs, bei dessen Produktion die Schwarzlauge
entsteht, eingesetzten Strom Anspruch auf die Mindestvergütung auch ab einer
Leistung von 20 Megawatt. Die Vergütung beträgt 7,0 Cent pro Kilowattstunde.
Neben der Vergütung nach Satz 1 ist eine Zuteilung von Berechtigungen nach
dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz an die Anlage ausgeschlossen. Eine
bestehende Zuteilungsentscheidung für die Anlage ist mit Wirkung für die
Zukunft zu widerrufen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstabe a bis c und
der zu vergütenden Strommenge sind dem Netzbetreiber jährlich durch Vorlage
der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer
Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien
nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b muss den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen; die Einhaltung der Regeln der Technik wird vermutet, wenn das
Gutachten nach dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft –
AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen
– Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils gültigen Fassung erfolgt.
6. Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und
vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer
von fünf Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus),
sobald sie infolge einer Nachrüstung vor dem 1. Januar 2011 die Anforderungen der
Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erstmals einhalten.
(1a) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen einer modularen Anlage betrieben
wurden, gelten abweichend von § 19 Absatz 1 als einzelne Anlagen. Als modulare Anlage
gelten mehrere Anlagen, die
1. aus mehreren Generatoren und
2. jeweils einer diesen Generatoren zugeordneten Energieträgereinrichtung,
insbesondere einer Einrichtung zur Erzeugung gasförmiger Biomasse oder zur Lagerung
flüssiger Biomasse, bestehen und
3. nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.
(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, soweit
in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die
Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung
vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, die zu über 25 Prozent der
Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die vor dem 1.August 2004 in
Betrieb genommen worden sind.
(4) Für Strom aus Anlagen nach den §§ 32 und 33 Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2010 in
Betrieb genommen wurden, gelten, vorbehaltlich des Absatzes 1, die §§ 32 und 33 Absatz
2 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung.
(5) Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die ihren Strom außerhalb eines der
allgemeinen Versorgung dienenden Netzes beziehen, können abweichend von § 43 Absatz
1 ihren Antrag nach § 40 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre 2009, 2010 und 2011 bis zum
30. September 2010 (Ausschlussfrist) stellen. Bei Antragstellungen für das Jahr
2009 wird das Unternehmen bei der Ermittlung des Verhältnisses der Stromkosten zur
Bruttowertschöpfung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 so gestellt, als hätte
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für das Jahr 2007 nach § 37 Absatz
1 in Verbindung mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig an das Unternehmen
weitergereicht; bei Antragstellungen für das Jahr 2010 gilt dies mit Bezug auf das
Jahr 2008 entsprechend. Die Anforderung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 gilt als erfüllt,
wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für das Jahr 2009 nach § 37 Absatz
1 in Verbindung mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig an das Unternehmen
weitergereicht und das Unternehmen diese Forderung beglichen hat. Die Anforderung nach
§ 41 Absatz 1 Nummer 4 gilt mit der Maßgabe, dass eine Zertifizierung spätestens bis
zum 30. September 2010 erfolgt ist. Die Kosten der Begünstigung sind entgegen § 12
der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2101) als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Verordnung zur
Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zu berücksichtigen.
Anlage 1 Technologie-Bonus
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2092 )
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und
§ 27 Abs. 4 Nr. 1 besteht für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung (im Sinne von §
18) bis einschließlich 5 Megawatt in einem der folgenden innovativen Verfahren erzeugt
wird:
I. Gasaufbereitung
1. Anspruchsvoraussetzungen:
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit das nach §
24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität
aufbereitet und nachgewiesen wurde, dass folgende Voraussetzungen eingehalten
wurden:
a) maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5
Prozent,
b) ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden pro
Normkubikmeter Rohgas,
c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des
Klär- oder Biogases aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme
der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher
fossiler Energie und
d) maximale Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von 700 Normkubikmetern
aufbereitetem Rohgas pro Stunde.
2. Bonushöhe
Der Technologie-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Kapazität der
Gasaufbereitungsanlage von
a) 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro
Kilowattstunde und
b) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro
Kilowattstunde.
Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Abs. 1 entsprechend.
II. I nnovative Anlagentechnik
1. Anspruchsvoraussetzungen:
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit er mit einer
der folgenden Anlagen oder Techniken oder mit einem der folgenden Verfahren
erzeugt worden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung nach Anlage 3 erfolgt oder
ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird:
a) Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung,
b) Brennstoffzellen,
c) Gasturbinen,
d) Dampfmotoren,
e) Organic-Rankine-Anlagen,
f) Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen,
g) Stirling-Motoren,
h) Techniken zur thermochemischen Konversion ausschließlich von Stroh und
anderer halmgutartiger Biomasse oder
i) Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären und unmittelbar mit einer
Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind, wenn die
nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
2. Bonushöhe
Der Technologie-Bonus beträgt 2,0 Cent pro Kilowattstunde.
Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2093 – 2095;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. Anspruchsvoraussetzungen
1. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27
Abs. 4 Nr. 2 besteht, wenn
a) der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei anaerober
Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas), in einer
Kombination mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste
Nummer V gewonnen wird,
b) die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-
Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft
der eingesetzten Stoffe nachweist, dass keine anderen Stoffe eingesetzt
werden und
c) auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in
denen gleichzeitig Strom aus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten
Stoffen gewonnen wird.
2. Bei Anlagen ab einer Leistung von über 150 Kilowatt besteht der Anspruch
nur, wenn ausschließlich gasförmige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung
eingesetzt wird. Die Verwendung flüssiger Biomasse für die notwendige Zündund
Stützfeuerung steht dem Anspruch nicht entgegen.
3. Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschließlich für den Anteil des Stroms,
der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist. Bei anaerober
Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas) und Kombination
dieser Einsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der
Positivliste Nummer V ist der Anteil nach Satz 1 auf Grundlage der Standard-
Biogaserträge zu ermitteln und nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage
eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer
Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien zu
führen.
4. Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen
Anlagen, die durch anaerobe Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle
gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, besteht der Anspruch nur, wenn bei der
Erzeugung des Biogases das Gärrestlager gasdicht abgedeckt und zusätzliche
Gasverbrauchseinrichtungen für einen Störfall oder für eine Überproduktion
verwendet werden.
II. Begriffsbestimmungen
Im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 2 sind
1. Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben
oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als
der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten
Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, und
2. Gülle: alle Stoffe, die Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 2007/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 98),
sind.
III. Positivliste
Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere
(Positivliste):
1. Aufwuchs von Wiesen und Weiden als Ganzpflanzen in Form von Grüngut,
Trockengut und Silage,
2. Ackerfutterpflanzen einschließlich als Ganzpflanzen geerntetes Getreide,
Ölsaaten und Leguminosen als Grüngut, Trockengut und Silage,
3. nicht aufbereitete Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen,
4. Körner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rüben einschließlich Zucker- und
Masserüben, Obst, Gemüse, Kartoffelkraut, Rübenblätter, Stroh als Grüngut,
Trockengut und Silage,
5. Rapsöl und Sonnenblumenöl, jeweils raffiniert und unraffiniert,
6. Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert,
7. das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichen
Betrieben anfallende Waldrestholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen,
8. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege
anfallen, und
9. Kot und Harn einschließlich Einstreu von Nutztieren und Pferden sowie
Futterreste, die im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen.
IV. Negativliste
Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste):
1. aussortiertes Gemüse, aussortierte Kartoffeln, aussortierte Heil- und
Gewürzpflanzen sowie aussortierte Schnittblumen,
2. Getreideabputz, Rübenkleinteile, Rübenschnitzel als Nebenprodukt der
Zuckerproduktion,
3. Gemüseabputz, Kartoffelschalen, Pülpe, Treber, Trester, Presskuchen und
Extraktionsschrote aus der Pflanzenölherstellung,
4. Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen,
5. Pflanzenöle, die als Abfall anfallen,
6. (weggefallen)
7. Bioethanol,
8. Schlempe aus der Herstellung von Bioethanol,
9. Säge- und Hobelspäne,
10. Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfäkalien und
Abfällen aus der Forstwirtschaft sowie der Landschaftspflege und
11. Kot und Harn von Heimtieren mit Ausnahme von Pferden.
V. Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogaserträge
Rein pflanzliche Nebenprodukte
Standard-Biogaserträge
[Kilowattstunden
(elektrisch) pro
Tonne Frischmasse]
Biertreber (frisch oder abgepresst) 231
Gemüseabputz 100
Gemüse (aussortiert) 150
Getreide (Ausputz) 960
Getreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion 68
Getreidestaub 652
Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen 1 346
Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) 220
Kartoffeln (aussortiert) 350
Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt) 251
Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion 43
Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion 11
Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion 229
Kartoffelschalen 251
Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion 63
Melasse aus der Rübenzucker-Herstellung 629
Obsttrester (frisch, unbehandelt) 187
Rapsextraktionsschrot 1 038
Rapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent) 1 160
Schnittblumen (aussortiert) 210
Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion 242
Zuckerrübenschnitzel 242
VI.
Bonushöhe
1. Allgemeiner Bonus
a) Der Bonus nach Nummer I beträgt für Strom aus Anlagen bis einschließlich
einer Leistung von
aa) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 6,0 Cent pro Kilowattstunde
und
bb) 5 Megawatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
b) Abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb beträgt der Bonus 2,5 Cent
pro Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen
wird, das die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer I erfüllt und nicht
aa) aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder
bb) im Rahmen der Landschaftspflege anfällt.
2. Bonus für Strom aus Biogas
a) Der Bonus nach Nummer I beträgt abweichend von Nummer 1 für Strom aus
Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27
Abs. 1 Nr. 1 und 2: 7,0 Cent pro Kilowattstunde.
b) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis
einschließlich einer Leistung von
aa) 150 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde,
bb) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde,
wenn der Anteil von Gülle im Sinne der Nummer II.2 jederzeit mindestens 30
Masseprozent beträgt.
Der Mindestanteil der Gülle ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin
oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich
Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien nachzuweisen. Buchstabe b
gilt nicht für Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von §
27 Abs. 2 einsetzen.
c) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis
einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1
und 2 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn zur Stromerzeugung überwiegend
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege
anfallen, eingesetzt werden. Der Anteil ist durch ein Gutachten einer
Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den
Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien nachzuweisen.
3. Die §§ 18 und 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Absatz 5 gelten entsprechend.
VII. Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
1. Der Anspruch auf den Bonus entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die
Voraussetzungen erstmals erfüllt sind.
2. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch
auf den Bonus endgültig. Dies gilt auch in den Zeiträumen, in denen der Strom
selbst verbraucht oder nach § 17 an Dritte veräußert wird.
VIII.( w eggefallen)
Anlage 3 KWK-Bonus
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2096;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 besteht bis einschließlich
einer Leistung im Sinne von § 18 von 20 Megawatt, soweit
1. es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
handelt und
2. eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste Nummer III vorliegt oder
3. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang
der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt und die
Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen, nachweisbar sind und
mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung betragen.
II. Erforderliche Nachweise
1. Die Voraussetzung nach Nummer I.1 ist dem Netzbetreiber nach den anerkannten
Regeln der Technik nachzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der
Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft
für Wärme und Heizkraftwirtschaft – AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeitsblatts
FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes in der
jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. Der Nachweis muss jährlich durch
Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters
mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
Energien erfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig
hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete
Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und
elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
2. Der Nachweis über die Voraussetzungen nach den Nummern I.2 und I.3 ist durch
ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer
Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien
oder für den Bereich Wärmeversorgung zu erbringen, wenn der KWK-Bonus geltendgemacht wird.
III.P o sitivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I.2 gelten:
1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200
Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr,
2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern und
mit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des
Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder -kunden liegen,
3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern
2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der
Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14.
März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, und die Herstellung von
Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,
4. die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die
Vorraussetzungen nach Nummer I.3 erfüllt werden,
5. die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen:
a) Geflügelmast: 0,65 Kilowattstunden pro Tier,
b) Sauenhaltung: 150 Kilowattstunden pro Sau und Jahr sowie 7,5 Kilowattstunden
pro Ferkel,
c) Ferkelaufzucht: 4,2 Kilowattstunden pro Ferkel,
d) Schweinemast: 4,3 Kilowattstunden pro Mastschwein sowie
6. die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von
Pflanzen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I.3 erfüllt werden, und
7. die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der
Düngemittelherstellung.
IV. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne der Nummern I.2 und I.3 gelten:
1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung
nicht Gegenstand der Verordnung sind mit Ausnahme der Gebäude, die von den
Nummern III.4 bis III.6 erfasst werden,
2. die Abwärmenutzung aus Biomasseanlagen zur Verstromung, insbesondere in
Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Prozessen, und
3. die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe beispielsweise
für den Wärmeeigenbedarf einsetzen.
Anlage 4 Wärmenutzungs-Bonus
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2097;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den Wärmenutzungs-Bonus nach § 28 Abs. 2 besteht, soweit
1. mindestens ein Fünftel der verfügbaren Wärmeleistung ausgekoppelt wird und
2. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der
Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.
II. Erforderliche Nachweise
Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I ist durch ein Gutachten
einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den
Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich
Wärmeversorgung zu erbringen, sobald der Bonus erstmals geltend gemacht wird.
III.P o sitivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I gelten:
1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200
Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,
2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern und
mit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des
Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen und -kunden liegen, und
3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern
2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der
Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)
geändert worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als
Brennstoff.
IV. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I gelten:
1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung
nicht Gegenstand der Verordnung sind,
2. die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandsbehandlung
von biogenen Rohstoffen, die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der
Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,
3. die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der Positivliste.
Anlage 5 Referenzertrag
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2098 )
1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die
sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen
Leistungskennlinie, an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages
errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich
der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an
dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie
in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein
anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen
und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen
Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des
Referenzertrags geltenden Fassung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)1) .
3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die
Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des
Herstellers.
4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-
Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde
in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte
Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der
Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden
sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen,
Teil 2, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)1) in der zum Zeitpunkt der
Ermittlung des Referenzertrages geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie
nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann
diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden,
soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit
der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gelten.
6. Gutachten nach § 29 Abs. 3 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort
mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische
Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische Windmessungen oder
extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und
diese für eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen
Winddatenbanken setzen. Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergieanlage.
7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der
Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur
Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten Standort nach Nummer 6 sind
für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der
technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und
Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20002) , entsprechend
von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen
evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
8. Bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums
der Anfangsvergütung ist die Leistung im Sinne des § 3 Nr. 6 zu berücksichtigen,
höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus genehmigungsrechtlichen
Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporäre
Leistungsreduzierungen sind nicht zu berücksichtigen.

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