Unzulässige Bank-Gebühren bei der Immobilienfinanzierung

Bei der Immobilienfinanzierung werden immer wieder bankseitig versteckte Gebühren erhoben, deren vermeintliche Rechtsgrundlage sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Institutes verbirgt und mit denen der Kreditnehmer nicht rechnet. So verhält es sich auch mit der immer häufiger anzutreffenden Schätzgebühr oder auch anders bezeichnete Gebühren für die Wertermittlung des Beleihungsobjektes. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun zu Recht eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingugngen der Volksbank für ungültig erklärt. Infolgedessen ist das Institut nicht befugt, eine derartige Gebühr zu erheben. Der im Immobilienrecht beratende Rechtsanwalt sollte seine Mandanten über diese Rechtsprechung aufklären, um sie vor unnötigen Kosten zu bewahren. Einmzelfallbezogen ist zu prüfen, ob das Urteil auch für andere im Umlauf befindliche Banken-AGBs entsprechend hernagezogen werden kann.

Das Urteil OLG Düsseldorf Az I-6 U 17/09 im Volltext

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 17/09
Datum: 05.11.2009
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: I-6 U 17/09
Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 12 O 183/08
Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Januar 2009
verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e : 1
I. 2
Der klagende Verein ist als F.-e.V. in die Liste der qualifizierten Einrichtungen
des Bundesamtes für Justiz gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen.
3
Er verlangt von der Beklagten – einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer
eingetragenen Genossenschaft mit Sitz in XY – die Unterlassung der
Verwendung von Klauseln in Bezug auf Darlehensverträge mit Verbrauchern,
durch welche diese zur Zahlung einer “Wertermittlungs- oder
Bearbeitungsgebühr” – so der erstinstanzliche Hauptantrag des Klägers – oder
einer “Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr – so der erstinstanzliche Hilfsantrag –
verpflichtet werden sollen.
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Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe
Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der
weitergehenden Klage auf deren Hilfsantrag hin verurteilt,
5
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter
Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu verhängen gegen
den Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, die folgende und/oder einer
dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Darlehensverträge zu
verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird,
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die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt (Unternehmer):
“Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr”. 7
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie
macht geltend:
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Die Klausel, deren Verwendung ihr durch das angefochtene Urteil untersagt
worden sei, verstoße nicht gegen AGB-rechtliche Vorschriften. Vergleichbare
Formularklauseln in Realkreditverträgen, mit denen ein Entgelt für die Ermittlung
des Wertes gestellter Sicherheiten verlangt werde, seien in der bisherigen
Rechtsprechung der Obergerichte bisher regelmäßig zu Recht akzeptiert
worden.
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Die entgegenstehende Argumentation des angefochtenen Urteils, das unter
Berufung auf die Ansicht des früheren Vorsitzenden des XI. Zivilsenats beim
Bundesgerichtshof davon ausgehe, dass die Wertermittlung der Sicherheiten
allein im Interesse der Bank erfolge und die Klausel schon aus diesem Grunde
unwirksam sei, könne nicht überzeugen. Sie greife schon deshalb zu kurz, weil
die Wertermittlung durch die Bank jedenfalls auch für den Darlehensnehmer
Vorteile mit sich bringe. Ergebe diese nämlich, dass der Wert einer beliehenen
Immobilie zur Sicherung des beantragten Darlehens nicht ausreiche, so werde
der Darlehensnehmer zugleich davor gewarnt, ein möglicherweise wirtschaftlich
für ihn ungünstiges Immobiliengeschäft vorzunehmen. Eine Wertermittlung durch
einen externen Gutachter sei für den Darlehensnehmer sogar deutlich teurer als
die hier in Rede stehende Gebühr in Höhe von nur 260,00 €.
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Auch wenn es darauf im Ergebnis nicht ankomme, gehe das Landgericht
außerdem zu Unrecht davon aus, dass sie in dem konkreten, von dem Kläger als
Anlass der Klage genommenen Fall nicht nachgewiesen habe, die Ergebnisse
der Wertermittlung den Darlehensnehmern mitgeteilt zu haben. Eine solche
Mitteilung sei sehr wohl erfolgt. Generell liege sie bereits darin, dass die Bank
einen Kreditantrag positiv bescheide. Daraus könne der Darlehensnehmer
nämlich mittelbar auch entnehmen, dass der Wert der von ihm angebotenen
Sicherheit jedenfalls nicht außerhalb jeden Verhältnisses zur Höhe des zu
finanzierenden Darlehensbetrages stehe.
11
Selbst wenn man der Rechtsansicht des Landgerichts folge, sei der Hilfsantrag
des Klägers, den das Landgericht in seiner Entscheidung ohne Einschränkungen
als Urteilstenor übernommen habe, jedenfalls nicht hinreichend bestimmt und
aus sich selbst heraus nicht verständlich. Das in dem angefochtenen Urteil
ausgesprochene Verbot gehe auch inhaltlich zu weit. Selbst nach der Meinung
des Landgerichts seien allenfalls solche Klauseln unzulässig, mit denen ein
Kreditinstitut eine formularmäßige Gebühr in einem Realkreditvertrag für eine
allein in ihrem eigenen Interesse erfolgende Schätzung oder Besichtigung des
als Sicherheit für den Kredit dienenden Grundstücks verlange. Der Wortlaut des
Urteilstenors verbiete aber generell jede Verwendung auch nur der Begriffe
“Schätzungs-” oder “Besichtigungsgebühr” in einem
Verbraucherdarlehensvertrag überhaupt.
12
Die Beklagte beantragt, 13
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 14
Der Kläger beantragt, 15
die Berufung zurückzuweisen. 16
Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er nach Begründung und Ergebnis für
zutreffend hält. Ergänzend macht er geltend:
17
Die Rechtsansicht der Beklagten, wonach die Wertermittlung der als
Kreditsicherung dienenden Beleihungsobjekte auch im Interesse der
Darlehensnehmer erfolge, sei unzutreffend. Die Entscheidung des Verbrauchers,
ob er eine Immobilie erwerben wolle, liege allein bei ihm. Im Verhältnis zu der
kreditgebenden Bank sei er vorrangig daran interessiert, ein von ihm beantragtes
Darlehen möglichst vollkommen ohne die Prüfung von Sicherheiten zu erhalten.
Erst recht habe er an einer Wertermittlung durch die Bank kein Interesse, wenn
er – wie die Darlehensnehmer in dem der Klage zugrunde liegenden Beispielsfall
– bereits über ein eigenes Wertermittlungsgutachten von dritter Seite verfüge.
18
Ob die Beklagte das Ergebnis einer Besichtigung oder Schätzung in diesem Fall
den Darlehensnehmern mitgeteilt habe, könne für die Entscheidung
dahinstehen. Richtigerweise bestehe weder ein Interesse der Darlehensnehmer
an einer derartigen Mitteilung noch eine entsprechende Pflicht des
Kreditinstituts. Die unsubstantiierten – Behauptungen der Beklagten in diesem
Zusammenhang würden jedoch vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls
allein in dem Abschluss des Kreditvertrages liege eine Mitteilung des
Ergebnisses der Wertermittlung entgegen der Ansicht der Beklagten noch nicht.
Auch der Tenor des angefochtenen Urteils sei weder zu unbestimmt noch zu
weitgehend.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in
beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die
nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
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II. 21
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 22
1. Der Kläger ist zur Geltendmachung des mit der Klage verfolgten
Unterlassungsanspruchs gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG berechtigt. Gemäß der
Bescheinigung vom 25. September 2000 (Anlage K 2) war er zum damaligen
Zeitpunkt in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG
eingetragen. Ausweislich der über die Webseite des Bundesamtes für Justiz
(https://www.bundesjustizamt.de) verfügbaren Liste mit dem aktuellen Stand vom
15. September 2009 ist dies auch heute noch der Fall.
23
2. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG verlangen, dass sie die
Verwendung der beanstandeten Klausel über die Erhebung einer
“Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr” unterlässt. Die streitige Klausel hält der
AGB-Kontrolle nicht stand. Sie ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
24
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20.05.2010 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2009/I_6_U_17_09urteil20091105.ht…ഊa) Die Bestimmung über die Erhebung der streitigen
“Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr” ist in einer Allgemeinen
Geschäftsbedingung der Beklagten enthalten.
25
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs.1 Satz 1 BGB
sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,
die ein Verwender der anderen Vertragspartei bei dem Abschluss eines
Vertrages stellt. Keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen gemäß § 305
Abs. 1 Satz 3 BGB hingegen dann vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen
den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind.
26
Ob im Streitfall Allgemeine Geschäftsbedingungen in diesem Sinne vorliegen,
muss grundsätzlich der Vertragspartner des Verwenders darlegen und
beweisen, der sich auf die Unwirksamkeit einer Klausel nach den Maßstäben der
AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle beruft (BGHZ 118, 229 = WM 1992, 1989 = juris
Rn 29 m.w.N.). Er kann seiner Darlegungs- und Beweislast jedoch in der Regel
schon durch die Vorlage des von ihm mit dem Verwender der AGB
geschlossenen Vertrages genügen, wenn dieser nach seiner inhaltlichen
Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung
entworfen worden und ihm von dem Verwender vorgegeben worden ist (BGHZ
118, 229 = WM 1992, 1989 = juris Rn 30). In diesem Fall spricht ein
Anscheinsbeweis für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, der im
Einzelfalle durch den anderen Vertragsteil entkräftet werden muss, der auch für
ein eventuelles Aushandeln der Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1
Satz 3 BGB die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGHZ 153, 148 = WM 2003,
445 = juris Rn 7).
27
bb) Bei dem von dem – in der hier gegebenen Verbandsklagesituation an die
Stelle der einzelnen Verbraucher tretenden – Kläger beispielhaft zu den Akten
gereichten Darlehensvertrag der Beklagten mit den Eheleuten G. vom 09.
August 2005 (Anlage K 16) handelt es sich nach diesem Maßstäben um einen
Formularvertrag im AGB-rechtlichen Sinne. Die darin vorgesehenen Regelungen
und insbesondere auch die sich nur implizit aus ihrer rechnerischen
Berücksichtigung auf der Seite 3 des Vertragstextes ergebende Vereinbarung
der streitigen “Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr” sind aus den zutreffenden
Gründen des angefochtenen Urteils – siehe dort Seite 8 f. der Urteilsgründe – als
Allgemeine, den Darlehensnehmern der Beklagten gestellte
Geschäftsbedingungen zu qualifizieren. Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB steht
dieser Einordnung auch nicht entgegen, dass die hier streitige Klausel in den
Vertragstext selbst aufgenommen wurde und keinen Bestandteil der dem
eigentlichen Vertragstext beigefügten “Allgemeinen Darlehensbedingungen”
darstellt. Der Vertragstext ist in verschiedener Hinsicht für eine Verwendung als
Formular ausgestaltet, das in der individuellen Vertragssituation erst noch
ergänzend ausgefüllt oder angekreuzt werden muss. Wegen der weiteren
Einzelheiten hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in diesem
Punkt von der Berufung nicht angegriffenen – Ausführungen des Landgerichts
Bezug genommen.
28
b) Die streitige Klausel ist gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig. 29
aa) Nach dieser Vorschrift kommt die Kontrolle einer Formularklausel nach den
Maßstäben der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB nur für solche
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Betracht, durch die von
30
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werden.
aaa) Nicht kontrollfähig sind hingegen echte Preisvereinbarungen für vertragliche
Haupt- oder Nebenleistungen (sog. Preishauptabreden”), die der materiellen
Inhaltskontrolle als Vereinbarungen über Art und Umfang der vertraglichen
Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung nach dem Grundsatz
der Privatautonomie von vornherein entzogen sind. Etwas anderes gilt nur bei
Entgeltregelungen für solche Leistungen, die der AGB-Verwender schon nach
dem Gesetz ohnehin zu erbringen hat, ohne dass dafür eine besondere
Vergütung geschuldet wird (sog. “Preisnebenabreden”). Entscheidendes
Kriterium für eine “Preisnebenabrede” in diesem Sinne ist, dass an ihre Stelle bei
Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung Rechtsvorschriften im Sinne des
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB treten, so dass eine Inhaltskontrolle an dem Maßstab
dieser Rechtsvorschriften problemlos möglich ist (BGHZ 141, 380 = WM 1999,
1271 = juris Rn 10; BGHZ 143, 128 = WM 2000, 367 = juris Rn 33; BGH WM
2002, 1355 = juris Rn 13, st. Rspr.; Nobbe, WM 2008, 185, 186)
31
bbb) “Rechtsvorschriften” in diesem Sinne sind dabei nicht nur Gesetze,
Verordnungen oder Satzungen, sondern unter anderem auch ungeschriebene,
allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze (BGHZ 89, 206 = WM 1984, 314 = juris
Rn 12; BGHZ 121, 13 = WM 1993, 960 = juris Rn 20; Nobbe, WM 2008, 185,
186).
32
ccc) Zu diesen Rechtsgrundsätzen zählt wiederum insbesondere der Grundsatz
einer Unzulässigkeit der Bepreisung von solchen Arbeiten und Aufwendungen,
die keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern ausschließlich im
Interesse des AGB-Verwenders erfolgen (Nobbe, WM 2008, 85, 187f. m.w.N.).
33
bb) Die streitige Klausel zur Erhebung einer
“Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr” ist eine kontrollfähige Preisnebenabrede in
diesem Sinne, denn sie weicht von diesem Rechtsgrundsatz ab.
34
Die Besichtigung der von den Darlehensnehmern angebotenen Sicherheiten und
die sonstigen Aufwendungen der Beklagten zur Schätzung dienen ausschließlich
der Wertermittlung der in Betracht kommenden Beleihungsobjekte.
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Diese erfolgt allein im Interesse des darlehensgebenden Kreditinstituts, das
durch die Vereinbarung der Bestellung einer Grundschuld oder der Überlassung
einer sonstigen Sicherheit seine eigenen Vermögensinteressen absichern will
und klären möchte, ob das ihr als Sicherheit angebotene Objekt im Falle der
Nichtbedienung durch den Darlehensnehmer ausreichend werthaltig ist (BGH
WM 1992, 977 = juris Rn 11; OLG München WM 2000, 130 = juris Rn 91;
Bruchner in: Bankrechts-Handbuch, 2. Auflage, § 78 Rn 94a; LG Stuttgart WM
2007, 1930 = juris Rn 33 ff.; Nobbe, WM 2008, 185, 194; Krüger/Bütter, WM
2005, 673, 678 f.; Wolf/Lindacher/ Pfeiffer/Schmidt, AGB-Recht, 5. Auflage, Teil
5 “ABC der Klauseln und Vertragstypen zum Stichwort “Darlehensvertrag” Rn D
36).
36
Das Kreditinstitut ist daher auch zu einer Offenlegung des Ergebnisses der
Wertermittlung gegenüber dem Darlehensnehmer nicht verpflichtet (OLG
München WM 2000, 130 = juris Rn 91). Entsprechend können diese auch
mögliche Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen das
37
Kreditinstitut bis zur Grenze der Kenntnis einer sittenwidrigen Überteuerung
grundsätzlich nicht darauf stützen, dass ihnen gegenüber ein möglicherweise für
sie unerwartet niedriger Wert des Beleihungsobjektes nicht offen gelegt worden
ist (vgl. z.B. Nobbe, Sonderbeilage WM Nr. 1/2007, S. 29 m.w.N.).
Damit steht zugleich fest, dass eine Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, die
versuchen, die Kosten für derartige, nur in ihrem eigenen Interesse liegende
Maßnahmen wie die Wertermittlung durch die Besichtigung eines Grundstücks
oder sonstige Tätigkeiten zur Abschätzung des Wertes ihnen angebotener
Kreditsicherheiten im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf ihre Kunden
abzuwälzen, von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz abweicht, dass sie nur für
die Kunden erbrachte Dienstleistungen diesen auch in Rechnung stellen dürfen.
38
cc) Die streitige Entgeltklausel ist einer AGB-Kontrolle auch nicht deshalb
entzogen, weil dem Kläger aus anderen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf
Erstattung der Wertermittlungskosten gegen seine Kunden zusteht. Ein
derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere weder als Anspruch auf
Aufwendungsersatz aus § 670 BGB noch als Anspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB, denn – wie schon ausgeführt –
nimmt die Beklagte bei der Besichtigung der als Sicherheit dienenden
Grundstücke und der Schätzung von deren Werthaltigkeit nur ihre eigenen
Sicherungsinteressen wahr, handelt jedoch nicht bewusst auch im Interesse
ihrer Kunden (OLG München WM 2000, 130 = juris Rn 91; LG Stuttgart WM
2007, 1930 = juris Rn 43; Nobbe, WM 2008, 185, 194; Krüger/Bütter, WM 2005,
73, 679).
39
c) Die somit zulässige Kontrolle der streitigen Klausel führt gemäß § 307 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB zu deren Unzulässigkeit.
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aa) Die Erhebung einer Schätz- oder Besichtigungsgebühr benachteiligt die
Kunden der Beklagten in unangemessener Weise, denn sie ist mit dem
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht,
nicht zu vereinbaren.
41
Der Begriff der “gesetzlichen Regelung” in diesem Sinne ist deckungsgleich mit
demjenigen der “Rechtsvorschriften” im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
(PWW/Berger, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, § 307 BGB Rn 21 m.w.N.).
Wie dieser umfasst er auch allgemeine Rechtsgrundsätze und somit auch den
bereits genannten Grundsatz einer Unzulässigkeit der Bepreisung von
Leistungen, die ausschließlich im eigenen Interesse des AGB-Verwenders
erfolgen, mit dem die streitige Klausel aus den bereits dargelegten Gründen
nicht vereinbar ist. Die Einordnung dieser Klausel als Preisnebenabrede
beinhaltet daher mittelbar bereits auch deren Qualifizierung als nicht
angemessen und führt somit zu ihrer Unzulässigkeit.
42
bb) Gründe, die eine Klausel im Einzelfall als zwar kontrollfähig, aber dennoch
ausnahmsweise angemessen erscheinen lassen können, sind von der
Rechtsprechung bisher nur in ganz besonderen Ausnahmefällen angenommen
worden (vgl. die Beispiele bei Nobbe, WM 2008, 185, 187). Auch in dem hier
vorliegenden Fall sind solche besonderen Gründe nicht ersichtlich.
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aaa) Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sind derartige Gründe
insbesondere nicht darin zu finden, dass die Wertermittlung möglicherweise im
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Einzelfall auch für den Darlehensnehmer Vorteile mit sich bringen kann, wenn er
auf diese Weise davor gewarnt wird, ein für ihn wirtschaftlich ungünstiges
Immobiliengeschäft vorzunehmen.
Eine derartige Warnung des Darlehensnehmers stellt sich allenfalls als ein
reflexartiger Nebeneffekt der von der Bank im eigenem Interesse
vorgenommenen Wertermittlung dar. Da die Bank, wie schon ausgeführt, zu
einer Mitteilung des Ergebnisses der Wertermittlung den Darlehensnehmern
gegenüber nicht verpflichtet ist, können sich diese – selbst wenn, worauf es nicht
ankommt, die Beklagte in dem der Klage zugrunde gelegten Fall
ausnahmsweise anders verfahren sein sollte – auf die Überlassung eines von der
Bank eingeholten Wertermittlungsgutachtens oder die Mitteilung sonstiger
Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Wertermittlung jedenfalls nicht
verlassen. Sie liegt allenfalls in manchen Einzelfällen in ihrem Interesse, denn in
der Regel wird man davon ausgehen können, dass sie sich selbst oder unter
Zuhilfenahme eines fachkundigen Beraters über den Wert des von ihnen zu
erwerbenden Objekts bereits kundig gemacht haben, bevor sie den Kaufvertrag
abschließen, um dessen Finanzierung sie sodann bei der Bank nachsuchen. In
einigen Fällen wird zu diesem Zeitpunkt ein Rücktritt von dem zu finanzierenden
Kaufvertrag ohnehin nicht mehr möglich sein. In anderen Fällen werden die
Darlehensnehmer bereits über ein anderweitig erstelltes
Wertermittlungsgutachten verfügen, so dass ihnen die Mitteilung eines weiteren
Begutachtungsergebnisses allenfalls aufgedrängt wäre. Im Interesse der
Darlehensnehmer liegt es nach alledem nur, wenn ihnen die Bank den
beantragten Kredit möglichst sofort und gänzlich ohne Prüfung und Bewertung
der angebotenen Sicherheit gewähren würde (Nobbe, WM 2008, 185, 194).
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bbb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den beiden von der Beklagten als
Beleg für die von ihr vertretene Ansicht herangezogenen Entscheidungen des
OLG München vom 26. August 1999 19 U 2173/99 – (WM 2000, 130 ff.) und
des OLG Naumburg vom 09. Oktober 2003 – 2 U 13/03 – (WM 2004, 782 f.), in
denen eine Berechnung von Wertermittlungs- bzw. Schätzkosten durch das
darlehensgebende Kreditinstitut jeweils zugelassen worden ist.
46
In der Entscheidung des OLG München hat vielmehr eine AGB-Kontrolle
überhaupt nicht stattgefunden. Es kann allenfalls aus dem
Gesamtzusammenhang vermutet werden, dass die dortige Berechnung von
Wertermittlungs- und Schätzkosten überhaupt auf der Grundlage einer
Allgemeinen Geschäftsbedingung der beteiligten Bank erfolgt sein könnte. Eine
Individualvereinbarung gleichen Inhalts mag allerdings zulässig sein (dazu vgl.
z.B. BGH WM 1989, 1011 = juris Rn 28 und Bankrechtshandbuch/Bruchner,
a.a.O., § 78 Rn 94). Für die hier allein zu beantwortende Frage nach der AGB-rechtlichen
Zulässigkeit einer entsprechenden Klausel führt das jedoch nicht
weiter. Selbst wenn hier eine Formularklausel vorgelegen haben sollte, könnte
dies im Übrigen nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen. Denn gerade
die – zutreffende – Rechtansicht des OLG München, wonach die Bank zur
Herausgabe eines in ihrem Auftrag erstellten Wertermittlungsgutachtens nicht
verpflichtet ist, führt konsequenterweise zu dem Ergebnis, dass sie auch die für
ein solches Gutachten anfallenden Kosten nicht formularmäßig auf die
Darlehensnehmer überwälzen kann. Eine abweichende Auffassung – die der
Senat dem Urteil des OLG München allerdings nicht entnimmt – wäre in sich
widersprüchlich, so dass ihr schon deswegen nicht gefolgt werden könnte
(ebenso Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 679 und Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Schmidt,
a.a.O., Rn D 36). Aus den gleichen Gründen kann auch das genannte Urteil des
47
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20.05.2010 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2009/I_6_U_17_09urteil20091105.ht…ഊOLG Naumburg eine andere Entscheidung nicht begründen. Dieses bejaht zwar
die Zulässigkeit einer formularmäßigen Überwälzung von “Taxkosten” auf den
Darlehensnehmer, prüft aber die hier entscheidungserheblichen Fragen
ebenfalls nicht und zitiert anstelle einer Begründung für seine Ansicht nur die
vierte, mittlerweile überholte Auflage des Kommentars von Wolf/Horn/Lindacher,
§ 9 AGBGG, Rn D 36, aus dem Jahre 1999, wonach die Wirksamkeit derartiger
Klauseln nach dem damaligen Stand von Literatur und Rechtsprechung
“grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen werde” (a.A. aber aus den Gründen der
hier vertretenen Ansicht Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Schmidt, a.a.O., Rn D 36 in der
im Jahre 2009 erschienen, fünften Auflage des gleichen Kommentars).
3. Auch die für den Unterlassungsanspruch des Klägers erforderliche
Wiederholungsgefahr (vgl. BGHZ 81, 222 = WM 1981, 1105 = juris Rn 11; BGH
NJW 2002, 2386 = WM 2002, 1355 = juris Rn 9; OLG Köln NJW-RR 2003, 316 =
juris Rn 19; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778 = juris Rn 24) ist gegeben.
48
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige
Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen
einer Wiederholungsgefahr. An deren Beseitigung sind strenge Anforderungen
zu stellen. Insbesondere lässt auch die bloße Absichtserklärung des
Verwenders, die beanstandeten Klauseln nicht weiter zu verwenden, die
Wiederholungsgefahr in der Regel noch nicht entfallen. Es sind vielmehr
Umstände erforderlich, bei deren Vorliegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer
Wiederholung nicht mehr zu rechnen ist. Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr
ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, deretwegen
nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet
werden kann (BGH NJW 2002, 2386 = WM 2002 = juris Rn 10; OLG Karlsruhe
NJW-RR 2003, 778 = juris Rn 24). Demgegenüber spricht es für das
Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender noch im
Rechtsstreit die Zulässigkeit der von ihm benutzten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben (BGH WM 2000, 1967 = juris Rn 22 ff.).
49
Danach ist hier die Wiederholungsgefahr zu vermuten, denn die Beklagte hat die
beanstandete Entgeltklausel zumindest in dem beispielhaft vorgelegten
Formularvertrag (Anlage K 16) verwendet und zur Verteidigung ihrer
Rechtmäßigkeit sogar Berufung eingelegt. Ob sie ihre Mitarbeiter tatsächlich –
wie in der ersten Instanz behauptet – im April 2008, mithin also etwa zeitgleich
mit der Klagerhebung, angewiesen hat, die Vermittlung von
“Wertermittlungsgebühren” im Rahmen von Verbraucherverträgen ab sofort zu
unterlassen, kann dahinstehen. Soweit die im Berufungsverfahren allein noch
streitgegenständliche Klausel über die Erhebung einer
“Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr” von dieser Maßnahme überhaupt berührt
sein sollte was angesichts der erstinstanzlichen Differenzierung zwischen der
mit dem Hauptantrag bekämpften “Wertermittlungs- bzw. Bearbeitungsgebühr”
und der den Gegenstand des Hilfsantrages bildenden
“Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr” bereits nicht eindeutig ist – würde selbst
das vor dem Hintergrund der gleichzeitigen, nach wie vor erfolgenden
Verteidigung der Rechtmäßigkeit der streitigen Klausel durch die Beklagte im
Rahmen des Berufungsverfahrens für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr
nicht ausreichen.
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4. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Wie bereits
das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und mit der Berufung auch nicht
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20.05.2010 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2009/I_6_U_17_09urteil20091105.ht…ഊangegriffen wird, hat sich die von der Beklagten erhobene Einrede der
Verjährung von vornherein nur auf den in erster Instanz abgewiesenen
Hauptantrag der Klage bezogen. Außerdem lief die regelmäßige, auch für
Ansprüche gemäß § 1 UKlaG maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren
gemäß § 195 BGB jedenfalls frühestens ab dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Kläger von den anspruchsbegründenden
Umständen sowie der Person des Anspruchsgegners Kenntnis erlangt hat oder
ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Diese Voraussetzungen
waren aber auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagen frühestens im Laufe
des Jahres 2005 erfüllt, in dem der die Klage auslösende Darlehensvertrag
(Anlage K 16) überhaupt erst abgeschlossen wurde. Die Verjährungsfrist hat
daher jedenfalls nicht vor dem 01. Januar 2006 zu laufen begonnen. Sie wäre
demnach frühestens am 31. Dezember 2008 abgelaufen gewesen und ist
folglich durch die schon im Laufe des Monats April 2008 erfolgte Klagerhebung
rechtzeitig gehemmt worden.
5. Schließlich ist der Tenor des angefochtenen Urteils auch weder zu weit
gefasst noch zu unbestimmt.
52
Eine Beschränkung des Verbots der beanstandeten Klausel auf
Realkreditverträge ist nicht geboten. Der Streit der Parteien ist zwar durch einen
Fall der Wertermittlung für ein Grundstück bei einem Realkreditvertrag ausgelöst
worden, betrifft aber, wie die Parteien auch in der mündlichen Verhandlung noch
einmal bestätigt haben, darüber hinausgehend auch alle sonstigen Fälle der
Wertermittlung von Sicherheiten bei Darlehensverträgen.
53
Eine dahingehende Einschränkung, dass der Beklagten nur die formularmäßige
Erhebung solcher Schätz- oder Besichtigungsgebühren untersagt werden dürfte,
die allein in ihrem eigenen Interesse liegen, wäre nicht nur in ihrem Umfang
vollkommen unklar. Sie ginge zudem auch deshalb ins Leere, weil die Erhebung
von Schätz- oder Besichtigungsgebühren zur Ermittlung des Wertes von
Sicherheiten eben gerade stets im Interesse der Beklagten erfolgt. Entgegen der
von ihr vertretenen Ansicht wird dieser schließlich auch keineswegs jede
Verwendung der Worte “Schätzgebühr” und “Besichtigungsgebühr” in
Darlehensverträgen mit Verbrauchern generell verboten. Gegenstand der
vorliegenden Unterlassungsklage ist von vornherein nur die formularmäßige
Erhebung derartiger Gebühren. Die Zulässigkeit einer entsprechenden
Individualvereinbarung bleibt davon jedoch unberührt. Auf die Art und Weise und
den Ort, in dem eine Formularklausel zur Erhebung einer Schätz- oder
Besichtigungsgebühr in den Vertragstext eingebaut wird, kommt es entgegen der
Ansicht der Beklagten schon nach § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht an.
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III. 55
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO
56
Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Zulässigkeit von
formularmäßigen Entgeltklauseln ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.
Wie schon dargelegt, wird eine von den hier angewandten Grundsätzen
abweichende Rechtsauffassung letztlich auch von den Oberlandesgerichten
München und Naumburg nicht vertreten.

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