Überblick zum Recht des Zugewinnausgleichs

Der Zugewinnausgleich basiert auf dem Prinzip, dass die Eheleute bei Trennung sich den in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Zuwachs ihres Vermögens teilen müssen: verglichen wird der Stand des Vermögens beider Eheleute bei der Eheschließung (so genanntes Anfangsvermögen) mit dem Stand des Vermögens auf beiden Seiten bei Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen).

Das Grundprinzip des Zugewinnausgleichs

Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs bei Scheidung der bürgerlichen Ehe besteht darin, dass aufgrund der vielschichtigen Verknüpfung beider Lebenssphären, die eine eheliche Lebensgemeinschaft mit sich bringt, jeder an dem Vermögenszuwachs des anderen unabhängig von der oft zufälligen zivilrechtlichen Zuweisung entweder zugunsten des einen oder des anderen Ehagtten teilhaben soll, weil das Gesetz grundsätzlich davon ausgeht, dass es sich um eine insoweit gemeinsame Lebensleistung handelt. Das Gesetz geht sogar noch einen Schritt weiter und geht gewissermaßen von einer Schicksalsgemeinschaft aus, so dass beispielsweise sogar Lottogewinne eines Ehegatten grundsätzlich in den Zugewinnausgleich fallen, auch wenn bei diesen kaum von einer gemeinsamen Lebensleistung gesprochen werden kann.

Anfangsvermögen und Endvermögen

Zugewinnausgleich bedeutet die Verpflichtung der Ehegatten, anlässlich der Scheidung aufgrund eines Vergleiches des jeweils eingebrachten Vermögens bei Heirat (sogenanntes Anfangsvermögen) mit dem Vermögensstand am Tag der gerichtlichen Zustellung des Scheidungsantrages den auf diese Weise ermittelten “Zugewinn” hälftig zu teilen. Der dahinter stehende Grundgedanke des Gesetzgebers war es, dass dieser Zugewinn auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruht, welche unabhängig von der konkreten Rollenverteilung (Alleinverdienerehe, gleichgewichtige oder ungleichgewichtige Doppelverdienerehe) und der Zuweisung von erworbenem Vermögen an den einen oder den anderen bei Scheidung beiden Ehegatten zur Hälfte zustehen soll. Dieser Grundgedanke ist eng verknüpft mit der Vorstellung des Gesetzgebers von einer Gleichberechtigung von Erwerbsarbeit und Haushaltsarbeit.

Zugewinngemeinschaft, modifizierte Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung

Der Zugewinnausgleich findet nur dann statt, wenn die Eheleute bei Einreichung der Scheidung keinen Ehevertrag abgeschlossen hatten. Man spricht dann von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch einen Ehevertrag kann der Zugewinnausgleich hingegen wirksam ausgeschlossen werden. Die Eheleute leben in einem solchen Fall in sogenannter Gütertrennung.
Es besteht auch die Möglichkeit, den Zugewinnausgleichsanspruch nicht völlig auszuschließen, sondern ihn vertraglich näher auszugestalten. Es wird nämlich oft vergessen, dass das besondere Ehegattenerbrecht mit dem erhöhten Erbteil nur bei bestehender Zugewinngemeinschaft eingreift. Mit anderen Worten: Wenn die Eheleute Gütertrennung vereinbaren, enterben sie sich gleichzeitig gegenseitig teilweise. Eine bessere Lösung ist es nicht nur aus diesem Grunde vielfach, nur bestimmte Vermögensgegenstände durch Ehevertrag aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen, etwa einen Betrieb oder auch Grundstücke, die von einer Elternseite in die Ehe gebracht wurden.

Vorzeitiger Zugewinnausgleich bereits vor der Scheidung

Wenig bekannt ist die Möglichkeit, bereits vor der Scheidung den vorzeitigen Zugewinnausgleich zu verlangen. Dies ist möglich, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder aber dargelegt werden kann, dass der andere Ehegatte dem Zugewinn unterfallendes Vermögen verschwendet, zur Seite schafft oder ohne sachlichen Grund verschenkt. Darüber hinaus kann der vorzeitige Zugewinnausgleich verlangt werden, wenn der andere Ehegatte sich weigert, über seine Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, schließlich dann, wenn der andere Ehegatte über längere Zeit seine ehelichen Verpflichtungen in spezifisch wirtschaftlicher Hinsicht schuldhaft vernachlässigt hat. Die entsprechende Vorschrift findet sich in § 1385 BGB.

Ausschluss des Zugewinnausgleichs bei Verletzung der eigenen wirtschaftlichen Verpflichtungen

wenn der an und für sich ausgleichsberechtigte Ehegatte länger hin längere Zeit hindurch seine eigenen ehelichen wirtschaftlichen Verpflichtungen längere Zeit hindurch grob vernachlässigt hat, kann dies den Ausschluss seines Anspruchs auf den Zugewinn begründen. Für nähere Ausführungen hierzu darf ich verweisen auf meinen Artikel → Ausschluss des Zugewinnausgleichs wegen Unbilligkeit .

Kein gemeinschaftliches Eigentum während der Ehe

Die Zugewinngemeinschaft bedeutet übrigens nicht, dass bereits während der Ehe das Vermögen Eheleute gemeinschaftlich gebunden wird. Es bleibt genauso getrennt, wie wenn die Eheleute gar nicht verheiratet wären. Dies wird oft übersehen. Der einzige Unterschied zur Gütertrennung besteht in dem Zugewinnausgleichsanspruch, der aber erst bei Scheidung fällig wird bzw. bei Tod eines Ehegatten den überlebenden durch das erhöhte Ehegattenerbrecht begünstigt.

Neu: Berücksichtigung von Schulden

Früher waren Schulden bei Heirat zugewinnneutral. Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht spielte es keine Rolle, ob nach dem Ende der Ehezeit gar kein Vermögen vorhanden war, oder ob nicht nur kein Vermögen da war, sondern überdies noch Schulden. Seit dem 1. September 2009 wird dies im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. In der juristischen Fachsprache heißt dies, dass es ein negatives Endvermögen geben kann. Um denjenigen, der sich während der Ehe redlich um die Reduzierung seiner Schulden bemüht hat, beim Zugewinnausgleich aber auch nicht über Gebühr zu bevorteilen, soll er einen eigenen Zugewinnausgleichsanspruch nur dann haben, wenn der andere Ehegatte ein positives Vermögen am Ende der Ehezeit besitzt, auf das dann zugegriffen werden kann, und wenn der Zugewinn des anderen Ehegatten größer ist als der Umfang der Schuldenreduzierung beim Ausgleichsberechtigten. Nach neuer Rechtslage seit dem 1.9.2009 ist es damit für Ehegatten, die entweder mit Schulden in die Ehe gegangen sind oder nach der Trennung in manipulativer Absicht Vermögen zur Seite schaffen, um den anderen Partner zu schädigen, schwerer, ohne Nachteile durch das Scheidungsverfahren zu kommen. Derjenige, dessen Schulden bei Ende der Ehezeit vermindert sind, hat jetzt einen Zugewinn erzielt, und wird damit grundsätzlich ausgleichspflichtig. Die Neuregelung dient aber zugleich auch dem Schutz des nach wie vor verschuldeten ausgleichsberechtigten Ehegatten, denn wenn der Zugewinn des anderen Ehegatten kleiner sein sollte als der Umfang der Schuldenreduzierung, würde sich rechnerisch ein Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten gegen den auch am Ende der Ehezeit noch verschuldeten Ehepartner ergeben. Dies soll nach dem Gesetz aber ausgeschlossen sein.

Ausnahmen vom Zugewinnausgleich, Erbschaften und Schenkungen

Eine Ausnahme macht das Gesetz für bestimmte Schenkungen, in der Regel der Eltern, und insbesondere Erbschaften. Diese Ausnahmen werden als privilegierter Erwerb bezeichnet.
Der privilegierte Erwerb hängt nicht davon ab, ob der Erblasser oder Schenker die Herausnahme aus dem Zugewinn angeordnet hat. Das Gesetz geht davon aus, dass im Falle der Erbschaft der familiäre Charakter der Zuwendung sich gegenüber der ehelichen Bindung durchsetzen soll. Im Falle der Schenkung durch Angehörige nimmt das Gesetz eine besondere persönliche Beziehung zwischen Schenker und beschränkten Ehegatten an. Auf dieser Grundlage wird dann davon ausgegangen, dass der Schenker ausschließlich den bedachten Ehegatten begünstigen will und nicht die Eheleute gemeinsam. Der Schenker soll nicht über den Zugewinnausgleich nachträglich gegen seinen Willen gezwungen werden, den anderen Ehegatten notwendig mitzubedenken.
Unabhängig davon ist es aber möglich, über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus bestimmte Gegenstände oder insbesondere Erbschaften aus dem Zugewinn herauszunehmen, indem der Erblasser testamentarisch eine entsprechende Anordnung trifft. Auch sind derartige Regelungen zwischen den Ehegatten, auch nachträglich, durch Ehevertrag möglich.

Wertsteigerungen und Erträge

Wie verhält es sich mit den Wertsteigerungen und regelmäßigen Erträgen aus privilegiertem Erwerb? Wenn Eltern ihrer Tochter beispielsweise ein Vermieter des Hauses bereits zu Lebzeiten zuwenden, geht man allgemein davon aus, dass sowohl die laufenden Mieten als auch die im Laufe der Zeit oft eintretende Wertsteigerung des Grundstücks in den Zugewinn fallen. Wenn also beispielsweise das Haus im Zeitpunkt der Übertragung auf die Tochter einen Verkehrswert von 500.000 Euro hatte und bei Beendigung des Güterstandes einige Jahre später, als einer der beiden Ehegatten den Scheidungsantrag stellt, der Wert des Hauses auf 700.000 Euro gestiegen ist, wird dem Anfangsvermögen nicht der aktuelle Wert, sondern nur der Verkehrswert bei Übertragung, also in Höhe von 500.000 Euro zugerechnet. Das hat zur Folge, dass die Wertsteigerung von 200.000 Euro Zugewinn wird. Das gleiche gilt für erwirtschaftete Mieterträge, wobei allerdings wie immer im Zugewinnausgleich ausschließlich auf den Vermögensstand zu den jeweiligen Stichtagen abgestellt wird. Wurden also die Mieterträge im Laufe der Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags verbraucht, so wirken sie sich letztlich rechnerisch nicht aus.

Wohnrecht und Nießbrauch

Nicht selten kommt es vor, dass Eltern ihren verheirateten Kindern Vermögen, insbesondere Grundstücke, nicht ganz ohne Gegenleistung bereits zu Lebzeiten übertragen, sondern im Gegenzug ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch. Es stellt sich dann die Frage, ob die mit diesem lebenslangen Recht einhergehende objektive Wertminderung im Zugewinn zu berücksichtigen ist. Die Folgefrage ist, ob der objektive Verkehrswert zum Zeitpunkt der Zuwendung, welcher unter Berücksichtigung des lebenslangen Rechts oftmals sachverständig ermittelt wurde, nachträglich faktisch korrigiert werden muss, weil mit weiteren Zeitablauf die mit dem lebenslangen Recht (Wohnrecht oder Nießbrauch) einhergehende Wertminderung immer geringer wird. Mit anderen Worten: die immanente Wertsteigerung des Grundstücks aufgrund der durch Zeitablauf erfolgenden Abschreibung des lebenslangen Rechts auf Basis der gängigen Sterbetafeln fällt entweder noch unter den privilegierten Erwerb oder aber wird der Zugewinngemeinschaft der Ehegatten mit der Folge zugerechnet, dass im Scheidungsfall der ausgleichsberechtigte Ehegatte von dieser Wertsteigerung durch Zeitablauf profitiert. Nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde das Wohnrecht vollständig weggedacht, wenn es jedenfalls vor der Beendigung des Güterstands (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bzw. Scheidung) durch den Tod des Berechtigten oder sonst wie bereits weggefallen war. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs NJW 2007, Seite 2245, soll die Wertsteigerung privilegiert bleiben mit der Folge, dass der Grundstückswert rechnerisch in der Zugewinnausgleichsberechnung um diese Wertsteigerung zu bereinigen ist. Die Unterschiede in den Wertansätzen beim Anfangsvermögen und Endvermögen sind entsprechend auszugleichen, BGH a.a.O. allerdings ist das Anfangsvermögen um den Wert von Leistungen im Rahmen eines Leibgedinges zu reduzieren, weil hierdurch sonst zum Zugewinn bestimmtes Vermögen gebunden wird, BGH FamRZ 2005, Seite 1974.

Gemischte Schenkungen

Bei so genannten gemischten Schenkungen, das heißt dann, wenn zwar eine Gegenleistung erbracht werden muss, diese aber deutlich geringerwertig ist als der zugewandte Gegenstand, wird diese Gegenleistung im Zugewinn abgezogen. Voraussetzung ist, dass beiden Seiten zumindest stillschweigend der erhebliche Wertüberschuss des zugewandten Grundstückes auch bewusst war. Wenn dies im Einzelfall nicht festgestellt werden kann, sondern ebenso gut die erhebliche Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung dem Verhandlungsgeschick oder der wirtschaftlichen Unerfahrenheit einer der beiden Seiten zugeschrieben werden kann, fällt die Zuwendung gegebenenfalls überhaupt nicht mehr unter den privilegierten Erwerb, weil sie nicht mehr, auch nicht teilweise, als Schenkung angesehen werden kann (vergleiche hierzu die instruktiven Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGH FamRZ 1988, S. 593 und BGH FamRZ 1992, S. 1160 ). Wenn also ein Grundstück im Zeitpunkt der Übertragung von den Eltern an die Tochter einen Wert von 500.000 Euro hat und die Tochter hierfür als Gegenleistung immerhin 100.000 Euro an die Eltern zahlen musste, so wird im Falle einer späteren Scheidung das Grundstück nur in Höhe von 400.000 Euro aus den Zugewinnausgleich herausgenommen. Diese Herausnahme geschieht rechnerisch, wie oben angesprochen, durch Hinzurechnung dieses Betrages zum Anfangsvermögen.

Veräußerungsgewinne

Wenn ein mit Blick auf eine künftige Erbschaft übertragenes Grundstück nach einiger Zeit verkauft wird, so fallen hierdurch gegebenenfalls erzielte Veräußerungsgewinne gegenüber dem Wert des Grundstücks bei Zuwendung in den Zugewinnausgleich. Rechnerisch wird wie in der Standardkonstellation der Grundstückswert bei Zuwendung dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, und es findet keine weitere Privilegierung mit Blick auf den Veräußerungsgewinn beziehungsweise den höheren, erzielten Verkaufspreis gegenüber dem Grundstückswert statt. Insoweit kennt das Zugewinnausgleichsrecht nicht das Surrogationsprinzip (vergleiche hierzu den instruktiven Aufsatz von Muscheler, FamRZ 1998, S. 265).

Zugewinnausgleich auch bei nicht vorhandenem Vermögen am Eheende: sogenannte Illoyale Vermögensverschiebungen

Nach wie vor setzt ein Zugewinnausgleich grundsätzlich voraus, dass am Ende der Ehezeit positives Vermögen überhaupt vorhanden ist. Das Ende der Ehezeit ist derjenige Tag, an dem der bereits bei Gericht eingereichte Scheidungsantrag bei dem anderen Ehegatten eingegangen ist. Wenn an diesem Tag tatsächlich kein Vermögen mehr festgestellt werden kann, so ist es allerdings immer noch denkbar und in jedem Fall zu prüfen, ob so genannte illoyale Vermögensverschiebungen fiktiv hinzugerechnet werden können. In einem solchen Fall findet dann dennoch ein Zugewinnausgleich statt und rechnerisch ist der geschädigte Ehegatte dann so zu stellen, als hätte es die unzulässige Zuwendung nicht gegeben. Solche Vermögensverschiebungen setzen eine Schädigungsabsicht voraus, deren Nachweis aber gegenüber der früheren Rechtslage erleichtert wurde.

Ausgleichsanspruch bei manipulativen Verschiebungen auch direkt gegen den Empfänger

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, den Empfänger der Zuwendung direkt gerichtlich auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen. Die Rechte des geschädigten Ehegatten wurden außerdem maßgeblich dadurch gestärkt, dass jetzt die erforderliche Schädigungsabsicht bei der Zuwendung gesetzlich vermutet wird, wenn sie nach der Trennung der Eheleute erfolgte. In der Praxis bedeutet dies, dass der geschädigte Ehegatte die Schädigungsabsicht nicht mehr beweisen muss nach dem früheren Recht waren die meisten Prozesse nämlich genau hieran gescheitert. Zukünftig muss der andere Ehegatte das Gegenteil beweisen. Wenn er mit redlichen Motiven wesentliche Teile des Vermögens der Ehegatten an Dritte verschenkt hat, wird ihm dieser Nachweis nur gelingen, wenn er seine redlichen Motive plausibel machen und insbesondere bis ins Detail belegen kann.

Ausgleichsanspruch bei Verschwendung und Schenkungen

Verlorenes oder weggegebenes Vermögen führt schließlich auch dann zu einer Ausgleichspflicht bei Scheidung, wenn der Verlust auf grundloser Verschwendung beruhte oder nicht nachvollziehbarer Schenkung beruhte. Das Gesetz spricht hier davon, dass der Schenkung zumindest eine “sittliche Pflicht “zugrunde liegen muss. In all diesen Fällen erfolgt die Zurechnung, ohne dass außerdem eine besondere Schädigungsabsicht vorliegen müsste.

Bewertung von Inflation und Kaufkraftänderungen

Bei der Berücksichtigung der erwähnten Vermögensverlagerungen kommt es oft zu einem Bewertungsproblem aufgrund der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Scheidung die Weggabe des Vermögenswertes bereits Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dann eine Hochrechnung, in der Regel unter Ansatz der zwischenzeitlichen Inflation, erfolgen muss. Problematisch sind unverschuldete Kursverluste von Wertpapierdepots nach dem Stichtag zur Bemessung des Endvermögens, also der Rechtshängigkeit Scheidungsantrags. Näheres hierzu finden Sie in dem Beitrag → Schwankende Aktien und das Stichtagsprinzip beim Zugewinnausgleich.

Möglichkeit der einstweiligen Verfügung

Seit September 2009 ist es außerdem möglich, im Wege der einstweiligen Verfügung besonders schwer wiegende, sich ankündigende Vermögensverschiebungen zu verhindern. Voraussetzung hierfür ist, dass der andere Ehegatte darlegen kann, dass eine solche Vermögensverschiebung bevor steht und dass sie voraussichtlich nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte beziehungsweise sonst zu irreparablen Rechtsnachteilen führen würde. Aus ähnlichen Wege kann soweit dann vorzeitig auf Zugewinnausgleich geklagt werden.

Lottogewinn

Ein Lottogewinn soll nach einer bereits älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Zugewinn gehören, ist also bei Scheidung hälftig zu teilen, BGH FamRZ 1977, S. 124.

Schmerzensgeld

Erhaltene Schmerzensgeldzahlungen fallen in den Zugewinn, BGH NJW 1981, S. 1836.

Abfindungen

Abfindungen sind in jedem Fall ausgleichspflichtig, allerdings werden sie oft bereits unterhaltsrechtlich berücksichtigt und führen dann zu einer Erhöhung des monatlichen Unterhalts, BGH NJW 1998, S. 749. Aufgrund des allgemeinen familienrechtlichen Verbotes der Doppelverwertung muss im Zweifelsfall eine Entscheidung entweder zugunsten der unterhaltsrechtlichen oder der zugewinnausgleichsrechtlichen Berücksichtigung getroffen werden.

Hausrat

Hausrat, Inventar und Mobiliar werden nicht über den Zugewinn aufgeteilt, sondern über das sogenannte Hausratverteilungsverfahren, neu geregelt in § 1568 b BGB nach Aufhebung der früheren Hausratverordnung. Danach gelten sämtliche in der Ehe angeschafften Hausratgegenstände im Zweifelsfall als gemeinschaftliches Eigentum, das bei Scheidung entweder einvernehmlich oder durch einen Richter nach billigem Ermessen aufzuteilen ist. Für die Werte ist jeweils nicht der Neuanschaffungswert, sondern der Zeitwert anzusetzen, so zutreffend Oberlandesgericht Zweibrücken FamRZ 1993, S. 82. Wenn ein Ehegatte behauptet, ein Haushaltsgegenstand gehöre entgegen der obigen Regel nur ihm, so trägt er hierfür die Beweislast, so § 1568 b Absatz 2 BGB.

Lebensversicherungen

Lebensversicherungen zählen dann zum Zugewinn, wenn sie nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen. Wenn Sie weiterlesen möchten, finden Sie Näheres hierzu unter dem Artikel Das Recht des Versorgungsausgleichs seit der Neuregelung zum 1. September 2009 .

Umfassender Auskunftsanspruch

Außerdem besteht nunmehr wie bereits früher im Unterhaltsrecht auch beim Zugewinnausgleich ein umfassender Auskunftsanspruch zwischen den Ehegatten. Beide sind einander verpflichtet, umfassend Auskunft zu geben über die Entwicklung des Vermögens während der Ehezeit und insbesondere auch geeignete Belege einzureichen, wenn sich ein Ehegatte weigert, kann er entsprechend vor Gericht verklagt werden. Die Herausgabe der Unterlagen kann notfalls mit Zwangsgeld und Zwangshaft erzwungen werden.

Steuerliche Privilegierung

die Übertragung von Immobilien einschließlich bloßer Miteigentumsanteile im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung hat der Gesetzgeber von der Grunderwerbsteuer befreit, § 3 Nr. 5 GrErwStG, vgl. hierzu auch den Beitrag → Kanzleiseite. Allerdings kann bei privaten Veräußerungsgeschäften auch im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten auf anfallende Gewinne Einkommensteuer erhoben werden.

Altfälle

Die bis zum 31. August 2009 geltende Rechtslage gilt nur noch für vor diesem Zeitpunkt bereits gerichtlich anhängig gemachte Verfahren und auch insoweit nur hinsichtlich der früher abweichend geregelten Vorschriften über das Anfangsvermögen, also die damals noch nicht mögliche Berücksichtigung von Schulden (§ 1374 BGB), so die Übergangsvorschrift des Art 229 § 20 EGBGB.

WebseiteKontakt-2-8

Haben Sie weitere Fragen?

Alexander Meier-Greve ist Rechtsanwalt in Berlin. Der Artikel ist aus der täglichen Beratungspraxis des Autors entstanden. Er soll nützliche Überblicksinformationen liefern, kann allerdings eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen.

Wenn Sie Fragen oder Interesse an einer weitergehenden Beratung haben, steht Ihnen mein Büro zur Vereinbarung eines Termins zur persönlichen oder auch telefonischen Besprechung gerne zur Verfügung. Über die entstehenden Kosten einer Erstberatung können Sie sich auch vorab auf der Seite Honorar informieren. Das erste Kontaktgespräch ist in jedem Fall unverbindlich und kostenfrei.

Einen ausführlichen Überblick über das Angebot meines Büros erhalten Sie auch auf der Startseite Kanzlei für Privatrecht

Kanzlei für Privatrecht, Rechtsanwalt Alexander Meier-Greve

Märkisches Ufer 34 (an der Spree), 10179 Berlin-Mitte,

Tel. 030-4401-3325

Email: mail@kanzlei-fuer-privatrecht.de.