Unterhaltsrechtliche Leitlinien,Düsseldorfer Tabelle und Überblick über die Unterhaltsberechnung im Land Brandenburg (Stand Januar 2013)

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Brandenburg gelten für unterhaltsberechtigte Personen im Land Brandenburg . Die Leitlinien wurden zum 1. Januar 2013 aktualisiert. Die Familiengerichte sollen sich in ihrer Rechtsprechung an den Leitlinien orientieren, sie müssen dies aber nicht. Im Land Berlin gelten die → unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts. Die Leitlinien sowohl in Berlin als auch in Brandenburg lehnen sich weit gehend an an die Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf, welches seit Jahrzehnten die bekannte Düsseldorfer Tabelle heraus gibt. Diese Düsseldorfer Tabelle listet den Zu Gunsten minderjähriger Kinder zu zahlenden Unterhalt auf.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen
1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen
Zum Bruttoeinkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel
Arbeitsverdienst (inklusive anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie sonstiger
Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten und Pensionen.
1.2 Unregelmäßiges Einkommen
Höhere einmalige Zahlungen (z.B. Jubiläumszuwendungen) können auf einen längeren
Zeitraum als ein Jahr verteilt werden. Abfindungen sind zur Wahrung der bisherigen
Lebensverhältnisse in der Regel auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen.
1.3 Überstunden
Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem
Umfang anfallen oder berufsüblich sind.
In Mangelfällen erfolgt die Zurechnung unabhängig von Umfang und Berufsüblichkeit.
Im Übrigen ist die Zurechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalles nach Treu und
Glauben zu beurteilen.
Diese Grundsätze gelten auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.
1.4 Spesen und Auslösungen
Spesen und Auslösungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch eine
Ersparnis eintritt oder Überschüsse verbleiben. Im Zweifel kann davon ausgegangen
werden, dass eine Ersparnis eintritt oder Überschüsse verbleiben, die mit einem Drittel
der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem Einkommen zuzurechnen sind.
1.5 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Bei Ermittlung des Einkommens eines Selbstständigen ist in der Regel von dem
Gewinn dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre auszugehen.
2
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen sind nach Abzug
der zur Erzielung dieser Einnahmen notwendigen Ausgaben als Einkommen zu berücksichtigen.
Bei schwankenden Einnahmen ist auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen.
1.7 Steuererstattungen
Steuererstattungen finden in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen,
Berücksichtigung, ebenso Steuernachzahlungen. Sie können für die nachfolgenden
Jahre fortgeschrieben werden, wenn die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen
unverändert geblieben sind.
Nach Auffassung des 3. Familiensenats sind Steuererstattungen oder -nachzahlungen
stets in dem Jahr zu berücksichtigen, das dem Steuerjahr folgt. Bei Selbstständigen setzt
der 3. Familiensenat in der Regel die für die Geschäftsjahre geschuldeten Steuern an,
die der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt werden.
2. Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld
Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III ist ebenso Einkommen wie Krankengeld.
2.2 Leistungen nach dem SGB II
Arbeitslosengeld II nach dem SGB II ist auf Seiten des Unterhaltspflichtigen
Einkommen. Beim Unterhaltsberechtigten sind subsidiäre Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II kein Einkommen. Jedoch kann seine
Unterhaltsforderung bei Nichtberücksichtigung solcher Leistungen in Ausnahmefällen
treuwidrig sein (BGH, FamRZ 1999, 843; FamRZ 2001, 619). Nicht subsidiäre
Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen.
2.3 Wohngeld
Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt (vgl. BGH,
FamRZ 2012, 1201 Rn. 15; FamRZ 1982, 587).
2.4 BAföG
BAföG-Leistungen sind mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG
als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden.
2.5 Erziehungs- und Elterngeld
Erziehungsgeld ist nur in den Fällen von § 9 Satz 2 BErzGG Einkommen.
Elterngeld ist nach Maßgabe des § 11 BEEG Einkommen.
2.6 Unfall- und Versorgungsrenten
Unfall- und Versorgungsrenten sind nach Abzug eines Betrages für tatsächliche
Mehraufwendungen unterhaltsrechtlich als Einkommen heranzuziehen. § 1610a BGB ist
zu beachten.
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u. Ä.
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und
Pflegezulagen sind nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen
unterhaltsrechtlich als Einkommen heranzuziehen. § 1610a BGB ist zu beachten.
2.8 Pflegegeld
Der Anteil des Pflegegeldes, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden, ist Einkommen
der Pflegeperson. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach
Maßgabe von § 13 Abs. 6 SGB XI (vgl. BGH, FamRZ 2006, 846).
2.9 Grundsicherung beim Verwandtenunterhalt
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, §§ 41 bis 43 SGB
XII, sind auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nur gegenüber Eltern und Kindern
Einkommen.
2.10 Sozialhilfe
Sozialhilfe nach dem SGB XII ist kein Einkommen. Bezieht der Unterhaltsberechtigte
eine solche Sozialhilfe, kann seine Unterhaltsforderung in Ausnahmefällen treuwidrig
sein (vgl. BGH, FamRZ 1999, 843; FamRZ 2001, 619).
2.11 Unterhaltsvorschuss
Leistungen nach dem UVG sind kein Einkommen. Bezieht der Unterhaltsberechtigte
Unterhaltsvorschuss, kann seine Unterhaltsforderung in Ausnahmefällen treuwidrig sein
(vgl. BGH, FamRZ 1999, 843; FamRZ 2001, 619).
3. Kindergeld
Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern (vgl. auch Nr. 14).
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen, freie Kost, kostenlose oder
verbilligte Wohnung, sind Einkommen, soweit dadurch entsprechende Eigenaufwendungen
erspart werden.
5. Wohnvorteil
Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der
ihm gehörenden Eigentumswohnung, so stellt der Vorteil des mietfreien Wohnens
Einkommen dar. Neben dem Wohnvorteil sind auch Zahlungen nach dem
Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Der Wohnwert errechnet sich regelmäßig unter
Zugrundelegung des üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt. Er kann im Einzelfall
auch darunter liegen (vgl. BGH, FamRZ 1998, 899; FamRZ 2000, 950). Insbesondere beim
Trennungsunterhalt kommt der volle Wohnwert regelmäßig erst dann zum Tragen, wenn
nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen ist
und auch dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Verwertung zugemutet werden
kann. Das ist meist ab Zustellung des Scheidungsantrags anzunehmen (vgl. BGH, FamRZ
2008, 963). Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, sind abzusetzen
(vgl. BGH, FamRZ 2009, 1300). Das sind insbesondere Finanzierungskosten. Hierbei sind
die Kreditzinsen grundsätzlich abzugsfähig, während die Tilgung, soweit sie einseitige
Vermögensbildung darstellt, unberücksichtigt bleibt, es sei denn, sie ist als zusätzliche
Altersvorsorge i.S.v. Nr. 10.1 anzuerkennen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 963).
6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise
unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nur Einkommen, wenn dies dem Willen des Dritten
entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Wird die Erwerbsobliegenheit verletzt, sind fiktive Einkünfte anzurechnen, die nach Alter,
Vorbildung und beruflichem Werdegang erzielt werden können.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu
diesen zählen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge
sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit.
Grundsätzlich darf eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden, die
unterhaltsrechtlich beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens (BGH,
FamRZ 2006, 1511) und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (BGH, FamRZ
2005, 1817) betragen kann. Voraussetzung ist stets, dass solche Aufwendungen für die
eigene Altersvorsorge tatsächlich geleistet werden (BGH, FamRZ 2007, 793).
5
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
10.2.1 Pauschale/Konkrete Aufwendungen
Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom
Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einem Anteil von 5 % des
Nettoeinkommens angesetzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine
Schätzung bestehen. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein
Mangelfall vor, so sind sämtliche Aufwendungen im Einzelnen darzulegen und
nachzuweisen.
10.2.2 Fahrtkosten
Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz (Hin- und
Rückfahrt), werden die Kosten einer anzuerkennenden Pkw-Benutzung grundsätzlich
mit einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR berücksichtigt.
10.2.3 Ausbildungsaufwand
Ausbildungsvergütungen sind vorbehaltlich Nr. 13.1 Abs. 3 um ausbildungsbedingte
Kosten zu kürzen. Die Höhe der ausbildungsbedingten Kosten bestimmt sich nach den
Verhältnissen des Einzelfalles. Sie kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine
Schätzung bestehen, mit 90 EUR monatlich angenommen werden.
10.3 Kinderbetreuung
Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten minderjährige
Kinder, so kann sich das Einkommen um Betreuungskosten (vor allem Kosten
für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern. In Betracht kommen kann auch, dass
auf überobligationsmäßiger Tätigkeit beruhendes Mehreinkommen ganz oder teilweise
anrechnungsfrei bleibt, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfallen (vgl. BGH,
FamRZ 2005, 1154).
Abweichend hiervon setzt der 3. Familiensenat in der Regel vom Erwerbseinkommen
einen Betreuungsbonus ab, dessen Höhe bei voller Erwerbstätigkeit dem Barunterhalt
entspricht, den der zugleich betreuende Elternteil zu zahlten hätte, wenn das Kind bei
dem anderen Elternteil leben würde.
10.4 Schulden
Zinsen und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit vor Eheschließung herrühren
oder während des ehelichen Zusammenlebens begründet worden sind, können, soweit
angemessen, einkommensmindernd berücksichtigt werden. Den Interessen minderjähriger
Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der
allgemeinen Schulausbildung befinden, ist stets besonders Rechnung zu tragen.
10.5 Unterhaltsleistungen
Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg vom Einkommen abzuziehen sind, ist
zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.
10.6 Vermögensbildung
Anlagen nach den Vermögensbildungsgesetzen sind – vorbehaltlich Nr. 10.1 – nicht vom
Einkommen abzuziehen. Auf der anderen Seite erhöhen vermögenswirksame
Leistungen des Arbeitgebers und Sparzulagen das Einkommen nicht.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den
Altersstufen 1 bis 3 der Tabelle in Anlage I, die mit denjenigen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3
BGB übereinstimmen. Die Tabellensätze sind identisch mit den ab 1. Januar 2013 geltenden
Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle, die – mit Ausnahme der Bedarfskontrollbeträge –
gegenüber denjenigen vom 1. Januar 2011 unverändert geblieben sind. Wegen des Bedarfs
volljähriger Kinder vgl. Nr. 13.1.
11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert
ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Versicherungsbeiträge. Das
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die
entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beiträge zu bereinigen.
11.2 Eingruppierung
Die Tabellensätze erfassen die Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei
Unterhaltsberechtigten besteht. Bei einer geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten
kann eine Höhergruppierung auch um mehr als eine Einkommensgruppe in Betracht
kommen.
Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten kann eine Korrektur an Hand des
Bedarfskontrollbetrags erfolgen. Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens
zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten gewährleisten.
Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten
verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe
ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist ggf. soweit herabzustufen, bis dem
Unterhaltspflichtigen der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.
12. Minderjährige Kinder
12.1 Betreuungs-/Barunterhalt
Der Betreuungsunterhalt für ein minderjähriges Kind entspricht in der Regel dem
Barunterhalt, sodass der betreuende Elternteil regelmäßig keinen Barunterhalt zu leisten
braucht.
12.2 Einkommen des Kindes
Einkommen des minderjährigen Kindes, das nach Abzug ausbildungsbedingter Kosten
(vgl. Nr. 10.2.3) verbleibt, ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere
Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute.
12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Sind ausnahmsweise beide Elternteile gegenüber dem minderjährigen Kind
barunterhaltspflichtig, bestimmt sich ihr Haftungsanteil nach dem Verhältnis ihrer den
jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen.
12.4 Zusatzbedarf
Mehrbedarf und Sonderbedarf sind in den Unterhaltsbeträgen nicht enthalten. Insoweit
sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Nr. 12.3 gilt entsprechend.
13. Volljährige Kinder
13.1 Bedarf
Der Barunterhalt volljähriger Schüler, Studenten und Auszubildender, die noch im
Haushalt eines Elternteils leben, bestimmt sich nach Altersstufe 4 der Tabelle in
Anlage I. Der Tabellenbetrag richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen
beider Elternteile. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich
allein nach seinem Einkommen ergibt.
Dem 3. Familiensenat dient die Altersstufe 4 der Tabelle lediglich als Orientierung.
Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig
670 EUR monatlich. Kosten für eine Ausbildung im üblichen Rahmen sind darin ebenso
enthalten wie ein Mietanteil (Warmmiete) von bis zu 280 EUR. Bei guten
wirtschaftlichen Verhältnissen kann eine Erhöhung des regelmäßigen Bedarfs
gerechtfertigt sein, im Allgemeinen aber nicht über den doppelten Betrag hinaus.
In den Unterhaltsbeträgen sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie
Studiengebühren nicht enthalten.
13.2 Einkommen des Kindes
Einkommen des volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes, das nach Abzug ausbildungsbedingter
Kosten (vgl. Nr. 10.2.3) verbleibt, ist auf seinen Bedarf voll anzurechnen.
13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Ihr
Haftungsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen Selbstbehalt
übersteigenden Einkommen.

Verrechnung des Kindergeldes

Das Kindergeld ist nach Maßgabe des § 1612b BGB zur Deckung des Barbedarfs des
Kindes zu verwenden (vgl. auch Nr. 3).
Ehegattenunterhalt

Unterhaltsbedarf

15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf
nach den ehelichen Lebensverhältnissen, in den Fällen nachehelichen Unterhalts nach
denjenigen bei der Scheidung. Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein Kind und hat dies
bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt (vgl. BGH, FamRZ 2012, 281 Rn. 27),
wird das Einkommen vorab um den Kindesunterhalt, das ist der Zahlbetrag, also der
Tabellenunterhalt nach Abzug von Kindergeld, gemindert, soweit sich daraus nicht ein
Missverhältnis zum wechselseitigen Lebensbedarf der Beteiligten ergibt (vgl. BGH,
FamRZ 1999, 367; FamRZ 2003, 363).
Wegen der Behandlung von Erwerbseinkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten
aus einer nach Trennung oder Scheidung aufgenommenen oder ausgeweiteten Tätigkeit
wird auf das Urteil des BGH vom 13.6.2001 (FamRZ 2001, 986) verwiesen.
15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus
Der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten beläuft sich
grundsätzlich auf die Hälfte des zusammengerechneten eheprägenden bereinigten Einkommens
beider Ehegatten.
Erwerbseinkünfte sind um einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 als Anreiz zu kürzen.
Nach Auffassung des 3. Familiensenats beträgt der Erwerbstätigenbonus 1/10 vor
Verminderung der Einkünfte um Kindesunterhalt, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
usw.
Sind die eheprägenden bereinigten Einkünfte ausschließlich Erwerbseinkünfte, so führt
es zu demselben rechnerischen Ergebnis, wenn der Unterhalt als Quote der Differenz
der beiderseitigen bereinigten Einkünfte ermittelt wird, wegen des Erwerbstätigenbonus
mit 3/7 der Differenz, nach Auffassung des 3. Familiensenats mit 45 % abzüglich der
Hälfte des Kindesunterhalts sowie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten usw.
15.3 Konkrete Bedarfsbemessung
Haben außergewöhnlich hohe Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt,
kann eine konkrete Bedarfsbemessung in Betracht kommen.
15.4 Vorsorgebedarf
Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom
Unterhaltsberechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Unterhaltspflichtigen
gezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen.
15.5 nicht belegt
15.6 Trennungsbedingter Mehrbedarf
Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.

Bedürftigkeit

Bedürftigkeit besteht nur, soweit der Bedarf nicht durch eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten,
ggf. vermindert um den Erwerbstätigenbonus (vgl. Nr. 15.2), gedeckt ist.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 bei Kindesbetreuung
Die Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit neben Betreuung von Kindern nach Vollendung
des 3. Lebensjahres (vgl. §§ 1570 Abs. 1 Satz 1, 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB) richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalles.
17.2 bei Trennungsunterhalt
Inwieweit in der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit besteht, richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche aus § 1615l BGB
Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden
Elternteils.
19. Elternunterhalt
Haben Eltern Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder, so sind auch Pflegebedarf und
Heimkosten Teile des Unterhaltsbedarfs.
20. Lebenspartnerschaft
Der Bedarf gemäß §§ 5, 12, 16 LPartG bemisst sich nach den partnerschaftlichen
Lebensverhältnissen.

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt
21.1 Grundsatz
Leistungsfähigkeit ist in dem Umfang gegeben, in welchem das bereinigte Einkommen,
hier ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus, den Selbstbehalt, der dem
Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss,
übersteigt.
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen
Kindern sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, 1.000 EUR. Darin ist ein
Mietanteil (Warmmiete) von etwa 360 EUR enthalten. Sind die Einkünfte des
Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt
der Selbstbehalt 800 EUR.
21.3 Angemessener Selbstbehalt
21.3.1 Volljähriges Kind
Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt
1.200 EUR. Darin ist ein Mietanteil (Warmmiete) von etwa 450 EUR enthalten.
21.3.2 Elternunterhalt
Der angemessene Selbstbehalt beträgt gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen
1.600 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden bereinigten Einkommens.
Darin ist ein Mietanteil (Warmmiete) von etwa 450 EUR enthalten.
21.4 Eheangemessener Selbstbehalt und Ansprüche aus § 1615l BGB
Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten (vgl.
dazu BGH, FamRZ 2006, 683) beträgt in der Regel 1.100 EUR (billiger Selbstbehalt).
Dieser Betrag gilt auch in den Fällen des § 1615l BGB (BGH, FamRZ 2005, 354).
21.5 Anpassung des Selbstbehalts
Der Selbstbehalt kann unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen
ganz oder teilweise durch den Ehegatten gedeckt ist.
Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann überdies um die durch eine
gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein
Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden (vgl.
BGH, FamRZ 2008, 594). Die Ersparnis kann regelmäßig mit 10 % für jeden
volljährigen Partner der Haushaltsgemeinschaft in Ansatz gebracht werden (vgl. BGH,
FamRZ 2012, 281 Rn. 46).
22. Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, so richtet sich der Bedarf des mit ihm zusammen
lebenden Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Bedarf kann mit Rücksicht
auf das Zusammenleben niedriger anzusetzen sein.
23. nicht belegt

Berechnung in Mangelfällen

24.1 Grundsatz
Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht
(Verteilungsmasse), nicht aus, um den Unterhaltsbedarf aller Unterhaltsberechtigten zu
decken, so ist der den Selbstbehalt übersteigende Betrag auf die Berechtigten unter
Beachtung der Rangverhältnisse zu verteilen.
24.2 Einsatzbeträge
Die Einsatzbeträge für minderjährige unverheiratete und ihnen gleichgestellte
volljährige Kinder entsprechen den Tabellenbeträgen der ersten Einkommensgruppe der
Tabelle in Anlage I abzüglich des nach § 1612b Abs. 1 BGB zur Bedarfsdeckung zu
verwendenden Kindergeldes.
24.3 Berechnung
Bei der Mangelverteilung errechnet sich der gekürzte Unterhaltsanspruch aller gleichrangigen
Unterhaltsberechtigten aus dem Quotienten von Verteilungsmasse und Summe
der Einsatzbeträge, multipliziert mit dem jeweiligen Einsatzbetrag.
Sonstiges
25. Rundung
Der Unterhaltsbetrag kann auf volle Euro gerundet werden.

Unterhaltstabelle

II. Zahlbetragstabelle
III. Umrechnung dynamisierter Titel alten Rechts gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO
Anlage I
Unterhaltstabelle
in Euro
Altersstufe 1 2 3 4
Prozentsatz
Bedarfskontrollbetrag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
bereinigtes
Einkommen des
Barunterhaltspflichtigen
1. bis 1.500 317 364 426 488
100 800/1.000
2. 1.501 – 1.900 333 383 448 513
105 1.100
3. 1.901 – 2.300 349 401 469 537
110 1.200
4. 2.301 – 2.700 365 419 490 562
115 1.300
5. 2.701 – 3.100 381 437 512 586
120 1.400
6. 3.101 – 3.500 406 466 546 625
128 1.500
7. 3.501 – 3.900 432 496 580 664
136 1.600
8. 3.901 – 4.300 457 525 614 703
144 1.700
9. 4.301 – 4.700 482 554 648 742
152 1.800
10. 4.701 – 5.100 508 583 682 781
160 1.900
über 5.100 nach den Umständen des Falles
120 %-Grenze ,
§ 249 Abs. 1
FamFG
381 437 512
13
Anlage II
Zahlbetragstabelle
Stand 1.1.2013
in Euro
1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. und 2. Kind von je 92 / 184
Einkommensgruppe 1. Altersstufe
0 – 5
2. Altersstufe
6 – 11
3. Altersstufe
12 – 17
4. Altersstufe
ab 18
1 [bis 1.500] 317 – 92 = 225 364 – 92 = 272 426 – 92 = 334 488 – 184 =304
2 [1.501 – 1.900] 333 – 92 = 241 383 – 92 = 291 448 – 92 = 356 513 – 184 =329
3 [1.901 – 2.300] 349 – 92 = 257 401 – 92 = 309 469 – 92 = 377 537 – 184 =353
4 [2.301 – 2.700] 365 – 92 = 273 419 – 92 = 327 490 – 92 = 398 562 – 184 =378
5 [2.701 – 3.100] 381 – 92 = 289 437 – 92 = 345 512 – 92 = 420 586 – 184 =402
6 [3.101 – 3.500] 406 – 92 = 314 466 – 92 = 374 546 – 92 = 454 625 – 184 =441
7 [3.501 – 3.900] 432 – 92 = 340 496 – 92 = 404 580 – 92 = 488 664 – 184 =480
8 [3.901 – 4.300] 457 – 92 = 365 525 – 92 = 433 614 – 92 = 522 703 – 184 =519
9 [4.301 – 4.700] 482 – 92 = 390 554 – 92 = 462 648 – 92 = 556 742 – 184 =558
10 [4.701 – 5.100] 508 – 92 = 416 583 – 92 = 491 682 – 92 = 590 781 – 184 =597
2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 3. Kind von je 95 / 190
Einkommensgruppe 1. Altersstufe
0 – 5
2. Altersstufe
6 – 11
3. Altersstufe
12 – 17
4. Altersstufe
ab 18
1 [bis 1.500] 317 – 95 = 222 364 – 95 = 269 426 – 95 = 331 488 – 190 = 298
2 [1.501 – 1.900] 333 – 95 = 238 383 – 95 = 288 448 – 95 = 353 513 – 190 = 323
3 [1.901 – 2.300] 349 – 95 = 254 401 – 95 = 306 469 – 95 = 374 537 – 190 = 347
4 [2.301 – 2.700] 365 – 95 = 270 419 – 95 = 324 490 – 95 = 395 562 – 190 = 372
5 [2.701 – 3.100] 381 – 95 = 286 437 – 95 = 342 512 – 95 = 417 586 – 190 = 396
6 [3.101 – 3.500] 406 – 95 = 311 466 – 95 = 371 546 – 95 = 451 625 – 190 = 435
7 [3.501 – 3.900] 432 – 95 = 337 496 – 95 = 401 580 – 95 = 485 664 – 190 = 474
8 [3.901 – 4.300] 457 – 95 = 362 525 – 95 = 430 614 – 95 = 519 703 – 190 = 513
9 [4.301 – 4.700] 482 – 95 = 387 554 – 95 = 459 648 – 95 = 553 742 – 190 = 552
10 [4.701 – 5.100] 508 – 95 = 413 583 – 95 = 488 682 – 95 = 587 781 – 190 = 591
3) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes ab dem 4. Kind von je 107,50 / 215
Einkommensgruppe 1. Altersstufe
0 – 5
2. Altersstufe
6 – 11
3. Altersstufe
12 – 17
4. Altersstufe
ab 18
1 [bis 1.500] 317 – 107,50 = 209,50 364 – 107,50 = 256,50 426 – 107,50 = 318,50 488 – 215 = 273
2 [1.501 – 1.900] 333 – 107,50 = 225,50 383 – 107,50 = 275,50 448 – 107,50 = 340,50 513 – 215 = 298
3 [1.901 – 2.300] 349 – 107,50 = 241,50 401 – 107,50 = 293,50 469 – 107,50 = 361,50 537 – 215 = 322
4 [2.301 – 2.700] 365 – 107,50 = 257,50 419 – 107,50 = 311,50 490 – 107,50 = 382,50 562 – 215 = 347
5 [2.701 – 3.100] 381 – 107,50 = 273,50 437 – 107,50 = 329,50 512 – 107,50 = 404,50 586 – 215 = 371
6 [3.101 – 3.500] 406 – 107,50 = 298,50 466 – 107,50 = 358,50 546 – 107,50 = 438,50 625 – 215 = 410
14
7 [3.501 – 3.900] 432 – 107,50 = 324,50 496 – 107,50 = 388,50 580 – 107,50 = 472,50 664 – 215 = 449
8 [3.901 – 4.300] 457 – 107,50 = 349,50 525 – 107,50 = 417,50 614 – 107,50 = 506,50 703 – 215 = 488
9 [4.301 – 4.700] 482 – 107,50 = 374,50 554 – 107,50 = 446,50 648 – 107,50 = 540,50 742 – 215 = 527
10 [4.701 – 5.100] 508 – 107,50 = 400,50 583 – 107,50 = 475,50 682 – 107,50 = 574,50 781 – 215 = 566
Anlage III
Umrechnung dynamisierter Titel alten Rechts gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO
Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel
bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes
vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Dieser ist für die
maßgebliche Altersstufe zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§
36 Nr. 3 EGZPO; vgl. auch BGH, FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der
Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich
aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden (die Beispiele beziehen sich auf den ab 1.1.2008
geltenden Mindestunterhalt, da es für die Umrechnung auf diesen Zeitpunkt ankommt):
a) Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes oder eine teilweise
Anrechnung des Kindergeldes vor.
Zahlbetrag + ½ Kindergeld
___________________________________ x 100 = Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
Beispiel 1. Altersstufe Kontrollberechnung
(196 + 77 )
_______________ x 100 = 97,8 % 279 x 97,8 % = 272,86 , ger. 273
279
Zahlbetrag 273 – 77 = 196
b) Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor.
Zahlbetrag – ½ Kindergeld
___________________________________ x 100 = Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
15
Beispiel 1. Altersstufe Kontrollberechnung
(273 – 77 )
_______________ x 100 = 70,2 % 279 x 70,2 % = 195,85 , ger. 196
279
Zahlbetrag 196 + 77 = 273
c) Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor.
Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld
___________________________________ x 100 = Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
Beispiel 2. Altersstufe Kontrollberechnung
(177 + 154 )
_______________ x 100 = 102,7 % 322 x 102,7 % = 330,69 , ger. 331
322
Zahlbetrag 331 – 154 = 177
d) Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes
vor.
Zahlbetrag + ½ Kindergeld
___________________________________ x 100 = Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
Beispiel 3. Altersstufe Kontrollberechnung
(329 + 77 )
_______________ x 100 = 111,2 % 365 x 111,2 % = 405,88 , ger. 406
365
Zahlbetrag 406 – 77 = 329 .

WebseiteKontakt-2-8

Haben Sie weitere Fragen?

Alexander Meier-Greve ist Rechtsanwalt in Berlin. Der Artikel ist aus der täglichen Beratungspraxis des Autors entstanden. Er soll nützliche Überblicksinformationen liefern, kann allerdings eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen.

Wenn Sie Fragen oder Interesse an einer weitergehenden Beratung haben, steht Ihnen mein Büro zur Vereinbarung eines Termins zur persönlichen oder auch telefonischen Besprechung gerne zur Verfügung. Über die entstehenden Kosten einer Erstberatung können Sie sich auch vorab auf der Seite Honorar informieren. Das erste Kontaktgespräch ist in jedem Fall unverbindlich und kostenfrei.

Einen ausführlichen Überblick über das Angebot meines Büros erhalten Sie auch auf der Startseite Kanzlei für Privatrecht

Kanzlei für Privatrecht, Rechtsanwalt Alexander Meier-Greve

Märkisches Ufer 34 (an der Spree), 10179 Berlin-Mitte,

Tel. 030-4401-3325

Email: mail@kanzlei-fuer-privatrecht.de.