Nutzungsüberlassung unter Ehegatten gibt kein Recht zum Besitz

Das OLG Celle hatte mit Beschluss vom 2. Mai 2011 Aktenzeichen 10 WF 133/11 darüber zu entscheiden, ob ein getrennt lebender Ehegatte in dem ihm von dem anderen Ehegatten überlassenen Haus weiterhin wohnen bleiben durfte, obwohl die Immobilie zwischenzeitlich verkauft worden war. Das Oberlandesgericht verneinte dies. Die Zuweisung von Wohnraum zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens begründet nämlich für sich allein kein Mietverhältnis, das nach dem Grundsatz des § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete) gegenüber einer Veräußerung der Immobilie ausreichenden Schutz böte. Einem besonderen Schutzbedürfnis eines Ehegatten, dem für die Dauer des Getrenntlebens im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehender Wohnraum zur Nutzung zugewiesen worden ist, kann allein durch besondere und zusätzliche Vereinbarungen Rechnung getragen werden. So kommt beispielsweise die Besicherung des Nutzungsrechtes des getrennt lebenden Ehegatten durch die Vereinbarung eines Verkaufsverbotes in Betracht. Weiterhin kann ein förmlicher Mietvertrag begründet werden, der im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen auch befristet werden kann.
Im Ergebnis gab das OLG Celle damit rechtlich zutreffend dem Räumungsanspruch der Erwerber des Hauses statt.

Fazit

In der Trennungssituation, insbesondere unter Beteiligung minderjähriger Kinder, einigen sich oftmals die Eheleute, dass einer von beiden mit den Kindern im Haus weiter wohnen bleiben darf. Insbesondere bei Alleineigentum des weichenden Ehegatten, aber auch in der Miteigentumskonstellation, muss dem in der Immobilie weiter wohnen bleibenden Elternteil klar sein, dass Missbrauchsmöglichkeiten bestehen, wie der von dem OLG Celle entschiedene Fall zeigt. Die Rechtsposition des in der Immobilie verbleibenden Ehegatten ist deshalb vertraglich hinreichend abzusichern.

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