Das begrenzte Realsplitting ermöglicht leichte Steuervorteile für den Unterhaltsverpflichteten im Rahmen des Ehegattenunterhalts. Voraussetzung ist die Kooperation zwischen Unterhaltsverpflichteten und Unterhaltsberechtigten. Der Steuervorteil auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten ist zugleich zunächst Steuernachteil beim Berechtigten. Sinnvoll ist das begrenzte Realsplitting, wenn ein Progressionsvorteil entsteht, also insbesondere dann, wenn die zu versteuernden Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten deutlich höher sind als diejenigen des Unterhaltsberechtigten. Senn nach § 10 Abs. 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz können Unterhaltszahlungen beim Unterhaltsverpflichteten als Sonderausgabe vom Bruttoeinkommen abgezogen werden und mindern so die Bemessungsgrundlage sowie zugleich im Rahmen der Steuerprogression den Steuersatz. Im Ergebnis bleibt damit beim Unterhaltspflichtigen der gezahlte Unterhalt unversteuert. Im Gegenzug findet diese Besteuerung dann beim Unterhaltsberechtigten statt. In der Steuererklärung des Unterhaltsberechtigten sind die erhaltenen Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1a Einkommensteuergesetz auszuweisen. Zu beachten ist die Höchstgrenze der so berücksichtigungsfähigen Abzüge in Höhe von derzeit 13.805 Euro zuzüglich unterhaltsgleicher Zahlungen auf Altersvorsorgebeiträge des Unterhaltsberechtigten. Maßgeblich ist allein der tatsächlich gezahlte Unterhalt, nicht die Höhe der Verpflichtung hierzu. Die Zahlungen sind auf Anforderung auch nachzuweisen.
Die Zustimmungserklärung
Wenn nicht in einer Unterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien eine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, ist jedes Jahr neu die schriftliche Zustimmung des Unterhaltsberechtigten anlässlich der Fertigung der Steuererklärung beim Unterhalt verpflichteten zur Versteuerung der Unterhaltsleistungen beim Berechtigten abzufordern. Allerdings kann die Zustimmungserklärung auch ohne zeitliche Begrenzung abgegeben werden, sie gilt dann für alle Folgejahre, wenn sie nicht vom Unterhaltsempfänger vor Beginn des nächsten Jahres widerrufen wird (§ 10 Abs. 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz). Die Zustimmungserklärung für das betreffende aktuelle Jahr ist nicht widerruflich, der Widerruf für das Folgejahr ist an das Wohnsitzfinanzamt entweder des Unterhaltsverpflichteten oder des Berechtigten zu richten.
Der Umfang des Nachteilsausgleichs
Dieser ist hierzu nur verpflichtet, wenn die bei ihm entstehende Steuerlast durch Ausgleichszahlung des Unterhaltsverpflichteten neutralisiert wird. Der Unterhaltsberechtigte kann eine allgemeine Zusicherung des Nachteilsausgleichs verlangen, denn neben der eigenen Steuerlast können weitere – bei Abgabe der Zustimmungserklärung noch ungewisse – Nachteile entstehen, wie der Verlust von steuerlichen Vergünstigungen oder auch Steuerberaterkosten, wenn die Anfertigung einer Steuererklärung allein auf dem begrenzten Realsplitting beruht (Bundesgerichtshof Urteil zum Aktenzeichen XII ZR 250/04).
An dem immer noch beim Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Steuervorteil nimmt der Unterhaltsberechtigte hingegen grundsätzlich ausschließlich auf der Ebene der Ermittlung der Höhe des zu zahlenden Unterhalts teil. Denn die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten.
Der Anspruch ist klagbar
Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting in der beschriebenen Form kann notfalls vor dem Familiengericht eingeklagt werden, wenn Zug um Zug der Nachteilsausgleich versprochen wird. Übrigens muss die Zustimmungserklärung nicht unmittelbar auf der Steuererklärung (Anlage U) erfolgen, sie kann auch privatbrieflich abgegeben werden.
Rückwirkende Beantragung möglich
Selbst wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind, kann noch ein Antrag auf Durchführung des begrenzten Realsplittings gestellt werden. Es kommt dann zu einer Aufhebung und Änderung der Steuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Nummer 2 Abgabenordnung.
Unechtes Realsplitting: Unterhalt als außergewöhnliche Belastung
Wenig bekannt ist eine steuerrechtliche Variante, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmungserklärung verweigert und der Unterhaltsverpflichtete ein Klageverfahren scheut. Auch dann können Unterhaltszahlungen ggf. steuermindernd von dem Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden, allerdings nicht mehr als Sonderausgabe, sondern nur noch als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz). Die Variante ist allerdings nur möglich bei keinen oder sehr geringfügigen eigenen Einkünften des Unterhaltsempfängers und bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 7680 Euro tatsächlich gezahlter Unterhaltsleistungen abzüglich der eigenen Einkünfte des Berechtigten.
Achtung: Vorauszahlungen
Bei regelmäßiger Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings kann das Finanzamt beim Unterhaltsberechtigten angemessene Vorauszahlungen festsetzen.
Der Praxistipp: kein Realsplitting für Kindesunterhalt
Das Finanzamt kann über die Höhe der geltend gemachten Unterhaltszahlungen Nachweise verlangen. Deshalb sollte die Zahlung von Kindesunterhalt nicht mit derjenigen von Ehegattenunterhalt vermischt werden, denn der Kindesunterhalt bleibt im Rahmen des begrenzten Realsplittings außer Betracht. Wer auf eine saubere Trennung nicht achtet, kann in Beweisschwierigkeiten geraten und gefährdet dann den Steuervorteil aus dem Realsplitting insgesamt.