Nach § 20 Versorgungsausgleichsgesetz kann eine ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person, welche bereits eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht erhält, eine so genannte schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen. Hierbei handelt es sich um eine Forderung direkt gegen den geschiedenen Ehegatten und nicht gegen einen Versorgungsträger. Deshalb wird der Versorgungsausgleich insofern als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bezeichnet. Umstritten ist in vielen Fällen die genaue Berechnung der Höhe der Ausgleichsrente.
Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge
Grundsätzlich ist für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen. Hat allerdings der ausgleichspflichtige Ehegatte auf die auszugleichende Versorgung den vollen Beitragssatz in der Kranken-und Pflegeversicherung zu entrichten, so wird er auch für den Teil seiner Versorgung zum Beitrag herangezogen, den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hat. Umgekehrt behält der Ausgleichsberechtigte, wenn er beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und mit diesen der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Ausgleichsrente in grundsätzlich ungeschmälerter Höhe, weil er davon regelmäßig keine zusätzlichen Aufwendungen für seinen Kranken-und Pflegeversicherungsschutz erbringen muss. Wird die schuldrechtliche Ausgleichsrente dennoch ohne Berücksichtigung der auf diese entfallenden Sozialversicherungsbeiträge ermittelt, finanziert der Ausgleichspflichtige damit über das sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip mit seinen höheren Beiträgen den Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung der niederen Einkommensklassen. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es daher, gemäß § 20 Versorgungsausgleichsgesetz bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente von dem Bruttoausgleichswert noch die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Damit hat der Gesetzgeber die endgültige Abkehr vom Bruttoprinzip des Versorgungsausgleichsrechts eingeleitet.
Besonderheiten bei der Beamtenversorgung
Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz einer Kürzung, soweit sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz bestimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, BGH Beschluss vom 2. Februar 2011 (Aktenzeichen XII ZB 133/08).