Ratgeber Adoption – Folgen für Unterhalt, Sorgerecht und Erbrecht

Die Annahme als Kind durch die Pflegeeltern wird traditionell und auch vom Gesetzgeber als Adoption bezeichnet.
Soll ein minderjähriges Kind adoptiert werden, ist dies nur zulässig, wenn die Adoption dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem annehmenden künftigen Elternteil und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind allein annehmen, wenn es bereits das leibliche Kind des anderen Ehegatten ist, vergleiche § 1741 Abs. 2 BGB.

Mindestalter 25 Jahre


Der annehmende Elternteil muss zumindest 25 Jahre alt sein. Die Adoption folgt in der Regel im Anschluss an eine sogenannte Probezeit, in welcher der annehmende Elternteil das minderjährige Kind bereits als Pflegekind betreut hat.
Das minderjährige Kind muss der Adoption zustimmen. Ist das Kind noch nicht 14 Jahre alt, wird die Einwilligungserklärung durch die gesetzlichen Vertreter des Kindes abgegeben. Ist die Verweigerung der Einwilligung nicht sachgerecht, kann das Familiengericht die fehlende Einwilligung ersetzen.

Zustimmungserfordernisse – Ausnahme im Schwangerschaftskonflikt


Außerdem müssen die leiblichen Eltern des Kindes in die Adoption einwilligen. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn der betreffende Elternteil einen unbekannten Aufenthaltsort hat oder wenn nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz das Kind im Sinne dieses Gesetzes vertraulich geboren wurde, vergleiche § 25 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.


Wird die Einwilligung durch die Eltern verweigert, kann das Familiengericht die fehlende Einwilligung ersetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betreffende Elternteil seine elterlichen Pflichten dauerhaft gröblich verletzt hat oder wenn zur Überzeugung des Familiengerichts feststeht, dass dem Elternteil das Kind gleichgültig ist. Bevor die Ersetzung allein aufgrund der Gleichgültigkeit erfolgt, sieht das Gesetz in § 1748 Abs. 2 BGB vor, dass zunächst das Jugendamt den Elternteil noch einmal über die Folgen der Adoption belehren soll.
Andere Fälle der wirksamen Ersetzung sind die schwere psychische Krankheit oder etwa eine geistige Behinderung des Elternteils.
Möchte ein neuer annehmender Elternteil ein Kind adoptieren und ist er mit einem anderen leiblichen Elternteil verheiratet, so muss dieser andere leibliche Elternteil der Adoption zustimmen.

Situation zwischen Annahmeerklärung und gerichtlicher Entscheidung


Im Falle der Einwilligung gerät das Sorgerecht des leiblichen Elternteils in Ruhe. Das Umgangsrecht darf nicht mehr ausgeübt werden. Das Ruhestadium gilt bis zur endgültigen Wirksamkeit der Adoption (bzw. bis zur endgültigen Ablehnung). Ab der Erteilung der wirksamen Einwilligungserklärung und Abgabe der Annahmeerklärung ist der annehmende neue Elternteil dem Kind zum Unterhalt verpflichtet, und zwar vorrangig vor dem leiblichen Elternteil. Dessen Unterhaltspflicht erlischt also noch nicht, sondern wird zu einer Art Ausfallverpflichtung.

Nachrangige Haftung des leiblichen Elternteils endet mit Entscheidung des Familiengerichts


Die erfolgreiche Adoption wird abgeschlossen durch einen entsprechenden Beschluss des Familiengerichts. Das adoptierte Kind wird zum Kind des annehmenden Elternteils, im Falle der Ehegattenadoption zum gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten. Das Verwandtschaftsverhältnis zum früheren leiblichen Elternteil erlischt.

Rechtsfolgen


Mit der Adoption endet allgemein die elterliche Gewalt der leiblichen Eltern. Es besteht dann auch kein Umgangsrecht mehr. Die Volladoption nach § 1755 BGB zerschneidet auch die vermögensrechtlichen Bindungen. Das Kind wird im rechtlichen Sinne Bruder oder Schwester der anderen Kinder der Adoptiveltern. Das angenommene Kind erhält den Wohnsitz der annehmenden Eltern. Das Kind ist unterhaltsberechtigt, aber später auch gegebenenfalls selbst unterhaltsverpflichtet gegenüber den Adoptiveltern. Das Kind wird Erbe und ist pflichtteilsberechtigt. Auch in der gesetzlichen Pflichtversicherung erhält das adoptierte Kind den Status des leiblichen Kindes.

Wirkung auch gegenüber den Großeltern


Auch gegenüber den leiblichen Großeltern treten die Wirkungen des Ausschlusses des leiblichen Familienstammes ein. Das Umgangsrecht der Großeltern fällt weg. Das gleiche gilt für die Geschwister des früheren leiblichen Elternteils.

Wegfall aller Auskunftsrechte


Auch sämtliche Auskunftsrechte des leiblichen Elternteils entfallen. Der leibliche Elternteil hat keinen Anspruch mehr, über die persönlichen Verhältnisse informiert zu werden. Das umfasst die Information über die allgemeine Entwicklung des Kindes, über das schulische Fortkommen, die Gesundheit und sonstige persönliche Verhältnisse, vergleiche Bundesgerichtshof Familienrecht Zeitung 2017, Seite 378, OLG Brandenburg Familienrecht Zeitung 2007, seit 2003.
Die Adoption hat allerdings keine Rückwirkung. Alle bis zur Wirksamkeit der Annahmeerklärung durch Gerichtsbeschluss fällig gewordenen Ansprüche bleiben erhalten. Eine Rückforderung von Unterhaltsleistungen durch den leiblichen Elternteil ist ausgeschlossen. Der frühere leibliche Elternteil gilt mit Wirksamkeit der Adoption als nicht mehr verwandt mit dem früheren Kind. Das Erlöschen der verwandtschaftlichen Beziehungen erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des angenommenen Kindes, es sei denn, dass die Verwandtschaft auch über eine andere Verbindung vermittelt wird.
Mit der Volladoption entfallen also aus Sicht des früheren Elternteils die elterliche Sorge, dass Umgangsrecht, die Unterhaltsansprüche einschließlich der nur durch Vereinbarung geregelten Unterhaltsansprüche und die gesetzlichen Erbrechte und Pflichtteilsrechte.

Ausnahme Unterhaltsrücksstände


Es gibt eine wichtige Ausnahme. Rückständige Unterhaltsansprüche bleiben dem angenommenen Kind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch über die Adoption hinaus erhalten, Bundesgerichtshof Familienrecht Zeitung 1981, Seite 949.

Tipp: Wegfall der Geschäftsgrundlage prüfen

In Ausnahmefällen kann allerdings nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch ein derartiger Unterhaltsanspruch entfallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn den Umständen nach die Geschäftsgrundlage einer Unterhaltsvereinbarung der Fortbestand der Verwandtschaft war, vergleiche auch Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch § 1754 Rn. 63.

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