Pflegekosten und Pflegeversicherung – ein Kurzleitfaden

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit

Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit jederzeit auftreten. Sie ist nicht auf alte Menschen beschränkt. Nach der Definition des Pflegegesetzes
sind damit Personen erfasst,die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege,der Ernährung,der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung voraussichtlich für mindestens sechs Monate auf Hilfe angewiesen sind.

Antrag bei der Pflegekasse

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen.Diese ist regelmäßig der Krankenkasse angegliedert, bei der die Krankenversicherung besteht. Die Antragstellung kann auch durch Dritte mit Vollmacht erfolgen. Nach der Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenver-
sicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Privatversicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen,die Begutachtung erfolgt dort durch die sogenannte MEDICPROOF-Stelle.
Der Gutachter ermittelt den Hilfebedarf für die persönliche Grundpflege (Körperpflege,Ernährung und Mobilität) sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung. Seit dem 1.Juni 1997 gelten bundesweit einheitliche Begutachtungsrichtlinien.Dabei gibt es für jede einzelne Tätigkeit Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung.Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist allein der im Einzelfall bestehende individuelle Hilfebedarf maßgeblich.Die Orientierungswerte sind
nur Anhaltspunkte und nicht verbindlich. Im Rahmen von Widerspruchsverfahren gegen erteilte Pflegeeinstufungsbescheide können diese Werte oftmals mit Erfolg angegriffen werden.
Die Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt fünf Wochen, in Eilfällen, etwa bei einem Krankenausaufenthalt,in einem Hospiz oder während einer ambulant-palliativen Versorgung muss die Begutachtung durch den MDK innerhalb einer Woche
erfolgen,wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist.

Die erforderliche Beitragszeit

Um Pflegeleistungen voll in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller in den
letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre in die Pflegekasse als
Mitglied eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.

Pflegestufen

Entsprechend dem Umfang des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen (I,II oder III)zugeordnet.Je nach Pflegestufe unterscheidet die Höhe der Leistungen. Der Versicherte hat die Möglichkeit,gegen die Entscheidung über die Einstufung Widerspruch einzulegen und notfalls auch Klage zu erheben.

Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit

Erhebliche Pflegebedürftigkeit wird – leicht vereinfacht – angenommen, wenn die betreffende Person mindestens einmal täglich Hilfe im Bereich der Grundpflege benötigt (Körperpflege,Ernährung, Mobilität).Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der haus-
wirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen,wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit

Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege,Ernährung oder Mobilität).Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei
Stunden betragen,wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen.

Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit

Schwerstpflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes liegt vor,wenn der Hilfebedarf jederzeit, also rund um die Uhr, besteht.
Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen,wobei auf die Grundpflege (Körperpflege,Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen müssen.

Zuschlag im Härtefall

Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III, kann ggf. eine ergänzende Härtefallregelung in Anspruch
genommen werden. In einem solchen Fall werden nochmals erweiterte Leistungen bewilligt.
Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs im Sinne
der Härtefallregelung ist Voraussetzung, dass die Hilfe mindestens
dreimal in der Nacht oder (alternativ) nur von mindestens zwei Personen erbracht werden kann. Bei der zweiten Person kann es sich auch um Angehörige ohne besondere Pflegebefähigung (Ausbildung) handeln. Zusätzlich muss in jedem Fall ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichenVersorgung erforderlich sein.

Hilfen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, insbesondere bei Demenz

Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen,mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen sind in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt.Sie können besondere Unterstützung für den
damit verbundenen Betreuungsbedarf erhalten. die Bewilligung einer Pflegestufe ist hierfür nicht erforderlich. Insoweit wird auch von der Pflegestufe 0 gesprochen.

Ansprüche außerhalb der Pflegeversicherung

Auch außerhalb der Pflegeversicherung können Leistungsansprüche bestehen, und zwar in der Regel gegenüber dem Sozialhilfeträger. Wenn etwa der Pflegebedarf kürzer als 6 Monate besteht, die erforderliche Beitragszeit nicht erreicht wurde oder aber der konkrete Pflegebedarf nicht die Schwelle zur Pflegestufe I erreicht, bleibt vielfach immer noch der Weg, allgemeine Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII bzw. SGB II zu beantragen. Insoweit gelten dann die allgemeinen Voraussetzungen der Inanpruchnahme von Sozialhilfe, insbesondere hinsichtlich eigener wirtschaftlicher Bedürftigkeit und des Vorrangs der Inanspruchnahme anderer unterhalts- oder sonst leistungspflichtiger Personen und Leistungeträger.

Der ambulante Pflegedienst

Das Leistungsangebot der häuslichen (ambulanten) Pflege erstreckt sich über verschiedene Bereiche:
– grundpflegerische Tätigkeiten (zum Beispiel Körperpflege, Ernährung,Mobilisation und Lagerung),
– häusliche Krankenpflege nach
§37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (zum Beispiel
Medikamentengabe,Verbandswechsel,Injektionen)
– Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen,
Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten (zum Beispiel Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten),
– hauswirtschaftliche Versorgung (zum Beispiel Einkaufen,Kochen,Reinigen der Wohnung).
Die Geldleistungen der Pflegeversicherung für die Inanspruch-
nahme eines ambulanten Pflegedienstes belaufen sich derzeit (Stand 2010) auf:
Pflegestufe I 440,00 €
Pflegestufe II  1.040,00 €
Pflegestufe III1.510,00 €
Härtefall (Stufe III) 1.918 €

Pflegegeld

Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden,wie und von wem sie
gepflegt werden wollen. Sie haben deshalb die Möglichkeit, alternativ zu den Pflegediensten auch Pflegegeld in Anspruch
zu nehmen, mit welchem auf andere Weise, insbeosndere durch Angehörige , der Pflegebedarf gedeckt werden kann. Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse direkt an den Betroffenen überwiesen.Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung bzw. Aufwandsentschädigung weiter.
Es ist auch möglich,den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen (Geldleistungen an Pflegedienste) zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen
Sachleistungen.
Die Höhe des Pflegegeldes beträgt (Stand 2010):
Stufe I 225,00 €
Stufe II 430,00 €
Stufe III 685,00 €.

Einzelpflegekräfte

Einzelpflegekräfte sind Pflegekräfte,wie zum Beispiel eine Altenpflegerin
oder einen Altenpfleger,die selbständig tätig sind. Einzelpflegekräfte sind oftmals die gleich gute, aber deutlich kostengünstigere Alternative zu den Pflegediensten. Einzelpflegekräfte und Pflegekassen können Verträge zur Versorgung
bestimmter Pflegebedürftiger schließen,wenn die Versorgung durch den Einsatz dieser Kraft besonders wirksam und wirtschaftlich ist oder wenn dadurch zum Beispiel den besonderen Wünschen von Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe Rechnung getragen werden kann. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen der zugelassenen Einzelpflegekraft und der
Pflegekasse.

Senioren–WG

Immer mehr Menschen haben den Wunsch, im Alter möglichst selbstbe-
stimmt zu leben.Neue Wohnformen,wie zum Beispiel eine Senioren-WG,
bieten die Möglichkeit,zusammen mit Gleichaltrigen bzw.Frauen und
Männern in derselben Lebenssituation zu leben – ohne auf Privatsphäre und
Eigenständigkeit zu verzichten.Die Bewohnerinnen und Bewohner einer
WG leben in eigenen Wohnungen oder Zimmern,haben aber fast immer auch Gemeinschaftsräume, insbesondere die Küche.
Achten Sie bei der Gestaltung des Mietvertrags auf unmissverständliche Regelungen für Kündigung, Kaution, Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen, Verteilerschlüsel für die Betriebskosten, interne Kostenteilung und auch betreffend die Ausfallhaftung der übrigen Mitglieder, wenn ein Bewohner den auf ihn entfallenden Mietanteil nicht bezahlen kann. Im Zweifel sollte hier anwaltlicher Rat bei der Vertragsgestaltung eingeholt werden.
In einer Senioren-WG können Leistungen der pflegeversicherung gemeinschaftlich (“gepoolt”) beantragt und bezogen werden. Beispielsweise kümmert sich in einem Wohnhaus oder in einer Wohngemeinschaft ein zugelassener Pflegedienst um meh-
rere Pflegebedürftige.Dadurch werden in vielen Fällen Zeit und damit Geld gespart,aus dem dann zusätzliche Betreuungsleistungen finanziert werden können. Die durch „gepoolte “ Leistungsansprüche erschlossenen Wirtschaftlichkeitsreserven sind vom
ambulanten Pflegedienst ausschließlich im Interesse der am „Pool “beteiligten
Pflegebedürftigen für die Betreuung zu nutzen.

Zuschuss für Umbauten in der Wohnung

Die Pflegekasse zahlt unabhängig von der Pflegestufe auf Antrag bis zu 2.557 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen,die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen,erleichtern oder eine möglichst selbstständige
Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen.Ziel solcher Maßnahmen ist es insbesondere,eine Überforderung der Pflegekraft zu verhindern.Bei der Bemessung des Zuschusses wird ein Eigenanteil erhoben,der sich nach dem Einkommen der oder des Pflegebedürftigen richtet.
Die Pflegekasse zahlt einen Zuschuss zu verschiedenen Maßnahmen der Wohnungsanpassung.Einen Zuschuss gibt es für Maßnahmen,die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sein können,wie zum Beispiel
Türverbreiterungen,fest installierte Rampen und Treppenlifter,aber auch fürden pflegegerechten Umbau des Badezimmers.Außerdem wird der Ein-und Umbau von Mobiliar,das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgebaut werden muss,unterstützt.
Einen Zuschuss zur Wohnungsanpassung kann auch ein zweites Mal gewährt werden,wenn die Pflegesituation sich so verändert hat,dass erneute Maßnahmen nötig werden.
a.Vollstationäre Versorgung
Die vollstationäre Pflege wird Ihnen gewährt,wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist.Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vom MDK prüfen lassen.Bei Pflegebedürftigen mit der Pflegestufe III ist die Überprüfung nicht erforderlich,da hier die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vorausgesetzt wird.Entsprechend der Pflegestufe zahlt die Pflegekasse einen pauschalen Sachleistungsbetrag an das Pflegeheim (Pflegesatz).Die Sachleistung ist nur für den Pflegeauf-
wand,die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung im Heim bestimmt.
Die betreute Person muss die über den Leistungsbetrag der Pflegeversicherung hinaus anfallenden pflegebedingten Kosten,die Kosten für Unterbringung und Verpflegung,die Investitionskosten und die eventuell anfallenden Kosten für besondere Komfortleistungen selbst tragen. Außerdem darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 Prozent des tatsächlichen Heimentgeltes nicht übersteigen. Zum Heimentgelt gehören der Pflegesatz,die Unterkunfts-und Verpflegungskosten sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten. Bei der vollstationären Pflege muss geklärt werden,wie die Zuständigkeit von Pflegeeinrichtung oder Krankenkasse für die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel zu regeln ist. Auch im Bereich der stationären Pflege gibt es Verbesserungen. In Pflegestufe III erhöhen sich die Leistungen in den kommenden Jahren wie folgt:
Vollstationäre Versorgung
Pflegestufe III 1.510,00 €
Härtefall 1.825,00 €
Von einer Erhöhung der Leistungen in den Pflegestufen I und II wurde zugunsten der Leistungsverbesserungen im häuslichen Bereich abgesehen,um dem Grundsatz „ambulant vor stationär “stärker als bisher Geltung zu verschaffen.
b.Teilstationäre Versorgung
(Tages-Nachtpflege)?
Darunter versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung.Teilstationäre Pflege kann als Tages-oder Nachtpflege konzipiert sein.Dabei übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten,die Aufwendungen
der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege.Die Kosten für Verpflegung müssen dagegen privat getragen werden. Gewährt wird teilstationäre Pflege nur,wenn dies im Einzelfall erforderlich
ist – beispielsweise weil häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden kann.Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen,deren Angehörige tagsüber berufstätig sind.Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags zurück nach Hause gebracht.
Seit der Pflegereform 2008 besteht der höchstmögliche Gesamtanspruch aus der Kombination von Leistungen aus dem 1,5fachen einer einzelnen Leistung. Wird im Bereich der Tages-und Nachtpflege die Hälfte der Leistung in Anspruch, besteht daneben noch ein 100-prozentiger Anspruch auf Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung. Dieser volle Anspruch beim Pflegegeld oder der Sachleistung erhöht sich allerdings nicht weiter,wenn weniger als 50 Prozent der Leistung für die Tages-und Nachtpflege in Anspruch genommen werden.
Kurzzeitpflege
Viele Pflegebedürftige im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung sind nur für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen,insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich
betragsmäßig nicht nach Pflegestufen,sondern steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zur Verfügung. Auch bei der Kurzzeitpflege erhöhen sich in den kommenden Jahren stufenweise die Leistungen.Seit 2010 werden 1.510 Euro, ab 2012 1.550 Euro monatlich gezahlt.
Leistungen für pflegebedürftige Kinder
Pflegebedürftige Kinder sollen in Einrichtungen,die auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet sind,versorgt werden können.Dies ist regelmäßig in Einrichtungen der Altenpflege nicht der Fall und für das Kind nicht zumutbar.Kinder,die auf Kurzzeitpflege angewiesen waren,konnten daher nach dem bisher geltenden Recht in der Praxis häufig ihren Anspruch auf Kurzzeitpflege in zugelassenen Einrichtungen nicht nutzen.Um diese Versorgungslücke zu schließen,ist die Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Kin-
der unter 18 Jahren seit der Pflegereform 2008 auch in anderen geeigneten Einrichtungen möglich,die nicht durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen sind,zum Beispiel in Einrichtun-
gen der Behindertenhilfe oder ähnlich geeigneten Versorgungsstätten.
Heime
Grundsätzlich gibt es drei unterschiedliche Heimtypen:das Altenwohnheim,das Altenheim und das Pflegeheim.
In Altenwohnheimen leben die Bewohnerinnen und Bewohner relativ eigenständig in kleinen Wohnungen mit eigener Küche,haben aber
die Gelegenheit,die Mahlzeiten in Gesellschaft der anderen Bewohnerinnen und Bewohner zu sich zu nehmen.
Altenheime gewährleisten alten Menschen,die ihren Haushalt nicht mehr eigenständig führen können,pflegerische Betreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung.Auch hier leben die Bewohnerinnen und Bewohner oft in abgeschlossenen kleinen Wohnungen oder
Appartements.
In Pflegeheimen leben die Bewohnerinnen und Bewohner in der Regel in Einzel-oder Doppelzimmern,in die häufig eigene Möbel mitgenommen werden können.Eine umfassende pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung ist gewährleistet.
Leistungen
In den meisten Einrichtungen findet man heutzutage eine Kombination der drei traditionellen Heimtypen Altenwohnheim,Altenheim und Pflegeheim.
Die Pflegekassen sollen darauf hinwirken,dass stationäre Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit örtlichen,niedergelassenen Ärzten eingehen. Hierzu können die Pflegeeinrichtungen bei entsprechendem Bedarf Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen. Möglich sind dabei auch gemeinsame Kooperationsverträge mehrerer
Pflegeeinrichtungen.Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung bleibt hiervon unberührt.Auf Antrag der Pflegeeinrichtung muss die Kassenärztliche Vereinigung Kooperationsverträge anstreben,um eine
ausreichende ärztliche Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung sicherzustellen.Kommt ein Kooperationsvertrag nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten zustande,ist die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung
mit angestellten Ärzten zu ermächtigen.

Leistungen für Demenzkranke

In Deutschland leben heute rund 1,1 Mio.Menschen,die an Demenz erkrankt sind.Bis zum Jahr 2030 wird sich diese Zahl auf ca.1,7 Mio.erhöhen.Es gibt bis heute Defizite bei der Ursachenerforschung von Demenz sowie bei der frühzeitigen Diagnose.Es gibt bisher kaum Kenntnisse,wie die Krankheit verhindert werden kann,und keine Heilungsmöglichkeiten.Durch gezielte Maßnahmen kann das Fortschreiten der Krankheit jedoch in einem begrenzten Umfang aufgehalten und die Situation der Betroffenen verbessert werden.
Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen haben häufig einen Hilfe-und Betreuungsbedarf,der über den normalen Hilfebedarf hinausgeht.Da es demenziell erkrankten Menschen körperlich meist vergleichsweise gut geht,sind sie bisher oft durch das Raster der Pflegeversicherung gefallen.Für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz hatte der Gesetzgeber bereits zum 1.Januar 2002 Verbesserungen bei der häuslichen Versorgung eingeführt.Solche Pflegebedürftige konnten seitdem zusätzlich für Betreuungsleistungen bis zu 460 Euro pro Jahr von der Pflegekasse erhalten.Dieser zusätzliche Leistungsbetrag wurde mit der Pflegereform ausgebaut.
Pflegestufe 0
Auch Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz,die noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen (sog.„Pflegestufe 0 “),haben seit Inkrafttreten der Pflegereform einen Anspruch auf einen Betreuungsbetrag .
Dieser Personenkreis kann außerdem nun halbjährlich auch einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.Die Beratung kann
auch von einer anerkannten unabhängigen Beratungsstelle ohne pflegefachliche Kompetenz durchgeführt werden.
Erstattung einzelner Kosten durch die Krankenkassen
Sofern durch häusliche Krankenpflege ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann oder wenn ein Krankenhausaufenthalt aus bestimmten Gründen nicht möglich ist,übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten je Krankheitsfall für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen – in begründeten Ausnahmefällen auch länger.Die häusliche
Krankenpflege umfasst in der Regel die Grund-und Behandlungspflege (z.B. Verbandswechsel)sowie die hauswirtschaftliche Versorgung im erforderlichen Umfang. Häusliche Krankenpflege in Form von Behandlungspflege wird auch dann
erbracht,wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.Die Krankenkasse kann zusätzlich zu leistende Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung vorsehen und deren Umfang und Dauer
bestimmen.Diese zusätzlichen Satzungsleistungen dürfen allerdings nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden,da sie dann zum Aufgabenbereich der gesetzlichen Pflegeversicherung gehören. Voraussetzung hierfür ist, dass zum Haushalt keine Personen gehören,die die Pflege im erfor-
derlichen Umfang übernehmen können.
Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht zunächst im Haushalt der Versicherten.Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde der maßgebliche Haushaltsbegriff erweitert:Häusliche Krankenpflege kann nunmehr auch in Wohngemeinschaften
oder neuen Wohnformen sowie an anderen geeigneten Orten wie Schulen, Kindergärten und bei erhöhtem Pflegebedarf auch in Werkstätten für Behinderte erbracht werden.Kein Anspruch besteht für die Zeit des Aufenthalts in Einrichtungen,in denen nach gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtungen besteht.
Ausnahmsweise kann medizinische Behandlungspflege Versicherten in Pflegeheimen verordnet werden,die auf Dauer,voraussichtlich für mindestens sechs Monate,einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben.Der besonders hohe Bedarf ist insbesondere gegeben, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft erforder-
lich ist,weil behandlungspflegerische Maßnahmen in ihrer Intensität oder Häufigkeit unvorhersehbar am Tag und in der Nacht erfolgen müssen oder die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes am Tag und in der Nacht erforderlich ist.
Bei Entlassung aus dem Krankenhaus gilt:Eine häusliche Krankenpflege kann durch Vertragsärzte,aber auch durch den Krankenhausarzt verordnet werden –der als zuletzt Behandelnder meistens am besten über die Situation des Patienten informiert ist.Für ihn besteht die Möglichkeit,aus dem Krankenhaus entlassenen Patienten für längstens drei Tage häusliche Kran-
kenpflege zu verordnen und Arzneimittel mitzugeben.Der verantwortliche Krankenhausarzt hat den zuständigen Vertragsarzt darüber zu informieren.

Geförderte Einschränkungen der Arbeitszeit durch Pflegezeit

Pflegezeit ist die gesetzlich nunmehr geförderte Zeit,die für häusliche Krnakenpflege aufgewandt wird und im Gegenzug als sonstige Arbeitszeit nicht mehr zur Verfügung steht. Anspruch auf Pflegezeit haben Sie,wenn Sie einen nah verwandten Men-
schen,bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt,in häuslicher Umgebung
pflegen.Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.Als nahe Angehörige gelten insbesondere:Ehegatten, Lebenspartner,Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,Großeltern,
Eltern,Geschwister,Kinder,Adoptiv-und Pflegekinder,Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Die Pflegezeit müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber zehn Tage,bevor sie in Anspruch genommen wird,schriftlich ankündigen.Sie müssen mitteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen.Möchten Sie nur eine teilweise Freistellung,müssen Sie angeben,wie Sie die Arbeitszeit verteilen möchten.
Die Pflegebedürftigkeit des oder der nahen Angehörigen muss gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Im Fall der teilweisen Freistellung treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit.Der Arbeitgeber kann den Wunsch nach teilweiser Freistellung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Grundsätzlich gilt:Sie können die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden.Ausnahmen:Die Pflegezeit endet vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen,wenn die gepflegte Person verstirbt,in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häusliche Pflege des nahen
Angehörigen aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird.
Der Kranken-und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während
der Pflegezeit erhalten,da während dieser Zeit regelmäßig eine Familienversicherung besteht.Sollte bei Ihnen keine Familienversicherung möglich sein,müssen Sie sich freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern
und zahlen dafür in der Regel den Mindestbeitrag.Mit der Krankenversicherung sind Sie automatisch pflegeversichert.Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag für die Kranken-und Pflegeversicherung
bis zur Höhe des Mindestbeitrages.Während der Pflegezeit sind Sie rentenversichert,wenn Sie Ihren Angehörigen oder Ihre Angehörige mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen.In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort.Die notwendigen Beiträge werden von der Pflegekasse übernommen. Eine private Kranken-und Pflege-Pflichtversicherung bleibt grundsätzlich während der Pflegezeit bestehen.Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen den Beitrag zur Kranken-und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindest-
beitrages wie bei den Sozialversicherten. Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig,haben Sie das Recht,bis
zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben,um für nahe Angehörige eine gute Pflege zu organisieren.Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie ihm eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit
des oder der Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen.Eine kurzzeitige Freistellung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen –unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten.
Der Schutz in der Kranken-,Pflege-,Renten-und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.

Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung.Diese wird gezahlt,wenn die Pflege selbst sichergestellt wird –zum Beispiel,wenn die Pflege durch Angehörige erfolgt. Das Pflegegeld wird nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt,sondern an
die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen.Sie oder er kann das Geld
als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben.
b.Soziale Absicherung der Pflegeperson
Wenn Sie eine Angehörige oder einen Angehörigen für mindestens 14 Stun-
den in der Woche pflegen,gelten Sie als Pflegeperson im Sinne der Pflege-
versicherung.Sind Sie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig,zahlt die Pflegeversicherung für Sie Beiträge zur Rentenversicherung.DieHöhe richtet sich dabei nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem Umfang der Pflegetätigkeit.
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen so gestellt,als würden sie ein Arbeitsentgelt in Höhe von zwischen 26 Prozent und 80 Prozent der Bezugsgröße beziehen,je nach Pflegestufe des Pflegebedürftigen und zeitlichem Umfang der Pflegetätigkeit. Damit ist eine Pflegeperson,die einen Pflegebedürftigen der Pflegestufe III mindestens 28 Stunden in der Woche pflegt, nach derzeitigen Werten in etwa auf der Basis von 80 Prozent des aktuellen Durchschnittsentgelts der gesetzlich Rentenversicherten abgesichert.
Durchschnittlich resultiert nach Auskunft des Bundesfamilienministeriums aus einem Jahr Pflegetätigkeit einen monatlichen Renten-
anspruch zwischen 7,10 Euro und 21,31 Euro (alte Bundesländer)und zwischen 6,34 Euro und 19,01 Euro (neue Bundesländer).
unfallversichert?
Während der Pflegetätigkeiten und bei allen Tätigkeiten und Wegen,die mit der Pflege
zusammenhängen, besteht eine gesetzliche Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Sie können freiwillig Mitglied in der Arbeitslosenversicherung bleiben,wenn
Sie sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern.Dazu müssen Sie einen
Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen,dass Sie sich freiwillig versichern möchten.Voraussetzung dafür ist,dass Sie
n in den 24 Monaten vor Aufnahme der Pflegetätigkeit bereits zwölf Monate lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt oder
Arbeitslosengeld bezogen haben, unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder Arbeitslosengeld bezogen haben und nicht anderweitig versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung
sind.
Der Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung ist allein von der Pflegeperson zu tragen.
Die Pflegekasse zahlt eine not wendige Ersatzpflege,wenn Sie wegen Urlaubs oder wegen einer Erkrankung Ihre Angehörigen nicht pflegen können.Dieser Anspruch besteht für maximal vier Wochen im Jahr.Man nennt
dies Verhinderungspflege.

Pflegekurse für Angehörige

Wenn Sie eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegen oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern,können Sie an einem Pflegekurs Ihrer Pflegekasse teilnehmen.Diese Kurse werden zum Teil in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege,mit Volkshochschulen,der Nachbarschaftshilfe oder Bildungsvereinen angeboten.Sie bieten prakti-
sche Anleitung und Informationen,aber auch Beratung und Unterstützung. Außerdem bieten diese Kurse pflegenden
Angehörigen die Möglichkeit,sich mit anderen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen.Die Schulung soll auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden.

Pflegestützpunkt und Pflegeberater

Wenn Sie selbst pflegebedürftig sind oder pflegebedürftige Angehörige haben,erhalten Sie bei dem örtlichen Pflegestützpunkt alle wichtigen Antragsformulare. Außerdem können sogenannte Pflegeberater vielfach über konkrete Anforderungen der Pflege Auskunft geben. Diese haben allerdings keine rechtlichen Kompetenzen.

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Alexander Meier-Greve ist Rechtsanwalt in Berlin. Der Artikel ist aus der täglichen Beratungspraxis des Autors entstanden. Er soll nützliche Überblicksinformationen liefern, kann allerdings eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen.

Wenn Sie Fragen oder Interesse an einer weitergehenden Beratung haben, steht Ihnen mein Büro zur Vereinbarung eines Termins zur persönlichen oder auch telefonischen Besprechung gerne zur Verfügung. Über die entstehenden Kosten einer Erstberatung können Sie sich auch vorab auf der Seite Honorar informieren. Das erste Kontaktgespräch ist in jedem Fall unverbindlich und kostenfrei.

Einen ausführlichen Überblick über das Angebot meines Büros erhalten Sie auch auf der Startseite Kanzlei für Privatrecht

Kanzlei für Privatrecht, Rechtsanwalt Alexander Meier-Greve

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