Nach § 1355 Abs. 5 BGB kann der geschiedene Ehegatte durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder auch denjenigen Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Namensrechtlich kann somit der geschiedene Ehegatte auch insoweit die Brücken zum geschiedenen Ehegatten abbrechen. Was geschieht im Zuge einer solchen Namensänderung mit den gemeinsamen Kindern?
Im internationalen Vergleich ist das deutsche Namensrecht streng. Es wird beherrscht von dem Grundsatz der Namenskontinuität. Namensänderungen sind deshalb nur in gesetzlich eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich. Diese Möglichkeiten werden nachfolgend für den häufigen praktischen Fall der nachträglichen Namensänderung für das eigene Kind im Zuge einer Ehescheidung vorgestellt.
Die Einbenennung
Zunächst besteht gemäß § 1618 BGB die Möglichkeit der Einbenennung. Voraussetzung hierfür ist die Wiederverheiratung bzw. erstmalige Heirat, wenn das minderjährige Kind, dessen Namen geändert werden soll, aus einer nichtehelichen Beziehung hervorgegangen ist. Wenn anlässlich der (Wieder-)verheiratung ein gemeinsamer Ehename gewählt wurde, können der geschiedene Elternteil und der neue Ehegatte durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind den Ehenamen geben.
Voraussetzung für die Einbenennung ist die Zustimmung des leiblichen Vaters, wenn dieser mitsorgeberechtigt für sein Kind auch nach der Scheidung geblieben ist. Unabhängig von der Sorgeberechtigung besteht die Zustimmungspflicht dann, wenn das Kind während der Ehe seinen eigenen Namen geführt hat.
Zustimmung des Kindes
Ab der Vollendung des fünften Lebensjahres des minderjährigen Kindes muss das Kind auch selbst in die Namensänderung einwilligen.
Entscheidung des Familiengerichts
Wenn der grundsätzlich zustimmungspflichtige andere geschiedene Elternteil seine Zustimmung verweigert, kann im Einzelfall das Familiengericht die Zustimmung ersetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass dargelegt werden kann, dass die Namensänderung des Kindes dem Kindeswohl dient. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss darüber hinaus eine regelrechte Notwendigkeit für die Namensänderung bestehen. Die Einbenennung muss unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden. Triftige Gründe in diesem Sinne können der unbekannte Aufenthalt des leiblichen Vaters sein, die drohende psychische Destabilisierung des Kindes wegen nachweislich mit dem Namen zusammenhängender Loyalitätskonflikte oder allgemein, wenn zum leiblichen Vater keinerlei tatsächliche Beziehung mehr besteht (Oberlandesgericht Dresden Familienrechtszeitung 1999, Seite 1378).
Möglichkeiten nach dem Namensänderungsgesetz
Neben dem bürgerlichen Gesetzbuch gibt es als gesetzliche Grundlage im Namensrecht das Namensänderungsgesetz aus dem Jahre 1938. Dieses Gesetz wirkt bis heute fort. Nach dessen § 3 kann ein Name geändert werden, wenn ein so genannter wichtiger Grund vorliegt. Erforderlich ist ein entsprechender Antrag. Wichtig ist bei minderjährigen Kindern, dass dieser Antrag zusammen mit dem Antrag auf Änderung des eigenen Familiennamens des Elternteils nach der Scheidung gestellt wird. Die Änderung des Ehenamens und die Rückkehr zum eigenen Geburtsnamen des geschiedenen Elternteils wirkt dann nach § 4 Namensänderungsgesetz auch für das minderjährige Kind.
Die zuständige Behörde ist in der Regel das Standesamt, z. T je nach kommunaler Zuständigkeitsregelung auch das Rechtsamt der Wohnsitzgemeinde. Ein wichtiger Grund liegt klassischerweise dann vor, wenn der eigene Name zu wenig Unterscheidungskraft hat (Schulze, Meier, Schmidt). Ein wichtiger Grund kann aber auch dann vorliegen, wenn mit dem Namen die Gefahr der persönlichen Herabsetzung, mit anderen Worten, dieGefahr, lächerlich gemacht zu werden, verbunden ist. Einen Überblick über die Rechtsprechung zum Namensänderungsgesetz und die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen wichtigen Grund insbesondere bei Scheidungshalbwaisen finden Sie in dem Beitrag → Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz . Über diese klassischen wichtigen Gründe hinaus wird § 3 Namensänderungsgesetz jedoch zunehmend auch als Generalklausel zur Behebung von objektiven Ungleichbehandlungen mit den Einbenennungsfällen angewandt.
Grundsätzlich gilt im deutschen Namensrecht zwar wie bereits erwähnt der Vorrang der Namens-Kontinuität. Deswegen sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes strenge Voraussetzungen zu knüpfen. Dennoch ist in der Praxis der Standesämter teilweise eine gewisse Großzügigkeit zu konstatieren. So wird faktisch der enge gesetzliche Rahmen der Einbenennung gemäß § 1618 BGB unterlaufen, indem die Standesämter ohne nähere Prüfung nach der Scheidung in die Änderung des Nachnamens des minderjährigen Kindes nach der Scheidung der Mutter einwilligen, damit Mutter und Kind den gleichen Nachnamen haben.
Unechte Einbenennung bei fehlender Bindung zum leiblichen Vater
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass bei fehlender enger Beziehung zum leiblichen Vater und spiegelbildlich einer engen Beziehung zur neuen Stieffamilie ein wichtiger Grund für eine Namensänderung nach § 3 Namensänderungsgesetz vorliegen und allein hierin – also ohne weitere Umstände – der wichtige Grund liegen kann, Bundesverwaltungsgericht NJW 1996, Seite 2247. Dies gilt in aller Regel jedoch nur, solange das Kind minderjährig ist, denn nur zu Zeiten der Minderjährigkeit wird in der Regel das Bedürfnis nach einer einheitlichen Namensführung innerhalb der neuen, faktischen familienähnlichen Gemeinschaft schwerer wiegen als der Grundsatz der Namenskontinuität, VGH Kassel NJW 1996, S. 1841 f. Die erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich in der Regel übertragen auf die Konstellation des allein erziehenden Elternteils, also ohne neue Stieffamilie.
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, wird bei Alleinsorgeberechtigung der Mutter nicht einmal die Zustimmung des leiblichen Vaters verlangt, hat der Vater die Mitsorgeberechtigung, genügt seine einfache Zustimmung zur Namensänderung. Ein Antrag zum Familiengericht wird regelmäßig nicht verlangt. In der Praxis genügt dem Standesamt oft die glaubhafte Darlegung der gefestigten häuslichen Gemeinschaft zwischen Mutter und Kind bei gleichzeitig nur noch untergeordnetem Kontakt zum leiblichen Vater.
Namensänderung nach dem Personenstandsgesetz
Die eigentlichen Erklärungen der Eltern, mit welchen ein Kind einen Vornamen und einen Nachnamen erhält, erfolgen auf Grundlage des Personenstandsgesetzes. In seltenen Ausnahmefällen können derartige Erklärungen im Nachhinein wegen Täuschung oder Irrtums angefochten werden. Dann kann auch auf diesem Umwege das Ziel einer nachträglichen Namensänderung des Kindes erreicht werden.
Sonderfall Namensangleichung
Haben Eltern oder das Kind nach ausländischem Recht Vornamen oder Familiennamen erworben, kommt als weitere Möglichkeit der Namensänderung vielfach eine so genannte Namensangleichung nach Art. 47 EGBGB in Betracht. Einzelheiten hierzu finden Sie in dem speziellen Beitrag Namensänderung durch Namensangleichung .