Namensänderung durch Namensangleichung

Neben der allgemeinen Härtefallbestimmung des § 3 Namensänderungsgesetz sieht auch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Art. 47 sowie in Sonderfällen auch das Bundesvertriebenengesetz für Spätaussiedler Möglichkeiten der Namensänderung vor.

 Zuständigkeit des Standesamtes

Bei der so genannten Namensangleichung ist eine entsprechende Erklärung beim Standesamt einzureichen. Die Erklärung selbst ist zu beglaubigen oder zu beurkunden.  Um möglicherweise unnötig Verwaltungskostenbescheide aufgrund einer kostenpflichtigen Ablehnung zu vermeiden, empfiehlt sich eine vorherige Abstimmung mit der Behörde.

 Örtlich zuständig ist übrigens nur in den seltensten Fällen das Standesamt des aktuellen Wohnsitzes. Bei Ehegatten ist der Antrag bei dem Standesamt des Heimatortes einzureichen, ansonsten gelten die komplizierten Vorschriften des § 43 Personenstandsgesetz.

Voraussetzungen der Namensangleichung

Erste Voraussetzung der Namensangleichung ist, dass die betreffende Person nach einem ausländischen Recht einen Namen erworben hat, beispielsweise im Rahmen der Geburt im Ausland.  Der klassische Fall ist allerdings die nachträgliche Einbürgerung eines Ausländers, weil nach Art. 10 EGBGB für die Namenswahl grundsätzlich das Personalstatut gilt, d.h. auch bei Geburt im Ausland erfolgt die Namensgebung nach dem Heimatrecht. Weitere Voraussetzung ist, dass die aktuelle Namensführung deutschem Recht unterliegt.

Anwendungsfälle

Art. 47 des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sieht als Hauptanwendungsfälle vor, dass die erklärende Person Bestandteile ihres Namens ablegt, die das deutsche Recht nicht vorsieht, erstmals aus dem bisher einheitlichen Namen einen getrennten Vornamen und Familiennamen bestimmt, bei Fehlen eines Vornamens oder Familiennamens einen solchen Namen erstmals bestimmt,  die bisher geschlechtsspezifische oder das Verwandtschaftsverhältnis ausdrückende Variante durch eine nicht abgewandelte Version ersetzt wird, der bisherige Name dem eigenen Geschlecht oder Verwandtschaftsverhältnis angepasst wird oder, dies ist der Hauptanwendungsfall, eine eingedeutschte Form ihres ausländischen Vornamens oder Familiennamens annimmt.

Nach dem Gesetz ist es auch möglich, einen gänzlich neuen Vornamen zu wählen, wenn der bisherige Vorname eine deutschsprachige Form nicht kennt.

Betrifft die Namensangleichung Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, so müssen diese die jeweilige Erklärung gemeinschaftlich abgeben.

Grundsätzlich ist nach der im Jahre 2007 vorgenommenen Neufassung des Gesetzes auch die Übersetzung ausländischer Adelsprädikate in eine deutsche formal gleichrangige Adelsbezeichnung möglich, ohne dass es auf eine materielle Prüfung ankommt, ob der jeweilige Adelstitel materiell dem ausländischen Prädikat gleichwertig ist.

Sonderregelung für Aussiedler und Vertriebene

Das Bundesvertriebenengesetz sieht seit jeher in § 94 BVFG eine weitere Möglichkeit der Namensänderung vor, die auch heute noch uneingeschränkt Gültigkeit hat. Hiernach können Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die nach Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes als deutsche Staatsbürger gelten, Bestandteile ihres Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorliegt, als Ehegatten einen Ehenamen wählen, der dem deutschen Recht entspricht, den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen oder auch eine deutschsprachige Form ihres Vornamens. Gibt es eine deutschsprachige Form des Vornamens bisher nicht, kann die berechtigte Person einen gänzlich neuen Vornamen wählen.

Zur Systematik der Rechtsanwendung

Die Namensänderungsmöglichkeiten  nach § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz, Art. 47 EGBGB sowie § 94 BVFG stehen nebeneinander, d.h. die berechtigte Person kann wählen, nach welchem Gesetz sie eine Namensänderung bzw. Namensangleichung begehrt. Allerdings ist zu beachten, dass die allgemeine Härtefallregelung des § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz aufgrund der Systematik des Gesetzes in der Regel zur Verneinung eines Härtefalls führt, wenn nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine Namensänderung bereits möglich ist.  Insoweit sollte immer vorrangig geprüft werden, ob eine personenstandsrechtliche Namensänderung  nach Art. 47 EGBGB oder § 94 BVFG möglich ist, bevor überlegt wird, einen Härtefall nach § 3 Namensänderungsgesetz geltend zu machen. Zu beachten ist schließlich auch, dass nach erfolgreichem Abschluss eines Namensänderungsverfahrens in der Regel eine weitere Namensänderung nach einem anderen Gesetz nicht mehr möglich ist, so jedenfalls Oberlandesgericht Hamm, veröffentlicht in Beck Rechtsschutz 2013, Urteil Nummer 06315.

Sonstige Fälle der Namensänderung

Wegen der großen Bedeutung  empfehle ich zu der allgemeinen Vorschrift  des § 3 Namensänderungsgesetz den speziellen Beitrag Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz.

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