Der Bundesgerichtshof schützt unter Berufung auf die gesetzliche Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO die Staatskasse vor übermäßiger Beanspruchung durch Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe). Vom Rechtssuchenden oft übersehen wird nämlich, dass nicht nur die eigene wirtschaftliche Bedürftigkeit gesetzliche Voraussetzung für die Bewilligung ist, sondern außerdem einerseits die Darlegung hinreichender Erfolgsaussichten des eigenen Anliegens und außerdem die Erforderlichkeit des anwaltlichen Beistands. Gerade in familienrechtlichen Verfahren versagt mit Blick auf diese letzte Voraussetzung das Familiengericht oftmals die Verfahrenskostenhilfe und kann sich hierbei auf BGH-Rechtsprechung berufen.
Das BGH-Urteil XII ZB 137/08, Beschluss vom 18. Februar 2009
Die vom Bundesgerichtshof formulierten Grundsätze zur Erforderlichkeit der anwaltlichen Beiordnung lauten wie folgt:
Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BVerfG NJW-RR 2007, 1713; vgl. auch BVerfGE 63, 380, 394). Auch die existentielle Bedeutung der Sache oder eine besondere, vom allgemeinen Prozessrecht stark abweichende Verfahrensart kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 – XII ZB 27/07 – FamRZ 2007, 1968).
Einzelfallprüfung erforderlich
Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regelsätzen, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen sei, nur in engen Grenzen zu.Eine Situation, die dem Abstammungsverfahren vergleichbar wäre, liegt hier indes nicht vor. Das Umgangsrechtsverfahren folgt den allgemeinen Verfahrensregeln der Freiwilli-gen Gerichtsbarkeit, die dem Gericht eine flexible Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten ermöglichen. Die von den Interessen der Eltern möglicherweise divergierenden Belange des Kindes können von einem – vom Gericht in geeigneten Fällen zu bestellenden – Verfahrenspfleger geltend gemacht werden (§ 50 FGG). Zwar werden bei Umgangstreitigkeiten Grundrechtspositionen der Eltern wie auch des Kindes berührt. Daraus lässt sich jedoch weder generell noch als Regel herleiten, dass Umgangsstreitigkeiten besondere Schwierigkeiten tat-sächlicher oder rechtlicher Art mit sich bringen und deshalb ausnahmslos oder doch im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfordern. Im Einzelfall kann der Umgangsberechtigung – etwa bei einem drohenden Entzug (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 1284) – existentielle Bedeutung für einen der Beteiligten zu-kommen. Dies rechtfertigt indes ebenfalls nicht den Schluss, dass sich ein bemittelter Rechtssuchender bei Umgangsstreitigkeiten vernünftigerweise stets oder doch nahezu ausnahmslos anwaltlichen Beistands versichert hätte.Das Gesetz verlangt, dass die Beiordnung eines Anwalts im Einzelfall erforderlich ist. Dies setzt – wie dargelegt – eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falles orientierte Notwendigkeitsprüfung voraus. Diese dem Tatrichter vorbehaltene Prüfung wird nicht dadurch entbehrlich oder erleichtert, dass für die Erfor-derlichkeit der Beiordnung – ohne klare Zuordnungskriterien – nach einfachen, mittleren oder hohen Schwierigkeitsgraden des Falles differenziert wird. Auch lässt das Erforderlichkeitskriterium für Regel-Ausnahme-Sätze jedenfalls bei Umgangsstreitigkeiten schon im Hinblick auf die Vielfalt der Lebenssachverhalte keinen Raum.
Im Zweifelsfall Beschwerde
Viele Familiengerichte machen es sich wiederum selbst zu leicht. Im Zweifelsfall über die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung sollte Beschwerde erhoben und so die Entscheidung dem OLG zur Überprüfung vorgelegt werden. In der Beschwerdebegründung muss entlang den oben ausgeführten Anfoderungen des BGH eine einzelfallbezogene Erörterung erfolgen.