Erstattungsansprüche zwischen Ex-Partnern nach Ende der Beziehung

Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung vom 25.11.2009 erstmals Klarheit geschaffen, welche Ansprüche zwischen Erben und dem überlebenden Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Erblassers bestehen können.

Die Entscheidung in Kurzform

Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus Bereicherungsrecht (Zweckverfehlung) regelmäßig ausscheiden. Dies ist ein entscheidender Unterschied zu den denkbaren Ansprüchen zwischen Ex-Partnern nach Scheitern der Lebensgemeinschaft durch Auseinanderleben. Faktisch bedeutet dies, dass Ausgleichsansprüche bei Tod eines Partners nur vergleichsweise selten bestehen werden.

Zahlreiche Ausnahmen mit nach wie vor bestehenden Ausgleichsansprüchen

Allerdings gibt es nach wie vor zahlreiche zulässige Ausnahmen. So sind Ausgleichsansprüche dann möglich, wenn die Partner zu Lebzeiten eine so genannte Innengesellschaft gegründet hatten. Hierzu ist nicht der Abschluss eines schriftlichen Vertrages notwendig, sondern die Rechtsprechung liest solche Gesellschaftsgründungen gewissermaßen in das tatsächliche Handeln der Gesellschafter hinein.

Ausgleichsansprüche bei Innengesellschaft

Der Regelfall einer solchen Innengesellschaft ist die Schaffung eines gemeinsamen Vermögenswertes , insbesondere der Erwerb oder der Ausbau eines Hauses oder einer sonstigen Immobilie . Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob beide Partner im Grundbuch als hälftige Eigentümer eingetragen werden oder ob nur ein Partner allein Eigentümer wird. Entscheidend ist, dass beide aus ihrem Vermögen und mit ihren eigenen Arbeitsleistungen Beiträge beziehungsweise Investitionen leisten. Nach den gesetzlichen Vorschriften wird eine solche Gesellschaft durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst . Das hat zur Folge, dass das verbleibende Gesellschaftsvermögen aufzuteilen ist. Dies führt unmittelbar zu einem Ausgleichsanspruch des überlebenden Partners gegen die Rechtsnachfolger des Verstorbenen, also die Erben beziehungsweise die Erbengemeinschaft. Die einzige Ausnahme solcher Ausgleichsansprüche bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts beziehungsweise Innengesellschaften ist der Tod des so genannten stillen Gesellschafters gemäß § 234 Abs. 2 Handelsgesetzbuch , welcher bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts entsprechend anwendbar ist, Staudinger/Habermeier, BGB-Kommentar (Aufl. 2003), § 705 Rn. 60 H mit weiteren Nachweisen.

Ausgleichsansprüche nach §§ 727, 730 BGB

Ausgleichsansprüche des überlebenden Partners gegen die Erben des Verstorbenen können sich aus §§ 727, 730 BGB ergeben, wenn beide Partner zu Lebzeiten einen gemeinsamen Vermögenswert geschaffen und anschließend laufend verwaltet hatten. Auf diese Weise entstand dann eine ungeschriebene aber dennoch wirksame Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche mit dem Todes eines Gesellschafters aufzulösen und auseinanderzusetzen ist. Hauptfall ist die Immobilie, entweder im gemeinsamen oder auch im Alleineigentum eines der Partner.

Ausgleichsansprüche bei nachweislichem Rückforderungswillen auch für den Todesfall

Des weiteren ist trotz der oben beschriebenen neuen Rechtsprechung ein Rückforderungsanspruch nach wie vor dann denkbar, wenn der Erbe beweisen kann, dass der verstorbene Erblasser genau einen solchen Rückforderungsanspruch bereits zum Zeitpunkt der Zuwendung bzw. Schenkung einräumen wollte . Allerdings wird dies nicht in allen Fällen so sein. Die Rechtsprechung nimmt normalerweise einen solchen Willen der Partner untereinander nur für den Fall an, dass der eine dem anderen eine großzügige außergewöhnliche Schenkung gemacht hat in der Erwartung, dass die Beziehungen noch über viele Jahre andauern werde. Dann folgert die Rechtsprechung hieraus, dass bei einem Scheitern der Lebenspartnerschaft der Schenker ein Rückforderungsrecht für diesen Fall sich vorbehalten hatte, weil er dann nicht mehr selbst tatsächlich oder ideell von der Schenkung profitiert. Wenn allerdings die Lebenspartnerschaft durch den eigenen Tod des Schenkers endete , greift dieser Gedanke in aller Regel nicht ein, weil man an seinen eigenen Tod in einer solchen Situation regelmäßig überhaupt nicht denkt. Anderes kann möglicherweise dann gelten, wenn der Partner durch ein Testament oder dergleichen auch für seinen Tod bereits derartige Entscheidungen getroffen hatte. Diese können dann außerhalb der rein erbrechtlichen Bewertung auch Anhaltspunkte für Ausgleichsansprüche zwischen den Erben und dem überlebenden nichtehelichen Lebenspartner bilden.

Günstigere Rechtslage bei Tod des Beschenkten

Der Bundesgerichtshof hat weiterhin , dies ist ebenfalls unbedingt zu beachten, zwar die Rechte der Erben gegen den überlebenden Lebenspartner stark eingeschränkt , er hat jedoch nicht Stellung genommen zu den umgekehrten Ansprüchen des überlebenden Partners gegen die Erben. Bereits in dem so genannten zweiten Leitsatz der Bundesgerichtshofentscheidung wird deutlich, dass die neue restriktive Rechtsprechung nur für den Tod des schenkenden Partners gelten soll, nicht aber im umgekehrten Fall. Wenn beispielsweise der überlebende Partner weitreichende Investitionen in das allein dem jetzt gestorbenen Partner gehörende Haus getätigt hatte, so lässt sich nach wie vor mit der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für diesen Fall sagen, dass der schenkende Partner bei der Zuwendung zwar nicht an seinen eigenen Tod gedacht hat, jedoch durchaus zur Rückforderung für diejenigen Fälle berechtigt sein wollte, dass er an dem Vermögenswert Immobilie entweder bei Scheitern der Lebensgemeinschaft nicht mehr mit profitieren kann oder aber dann, wenn die Immobilie durch den Tod des Partners an ihn nicht vertraute Erben fällt

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