Erstattungsansprüche der Schwiegereltern bei Scheitern der Ehe

Bis Anfang 2010 vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass Leistungen der Schwiegereltern an die Eheleute bei Scheitern der Ehe nicht zurückgefordert werden können, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen für einen Ausgleich innerhalb der Zugewinngemeinschaft der Ehegatten vorlagen. Etwas anderes galt nach dieser Argumentation nur dann, wenn die Ehegatten per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart hatten, weil dann über den Zugewinnausgleich kein Ausgleichsinstrumentarium zur Verfügung stand. Mit seinem Urteil vom 3. Februar 2010 hat der BGH dieser nicht einleuchtenden Unterscheidung ein Ende bereitet. Im Ergebnis sind nun in deutlich häufigeren Fällen Rückforderungsansprüche denkbar.

Schenkungen der Eltern an das Schwiegerkind unterliegen dem Schenkungsrecht

Konsequenterweise vertritt der Bundesgerichtshof nun die Auffassung, dass Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern im Ausgangspunkt unabhängig von dem Verhältnis der Eheleute untereinander zu beurteilen sind. Entscheidend ist vielmehr das konkrete Verhältnis zwischen Eltern und Schwiegerkind. Handelte es sich um eine Schenkung, die ihre sogenannte Geschäftsgrundlage im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe hatte, so kann bei Wegfall dieser Grundlage aufgrund des Auseinandergehens der ehelichen Lebensgemeinschaft ein Rückforderungsanspruch in Betracht kommen.

Auch die Belange des Empfängers (Schwiegerkindes) sind mit einzubeziehen

Nach der neuen Rechtslage sind die persönlichen Belange des Schenkungsempfängers gegen das Rückforderungsinteresse der Eltern abzuwägen. Im Ergebnis kann das dazu führen, dass der Rückforderungsanspruch nur teilweise besteht oder sich auf dasjenige beschränkt, was bei dem Schwiegerkind noch real als Vermögenszuwachs vorhanden ist.

Einzelheiten bedürfen der genauen Prüfung

Der Bundesgerichtshof macht in der Entscheidung an mehreren Stellen deutlich, dass das Schwiegerkind einerseits nicht der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt sein darf, d.h. einerseits Ansprüchen auf Zugewinnausgleich des Ehegatten und andererseits Rückforderungsansprüchen der Schwiegereltern wegen jeweils desselben Vermögensgegenstandes. Außerdem kann dem Rückforderungsanspruch entgegenstehen oder er jedenfalls eingeschränkt sein, wenn das leibliche Kind der Eltern von dem dem Schwiegerkind zugewandten Vermögensgegenstand ebenfalls profitiert hat.
Urteile des Bundesgerichtshofs haben quasi Gesetzeskraft. Jeder im Familienrecht tätige Anwalt muss die neue Rechtsprechung des BGH kennen und gegebenfalls für seinen  Mandanten entsprechende Ansprüche geltend machen bzw. diese in der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens einkalkulieren.

Das Urteil Bundesgerichtshof XII ZR 189/06 im Volltext

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 189/06 Verkündet am:
3. Februar 2010
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 242 Bb, D, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
a) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige)
Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als
Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl.
etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 – XII ZR 316/02 – FamRZ 2006, 394
m.w.N.; BGHZ 129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grund-sätze
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
b) Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Weg-falls
der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden,
dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern
in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinn-ausgleich
teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senats-rechtsprechung,
vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.).
c) Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten
Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus
§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrecht-sprechung,
vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.).
BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06 – KG Berlin
LG Berlinഊ- 2 –
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Rich-ter
Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 25. Oktober 2006 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger wegen der
den Betrag von 1.980,62 € (Rückforderung in bar übergebener
2.000 DM = 1.022,58 € und Materialkosten in Höhe von 958,04 €)
übersteigenden Klage zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-fahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind die Schwiegereltern des Beklagten. Sie begehren die
Rückzahlung von Geldbeträgen, welche sie dem Beklagten vor dessen Ehe-schließung
mit ihrer Tochter zur Verfügung gestellt haben. Der Kläger zu 1 ver-
1ഊ- 3 –
langt außerdem einen Ausgleich für Instandsetzungsarbeiten an der Wohnung
des Beklagten.
2 Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nicht-ehelichen
Lebensgemeinschaft zusammen. 1994 wurde das erste der beiden
gemeinsamen Kinder geboren. Im Februar 1996 ersteigerte der Beklagte eine
Eigentumswohnung zum Preis von 297.764 DM. Zu diesem Zeitpunkt war die
Eheschließung mit der Tochter der Kläger bereits in Aussicht genommen. Die
Wohnung, die den späteren Eheleuten für die Zeit ihres Zusammenlebens als
Familienheim diente, steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.
Zur Finanzierung der Wohnung nahm der Beklagte unter anderem ein
Darlehen über 180.000 DM auf. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das
Konto des Beklagten telegrafisch 58.000 DM. Weiter übergaben die Kläger in
bar 2.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die
Gerichtskasse 48.764,10 DM auf den Gebotspreis.
3
In der Folgezeit wurden an der Eigentumswohnung Instandsetzungs-,
Umbau- und Renovierungsarbeiten durchgeführt, an welchen der Kläger zu 1
mitwirkte. Ab Herbst 1996 bezogen der Beklagte, die Tochter der Kläger und
das gemeinsame Kind die Wohnung. Im Juni 1997 schlossen der Beklagte und
die Tochter der Kläger die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. Im
September 2002 zog der Beklagte aus der Wohnung aus. Nachdem die Tochter
der Kläger im Mai 2003 Scheidungsantrag gestellt hatte, zog sie im September
2003 ebenfalls aus der Wohnung aus, die der Beklagte seither vermietet.
4
Im Scheidungsverfahren schlossen der Beklagte und die Tochter der
Kläger einen Vergleich, nach dem unter anderem Zugewinnausgleichsansprü-che
nicht geltend gemacht werden sollten. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig
geschieden.
5ഊ- 4 –
Die Kläger haben vom Beklagten die Rückzahlung der überwiesenen
58.000 DM sowie der in bar übergebenen 2.000 DM verlangt, der Kläger zu 1
darüber hinaus eine Vergütung seiner Arbeiten und Ersatz der Materialkosten.
6
7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat-te
keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klä-ger
ihr Begehren mit Ausnahme des Ersatzes der Materialkosten weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der
Berufung in Ansehung der in bar übergebenen 2.000 DM richtet. Denn insoweit
greift die Revisionsbegründung das Berufungsurteil nicht an (vgl. BGH Be-schluss
vom 16. Oktober 2007 – VIII ZB 26/07 – NJW-RR 2008, 584, 585
m.w.N.; MünchKomm/Wenzel ZPO 3. Aufl. § 551 Rdn. 20).
8
Soweit die Revision eingelegt und zulässig ist, hat sie Erfolg und führt in
diesem Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
9
A.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern aus eige-nem
Recht keine Ansprüche gegen den Beklagten zu.
10
Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundla-ge
gemäß § 313 Abs. 1, 2 BGB scheide aus. Zwar liege in der Zahlung der
58.000 DM eine Zuwendung auch an den Beklagten. Auch wenn es sich dabei
um eine während der Verlobungszeit erfolgte Zuwendung von Schwiegereltern
handele, fänden die Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen entsprechen-
11ഊ- 5 –
de Anwendung; denn die Zuwendung sei – mit Rücksicht auf die beabsichtigte
Eheschließung und das damals schon geborene Enkelkind der Kläger – als Bei-trag
zur Schaffung eines Familienheims erfolgt. Mit dem Scheitern der Ehe sei
die Geschäftsgrundlage dieser Zuwendung entfallen. Denn diese sei – für den
Beklagten erkennbar – in der Erwartung erfolgt, er werde mit der Tochter der
Kläger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Zuwendung werde zur Schaffung
einer Familienwohnung beigetragen, die ihrer Tochter auf Dauer zugute kom-me.
Indes sei die Beibehaltung der mit der Zuwendung geschaffenen Vermö-genslage
für die Kläger nicht unzumutbar. Bei ehebedingten Zuwendungen ha-be,
wenn die Ehe scheitere, der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehe-gatten
grundsätzlich Vorrang vor einem Ausgleich nach den Regeln über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage. Wenn, wie hier, Schwiegereltern mit der Zu-wendung
keine eigenen Interessen verfolgten, sei daher eine Ausgleichspflicht
nur dann denkbar, wenn das (leibliche) Kind der zuwendenden Eltern über das
eheliche Güterrecht nicht angemessen begünstigt werde. Das sei hier zwar
nicht der Fall, weil die Tochter der Kläger bei der Ehescheidung mit dem Be-klagten
im Vergleichswege vereinbart habe, dass Zugewinnausgleichansprüche
nicht geltend gemacht würden. Dieser Vergleich erfasse auch einen ergänzen-den
Anspruch der Tochter auf den Ausgleich vorehelicher Zuwendungen. Den-noch
sei es für die Kläger nicht unzumutbar, wenn ein Ausgleich ihrer Zuwen-dung
nicht stattfinde. Die Zumutbarkeit, die durch die ehebedingte Zuwendung
geschaffene Vermögenslage beizubehalten, beurteile sich nicht nach den Be-langen
der Kläger, sondern ihrer Tochter. Diese habe sich aber mit dem Be-klagten
über den Ausschluss von Zugewinnausgleichsansprüchen geeinigt. Im
Rahmen der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass die Tochter der Klä-ger
die Wohnung sieben Jahre lang genutzt habe, der Beklagte selbst hohe
Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung gehabt habe und nach wie
12ഊ- 6 –
vor die für die Finanzierung eingegangenen hohen Verpflichtungen erfüllen
müsse. Aus den vorstehenden Gründen sei auch ein Anspruch auf Ersatz der
erbrachten Arbeitsleistungen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Ge-schäftsgrundlage
ausgeschlossen.
13 Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckver-fehlung
seien nicht gegeben. Die Leistungen der Kläger seien nicht als Zweck-schenkung,
sondern als ehebedingte Zuwendung erbracht worden, was eine
bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ausschließe.
Schließlich stünden den Klägern auch keine Ansprüche aus abgetrete-nem
Recht ihrer Tochter zu. Denn die Tochter der Kläger und der Beklagte hät-ten
insoweit etwa ursprünglich bestehende Ansprüche im Vergleichswege aus-geschlossen.
14
B.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
15
Zwar hat das Berufungsgericht – im Ergebnis zu Recht – Ansprüche der
Kläger aus abgeleitetem Recht ihrer Tochter verneint. Denn die Leistungen der
Kläger sind nicht an die Tochter, sondern ausschließlich an den Beklagten ge-flossen.
Soweit das Berufungsgericht allerdings auch Ansprüche der Kläger
gegen den Beklagten aus eigenem Recht verneint hat, ist dies aus Rechtsgrün-den
zu beanstanden.
16ഊ- 7 –
I.
17 Das Berufungsgericht hat mit unzutreffender Begründung Ansprüche der
Kläger gegen den Beklagten auf Zahlung von 58.000 DM nach den Regeln ü-ber
den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) verneint.
18 1. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind – wovon
das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht – vorliegend anwendbar.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die mit der bisheri-gen
Senatsrechtsprechung in Einklang steht, handelt es sich bei der Zuwen-dung
der Kläger allerdings nicht um eine unbenannte Zuwendung, sondern um
eine Schenkung.
19
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war bei Zuwendungen,
die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf
dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenle-bens
machen, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das
mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war (Se-natsurteile
vom 7. September 2005 – XII ZR 316/02 – FamRZ 2006, 394; vom
28. Oktober 1998 – XII ZR 255/96 – FamRZ 1999, 365, 366; vom 4. Februar
1998 – XII ZR 160/96 – FamRZ 1998, 669 f. und BGHZ 129, 259, 263). Derarti-ge
– objektiv unentgeltliche – Zuwendungen waren regelmäßig nicht als Schen-kung
zu werten, weil es an dem hierfür erforderlichen subjektiven Tatbestand
fehlte. Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders sollte die Leistung nicht
zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Berei-cherung
führen, sondern sie sollte auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und
damit auch von deren Bestand abhängig sein (Senatsurteile vom 4. Februar
1998 – XII ZR 160/96 – FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263 f.). An
dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
20ഊ- 8 –
Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen auch dann sämtliche tat-bestandlichen
Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe
des eigenen Kindes Willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Eini-gung
über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.
21
22 Eine Schenkung kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die
Zuwendung solle auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit nicht zu
einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereiche-rung
führen (entgegen Senatsurteilen vom 4. Februar 1998 – XII ZR 160/96 –
FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263). Eine Einigung über die Unentgeltlichkeit
der Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB setzt weder vor-aus,
dass der Zuwendungsempfänger über den zugewandten Gegenstand frei
verfügen kann, noch dass der Empfänger einseitig begünstigt wird. Dies folgt
bereits aus dem Umstand, dass gemäß § 525 BGB eine Schenkung unter einer
Auflage erfolgen kann. Gegenstand der Auflage kann jedes Tun oder Unterlassen,
Begünstigter der Auflage insbesondere auch der Schenker selbst sein
(MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 525 Rdn. 2 f.; Palandt/Weidenkaff BGB
68. Aufl. § 525 Rdn. 1). Auch wird die Auflage zumindest in der Regel auf der
Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung zu erbringen sein (BGH Urteil
vom 2. Oktober 1981 – V ZR 134/80 – NJW 1982, 818, 819; MünchKomm/Koch
BGB 5. Aufl. § 525 Rdn. 2; Palandt/Weidenkaff BGB 69. Aufl. § 525 Rdn. 1),
was die freie Disposition des Beschenkten über den unter einer Auflage zuge-wendeten
Gegenstand gerade ausschließt. Zudem werden auch Zweckschen-kungen
als Schenkungen qualifiziert, obwohl der Zuwendende hier ebenfalls
einen über die Zuwendung an den Beschenkten hinausgehenden Zweck ver-folgt
(Kollhosser NJW 1994, 2313, 2318; MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516
Rdn. 75; Tiedtke JZ 1996, 201).ഊ- 9 –
Anders als bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten fehlt es im
Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen auch nicht an einer mit der Zuwen-dung
einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden,
wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl.
§ 516 Rdn. 5 f.). Bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten ist eine
Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte
die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht ver-loren
gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm
selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Ja-nuar
1990 – XII ZR 1/89 – FamRZ 1990, 600, 603; Wagenitz in Schwab/Hahne
Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167). Demgegenüber
übertragen (potentielle) Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand re-gelmäßig
in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegen-stand
nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. Schwab in Festschrift für Werner
2009 S. 459, 462 f.; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1363 Rdn. 27). Die Zu-wendung
aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben
zur Folge.
23
Da Zuwendungen, die Eltern mit Rücksicht auf die Ehe ihres Kindes an
das (potentielle) Schwiegerkind erbringen, somit sämtliche tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB erfüllen, sind sie als Schenkung zu
werten. Dem entspricht es, dass Zuwendungen der Eltern an ihr eigenes Kind in
der Rechtsprechung auch dann als Schenkung qualifiziert werden, wenn sie um
der Ehe des Kindes Willen erfolgen (Senatsurteil vom 4. Februar 1998
– XII ZR 160/96 – FamRZ 1998, 669).
24
b) Auch wenn schwiegerelterliche Zuwendungen somit nicht als unbe-nannte
Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie dennoch
die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl.
25ഊ- 10 –
BGH Urteile vom 8. November 2002 – V ZR 398/01 – FamRZ 2003, 223 und
vom 19. Januar 1999 – X ZR 60/97 – FamRZ 1999, 705, 707).
26 Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum
eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getre-tenen
gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen
Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der
anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände,
sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH
Urteil vom 10. September 2009 – VII ZR 152/08 – NZBau 2009, 771, 774
m.w.N.). Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensge-meinschaft
des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem
Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind
dauerhaft zugute kommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe
eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall
der Geschäftsgrundlage.
Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass die im Schenkungsrecht
ausdrücklich vorgesehenen Anspruchsgrundlagen für die Rückforderung von
Geschenken wegen Nichterfüllung einer Auflage, wegen Verarmung und wegen
groben Undanks des Beschenkten (§§ 527, 528, 530 BGB) Sonderfälle des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit den allgemeinen Grundsätzen ge-genüber
speziell wären. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass
das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar
ist, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen Herausgabe-ansprüche
des Schenkers liegt (BGH Urteil vom 21. Dezember 2005
– X ZR 108/03 – FamRZ 2006, 473, 475; Senatsurteil vom 17. Januar 1990
– XII ZR 1/89 – FamRZ 1990, 600, 602 m.w.N.). Um einen Sachverhalt außer-halb
des Bereichs der Sondervorschriften handelt es sich indes auch bei dem
27ഊ- 11 –
Scheitern der Ehe (Senatsurteil vom 17. Januar 1990 – XII ZR 1/89 – FamRZ
1990, 600, 602).
28 2. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist
davon auszugehen, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung der Kläger
deren für den Beklagten erkennbare Erwartung war, der Beklagte werde mit der
Tochter der Kläger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Schenkung werde
zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die der Tochter auf Dauer
zugute komme. Diese Geschäftsgrundlage ist infolge des Scheiterns der Ehe
des Beklagten mit der Tochter der Kläger und mit dem Auszug der Tochter aus
der im Alleineigentum des Beklagten stehenden Familienwohnung entfallen.
3. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht auf den Wegfall der
Geschäftsgrundlage gestützte Ansprüche der Kläger zu Unrecht mit der Erwä-gung
abgelehnt, die Tochter der Kläger habe auf einen etwaigen den Zuge-winnausgleich
ergänzenden Anspruch verzichtet. Dieser Überlegung liegt der
– auf die bisherige Senatsrechtsprechung gestützte – Gedanke zugrunde, Eltern
könnten, wenn sie ihrem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht und damit
nicht auch eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen verfolgt hätten, im
Scheidungsfall Ansprüche gegen das Schwiegerkind wegen Wegfalls der Ge-schäftsgrundlage
dann nicht geltend machen, wenn auch ihr eigenes Kind – im
Wege des Zugewinnausgleichs – durch die Zuwendung angemessen begünstigt
werde.
29
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kam, wenn die Ehe-leute
im gesetzlichen Güterstand gelebt hatten, ein Anspruch der Schwiegerel-tern
nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur in
Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin un-angemessen
war und für den Zuwender unzumutbar unbillig erschien, wobei
30ഊ- 12 –
Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwen-der
verwandten Ehegatten zu messen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259,
266 f.). Zur Begründung hat der Senat insbesondere ausgeführt, die Schwie-gereltern
hätten bei Vorausschau des späteren Scheiterns der Ehe nicht von
der Zuwendung abgesehen, sondern sie ebenfalls erbracht, allerdings in vollem
Umfang an ihr eigenes Kind und zu dessen uneingeschränkter Disposition. In
diesem gedachten Fall hätte das eigene Kind den ihm zugewendeten Gegens-tand
ganz oder teilweise an seinen Ehegatten weitergegeben (sog. “Ketten-schenkung”)
mit der Folge, dass ein Ausgleich unter den Ehegatten ebenfalls
nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattgefunden hätte. Unter diesen
Umständen könnte bei einer unmittelbaren Zuwendung der Eltern an das
Schwiegerkind im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass das Schei-tern
der Ehe zu einer für die Schwiegereltern unzumutbaren Störung der Ge-schäftsgrundlage
geführt habe (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266).
b) An dieser Rechtsprechung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl.
Bergschneider FamRZ 2003, 1660; Koch, Festschrift Schwab 2005, S. 513,
519; Schwab aaO S. 466; Wagenitz aaO S. 178), hält der Senat nicht mehr fest.
31
aa) Allein der Umstand, dass die Schenkung dem eigenen Kind der
Schwiegereltern über den Zugewinnausgleich teilweise zugute kommt, vermag
nicht zu erklären, warum die Beibehaltung der derzeitigen Vermögensverhält-nisse
für die Schwiegereltern in Fällen des gesetzlichen Güterstandes regelmä-ßig
zumutbar sein soll. Dass dieser zu Zuwendungen unter Eheleuten entwi-ckelte
Gedanke nicht auf schwiegerelterliche Schenkungen übertragen werden
kann, ergibt sich bereits aus einer vergleichenden Betrachtung der Auswirkun-gen
des Zugewinnausgleichs auf schwiegerelterliche Schenkungen einerseits
und auf Zuwendungen unter Eheleuten andererseits.
32ഊ- 13 –
Zuwendungen unter Eheleuten können zur Folge haben, dass sich der
Zugewinn des Zuwendungsempfängers maximal bis zur Höhe der Zuwendung
erhöht, während sich der Zugewinn des Zuwenders entsprechend verringert.
Denn wie bei jeder Zuwendung korrespondiert mit dem Vermögenszufluss beim
Empfänger eine entsprechende Vermögensminderung beim Zuwender. Im für
den zuwendenden Ehegatten günstigsten Fall erhält dieser somit – wirtschaft-lich
– über den Zugewinnausgleich seine gesamte Zuwendung zurück. Demge-genüber
erhöht eine Zuwendung der Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind
auch nach der bisherigen Betrachtungsweise allenfalls dessen Zugewinn, wäh-rend
der Zugewinn des eigenen Kindes unbeeinflusst bleibt. Folglich kann das
eigene Kind der Schwiegereltern über den Zugewinnausgleich allenfalls hälftig
an der Zuwendung profitieren. Es ist aber nicht einzusehen, warum sich
Schwiegereltern stets mit einem zumindest hälftigen Verbleib ihrer Schenkung
beim (ehemaligen) Schwiegerkind abfinden sollen.
33
bb) Zwar entspricht im Verhältnis der Ehegatten untereinander eine hälf-tige
Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Aus-gleichs
und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft
(Senatsurteile BGHZ 129, 259, 267 und 115, 132, 139). Aus diesem Grund wird
nach der Senatsrechtsprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei un-benannten
Zuwendungen unter Ehegatten die Grenze der Unzumutbarkeit
kaum je überschritten, solange der zuwendende Ehegatte güterrechtlich einen
Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung erhält. Sogar dann, wenn
sein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch hinter einer hälftigen Beteiligung zu-rückbleibt,
ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten (Senatsurteil BGHZ
115, 132, 139). Diese Grundsätze lassen sich aber auf das Verhältnis zwischen
Schwiegereltern und Schwiegerkind nicht übertragen.
34ഊ- 14 –
Der güterrechtliche Grundsatz der Halbteilung ist nicht einschlägig, weil
die güterrechtlichen Vorschriften im Verhältnis von Schwiegereltern und
Schwiegerkind nicht anwendbar sind (vgl. Wagenitz aaO S. 178). Deshalb kön-nen
die Vorschriften des Zugewinnausgleichs – anders als bei Zuwendungen
unter Eheleuten (vgl. Senatsurteile BGHZ 119, 392, 396 f.; 115, 132, 135 f.) –
nicht als eine die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäfts-grundlage
verdrängende speziellere Regelung angesehen werden.
35
Aus dem Umstand, dass die Zuwendung der Schwiegereltern gerade in
Ansehung der Ehe ihres Kindes mit dem beschenkten Schwiegerkind erfolgt ist,
ergibt sich nichts anderes. Das folgt bereits aus dem Unterschied zwischen
schwiegerelterlichen Schenkungen und unbenannten Zuwendungen unter Ehe-gatten:
Wendet ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Vermögensgegenstände
zu, so handelt es sich um einen Vorgang innerhalb der ehelichen Lebensge-meinschaft.
Im Vordergrund der Zuwendung steht hier regelmäßig die persönliche
Beziehung des Zuwendenden zu seinem Ehegatten. Aus dieser Nähebe-ziehung
gerade zum Empfänger der Zuwendung rechtfertigt sich der grundsätz-liche
Vorrang des Güterrechts, das den vermögensrechtlichen Ausgleich zwi-schen
den Eheleuten bei Scheitern der Ehe ausgestaltet. Anders als bei ehebe-zogenen
Zuwendungen der Ehegatten untereinander geht es bei Zuwendungen
von Schwiegereltern um Leistungen von Personen, die außerhalb der ehelichen
Lebensgemeinschaft stehen, also insbesondere nicht in die Wirtschafts- und
Risikogemeinschaft der Eheleute einbezogen sind. Wenden sie ihrem Schwie-gerkind
etwas zu, dann geschieht dies gewöhnlich primär in Ansehung ihres
eigenen Kindes, während eine etwaige persönliche Beziehung der Schwiegerel-tern
zu dem Schwiegerkind allenfalls Begleitmotiv ist. Die Schwiegereltern wür-den
regelmäßig die Zuwendung nicht vornehmen, wenn es sich bei dem Zu-wendungsempfänger
nicht um den Lebenspartner ihres Kindes handelte. Folg-lich
kann in solchen Fällen nicht das Näheverhältnis zum Schwiegerkind heran-
36ഊ- 15 –
gezogen werden, um es für die Schwiegereltern zumutbar erscheinen zu las-sen,
dass das Schwiegerkind nach bisheriger Betrachtungsweise zumindest die
hälftige Zuwendung behalten darf, wenn die Ehe mit dem eigenen Kind schei-tert.
37 Auch der bislang von der Senatsrechtsprechung herangezogene Aspekt
der (hypothetisch gedachten) Kettenschenkung (vgl. Senatsurteil BGHZ 129,
259, 266) vermag keine abweichende Sichtweise zu rechtfertigen. Dieser As-pekt
ist nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. Schwab aaO S. 466; Wagenitz aaO
S. 178). Außerdem beruht die (gedachte) Kettenschenkung lediglich auf einer
– zudem in sich widersprüchlichen (vgl. Wagenitz aaO) – Fiktion, welche nichts
daran ändert, dass die Schenkung tatsächlich nicht an das eigene Kind, son-dern
an das Schwiegerkind erfolgt ist.
cc) Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist auch nicht des-halb
regelmäßig zu verneinen, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten Inan-spruchnahme
des Beschenkten – einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs
von Seiten seines Ehegatten, andererseits nach den Grundsätzen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage von Seiten seiner Schwiegereltern – bestünde
(vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 259, 265).
38
(1) Das Schwiegerkind braucht regelmäßig eine Inanspruchnahme im
Wege des Zugewinnausgleichs nicht zu befürchten. Dies ergibt sich bereits
daraus, dass schwiegerelterliche Schenkungen nicht nur im End-, sondern auch
im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen sind und sich
somit im Zugewinnausgleich nicht auswirken. Bei vorehelichen Schenkungen ist
dies bereits deshalb der Fall, weil der Schenkungsgegenstand bei Eheschlie-ßung,
also zum maßgeblichen Stichtag, bereits im Vermögen des Schwieger-kindes
vorhanden ist. Aber auch wenn die Schenkung nach Eheschließung er-
39ഊ- 16 –
folgt ist, erhöht sie regelmäßig nicht den Zugewinn des Schwiegerkindes. Wäh-rend
auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unbenannte Zu-wendungen
der Schwiegereltern nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem An-fangsvermögen
hinzuzurechnen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 263),
können die nunmehr als Schenkung zu wertenden schwiegerelterlichen Zuwen-dungen
auch dann unter § 1374 Abs. 2 BGB subsumiert werden, wenn sie um
der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt sind (vgl. Soergel/Mühl/Teichmann
BGB 12. Aufl. § 516 Rdn. 36). Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffas-sung,
wonach im Falle ehebezogener Schenkungen der Schwiegereltern eine
teleologische Reduktion des § 1374 Abs. 2 BGB vorzunehmen ist (Münch-Komm/
Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 80; Tiedtke JZ 1996, 201, 202; vgl. zu
echten Schenkungen unter Ehegatten Senatsurteil BGHZ 101, 65, 70), schließt
sich der Senat nicht an. Wenn Eltern erreichen wollen, dass ihr Kind auch im
Falle der Ehescheidung von der Schenkung profitiert, müssen sie ihr Kind direkt
beschenken. Entscheiden sie sich demgegenüber dafür, nicht ihr Kind, sondern
ihr Schwiegerkind zu beschenken, sind sie an dieser Entscheidung festzuhal-ten.
Es besteht kein Anlass, diese Entscheidung über den Zugewinnausgleich
teilweise zu korrigieren.
(2) Eine Privilegierung schwiegerelterlicher Schenkungen gemäß § 1374
Abs. 2 BGB ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil dies unangemessene Kon-sequenzen
für den Zugewinnausgleich nach sich ziehen könnte.
40
Zwar ist die Gefahr unbilliger Ergebnisse im Zugewinnausgleichsverfah-ren
nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Denn nach der Rechtspre-chung
des Senats (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 156/04 – FamRZ
2007, 877, 878) entstehen etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegerel-tern
vor dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag (vgl. § 1384
BGB). Demgemäß sind sie im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichti-
41ഊ- 17 –
gen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1998 – XII ZR 160/96 – FamRZ
1998, 669, 670; Bergschneider FamRZ 2003, 1660; 10. Deutscher Familienge-richtstag,
18. Arbeitskreis, Brühler Schriften zum Familienrecht Band 8 S. 89;
Seif FamRZ 2000, 1193, 1197). Dieser Umstand könnte im Ausgangspunkt zur
Folge haben, dass dem eigenen Kind der schenkenden Schwiegereltern nicht
nur gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die Schenkung selbst nicht zugute kommt, son-dern
es im ungünstigsten Fall den Rückforderungsanspruch über den Zuge-winnausgleich
hälftig mitzutragen hat.
Jedoch können derartige unbillige Ergebnisse dadurch vermieden wer-den,
dass die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um
den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen des
Schwiegerkindes eingestellt wird. Denn der Beschenkte hat den zugewendeten
Gegenstand nur mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des spä-teren
Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu müssen. Zwar steht im
für die Ermittlung des Anfangsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt (§ 1376
Abs. 1 BGB) noch nicht fest, ob und in welcher Höhe der Rückforderungsan-spruch
entstehen wird, es handelt sich also um eine ungewisse Forderung. Al-lerdings
besteht in der Regel nur Veranlassung, das Anfangsvermögen zu er-mitteln,
wenn die Ehe gescheitert ist. Dann steht aber auch fest, dass und in
welcher Höhe die Forderung entstanden ist. Daher kann sie mit ihrem vollen
Wert in das Anfangsvermögen des Beschenkten eingestellt werden (Haußlei-ter/
Schulz Kap. 6 Rdn. 154; Tiedtke JZ 1992, 1025, 1027). Dem steht nicht ent-gegen,
dass künftige Verbindlichkeiten grundsätzlich in der Zugewinnaus-gleichsbilanz
nicht berücksichtigt werden (vgl. Palandt/Brudermüller BGB
68. Aufl. § 1375 Rdn. 15, § 1374 Rdn. 4). Denn die hier interessierende künftige
Verbindlichkeit mindert auch das Endvermögen und hängt eng mit einem Ge-genstand
des Anfangsvermögens und mit der Ehe der Parteien zusammen.
Dies rechtfertigt eine abweichende Beurteilung.
42ഊ- 18 –
(3) Ist demgemäß nicht nur die Schenkung selbst, sondern auch der
Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern sowohl im End- als auch im An-fangsvermögen
des Schwiegerkindes zu berücksichtigen, folgt hieraus zugleich,
dass die Schenkung der Schwiegereltern regelmäßig im Zugewinnausgleichs-verfahren
vollständig unberücksichtigt bleiben kann. Anderes gilt lediglich in
besonderen Konstellationen, etwa in Fällen, in denen das Anfangsvermögen
des Schwiegerkindes negativ war und das Zugewinnausgleichsverfahren vor
dem 1. September 2009 anhängig gemacht wurde (vgl. Art. 229 § 20 Abs. 2
EGBGB).
43
dd) Schließlich kann ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern
auch nicht deshalb unter Hinweis auf die Gefahr der doppelten Inanspruchnah-me
verneint werden, weil Konstellationen denkbar sind, in denen über den Zu-gewinnausgleich
bereits durch rechtskräftiges Urteil entschieden oder darüber
im Wege des Vergleichs eine Einigung erzielt wurde, und in denen das Schwie-gerkind
infolge der Schenkung seinem Ehepartner einen höheren Zugewinn-ausgleich
leisten musste bzw. einen geringeren Ausgleich von ihm erhalten hat
als dies ohne Schenkung der Fall gewesen wäre. Zum einen dürften solche Fäl-le
eher selten sein. Problematisch werden im Wesentlichen nur Fallkonstellatio-nen
sein, in denen über den Zugewinnausgleich noch auf der Grundlage der
bisherigen Senatsrechtsprechung zur unbenannten schwiegerelterlichen Zu-wendung
entschieden wurde. Zum anderen können in diesen Fällen unbillige
Ergebnisse in der Weise vermieden werden, dass das Ergebnis des güterrecht-lichen
Ausgleichs bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rück-forderungsanspruchs
ausnahmsweise im Rahmen der tatrichterlichen Gesamt-abwägung
aller Umstände des Einzelfalls berücksichtigt wird. Hierbei kann ins-besondere
von Bedeutung sein, ob der Zweck der Schenkung insoweit erreicht
wurde, als das Kind bereits über den Zugewinnausgleich von der Schenkung
profitiert hat.
44ഊ- 19 –
ee) Im Ergebnis können folglich schwiegerelterliche Rückforderungsan-sprüche
nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte
Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Gü-terstand
gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise
von der Schenkung profitiert. Vielmehr ist das Ergebnis des güterrechtlichen
Ausgleichs lediglich ausnahmsweise bei der Ermittlung der Höhe des schwie-gerelterlichen
Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen.
45
c) Nachdem das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger nach den
Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus gü-terrechtlichen
Erwägungen verneint hat, kann das angefochtene Urteil bereits
aus diesem Grund nicht bestehen bleiben.
46
II.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch Ansprüche wegen Zweckverfeh-lung
aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall in Betracht kommen kön-nen.
Diese können jedenfalls nicht mehr mit der vom Oberlandesgericht ange-führten
Erwägung abgelehnt werden, die Abwicklung nach den Grundsätzen
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage habe Vorrang und schließe eine Anwen-dung
bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus, auch wenn deren tatbestandli-che
Voraussetzungen gegeben seien.
47
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat es zwar abgelehnt,
allein um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgte schwiegerelterliche Zu-wendungen
auf der Grundlage von Bereicherungsansprüchen wegen Zweck-verfehlung
rückabzuwickeln (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264). Eine Rückab-wicklung
nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB kam danach nur in Betracht,
48ഊ- 20 –
wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensüber-einstimmung
bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Ge-meinschaft
hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den
künftigen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden (vgl. Se-natsurteil
BGHZ 115, 261, 262 f.). Insoweit galt also nichts anderes als in Anse-hung
der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ehebedingter Zuwendun-gen
unter Ehegatten (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 m.w.N.).
Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest (vgl. bereits zu
Zuwendungen unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Senatsurteile vom 18. Februar 2009 – XII ZR 163/07 – FamRZ 2009, 849, 850;
BGHZ 177, 193, 206 ff.).
49
Allein der Aspekt der größeren Flexibilität einer Abwicklung nach den
Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vermag nicht zu rechtferti-gen,
warum stattdessen nicht Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfeh-lung
gegeben sein können, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen vor-liegen.
Auch sind Fälle denkbar, in denen (künftige) Schwiegereltern mit ihrer
Schenkung ehebezogene Zwecke verfolgen, hierüber mit dem Empfänger der
Leistung eine Willensübereinstimmung erzielen, und in denen dieser Zweck
infolge des Scheiterns der Ehe nicht erreicht wird. Insbesondere kann der ver-folgte
Zweck im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darin bestehen, dass
der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind der Schwiegereltern dauerhaft
zugute kommt, indem dessen Ehe fortbesteht (vgl. OLG Köln FamRZ 1994,
1242, 1244; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232; vgl. auch Joost JZ 1985, 10, 17
zur unbenannten Zuwendung unter Ehegatten). Allein dadurch, dass die Ehe
eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind der Schwiegereltern in
dieser Zeit von der Schenkung profitierte, wird ein derartiger Zweck in solchen
Fällen noch nicht vollständig erreicht, so dass Ansprüche aus Bereicherungs-
50ഊ- 21 –
recht nicht stets unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden kön-nen
(vgl. aber noch Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 und BGHZ 84, 361, 363,
jeweils zum Zweck der Schaffung eines Familienheims).
51 Zwar wird eine entsprechende Zweckvereinbarung vielfach nicht festge-stellt
werden können. Eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2
Alt. 2 BGB setzt positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils
voraus, ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht (Senatsurteil BGHZ 115, 261,
263). Hinzu kommt, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung nicht sel-ten
die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe nicht in ihre Überlegun-gen
aufnehmen. In diesen Fällen mag zwar dennoch eine gemeinsame Vorstel-lung
vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, welche die
Geschäftsgrundlage der Schenkung bildet; eine entsprechende Zweckvereinba-rung
kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht (vgl. Hausmann/Hohloch
Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. 4. Kap. Rdn. 142;
Kühne FamRZ 1968, 356, 358).
III.
Soweit das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers zu 1 in Ansehung
der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen abgelehnt hat, hält dies einer revisi-onsrechtlichen
Prüfung ebenso wenig stand.
52
Zutreffend zieht das Berufungsgericht allerdings auch insoweit Ansprü-che
nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Arbeits-leistungen
erheblichen Umfangs, die insbesondere über erwiesene Gefälligkei-ten
hinausgehen, in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines
53ഊ- 22 –
besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog. Kooperationsvertrag) gesehen
werden kann, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfal-len
ist (Senatsurteile BGHZ 177, 193, 209; 127, 48, 51; siehe auch BGHZ 84,
361, 367 f.).
54 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indes Ansprüche nach den Grund-sätzen
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus güterrecht-lichen
Erwägungen verneint. Insofern gilt nichts anderes, als vorstehend (I 3)
zur Zuwendung der 58.000 DM ausgeführt wurde.
Gleichermaßen hat das Berufungsgericht in Ansehung der Arbeitsleis-tungen
Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB mit unzutreffenden Er-wägungen
abgelehnt. Insoweit kann ebenfalls auf die vorstehenden Ausführun-gen
(II) verwiesen werden.
55
IV.
Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend in der Sache zu entschei-den.
Zwar hat das Berufungsgericht ausreichende Feststellungen zur Ge-schäftsgrundlage
der Schenkung und zu deren Wegfall getroffen (vgl. oben I 2).
Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellungen, um dem Senat eine eigene
Billigkeitsabwägung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
zu ermöglichen. Ebenso wenig kann auf der Grundlage der bisherigen Feststel-lungen
beurteilt werden, ob zwischen den Klägern und dem Beklagten eine
Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zustande ge-kommen
ist. Außerdem ist noch ungeklärt, in welchem Umfang der Kläger zu 1
an den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten mitgewirkt hat.
56ഊ- 23 –
Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Beru-fungsgericht
zurückzuverweisen.
V.
57 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
58 1. Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Abwägung sämtlicher Um-stände
des Einzelfalls eine Anpassung des Schenkungsvertrags nach den
Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorzunehmen haben. Hier-bei
wird es insbesondere auf die Abwägungskriterien zurückgreifen können, die
nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterli-cher
Zuwendungen heranzuziehen waren (vgl. Senatsurteile vom 7. September
2005 – XII ZR 316/02 – FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998
– XII ZR 255/96 – FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998
– XII ZR 160/96 – FamRZ 1998, 669, 670). Lediglich güterrechtlichen Aspekten
kommt nach der geänderten Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung
mehr zu.
Demgemäß wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Tochter
der Kläger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt hat. Schon deshalb dürfte
vorliegend eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kom-men:
Ist – wie hier – die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schen-kung
die Erwartung, dass der Gegenstand der Schenkung dem eigenen Kind
der Schwiegereltern auf Dauer zugute kommt, so wird diese Erwartung jeden-falls
dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der
Schenkung profitiert. Ist dies infolge des Scheiterns der Ehe des Kindes der
Fall, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die
59ഊ- 24 –
Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzei-tig
endet (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 – XII ZR 316/02 – FamRZ
2006, 394, 395; vom 28. Oktober 1998 – XII ZR 255/96 – FamRZ 1999, 365,
367; vom 4. Februar 1998 – XII ZR 160/96 – FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ
129, 259, 264). Über die Art und Weise, wie diesem Gesichtspunkt Geltung zu
verschaffen ist, hat der Richter im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens
zu befinden. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise.
2. Weiter dürfte – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht von Re-levanz
sein, ob die zugewendeten 58.000 DM in voller Höhe für den Erwerb der
Wohnung verwendet wurden, oder ob damit teilweise auch sonstige Anschaf-fungen
oder Ausgaben finanziert wurden. Sofern der Geldbetrag nach den für
den Beklagten erkennbaren Vorstellungen der Kläger in die Wohnung fließen
sollte, ist unerheblich, ob er auch tatsächlich hierfür Verwendung gefunden hat.
Der Beklagte hat die Wohnung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur
Geldzuwendung erworben. Für den Rückforderungsanspruch der Kläger kann
demgemäß nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte den geschenkten Betrag
für die Bezahlung der Wohnung verwendet hat, oder ob er sein sonstiges Ver-mögen
dafür eingesetzt und den – auf diese Weise frei gewordenen – Schen-kungsbetrag
anderweitig genutzt hat.
60
3. Für die Bemessung eines etwaigen Anspruchs des Klägers zu 1 nach
den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen seiner Mitarbeit
bei den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten gilt im Aus-gangspunkt
nichts anderes, als zu dem die Schenkung betreffenden Rückforde-rungsanspruch
ausgeführt wurde (vgl. oben V 1). Allerdings ist hier zu beach-ten,
dass ein etwaiger Anspruch nicht nur auf den Betrag der noch vorhande-nen
Vermögensmehrung zu begrenzen ist, sondern auch die ersparten Kosten
61ഊ- 25 –
einer fremden Arbeitskraft nicht übersteigen darf (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ
177, 193, 210).
Hahne Wagenitz Dose
Klinkhammer Schilling
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2005 – 22 O 234/05 –
KG Berlin, Entscheidung vom 25.10.2006 – 22 U 195/05 –

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