Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Ex-Partner Erstattungsansprüche gegen den anderen Partner haben, wenn die Beziehung auseinandergeht. Voraussetzung ist, dass es sich um die Rückforderung von Zuwendungen handelt, die der gemeinsamen Vermögensbildung der Lebenspartner dienten.
Rückforderungsansprüche müssen Leistungen betreffen, die der Vermögensbildung dienten
Die Leistungen können auch dann zurückzuerstatten sein, wenn es sich um echte Schenkungen handelte. Ein sogenannter Rückforderungsvorbehalt ist nicht zwingend notwendig. Eine Rückforderung scheidet dagegen dann aus, wenn die Zuwendungen den Zweck hatten, die tägliche Lebensführung zu unterstützen, und insoweit für den alsbaldigen Verbrauch bestimmt. Die relevante Unterscheidung der Zwecksetzung hat eine subjektive und eine objektive Komponente und ist Frage des Einzelfalls.
Wer von derartigen Rückforderungsansprüchen betroffen ist oder betroffen sein kann, sollte diese wirtschaftlich in der Regel erhebliche Position in den Verhandlungen mit dem Ex-Partner im Auge behalten und einkalkulieren. Jeder Rechtsanwalt in der Beratung nichtehelicher Lebensgefährten muss die neue Rechtsprechung des BGH kennen und beachten.
Das Urteil des BGH XII ZR 53/08 (BGH NJW 2010, 868) im Volltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 53/08 Verkündet am:
3. Februar 2010
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1
Obliegt nach der von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsamen
Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen,
so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige
Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen,
die in dieser Zeit zu begleichen gewesen wären. Ein Gesamtschuldnerausgleich
scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig
gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden
sind.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 53/08 – LG Meiningen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 8. Januar 2010 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch
die Richter Dose, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und
Schilling
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Meiningen vom 26. April 2007 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
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Der Kläger und die Beklagte lebten von Juni 1999 bis zum 23. Juli 2001
in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, aus der ein am 13. Dezem-ber
2000 geborenes Kind hervorgegangen ist. In der Zeit vom 15. Juli 2000 bis
April oder Juni 2001 bewohnten sie eine Wohnung in M., die sie gemeinsam
gemietet hatten. Danach zogen die Parteien zu den Eltern des Klägers.
2ഊ- 3 –
Die mit monatlich 768 DM (392,67 €) brutto vereinbarte Miete wurde
nicht regelmäßig gezahlt. Am 11. Juni 2001 überwies der Kläger einen Miet-rückstand
von 4.243,20 DM (2.169,51 €), der in der Zeit von September 2000
bis April 2001 aufgelaufen war. Hinsichtlich weiterer offener Mietforderungen
wurden beide Parteien als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.988 DM
(1.527,74 €) nebst Zinsen verurteilt. Die von ihnen als Gesamtschuldner zu er-stattenden
Kosten wurden auf 390,01 € nebst Zinsen festgesetzt. Damit ergab
sich eine Gesamtschuld von 2.254 €, auf die der Kläger nach Beendigung der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2.046,29 € zahlte.
3
In erster Instanz hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung von
2.107,90 € (1/2 von 4.215,80 €) in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung
vertreten, die Beklagte sei im Innenverhältnis zum hälftigen Ausgleich verpflich-tet.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen,
dass im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam aus den
Einkünften des Klägers gewirtschaftet worden sei. Mit Rücksicht darauf sei im
Verhältnis der Parteien konkludent etwas anderes als die Verpflichtung zu glei-chen
Anteilen bestimmt worden, nämlich die alleinige Haftung des Klägers.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-gers,
mit der er den Klageanspruch wegen des nach Beendigung der nichtehe-lichen
Lebensgemeinschaft geleisteten Betrages weiter verfolgt hat, hat das
Landgericht die Beklage zur Zahlung von 1.023,15 € zuzüglich Zinsen verurteilt.
Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten,
mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.
I.
7 Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Ausgleichszahlung in der zu-letzt
beantragten Höhe nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zuerkannt. Zur Begrün-dung
hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Vereinbarung, die der Haftung
der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis vorgehe, habe sich
nicht feststellen lassen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelte
zwar während ihres Bestehens der Grundsatz der Nichtausgleichung gemein-schaftsbezogener
Leistungen. Der Kläger verlange auch Ausgleich wegen der
Mietforderung, die bereits während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
entstanden sei. Befriedigt worden sei der Gläubiger aber erst nach der Tren-nung
der Parteien. Erst zu diesem Zeitpunkt sei daher ein auf Zahlung gerichte-ter
Ausgleichsanspruch entstanden, während ein solcher mit der Eingehung der
Gesamtschuld zunächst nur in Form eines Mitwirkungs- und Befreiungsan-spruchs
begründet worden sei. Für die Beantwortung der Frage, ob und gege-benenfalls
in welcher Höhe in diesem Fall ein interner Ausgleichsanspruch ent-stehe,
sei deshalb der Zeitpunkt der Zahlung und nicht derjenige der Begrün-dung
der Gesamtschuld an sich maßgeblich. Wenn ein Gesamtschuldner Zah-lungen
nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vornehme,
bestehe indessen grundsätzlich ein interner Ausgleichsanspruch. Denn insoweit
gelte der Grundsatz, dass nach der Trennung keine der Parteien mehr für den
anderen aufkommen wolle. Davon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen.
Der Kläger habe lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt; erഊ- 5 –
habe sich dagegen nicht aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten Ver-einbarung
mit der Beklagten oder als Ausfluss einer nachwirkenden, rechtlich
nicht verbindlichen fürsorglichen Erwägung zu der Leistung veranlasst gesehen.
8 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht
stand.
II.
1. Die Parteien, die gemeinsam den Mietvertrag über die Wohnung in M.
abgeschlossen haben, haften der Vermieterin für die vereinbarte Miete nach
§ 427 BGB als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander sind Gesamt-schuldner
zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die anderweitige Bestimmung kann sich nach
ständiger Rechtsprechung aus dem Gesetz, einer ausdrücklichen oder still-schweigenden
Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder
“aus der Natur der Sache” ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des
tatsächlichen Geschehens (Senatsurteile vom 9. Januar 2008 – XII ZR 184/05 –
FamRZ 2008, 602; vom 26. September 2007 – XII ZR 90/05 – FamRZ 2007,
1975, 1976 und vom 30. November 1994 – XII ZR 59/93 – FamRZ 1995, 216,
217). Eine anderweitige gesetzliche Regelung kommt im vorliegenden Fall nicht
in Betracht. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die interne Verpflichtung zur
Zahlung der Miete hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dagegen erinnert
auch die Revision nichts.
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2. a) Während einer Ehe kann die grundsätzliche Haftung von Gesamt-schuldnern
zu gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Part-ner
in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis eine andere
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Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der alleinverdienende Teil zugunsten
des haushaltführenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen allein trägt und
daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet (Senatsurteile vom 13. Januar 1993
– XII ZR 212/90 – FamRZ 1993, 676, 678; vom 30. November 1994 – XII ZR
59/93 – FamRZ 1995, 216, 217). Daraus kann sich bis zum Scheitern der Ehe
eine anderweitige Bestimmung ohne besondere Vereinbarung ergeben.
b) Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann “aus der Na-tur
der Sache”, also der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens,
zu folgern sein, dass – wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich ge-regelt
haben – persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander
aufgerechnet werden. Insofern werden etwa Beiträge geleistet, sofern Bedürf-nisse
auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der
dazu in der Lage ist (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991
– II ZR 26/91 – FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 – II ZR 106/92 – FamRZ
1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 – II ZR 193/95 – NJW-RR 1996, 1473; vom
25. September 1997 – II ZR 269/96 – FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober
2003 – XII ZR 63/02 – FamRZ 2004, 94). Nach der Rechtsprechung des Senats
kommen zwar nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft we-gen
wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von
erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, Ausgleichsansprüche
nach Gesellschaftsrecht, ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2,
2. Alt. BGB) oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrund-lage
in Betracht. Ausgleichsansprüche scheiden jedoch grundsätzlich hinsicht-lich
solcher Leistungen aus, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbe-dürfnisse
oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung,
das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, die also auf
das gerichtet sind, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (Senatsurteil
BGHZ 177, 193, 206; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Februar 2009 – XII ZR
163/07 – FamRZ 2009, 849, 850). Wegen solcher Leistungen kann auch die
grundsätzliche Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenver-hältnis
im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch anderweiti-ge
Bestimmung in dem Sinne überlagert sein, dass nur einer der Partner be-stimmte
Leistungen zu erbringen hat.
12 3. Von einer derartigen Gestaltung ist nach den getroffenen Feststellun-gen
im vorliegenden Fall auszugehen. In dem Urteil des Amtsgerichts, auf das
das Berufungsgericht ausdrücklich zur näheren Sachdarstellung Bezug ge-nommen
hat, ist insofern ausgeführt worden, dass die Beklagte im Juni 2000,
also vor Beginn des Mietverhältnisses am 15. Juli 2000, ihre Ausbildung been-det
hatte und nach Wegfall der bis dahin bezogenen Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz über kein regelmäßiges Einkommen mehr
verfügte. Wegen der Schwangerschaft mit dem am 13. Dezember 2000 gebo-renen
Kind hatte sie – abgesehen von einer vorübergehenden Tätigkeit in einer
Spielothek – auch keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Einkommen be-zog
sie erst wieder in Form des nach der Geburt des Kindes gezahlten Eltern-geldes
von monatlich 600 DM. Während die Beklagte mithin weder bei Ab-schluss
des Mietvertrages noch in der Folgezeit finanziell in der Lage war, für
die Miete aufzukommen, sondern ihr die Versorgung des Haushalts und die
Betreuung des Kindes oblag, war der Kläger während der Dauer der nichteheli-chen
Lebensgemeinschaft erwerbstätig. Er erzielte Einkünfte von monatlich ca.
1630 DM netto, von denen ein Autokredit (monatlich 193 DM) zu tilgen war so-wie
die Kosten diverser Versicherungen zu bestreiten waren. Der verbleibende
Betrag und das Elterngeld der Beklagten standen für den gemeinsamen Le-bensunterhalt
zur Verfügung; der Kläger hat nicht geltend gemacht, die Beklag-te
habe diese Leistungen anderweitig verwendet. Den nicht mehr streitgegen-ständlichen
Mietrückstand von 4.243,20 DM (2.169,51 €), der in der Zeit von
September 2000 bis April 2001 aufgelaufen war, beglich der Kläger auch noch
während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Aus dieser
Gestaltung des Zusammenlebens hat das Amtsgericht zu Recht auf eine an-derweitige
Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen,
nach der keine Ausgleichsansprüche für die von den Parteien jeweils erbrach-ten
Leistungen des täglichen Lebens bestehen. Zutreffend hat das Berufungs-gericht
dem Kläger deshalb auch Prozesskostenhilfe für die Verfolgung des
vorgenannten Teils der Klageforderung versagt.
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst die ander-weitige
Bestimmung aber nicht nur die während der nichtehelichen Lebensge-meinschaft
tatsächlich erbrachten Leistungen, sondern auch diejenigen, die für
die gewählte Art und Weise des täglichen Zusammenlebens zu erbringen ge-wesen
wären. Nach gefestigter Rechtsprechung entsteht der Ausgleichsan-spruch
nach § 426 Abs. 1 BGB bereits mit der Begründung der Gesamtschuld,
hier also mit dem Abschluss des Mietvertrages. Er besteht zunächst als Mitwir-kungs-
und Befreiungsanspruch und wandelt sich mit der Befriedigung des
Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um (BGHZ 181, 310 = WM 2009, 1852,
1853 m.w.N.). Dem Umstand, dass erst nach Beendigung der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft ein auf Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch entstan-den
ist, kommt indessen bei der hier vorliegenden Fallgestaltung keine Bedeu-tung
zu. Nach der von den Partnern gewählten Aufgabenverteilung oblag es
dem Kläger, für die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen aufzukommen,
was auch seiner Unterhaltsverpflichtung nach § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB ent-sprach.
Daran änderte sich nichts dadurch, dass die Miete nicht fristgerecht
beglichen worden war, sondern erst zu einem Zeitpunkt, als die nichteheliche
Lebensgemeinschaft bereits beendet war. Ebenso wenig wie der Kläger vor der
Auflösung der Partnerschaft rechtlich verlangen konnte, dass die Beklagte sich
an der Bezahlung beteiligte, kann er das nachträglich (vgl. BGH Urteil vom
20. Januar 1983 – II ZR 91/82 – FamRZ 1983, 349). Vielmehr stand der Beklag-
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ten im Umfang der anderweitigen Bestimmung von vornherein ein Befreiungs-anspruch
zu. Insofern erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene
Differenzierung zwischen Tilgungsleistungen, die vor und nach Beendigung der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sind, als nicht sachgerecht. Maßge-bend
ist hier der Verwendungszweck, der den täglichen Bedürfnissen und damit
der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuzuordnen ist, und
nicht der Zeitpunkt der Leistung (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer 5. Aufl.
nach § 1302 Rdn. 72; PWW/Weinreich 3. Aufl. vor § 1297 Rdn. 63; Palandt/
Brudermüller BGB 69. Aufl. Einl. vor § 1297 Rdn. 34). Die für die Zeit des Zu-sammenlebens
anzunehmende anderweitige Bestimmung umfasst mithin die
Aufwendungen, die in dieser Zeit fällig wurden und zu begleichen gewesen wä-ren.
Insofern hat es bei dem Grundsatz der Nichtausgleichung zu bleiben. Nur
wegen derjenigen Verpflichtungen, die erst nach der Trennung fällig werden,
kann sich mit Rücksicht auf das Scheitern der Lebensgemeinschaft etwas an-deres
ergeben.
5. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da we-gen
der vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Miete etwas anderes
im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin bestimmt ist, dass die Erfüllung
der Mietzahlung im Innenverhältnis allein dem Kläger obliegt, besteht ein Aus-gleichsanspruch
gegen die Beklagte nicht. Das Berufungsurteil ist deshalb
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aufzuheben, wodurch das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederher-gestellt
wird.
Dose Weber-Monecke Wagenitz
Klinkhammer Schilling
Vorinstanzen:
AG Meiningen, Entscheidung vom 27.10.2006 – 21 C 158/05 –
LG Meiningen, Entscheidung vom 26.04.2007 – 4 S 235/06 –