Das Honorar des Testamentsvollstreckers

Die Testamentsvollstreckervergütung sollte bereits im Testament geregelt werden, denn sie ist oft Gegenstand von Auseinandersetzungen.

Die gesetzliche Regelung

Nach § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Was im Einzelfall angemessen ist, ist im Gesetz hingegen nicht festgelegt.

Empfehlungen des Deutschen Notarvereins

Der deutsche Notarverein hat Regeln für die angemessene Vergütung des Testamentsvollstreckers herausgegeben. Danach erhält der Vollstrecker ein Honorar als Prozentsatz des Nachlasswertes und nicht nach entstandenem Aufwand. Bezugspunkt der Empfehlungen ist die sogenannte Neue Rheinische Tabelle.  Aus dieser Tabelle wird der so genannte Vergütungsgrundsätze ermittelt. Die Tabelle sieht wie folgt aus:

Bis  250.000 € Nachlasswert 4,0 %

bis 500.000 € 3,0 %

bis 2,5 Millionen € 2,5 %

bis 5 Millionen € 2,0 %

über 5 Millionen € 1,5 %.

Wichtig ist die Regel, dass mindestens der höchste Betrag der Vorstufe geschuldet ist. beispielsweise der Nachlasswert bei 300.000 €, würde nach der zweiten Stufe die Vergütung bei 9000 € liegen, der Höchstbetrag der Vorstufe beträgt allerdings 10.000 €. Damit kann der Testamentsvollstrecker zu einem Nachlasswert von 300.000 € zumindest 10.000 € verlangen.

Ermittlung des Nachlasswertes

Die Bezugsgröße Nachlasswert ermittelt sich grundsätzlich aus dem Aktivnachlass.  Verbindlichkeiten sind also rechnerisch nicht abzuziehen. Eine Erhöhung des Bruttonachlasswertes um etwaige Vorausempfänge der Erben und sonstige lebzeitige Zuwendungen des Erblassers in vorweggenommener Erbfolge findet allerdings ebensowenig statt.

Zuschläge oder Abschläge

Ist die Aufgabe des Testamentsvollstreckers nach dem Testament beschränkt, etwa auf eine Nacherbschaft oder bloß auf Vermächtnisse, sind  Abschläge zu machen bzw. der Nachlasswert auf das tatsächlich der Verwaltung unterliegende Vermögen zu beschränken.

 Werden externe Sachverständige hinzugezogen, kann der Testamentsvollstrecker in der Regel entsprechenden Aufwandsersatz verlangen, der insoweit extern ausgelagerte Aufwand darf dann aber nicht nochmals im Rahmen der Bemessung der Vergütung zu Gunsten des Vollstrecker berücksichtigt werden.

Ein Zuschlag in Höhe von 20 % bis maximal 100 % des Grundbetrages kann gerechtfertigt sein, wenn die Erstellung des Nachlassverzeichnisses einschließlich Wertermittlung und Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten besonders aufwändig ist.  Das Vorhandensein von Wertpapierdepots oder auch einer Zweitimmobilie, aus welcher Mieteinnahmen erwirtschaftet worden sind, rechtfertigt noch nicht einen Zuschlag.

 Typischer Fall:  Aufstellung eines Teilungsplanes rechtfertigt Zuschlag

Ein häufiger Fall, der nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins ohne weiteres einen Zuschlag rechtfertigt, liegt in der Aufstellung eines Teilungsplans oder auch der Erfüllung von Vermächtnissen. Mit anderen Worten: Wenn die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht nur darin besteht, an den Alleinerben im Anschluss an die Konstituierung des Nachlasses den Nachlass zu übergeben, sondern wenn aus eigenem Ermessen der Nachlassbestand an mehrere Erben verteilt werden muss und/oder  zu Gunsten von Dritten Vermächtnisse zu erfüllen sind, kann der Testamentsvollstrecker stets einen Zuschlag erheben. Allerdings ist der Zuschlag in der Bandbreite von 20-100 % des Grundbetrages ansonsten durch die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins nicht näher definiert.

 Weitere Umstände, die Zuschläge rechtfertigen

 Bei folgenden weiteren Umständen sind ebenfalls Zuschläge vorzunehmen:

  • Ermittlung und Bedienung von Pflichtteilsansprüchen
  • Erforderlichkeit aktiver Verwaltungstätigkeit über die bloße Abwicklung hinaus, insbesondere Umschuldung und Versilberung (Veräußerung von Wertpapieren, Verkauf von Immobilien,  gegebenenfalls auch Auflösung des Hausrates)
  •  Nachlassimmobilien  mit akutem Instandsetzungsbedarf bzw. steckengebliebenen Bauarbeiten
  •  besonders hohe Verbindlichkeiten, die in die Nähe der Überschuldung kommen
  •  viele Einzelverbindlichkeiten
  •  generell Auslandsbezug ( Nachlassgegenstände, Immobilien, Erben etc.)
  • Existenz von Gesellschaftsanteilen
  •  anhängige Gerichtsverfahren
  •  Beteiligung von Minderjährigen

Pro Erhöhungstatbestand  dürften zumindest 20 % des Grundbetrages, insgesamt  aus den oben genannten Umständen jedoch nicht mehr als 150 % des Grundbetrages gerechtfertigt sein.

Zuschläge aufgrund von steuerlicher Abwicklungstätigkeit

Im Grundbetrag ist die steuerliche Tätigkeit im Rahmen der Veranlagung zur Erbschaftssteuer bereits abgegolten.  Ein Zuschlag in Höhe von 20 % bis 100 % des Grundbetrages kann gerechtfertigt sein, wenn darüber hinaus insbesondere bei Auslandsbezug oder aufgrund vom Erblasser unerledigt gebliebener Steuerangelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Einkommensteuer, der Testamentsvollstrecker weitere Tätigkeiten mit Steuerbezug entfaltet.  Der Zuschlag ist auf den im Zusammenhang mit der jeweiligen Steuerangelegenheit stehenden (Teil-)Nachlasswert  zu ermitteln.

Fälligkeit der Vergütung

Nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins ist der Vergütungsgrundbetrag zur Hälfte nach Abschluss der Konstituierung, d.h. Errichtung des Nachlassverzeichnisses, Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, Erledigung der Bestattung und der Erbschaftssteuer. Die zweite Hälfte ist fällig mit Beendigung der Tätigkeit, also Übergabe des letzten Nachlassgegenstandes an den Berechtigten.

Verdiente Zuschläge sind fällig, wenn die jeweils den Zuschlag rechtfertigende Tätigkeit beendet ist.

Zurückbehaltungsrecht des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat wegen seiner Vergütungsansprüche und Aufwendungsersatzansprüche ein Zurückbehaltungsrecht. Er kann also insoweit Gelder aus dem Nachlass zur Deckung seiner Ansprüche trotz eines Widerspruchs des Erben einbehalten, gegebenenfalls auch bis zum Abschluss einer gerichtlichen Klärung der Angemessenheit seiner Vergütung, BGH NJW 1963, S. 1615. Problematisch und umstritten ist allerdings, ob dies auch dann gilt, wenn seine Ansprüche noch gar nicht fällig sind bzw. er noch keine entsprechende Rechnung gelegt hat. Nach BGH LM Nr. 1 zu § 2221 BGB  soll mindestens im Regelfall dies erforderlich sein.

 Sonderfall Dauervollstreckung

Ist der Testamentsvollstrecker nach dem Testament beauftragt, für einen bestimmten Zeitraum den Nachlass zu verwalten, erhöht dies regelmäßig den Aufwand.  Über die oben genannten Vergütungselemente hinaus kann der Vollstrecker jährlich   nach seiner Wahl 33-50 Promille  des  noch verbliebenenNachlasswertes oder 2-4 %  der jährlichen Erträge aus der Nachlassverwaltung (der höhere Betrag entscheidet)  nachschüssig vereinnahmen.

Wegfall der Vergütung

Ein Entfall des Vergütungsanspruchs kommt nur bei schwerwiegenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen des Testamentsvollstreckers gegen seine Amtspflichten in Betracht (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 25. August 2009 Az 3 U 46/08). Diese werden in der Regel von einem Entlassungsverfahren begleitet sein oder jedenfalls so schwerweigend sein, dass ein Antrag auf Entlassung des Vollstreckers begründet wäre.

 Ansprüche des vermeintlichen Testamentsvollstreckers

Insbesondere bei Schwierigkeiten bei der Auslegung des Erblasserwillens, etwa bei widerstreitenden Testamenten, oder auch zweifelhafter Testierfähigkeit  kann es vorkommen, dass ein zunächst vom Nachlassgericht eingesetzter Testamentsvollstrecker nachträglich seines Amtes verlustig geht. Rechtlich hat dieser Amtsverlust dann Rückwirkung auch auf den Beginn der Tätigkeit, weil  (wenn auch erst nachträglich) feststeht, dass von vornherein eine wirksame Ernennung nicht vorgelegen hat. In diesen Fällen kann nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz ein Anspruch gegen das Nachlassgericht auf vorgenannte Amtshaftung bestehen. Gegen den Erben können Ansprüche meist nur  aus allgemeinen zivilrechtlichen Rechtsgründen bestehen, und zwar entweder aus Bereicherungsrecht oder aus Auftragsrecht.  Aus beiden Rechtsgründen muss allerdings die Tätigkeit des Vollstreckers zumindest im mutmaßlichen Einverständnis des Erben erfolgt sein. Vergütung wie ein Testamentsvollstrecker kann der vermeintliche Testamentsvollstrecker von den Erben und also zulasten des Nachlasses nur dann verlangen, wenn er mit dem ausdrücklichen Willen der Erben  tätig geworden ist. Mit den Worten des Bundesgerichtshofes: Jede Testamentsvollstreckung schränkt die Rechtsstellung des Erben in so starkem Maße ein, dass ihm Verpflichtungen aus der Testamentsvollstreckertätigkeit nur dann zugemutet werden können, wenn die Testamentsvollstreckung auf dem Willen des Erblassers beruht, oder ein derartiger Wille von sämtlichen Beteiligten übereinstimmend angenommen worden ist, so BGH NJW 1977, S. 358 (359). Haben die Erben hingegen von vornherein gegen seine Tätigkeit protestiert, insbesondere weil sie die später auch zur Unwirksamkeit seiner Ernennung führenden Bedenken hinsichtlich der Auslegung des Testamentes bzw. der Testierfähigkeit des Erblassers selbst erhoben haben, scheiden Ansprüche in aller Regel aus, vgl. BGHZ 69, S. 235, NJW 1977, S. 358, LG Düsseldorf Urteil vom 27. Juli 2007 Az 20 S 39/07, weiterführend Nägele, Das vermeintliche Testamentsvollstreckeramt, S. 80 ff.

Besteuerung

Die vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt, auch soweit sie eine angemessene Höhe überschreitet, im Regelfall nicht der Erbschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der Einkommensteuer (Bundesfinanzhof Az. II ZR R 18/03).  Aufwendungen des Testamentsvollstreckers können Betriebsausgaben bzw. abzugsfähige Werbungskosten sein, näheres hierzu bei Ebeling, Betriebsberater 1992, S. 325.

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