Neue Rechtsprechung des BGH zur Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft kann mit einfacher Mehrheit zur Verwaltung erforderlichen Maßnahmen beschließen. Zur Verfügung über Nachlassgegenstände ist die Erbengemeinschaft hingegen nicht berechtigt. Da vom Nachlass auch Forderungen gehören, ist die Grenzziehung zwischen beiden Grundsätzen nicht immer einfach.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. September 2012, Aktenzeichen XII ZR 151/10

Die Klägerin hatte eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben. Insoweit war der Ausgangspunkt des Falles zu den Bundesgerichtshofes ungewöhnlich. Um eine erbrechtliche Problematik ging es nur insofern, als fraglich war, ob eine Zahlung der Schuldnerin aus einem Mietverhältnis an die Erbengemeinschaft tatsächlich wirksam erfolgt war.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) hat Erfolg, da die titulierte Forderung durch Erfüllung erloschen ist.
1. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

Leistung nur an die Erbengemeinschaft

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an die Erben fordern (§ 2039 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind durch die Zahlungen der Klägerin nicht erfüllt worden. Denn das Konto, auf das sie erfolgten, stand nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts allein dem Beklagten zu 1 zu, der gegenüber der Bank alleiniger Forderungsinhaber geworden ist. Der Beklagte zu eins war aber nur Miterbe zu 75 % am Nachlass. Dies genügt nicht.

Ermächtigung durch Einziehungsermächtigung

Die Zahlungen hatten jedoch gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB Erfüllungswirkung. Denn die Klägerin konnte mit befreiender Wirkung auf das vom Beklagten zu 1 eingerichtete Konto zahlen. Zur Entgegennahme der Zahlung auf das von ihm eröffnete Konto war der Beklagte zu 1 aufgrund der durch seine Anteilsmehrheit am Nachlass ermöglichten Einziehungsermächtigung befugt. Denn wer über 75 % am Nachlass verfügt, kann mit eigener Mehrheit beschließen, dass einzuziehende Mieten an sich selbst, allerdings zu Gunsten der Erbengemeinschaft, erfolgen sollen.

die Grundsätze des bürgerlichen Gesetzbuches

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 BGB). Treffen die Erben keine gemeinsamen Bestimmungen, kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinsamen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung beschlossen werden (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Maßstab: die der Beschaffenheit des gemeinsamen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung

Sind nur zwei Teilhaber vorhanden und die Anteile verschieden groß, so hat der eine von vornherein die Mehrheit; das Mehrheitsprinzip wird hierdurch nicht außer Kraft gesetzt (Staudinger/Langhein BGB [2008] § 745 Rn. 15 mwN). Zur Verwaltung einer gemeinschaftlichen Forderung kann deren Einziehung gehören (BGH Beschluss vom 14. März 1983 – II ZR 102/82 – WM 1983, 604; MünchKommBGB/K. Schmidt 5. Aufl. § 744, 745 Rn. 5 mwN). Die Einziehung kann einem Verwalter übertragen werden (BGH aaO). Ebenso steht es den Gemeinschaftern frei, einen Teilhaber mit der Einziehung einer Nachlassforderung zu betrauen. Auch insoweit kann die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung durch Stimmenmehrheit gemäß § 745 Abs. 1 BGB erteilt werden, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

Grundsätzlich kein originärer Minderheitenschutz

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht § 2040 Abs. 1 BGB der Erfüllung nicht entgegen. Ob die Einziehung einer Forderung oder die Einziehungsermächtigung nach §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB zugleich eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand im Sinne des § 2040 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. Palandt/Weidlich BGB 71. Aufl. § 2040 Rn. 2, MünchKommBGB/Gergen 5. Aufl. § 2040 Rn. 9 jeweils mwN), kann hierfür offenbleiben.

auch die Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn es sich um eine Verwaltungsmaßnahme handelt, die ordnungsgemäß ist

Denn nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Einordnung einer Maßnahme als Verfügung nach § 2040 Abs. 1 BGB nicht aus, dass es sich zugleich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB handeln kann, die als solche von den Miterben mehrheitlich beschlossen werden kann. Auf dieser Grundlage hat der Senat eine von Miterben mehrheitlich beschlossene und ausgesprochene Kündigung eines Mietverhältnisses für wirksam erachtet (Senatsurteile BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 31 und vom 20. Oktober 2010 – XII ZR 25/09 – FamRZ 2011, 95 Rn. 20; vgl. BGH Beschluss vom 26. April 2010 – II ZR 159/09 – NJW-RR 2010, 1312 Rn. 3 mwN). Für die Einziehung einer Forderung aus einem Mietverhältnis über einen Nachlassgegenstand muss das gleiche gelten. Denn auch hierbei handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen der laufenden Verwaltung des Nachlasses, für die die erleichterten Voraussetzungen des § 2038 BGB vorrangig Anwendung finden. Sie bedarf daher nicht des gemeinschaftlichen Handelns der Miterben, sondern kann von den Miterben mit Mehrheit beschlossen werden.

Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung ähnlich wie bei der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses steht allein unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Einziehung oder der nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB erteilten Ermächtigung um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 32).
b) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall von einer wirksa-men Erfüllung der titulierten Schuld auszugehen. Die Klägerin überwies den geschuldeten Betrag auf das vom Beklagten zu 1 für den Zweck eingerichtete Bankkonto. Diese Leistung brachte den Anspruch der Erbengemeinschaft zum Erlöschen. Denn der Beklagte zu 1 hatte mit Wirkung für die Erbengemein-schaft bestimmt, dass die Nachlassforderung auf das eingerichtete Konto zu begleichen sei. Zu dieser Maßnahme war er aufgrund seiner Stimmenmehrheit, die nach der Größe seines 3/4 Anteils zu berechnen ist (vgl. § 745 Abs. 1 Satz 2 BGB), allein berechtigt, und sie hielt sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

Beschlussfassung kann auch formlos erfolgen

Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 bedurfte es einer förm-lichen Beschlussfassung unter seiner Hinzuziehung nicht. Hat ein Miterbe die Stimmenmehrheit in einer Erbengemeinschaft, kann er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ohne besondere Förmlichkeiten einen Mehrheitsbeschluss fassen. Die Wirksamkeit des Beschlusses hängt nicht davon ab, ob der Minderheit ausreichende Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist (BGHZ 56, 47, 55 f.; Staudinger/Langhein BGB [2008] § 745 Rn. 19).

Problem rechtliches Gehör

Ob die Wirksamkeit des Beschlusses voraussetzt, dass den übrigen Teilhabern wenigstens ein sachlich angemessenes Gehör gewährt wurde (so entgegen der herrschenden Meinung MünchKommBGB/K. Schmidt 5. Aufl. §§ 744, 745 Rn. 19), braucht nicht entschieden zu werden, da der Beklagte zu 2 zur Mitwirkung an der Einrichtung eines Kontos für die Erbengemeinschaft aufgefordert worden war.

Problem Interessenkollision bei Beschlussfassung mit eigener Mehrheit zu eigenen Gunsten

Der Beklagte zu 1 war von seiner Stimmrechtsausübung auch nicht wegen einer etwa bestehenden Interessenkollision ausgeschlossen. Zwar ist auf Erbengemeinschaften die vereinsrechtliche Vorschrift des § 34 BGB analog anzuwenden, wonach ein Mitglied nicht stimmberechtigt ist, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft (vgl. BGHZ 56, 47, 52 f. mwN; Staudinger/Langhein BGB [2008] § 745 Rn. 21). Dieser Fall liegt jedoch hier nicht vor.

Problem Insichgeschäft

Zwar ist der Beklagte zu 1 zugleich Geschäftsführer der Klägerin, die die Leistung zu bewirken hatte. Hier ging es jedoch nicht um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit der Klägerin und auch nicht um die Beschlussfassung der Erbengemeinschaft über die Frage, ob ein Anspruch erhoben und durchgesetzt werden sollte, sondern nur noch um die Empfangnahme der Leistung durch die nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung leistungsbereit gewordene Schuldnerin.

Keine Unwirksamkeit der Beschlussfassung bei ausschließlich rechtlichem Vorteil der Erbengemeinschaft

In der Empfangnahme der Leistung auf dem bereitgestellten Konto lag für die Erbengemeinschaft ein ausschließlich vorteilhaftes Geschäft, welches keine Interessenkollision auszulösen vermochte und deshalb vergleichbar der Situation eines sogenannten Insichgeschäfts (vgl. Staudinger/Schilken BGB [2009] § 181 Rn. 61; MünchKommBGB/Schramm 6. Aufl. § 181 Rn. 56 jeweils mwN) – nicht unter das Mitwirkungsverbot fiel.

Ordnungsgemäße Verwaltung im konkreten Einzelfall

Die getroffene Bestimmung, den geschuldeten Betrag auf das benannte Konto einzuziehen, entsprach auch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Abzustellen ist insoweit auf den Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (Senatsurteil BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 32 mwN). Die Möglichkeit der Hinterlegung nach § 2039 Satz 2 BGB ist demgegenüber unzureichend, weil dadurch der Erbengemeinschaft die Mieteinnahmen etwa zur Bestreitung laufender Kosten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Der Beklagte zu 1 hat das eingerichtete Konto ausdrücklich mit der Zweckbestimmung “Erbengemeinschaft A. G.” versehen und es dadurch als Treuhandkonto für diese bestimmt und von seinem sonstigen Vermögen getrennt gehalten.

Ausschluss der Interessenkollision bei Widmung als Treuhandkonto

Unter der treuhänderischen Beschränkung seiner Kontoinhaberschaft durfte der Beklagte zu 1 die Klägerin dazu ermächtigen, die Leistung mit Erfüllungswirkung gegenüber der Erbengemeinschaft auf das eingerichtete Konto zu erbringen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der Beklagte zu 1 jedenfalls in seiner Eigenschaft als Mehrheitserbe ein (Verwaltungs-)Treuhandverhältnis gegenüber der Erbengemeinschaft auch einseitig begründen.

Fazit

die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Befugnissen der Erbengemeinschaft, mit einfacher Mehrheit den Nachlass zu verwalten und Rechte der Erbengemeinschaft geltend zu machen, ist in den letzten Jahren weiter entwickelt worden. Die Tendenz geht eindeutig dahin, Mehrheitsentscheidungen in größerem Umfang zuzulassen, als es früher der Fall gewesen ist. Der Bundesgerichtshof versucht mit dieser neueren Rechtsprechungslinie, die oftmals drohende Lähmung zerstrittener Erbengemeinschaften einzuschränken. Bis auf weiteres wird es aber dabei bleiben, dass die eigentliche Aufteilung des Nachlasses unter die Erben im Rahmen der Schlussverteilung nur einstimmig möglich ist und gegebenenfalls ausschließlich im gerichtlichen Verfahren einseitig durchgesetzt werden kann.

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