Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten der Erbauseinandersetzung

Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind nach § 10 Abs. 5 Nummer 3 Erbschaftsteuergesetz als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Sie mindern damit die Erbschaftssteuer. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige, Rechtsanwaltskosten, Notarkosten und auch die Kosten eines Rechtsstreits über die gerechte Auseinandersetzung einschließlich Gerichtskosten.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Kosten der Erbauseinandersetzung

Nach § 10 Abs. 5 Nummer 3 Erbschaftsteuergesetz sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig unter anderem die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelungen oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Zu den Kosten für die Verteilung des Nachlasses gehören insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB. Unter Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten zu verstehen. Durch diese Verteilung wird das Alleineigentum eines jeden Miterben an den ihm bei der Verteilung zugewiesenen Vermögensgegenstände begründet und die nach dem Erbfall entstandene Gemeinschaft zur gesamten Hand aufgehoben. Der Begriff der Auseinandersetzung Erbengemeinschaft umfasst sowohl die mit ihr verbundenen schuldrechtlichen Vereinbarungen als auch deren sachenrechtlichen Vollzug. Als Kosten der Verteilung des Nachlasses gehören die unmittelbar im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entstandenen Aufwendungen zu den nach § 10 Abs. 5 Nummer drei Erbschaftsteuergesetz abziehbaren Kosten, Bundesfinanzhof NJW 2010, Seite 2543. Zu den danach zu berücksichtigenden Kosten der Erbauseinandersetzung zählen insbesondere die Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung der Nachlassgegenstände, wenn diese auf der Grundlage der Bewertung in das Alleineigentum einzelner Miterben übertragen werden sollen, ferner die für die Übertragung der Nachlassgegenstände, insbesondere von Grundbesitz, auf die Miterben entstandenen Notariats-und Gerichtskosten, die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung sowie über einen etwaigen Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Gerichtskosten.
Bei den abzugsfähigen Sachverständigenkosten spielt es keine Rolle, ob das Ergebnis der Sachverständigengutachten zugleich auch bei der Vorbereitung der Erbschaftssteuererklärung verwendet worden ist.
Für die Abziehbarkeit spielt es keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder testamentarischer Einsetzung durch den Erblasser entstanden ist oder ob der Erblasser Teilungsanordnungen verfügt hat oder die tatsächliche Erbauseinandersetzung auf einer freien Vereinbarung unter den Miterben beruht. Es kommt allein darauf an, dass die Kosten dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelungen oder Verteilung des Nachlasses entstehen, so der Bundesfinanzhof in der erwähnten Entscheidung.

Abgrenzung zu im Einzelfall nicht abziehbaren Kosten für einen Rechtsstreit

Nicht alle vom Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem Erbfall sind abzugsfähig. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 8 Erbschaftsteuergesetz, wonach die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftssteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz abzugsfähig ist. Nach der dem § 10 Abs. 8 Erbschaftsteuergesetz zu Grunde liegenden Wertung erstreckt sich das Abzugsverbot auch auf die einem Erwerber entstehenden Rechtsverfolgungskosten, die er zur Abwehr der von ihm zu entrichtenden eigenen Erbschaftssteuer aufwendet, Bundesfinanzhof NJW Rechtsprechungsreport 2008, Seite 1686.

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