Die häufigsten Fragen zum Erbschein

Nach Eintritt des Erbfalls stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein Erbschein beantragt werden soll.
Nur deklaratorische Bedeutung
Die Ausstellung des Erbscheins ist nicht notwendig, um das Erbe anzutreten. Dem Erbschein kommt nur deklaratorische Bedeutung zu. Er hat eine gesetzlich verliehene Beweiskraft, schafft aber nicht die Erbenstellung an sich.
Öffentlicher Glaube
Dem Erbschein kommt öffentlicher Glaube zu. Das bedeutet: Jeder, dem ein Erbschein vorgelegt wird, darf davon ausgehen, dass die in dem Erbschein genannte Person tatsächlich Erbe geworden ist.

Auslandsvermögen

für Auslandsvermögen ist in vielen Fällen ein Erbschein schon deshalb nicht erforderlich, weil er in dem jeweiligen Land gar nicht anerkannt wird. In den meisten Ländern der Europäischen Union muss der deutsche Erbschein anerkannt werden, obwohl dies in der Praxis vielfach schwierig ist. In den Vereinigten Staaten oder Kanada ist der deutsche Erbschein unbekannt und führt regelmäßig nicht weiter.

Zuständiges Gericht

Der Erbschein ist beim örtlichen Nachlassgericht zu beantragen. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Bei ausländischem Wohnsitz ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

Der richtige Antrag

Der Erbscheinsantrag kann nicht telefonisch und auch nicht mündlich oder per einfachem Brief gestellt werden. Stattdessen muss der Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts verbunden mit einer eidesstattlichen Versicherung, dass die gemachten Angaben über die eigene Person und die Erbverhältnisse nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden, gestellt werden oder alternativ bei jedem Notar.

Die Unterlagen

Wenn ein Testament existiert, muss dieses zunächst beim Nachlassgericht eingereicht und eröffnet werden. Das eröffnete Testament ist dann die Hauptunterlage für den Erbscheinsantrag. Es genügt der Hinweis darauf, dass das Testament bereits bei der Nachlassakte liegt. Am besten fügt man ergänzend eine selbst angefertigte Kopie bei.
Wenn kein Testament existiert, muss die Erbenstellung durch sonstige Unterlagen belegt werden. Typische Urkunden sind die Sterbeurkunde, Geburtsurkunde, Scheidungsurteile und Eheurkunden.

Der Inhalt des Erbscheins

Das Nachlassgericht stellt den Erbschein nur so aus, wie er beantragt wurde. Das bedeutet, dass man bei Stellung des Antrags sich selbst darüber bereits im klaren sein muss, welche Erbenstellung und welche Erbquote man für sich konkret beanspruchen möchte. Mit anderen Worten: das Nachlassgericht entscheidet nicht nach freiem Ermessen und umfassend über die Erbverhältnisse, sondern nur und ausschließlich über den konkreten Antrag, beispielsweise: die behauptete Stellung als Alleinerbe oder als Miterbe zu 1/2. Kommt das Nachlassgericht bei der Entscheidung über derartige Anträge beispielsweise zu dem Ergebnis, dass die Erbenstellung nur zu 1/4 besteht, wird kein Erbschein über 1/4 ausgestellt, sondern der Antrag abgelehnt.

Der gegenständlich beschränkte Erbschein und der Fremdrechtserbschein

Das Gesetz kennt auch den gegenständlich beschränkten Erbschein, vergleiche den Wortlaut des § 2369 BGB. Wenn zu einer Erbschaft auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden. Die gesetzliche Regelung ist mit Wirkung zum 1. September 2009 neu gefasst worden. Während früher die Erteilung eines Erbscheins generell nur dann möglich war, wenn deutsches Erbrecht für den Nachlass galt, besteht nunmehr die Möglichkeit, einen in seinen Wirkungen territorial auf das Inland beschränkten Erbschein zu erteilen, unabhängig davon, welcher Rechtsordnung die Erbfolge unterliegt. Der gegenständlich beschränkte Erbschein kann also sowohl erteilt werden, wenn das so genannte Erbstatut deutsches Recht ist, als auch dann, wenn die Erbfolge ausländischem Erbrecht unterliegt. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass auch die Erben eines deutschen Erblassers über den im Inland gelegenen Nachlass verfügen können sollen, ohne dass stets auch der Umfang oder die Ermittlung der Erbfolge in den ausländischen Nachlassteilen geklärt sein muss.
Wenn nur inländischer Nachlass vorhanden ist, dürfte die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins unzulässig sein, sondern immer ein allgemeiner Erbschein erteilt werden müssen. Befinden sich umgekehrt alle Nachlassgegenstände im Ausland, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines allgemeinen Deutschen Erbscheins sorgfältig zu prüfen.
Wird der Erblasser nach ausländischen Erbrecht beerbt, ist der gegenständlich beschränkte Erbschein als so genannter Fremdrechtserbschein zu erteilen. In einem solchen Erbschein ist auch anzugeben, nach welchem Recht sich die bezeugte Erbfolge richtet.

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