Die Erbschaftssteuer

Der Erbe ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten seit dem Anfall der Erbschaft diese dem Finanzamt anzuzeigen. Wenn der Anfall der Erbschaft auf ein vom Nachlassgericht oder einem deutschen Notar eröffnete Testament zurückgeht, erübrigt sich die Anzeige, da diese von den genannten Stellen aus bereits erfolgt. Wenn mehrere Erben in Erbengemeinschaft stehen, wird Ihnen der Nachlass gemäß § 39 Abs. 2 Nummer 2 Abgabenordnung anteilig zugerechnet. Zu beachten ist, dass für diese Zurechnung allein der Erblasserwille bzw. bei Streit darüber ein darüber befindendes gerichtliches Urteil, gegebenenfalls auch eine Einigung unter den Erben, maßgeblich ist, jedoch nicht im Anschluss daran stattfindende abweichende tatsächliche Verteilungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung oder im Rahmen von Schenkungen bzw. Veräußerungen unter den Erben. Eine auch erbschaftssteuerlich wirksame Zuordnung von Vermögensgegenständen kann der Erblasser in der Regel nur durch ein Vermächtnis erreichen, nicht jedoch durch eine Teilungsanordnung.

Vermächtnisse

Vermächtnisse spielen generell eine Sonderrolle im Erbschaftssteuerrecht. Einerseits gehören die Vermächtnisgegenstände zum Nachlass, auf der anderen Seite stellen die Vermächtnisansprüche Nachlassverbindlichkeiten da und reduzieren so die Erbschaftsteuerbelastung des Erben.

Verträge zugunsten Dritter

Bei Verträgen zu Gunsten Dritter sind die dort angesprochenen Leistungen kein Nachlassbestandteil. Hauptsächliche Anwendungsfälle sind Gesellschaftsverträge mit Hinterbliebenenversorgung, Versicherungsverträge oder auch Verträge mit Banken über dort liegende Kontoguthaben.

Schenkung auf den Todesfall v.a. im Gesellschaftsrecht

Bei der Schenkung auf den Todesfall handelt es sich zivilrechtlich nicht um eine Erbschaft, sondern um eine Schenkung. Als eine Schenkung auf den Todesfall wird beispielsweise der Übergang des Anteils eines Gesellschafters bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter angesehen, soweit der Wert des Anteils die Abfindungsansprüche übersteigt, § 3 Abs. 1 Nummer 2 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz. Eine derartige Konstellation setzt in der Regel eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel voraus verbunden mit einer Regelung, die den Eintritt der Erben in die Gesellschaft erschwert, während der Abfindungsanspruch der Erben für den Fall, dass der in den Nachlass gefallene Anteil nicht übernommen wird, nicht ausgeschlossen werden kann. Denkbar ist auch, dass das den Erben eingeräumte Eintrittsrecht aus einer Eintrittsklausel nicht ausgeübt wird.

Schuldner

Schuldner der Erbschaftssteuer ist immer der Erwerber, welcher nicht mit dem Empfänger des Nachlasses identisch sein muss, § 20 Erbschaftsteuergesetz. Die Steuer fällt grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers an.  Bemessungsgrundlage ist die so genannte Bereicherung des Erwerbers.

Bei der Berechnung der steuerbaren Bereicherung des Erwerbers sind die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, § 10 Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz. Dies kann auch nachträglich nach bereits erfolgter Steuerfestsetzung ohne zeitliche Begrenzung erfolgen auf Grundlage von § 173 bzw. 175 Abgabenordnung. Abzugsfähig sind auch die so genannten Erbfallkosten, hierzu gehören die Auslagen für die Eröffnung des Testamentes,  die Beerdigungskosten oder die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sowie Verfahrenskosten, welche im Rahmen der Erbauseinandersetzung entstanden sind, insbesondere aus Rechtsstreitigkeiten.

 Steuerfrei ist stets der Hausrat.

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