Landesgesetzliche Regelungen, insbesondere die Bestattungsgesetze, regeln die Einzelheiten der Bestattung Verstorbener. Weitere wichtige Regelungen finden sich in den Friedhofsordnungen. Für Feuerbestattungen gilt das Feuerbestattungsgesetz. Dem vorgelagert ist aus erbrechtlicher Sicht die Frage, wer von den Hinterbliebenen die Einzelheiten der Bestattung bestimmen darf. Der Jurist spricht hier von dem so genannten Bestattungsrecht.
Wille des Verstorbenen maßgeblich
Der Erblasser kann im Testament verbindliche Regelungen über die Art der Bestattung, den Ort der letzten Ruhestätte und sonstige Einzelheiten seines Begräbnisses treffen. Fehlt im Testament eine Regelung hierüber, muss gegebenenfalls auf Indizien des mutmaßlichen Willens des Erblassers zurückgegriffen werden. Das Totenfürsorgerecht hat grundsätzlich derjenige, den der Verstorbene hiermit beauftragt hat. Es muss sich hierbei nicht um den Angehörigen handeln. Auch der Lebensgefährte oder eine ganz fremde Person können diesen Auftrag erhalten.
Das Gewohnheitsrecht der Angehörigen
Helfen weder das Testament noch Indizien weiter, die Aufschluss über den Willen des Erblassers geben könnten, sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die nächsten Angehörigen berechtigt und verpflichtet, das Bestattungsrecht und Totenfürsorgerecht auszuüben. Im Verhältnis zu den leiblichen Kindern hat der Ehegatte ein Vorrecht.
Betreuer
Zunehmend setzt sich die Auffassung durch, dass in der Konkurrenz der Angehörigen der zu Lebzeiten bestellte Betreuer des Erblassers auch nach dem Tode die persönlichen Angelegenheiten bevorrechtigt zu regeln hat. Bei Meinungsverschiedenheiten setzt sich dann der ehemalige Betreuer des Erblassers gegebenenfalls auch gegenüber den leiblichen Kindern durch. Hier kommt es aber auf den Einzelfall an, vergleiche beispielsweise die Entscheidung Landgericht Bonn Familienrecht Zeitung 1993, Seite 1121.
Ermessen bei der Ausübung des Bestattungsrechtes
Auch wenn das Testament zu der Art und Weise der Durchführung der Bestattung schweigt, sind die befugten Angehörigen bei jeder einzelnen Entscheidung verpflichtet, lebzeitige Äußerungen des Erblassers zu würdigen und zu berücksichtigen. Völlig frei entscheiden kann der Bestimmungsberechtigte nur, wenn zu Lebzeiten des Erblassers dieser keinerlei Anhaltspunkte dafür geäußert hat, in welchem Rahmen und auf welche Weise er bestattet werden möchte.
Grabmal und Grabpflege
Die oben angesprochenen Grundsätze gelten auch für das Grabmal und die Grabpflege. Als Sondervorschrift gibt es im bürgerlichen Gesetzbuch den § 1968 BGB. Dieser enthält allerdings nur eine Kostentragungsregelung.