Checkliste: Sofortmaßnahmen und erste Schritte nach einem Todesfall/Erbfall

Nach einem Todesfall müssen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden. Teilweise besteht sogar eine entsprechende rechtliche Verpflichtung. Sonst drohen Nachteile. Die nachfolgende Checkliste soll helfen, einen ersten Überblick zu gewinnen. Ich bitte um Verständnis, dass die Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann.

Totenschein besorgen

Den Totenschein stellt der Arzt oder das Krankenhaus aus. Er ist notwendig für die weiteren Formalitäten beim Standesamt.

Bestattungsunternehmen aussuchen

Sterbegeldversicherung informieren; bei alten Versicherungen in der gesetzlichen Krankenversicherung kann gegebenenfalls ein Anspruch auf Auszahlung von Sterbegeld bestehen (in der Regel bei Versicherungen vor 1989).

Sterbeurkunde

Die Sterbeurkunde ist beim Standesamt zu beantragen (erforderlich sind Totenschein, Geburtsurkunde, Personaldokument, gegebenenfalls Heiratsurkunde, Familienstammbuch).

Die Sicherung der Wohnung

Die Wohnung muss gesichert werden. Der Mietvertrag sollte sich bei den persönlichen Unterlagen des Erblassers befinden. Anlässlich des Todes besteht ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Bei entsprechender Verfügungsbefugnis sollten die Schlösser ausgetauscht werden, da oftmals nach dem Tode nicht mehr geklärt werden kann, wie viele Schlüssel bei welchen Personen der Erblasser in Umlauf gebracht hatte (Diebstähle nach Todesfällen sind häufig!)

Bestattung

Die Bestattungsgesetze sehen eine Bestattungspflicht in der Regel innerhalb von 30 Tagen vor. Bei der Durchführung der Bestattung sind etwaige Vorgaben des Erblassers zu Lebzeiten zu beachten (laut Testament, oft auch aufgrund von Vorgaben an das Bestattungsinstitut zu Lebzeiten). Fehlen solche Vorgaben, entscheiden die Angehörigen vorrangig über die Einzelheiten gegenüber sonstigen Personen.

Versicherungen

Die Versicherungsverträge sind zu überprüfen (Lebensversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung). Es bestehen Meldepflichten. Auszahlungen werden oftmals erst nach Vorlage eines Erbscheins vorgenommen. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist das weitere Bestehen einer etwaigen Familienversicherung zu klären. Waren über den Vertrag des verstorbenen Angehörigen mitversichert, muss binnen kurzer Frist (in der Regel zwei Wochen) die Entscheidung über eine Fortsetzung der Versicherung fallen.

Sonstige Verträge

Grundsätzlich laufen Verträge nach einem Erbfall weiter, die Rechte und Pflichten gehen auf die Erben über. Es ist deshalb so schnell wie möglich zu prüfen, ob Interesse an der Weiterführung besteht oder ein Kündigungsrecht ausgeübt werden sollte (Telefon, Abonnements etc.). Bei Bestehen einer Erbengemeinschaft kann dies vor endgültiger Klärung der Zusammensetzung zu Problemen führen, da Kündigungen grundsätzlich nur durch sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft ausgesprochen werden können. Es gibt aber Ausnahmen, insbesondere bei Gefahr im Verzug.
Testament an Nachlassgericht schicken

Sichtung des Nachlasses

der Nachlass sollte so schnell wie möglich gesichtet werden. Empfehlenswert ist die Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses. Gegebenenfalls ist ein Erbschein zu beantragen, insbesondere bei Vorhandensein von Grundstücken und Ansprüchen gegenüber Banken.

Ausschlagung?

Bei drohender Überschuldung ist an die sechswöchige Ausschlagungsfrist zu denken. Allerdings bestehen auch alternative, leider nur wenig bekannte Möglichkeiten der Begrenzung der Haftung der Erben (Anordnung der Nachlassverwaltung, Aufgebotsverfahren, Nachlassinsolvenzverfahren).

Vollmachten klären

Vollmachten zu Lebzeiten gelten im Zweifel über den Tod hinaus, gegebenenfalls Vollmacht widerrufen

Auskunftsansprüche

Die Zusammensetzung des Nachlasses kann in der Regel nicht geklärt werden, ohne Auskunftsansprüche gegenüber Banken und sonstigen Dritten geltend zu machen. Auch innerhalb der Erbengemeinschaft können Leistungen des Erblassers zu Lebzeiten auf das Erbe anrechenbar sein bzw. im Bereich des Pflichtteilsrechts fiktiv dem Erbe zuzurechnen sein. Anrechnungspflichtige Schenkungen sind möglicherweise auch solche weit vor der im Pflichtteilsrecht geltenden 10-Jahresfrist.

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