Vorfälligkeitsentschädigung oder Vorschusszinsen sind nach Erbfall unzulässig

Nach einem Erbfall ist der Nachlass unter die Erben zu verteilen. Oftmals befinden sich Sparkonten im Nachlass, für die grundsätzlich die gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen zu beachten sind. Die Sparkassen berechnen bei einer vorzeitigen Auszahlung der Guthaben oftmals eine Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Vorschusszinsen. Dies ist in der Regel unzulässig. Insbesondere die kommunalen Sparkassen sind verpflichtet, nach dem Tode des Sparbuchinhabers zur Erleichterung der Erbauseinandersetzung die Kontoguthaben ohne Berechnung einer solchen Entschädigung, im Ergebnis ohne jeden Abzug, auszuzahlen.

Der im Erbrecht tätige Anwalt muss diese Rechte des Mandanten kennen und sie gegebenenfalls gegenüber dem Kreditinstitut durchsetzen, um eine unzulässige Schmälerung des Nachlasses zu verhindern.

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