Wann verjähren Ansprüche?

Wer Ansprüche über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht, sieht sich irgendwann dem Einwand der Verjährung gegenüber. Ein verjährter Anspruch kann vor Gericht nicht mehr durchgesetzt werden. Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick über die Rechtslage und gibt Anhaltspunkte für eine eigene Überprüfung, ob ein Anspruch bereits verjährt sein könnte.

Regelmäßige Verjährung innerhalb von drei Jahren, bei Grundstücksrechten in zehn Jahren

Das Gesetz bestimmt in § 195 BGB als regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist ist grundsätzlich auf alle Ansprüche anzuwenden, es sei denn, es gibt ausnahmsweise eine Spezialregelung. Der dreijährigen Regelverjährung unterliegen grundsätzlich alle vertraglichen Erfüllungsansprüche, Schadensersatzansprüche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Zinsansprüche und auch Ansprüche aus dem Familienrecht, schließlich auch erbrechtliche Ansprüche.

Eine andere Verjährungsfrist sieht das Gesetz bei Rechten an einem Grundstück vor. Nach § 196 BGB verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren.

Damit verjähren Kaufpreisansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag ebenfalls in zehn Jahren.

Ansprüche aus einem Grundstück können vertragliche Ansprüche sein, aber auch – etwa bei Unwirksamkeit eines ursprünglich geschlossenen Vertrages – Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Gesetzliche Sonderfälle einer dreißigjährigen Verjährungsfrist

Nach § 197 BGB gibt es in Sonderfällen auch eine dreißigjährige Verjährungsfrist. Diese gilt für Herausgabeansprüche aus Eigentum, Ansprüche aus gerichtlichen Titeln, insbesondere urteilen und vor Gericht protokollierten Vergleichen, sowie aus sonstigen vollstreckbaren Urkunden, wie sie etwa bei einem Notar errichtet werden können. Einer dreißigjährigen Verjährung unterliegen schließlich wirksam im Insolvenzverfahren festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

Eine wichtige weitere Sondervorschrift enthält § 197 Abs. 2 BGB. Denn nicht alle Ansprüche aus gerichtlichen Urteilen oder vollstreckbaren Urkunden bzw. Vergleichen verjähren in 30 Jahren. Eine Ausnahme gilt für künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Derartige Ansprüche verjähren bereits in drei Jahren, unterliegen also der bereits beschriebenen Regelverjährung. Solche Ansprüche sind insbesondere Rentenansprüche und Unterhaltsansprüche.

Verjährungsfristen und Ausschlussfristen nach Spezialgesetzen

Der vorliegende Artikel kann nur einen ersten Überblick geben. Das deutsche Recht kennt keine allgemein gültigen Verjährungsfristen, sondern in jeder spezialgesetzlichen Regelung kann der Gesetzgeber eine Sonderbestimmung über die Verjährungsfrist getroffen haben. Vielfach gibt es auch so genannte Ausschlussfristen, auf die das Verjährungsrecht grundsätzlich nicht anwendbar ist. Im Zweifelsfall kann die Prüfung der Verjährung nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Berechnung der Verjährungsfrist, Höchstgrenzen

Nach Ermittlung der anzuwendenden Verjährungsfrist muss bestimmt werden, wann die Frist zu laufen beginnt. Grundsätzlich ist hierfür maßgeblich, in welchem Jahr der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber (Gläubiger) Kenntnis hiervon hatte. Der Kenntnis ist die grob fahrlässige Unkenntnis gleichgestellt.
Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des so ermittelten Jahres.

Kenntnis bedeutet, dass der Gläubiger die Person des Schuldners kennen muss und die tatsächlichen Umstände, die den Anspruch begründen.

Welche die tatsächlichen Umstände sind, die den Anspruch begründen, wird von Fall zu Fall in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Exemplarisch kann hier auf eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs verwiesen werden, mit welcher der BGH Stellung zum Beginn der Verjährung des so genannten Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern genommen hat. Eine nähere Darstellung des Urteils finden Sie unter Zur → BGH klärt Verjährung des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern.

Für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, sieht das Gesetz eine Höchstgrenze vor. Danach tritt unabhängig von einer Kenntniserlangung die Verjährung jedenfalls nach 30 Jahren seit Begehung der Handlung bzw. der Pflichtverletzung ein. Für erbrechtliche Ansprüche gilt ebenfalls eine Höchstgrenze von 30 Jahren.
Alle sonstigen Ansprüche einschließlich der Schadensersatzansprüche aus den oben nicht genannten Gründen sind einer noch kürzeren Höchstgrenze von zehn Jahren ausgesetzt.

Verjährungsbeginn in Sonderkonstellationen

Im Einzelfall ist die Bestimmung des Verjährungsbeginns oft der schwierigste Prüfungspunkt. Denn in jedem Lebenssachverhalt muss konkret bestimmt werden, wann ein Anspruch tatsächlich entsteht. Außerdem bereitet die Beurteilung vielfach Schwierigkeiten, wann der Gläubiger tatsächlich Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat.

Die Maßgeblichkeit der Entstehung des Anspruchs öffnet außerdem den erforderlichen Prüfungsumfang in Richtung der materiellen Berechtigung des Anspruchs selbst. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. Februar 2011, NJW 2011, Seite 1224, für den Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegen seinen Architekten entschieden, dass dessen Verjährung erst nach der Abnahme der gesamten Architektenleistung, im Zweifel also des Bauvorhabens beginnt, obwohl die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Architekten bereits in der Vertragsdurchführungsphase begangen wurde. Der Bundesgerichtshof stützt diese Entscheidung auf § 634 a BGB. Hiernach beginnt grundsätzlich die Verjährung erst nach der Abnahme eines Werkes. Die Vorschrift ist in der Regel auch auf Architektenleistungen anwendbar. Vor der Abnahme ist es dem Auftragnehmer grundsätzlich möglich, Pflichtverletzungen und mangelhafte Arbeit noch durch eigene Nachbesserungen zu heilen. Dies gilt auch für zum Schadenersatz verpflichtender Handlungen. Der Bundesgerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung allerdings offen gelassen, ob dann etwas anderes gilt, wenn bereits in der Vertragsdurchführungsphase der Architekt endgültig und dauerhaft die weitere Erfüllung des Vertrages, also noch vor der Abnahme, verweigert. In diesem Falle dürfte die Verjährung bereits ab der endgültigen Erfüllungsverweigerung beginnen.

Für die Entstehung des Anspruchs wird grundsätzlich auf die Fälligkeit abgestellt, vergleiche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit BGHZ 53, Seite 222. Ausnahmen gelten für Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, denen die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegensteht, vergleiche Bundesgerichtshof Neue Juristische Wochenschrift 2006, Seite 2773.

Für Schadensersatzansprüche beginnt die Verjährung mit der Möglichkeit, Stufen-oder Feststellungsklage zu erheben, so das Kriterium nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGHZ 73, Seite 365.

Ansprüche aus einer Bürgschaft sollen mit der Fälligkeit des Hauptanspruchs beginnen und nicht erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen, Bundesgerichtshof Neue Juristische Wochenschrift 2008, Seite 1729.

Abweichende Regelungen können sich aber in den Bürgschaftsbedingungen finden.
Ausgleichsansprüche entstehen mit Begründung der so genannten Gesamtschuld, Bundesgerichtshof ZIP 2009, Seite 1821.
Ansprüche, deren Fälligkeit eine Kündigung oder Anfechtung voraussetzt, sind erst entstanden, wenn entsprechende Erklärungen wirksam abgegeben worden sind.

Spezialfall Verjährung von Ansprüchen mit oder ohne Rechnungsstellung

Fraglich ist vielfach, ob die Verjährung von Ansprüchen, über die üblicherweise eine Rechnung gestellt wird, erst mit Erteilung der Rechnung beginnt. In der Regel ist die Erteilung einer Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung. Auch wenn steuerrechtlich, etwa nach § 14 Umsatzsteuergesetz, eine Rechnung erforderlich ist, gilt grundsätzlich nichts anderes, so der Bundesgerichtshof in BGHZ 79, Seite 178. Die Rechtsprechung stellt stattdessen darauf ab, ob der Gläubiger die Rechnung hätte erteilen können, BGHZ 102, Seite 171. Mit dieser Rechtsprechung soll verhindert werden, dass der Gläubiger unbillig eigenen Einfluss auf den Verjährungslauf erhält, indem er die Erteilung der Rechnung bewusst hinauszögert.

Ausnahmsweise ist die Erteilung und Zustellung einer Rechnung allerdings Fälligkeitsvoraussetzung, wenn gesetzliche Vorschriften dies bestimmen. Beim Bauvertrag ist dies beispielsweise die VOB Teil B in § 16 Nr. 3. für Architektenhonorar gibt es eine entsprechende Vorschrift in der HOAI § 15. Arzthonorar wird nach der GOÄ § 12 Abs. 2 erst mit Erteilung einer Rechnung fällig. Eine nähere Abhandlung zu dieser Fallgruppe finden Sie in meinem weiteren Beitrag → zur Verjährung bei verspäteter Rechnungsstellung im Anwendungsbereich von VOB/B, HOAI und GOÄ.

Auch für den Anspruch des Vermieters auf Ersatz von Heizkosten und sonstiger Nebenkosten sollen nach BGHZ 113, Seite 188 die Verjährung des Anspruchs erst dann beginnen, wenn über die Positionen Rechnungen erteilt worden sind.
Wartet der Gläubiger mehrere Jahre mit der Erteilung einer Rechnung, dürfte der Verjährungsbeginn trotz der gesetzlich entgegenstehenden Regelungen im Einzelfall vorzuverlegen sein.

In Zweifelsfällen ist auch immer noch zu prüfen, ob die Parteien möglicherweise vertraglich, gegebenenfalls auch nur stillschweigend, vereinbart haben, dass die Rechnungserteilung Fälligkeitsvoraussetzung sein sollte. Ein entsprechender Fall wurde beispielsweise von den Bundesgerichtshof im Jahre 1989 entschieden, vergleiche den Nachweis in Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport 1989, Seite 148.
Vertragliche Erfüllungsansprüche entstehen in der Regel bereits mit dem Vertragsschluss. Wird dem Käufer allerdings ein Zahlungsziel eingeräumt, wird der Anspruch erst mit Ablauf der Zahlungsfrist fällig, Bundesgerichtshof Neue Juristische Wochenschrift 2007, Seite 1581.

Beim Werkvertrag gilt die Sondervorschrift des Paragraphen 641 BGB. Die Vergütung ist danach fällig bei Abnahme.

Schadensersatzansprüche entstehen nicht bereits mit der schädigenden Handlung, sondern erst mit Entstehung des Schadens. Dies wird oft übersehen.

Bei sich wiederholenden Handlungen wird für jede Handlung die Verjährung grundsätzlich neu in Gang gesetzt, Bundesgerichtshof Neue Juristische Wochenschrift 1985, Seite 1023.

Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erfordert nicht, dass der Gläubiger den Vorgang insgesamt rechtlich bereits zutreffend beurteilt, Bundesgerichtshof Neue Juristische Wochenschrift 2008 Seite 2576.
Die Abgrenzung gerade bei Schadenersatzansprüchen ist oft zweifelhaft. Im Rahmen der Staatshaftung muss der geschädigte immerhin wissen, dass die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich war. Damit wird eine rechtliche Überprüfung letztlich entgegen der Grundregel verlangt, vergleiche die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Neuejuristische Wochenschrift 2007, Seite 830. Im Kapitalanlagerecht wird bei den zahlreichen Fällen, in denen wertlose Immobilien, so genannte Schrottimmobilien, an Anleger vermittelt wurden, darauf abgestellt, ob die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beraters als nahe liegend erscheinen zu lassen, vergleiche Bundesgerichtshof in Neue Juristische Wochenschrift 2008, Seite 2576.

Für Ansprüche aus gerichtlichen Urteilen gilt als Verjährungsbeginn die Rechtskraft, ansonsten die wirksame Protokollierung in der mündlichen Verhandlung oder vor dem Notar.

Hemmung der Verjährung

Verjährungsfristen können auch der Hemmung unterliegen. Werden beispielsweise zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch geführt, so bestimmt Paragraph 203 BGB, dass die Verjährung gehemmt ist, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Hemmung bedeutet, dass während dieses Zeitabschnitts der Lauf der Verjährungsfrist gestoppt ist und erst weiter zu laufen beginnt, wenn der Hemmungszeitraum beendet wurde.

Die Hemmung durch Verhandlungen ist ein häufiger Anwendungsfall des Verjährungsrechts. Der Begriff Verhandlungen wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Es genügt grundsätzlich jeder Meinungsaustausch über den Anspruch, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt, Bundesgerichtshof in BGHZ 93, Seite 64. Das ausdrückliche signalisieren von Bereitschaft ist nicht erforderlich, BGH Wertpapiermitteilungen 2009, Seite 1597. Wann die Hemmung endet, wird neuerdings in der Rechtsprechung nach der so genannten Regel des doppelten Nein beurteilt. Es muss ein Nein zum Anspruch festgestellt werden und ein weiteres Nein zu Verhandlungen, vergleiche die Entscheidung des OLG Oldenburg in Monatsschrift des deutschen Rechts 2008, Seite 311. Schwierig ist die Beurteilung in den Fällen, in denen Verhandlungen eingeschlafen sind oder eine Verhandlungspause vereinbart war und danach nichts mehr passiert.

Ein weiterer Fall der Hemmung der Verjährungsfrist ist das so genannte Stillhalteabkommen, d.h. die Absprache zwischen Gläubiger und Schuldner, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll. Anders wird hingegen die Stundung beurteilt. Einzelheiten hierzu würden den Rahmen dieses Artikels sprengen.

Im Familienrecht ist die Hemmung der Verjährung nach Paragraph 207 BGB wichtig. Danach ist die Verjährung zwischen Ehegatten solange gehemmt, wie die Ehe besteht. Bei sexuellen Missbrauch von Kindern gibt es außerdem die Sondervorschrift des Paragraphen 208 BGB, wonach die Verjährung von Ansprüchen in derartigen Fällen erst nach Vollendung des 21 Lebensjahrs bzw. bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt ist.

Ausnahmefälle des Neubeginns der Verjährung

Im Ausnahmefall kann die Verjährung mit vollständig neuer Frist zu laufen beginnen. Dies gilt dann, wenn der Schuldner den Anspruch anerkannt hat. Das Anerkenntnis darf allerdings nicht arglistig herbeigeführt sein. Das Anerkenntnis kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen, ausnahmsweise sogar in einem Stillschweigen. Es müssen dann aber weitere Umstände hinzukommen, die darauf schließen lassen, dass der Schuldner das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld hatte. Ein Hauptanwendungsfall des Anerkenntnisses ist die Teilzahlung, die regelmäßig einen Neubeginn der Verjährung auch für den Restbetrag auslöst.

Wichtig ist, dass bereits verjährte Ansprüche von dem Ausnahmefall des Anerkenntnisses ausgenommen sind. Die Verjährung eines bereits verjährten Anspruchs kann nicht neu beginnen, Bundesgerichtshof Neue Juristische Wochenschrift 1997, Seite 517.

Maßnahmen zur Verhinderung der Verjährung

Der drohenden Verjährung eines Anspruchs kann insbesondere durch Erhebung einer Klage vorgebeugt werden. Alternativ bietet sich die Beantragung eines Mahnbescheides an, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner sich gegen den Anspruch nicht verteidigen wird.

In einem bereits anhängigen Verfahren kann die Verjährung auch durch Geltendmachung der Aufrechnung oder durch so genannte Streitverkündung wirksam gehemmt, d.h. unterbrochen werden.

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