Unterhaltsberechnung bei Selbstständigen und Unternehmern

Im Unterhaltsrecht kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten an, insbesondere auf das regelmäßige Einkommen. Bei Gewerbetreibenden oder sonstigen Selbstständigen stößt dies im Zusammenhang mit der Bewertung des Wertes und der Ertragskraft eines Unternehmens regelmäßig auf Probleme, weil es keinen monatlichen Gehaltszettel gibt.
Der folgende Artikel gibt einen Überblick über die Art und Weise, wie das Einkommen auf Basis der Informationen aus der Buchführung des Unternehmens ermittelt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (abgedruckt in FamRZ 1994, S. 21 ff.) sind alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlass sie im einzelnen erzielt werden. Stehen Einkünften besondere Aufwendungen gegenüber, für deren Abgeltung sie gewährt, durch die sie aber nicht voll aufgezehrt werden, ist der die Aufwendungen übersteigende Teil der Bezüge unterhaltsrechtlich als das Einkommen des Empfängers anzusehen, welches zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs geeignet ist, vgl. auch Entscheidungssammlung BGHZ 87, S. 36 (39).

Der steuerrechtliche und bilanzrechtliche Begriff von Einkommen und Gewinn

Grundsätzlich ist vom steuerlich ermittelten Einkommen auszugehen. Dieses ist dann nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu modifizieren. Der Hauptunterschied besteht darin, dass das Steuerrecht von der realen Leistungsfähigkeit ausgeht, während das Unterhaltsrecht die potentielle Leistungsfähigkeit zum Maßstab nimmt. Weiterhin akzeptiert das Steuerrecht das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip, wonach zur Sicherung der Lebensfähigkeit des Unternehmens sich abzeichnende wirtschaftliche Risiken durch frühzeitige gewinnmindernde Rückstellungen und andere entsprechende Bilanzmaßnahmen abgefedert werden dürfen und sogar sollen. Das Unterhaltsrecht hingegen greift in diese bilanzrechtlich zulässige Bewertung nach dem Vorsichtsprinzip ein, um die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Unternehmensinhabers in der Gegenwart größtmöglich durchzusetzen.
Nach dem Einkommensteuergesetz gibt es mehrere Arten der Gewinnermittlung, insbesondere den Betriebsvermögensvergleich gemäß den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung für Kaufleute und andere Gewerbetreibende, sowie die Einnahmen-Überschussrechnung für Freiberufler und Kleingewerbetreibende.
Der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 des Einkommensteuergesetzes definiert den Gewinn nach folgender Formel:
Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres
abzgl. Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
zzgl. Entnahmen
abzgl. Einlagen
ergibt den Gewinn.
Erläuterung: Entnahmen sind privat veranlasste Vorgänge ebenso wie die Einlagen, sie sind deshalb bereinigend abzuziehen bzw. hinzurechnen.

Die Bilanz

In der Bilanz wird das Vermögen des Kaufmanns in Form einer Gegenüberstellung dargestellt. Auf der linken Seite stehen die sogenannten Aktiva, auf der rechten Seite die Passiva. Die Aktiva listen die Vermögenswerte auf, wie sie im Unternehmen vorhanden sind, auf der rechten Passiva-Seite stehen die Vermögenswerte gelistet nach ihrer Kapitalstruktur, dh. woher das Vermögen stammt bzw. wie es finanziert wurde. Die Summe aller Aktiva und aller Passiva muss definitionsgemäß immer gleich sein, weil es um ein und dasselbe Vermögen geht. Das führt beispielsweise dazu, dass im Falle eines (bilanziell) überschuldeten Unternehmens das Eigenkapital auf die linke Seite der Bilanz gezogen und als negatives Eigenkapital ausgewiesen wird. Eigenkapital bedeutet bilanzrechtlich das um die Verbindlichkeiten bereinigte Betriebsreinvermögen. Es ist deshalb letztlich diejenige Größe, die Auskunft gibt über das Nettovermögen und im Vergleich mit früheren Bilanzen über den effektiven Vermögenszuwachs des Unternehmens.

Aktiva

Folgende Positionen bei den Aktiva tauchen üblicherweise auf:
Immaterielle Vermögensgegenstände sind solche, die käuflich erworben wurden. Hierzu gehören Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen. Der Wert des eigenen Unternehmens hingegen darf nicht angesetzt werden, weil er nicht käuflich erworben wurde.
Sachanlagen sind Grundstücke, Gebäude und Maschinen.
Finanzanlagen sind Wertpapiere und Anteile an verbundenen Unternehmen.
Vorräte sind Rohstoffe und Waren des Unternehmens.
Forderungen sind Forderungen aller Art.
Wertpapiere im Umlaufvermögen sind im Gegensatz zu Papieren, die als Finanzanlagen (siehe oben) gelistet sind, solche, die nur vorübergehend zu spekulativen Zwecken im Betriebsvermögen liegen.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten dienen der so genannten Periodenabgrenzung. Hier werden Aufwendungen gelistet, die vor dem Bilanzstichtag bereits entstanden sind, aber aus den verschiedensten Gründen vernünftigerweise erst zum nächsten Wirtschaftsjahr bilanziert werden sollen. Hierzu gehören beispielsweise Versicherungsprämien für das nächste Jahr, die in der Regel bereits im Voraus, also im Vorjahr und damit vor dem Bilanzstichtag bezahlt worden sind.
Passiva
Bei den Passiva sind folgende Positionen typischerweise in der Bilanz ausgewiesen:
Das Eigenkapital besteht zunächst aus dem gezeichneten Kapital, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt. Das gezeichnete Kapital ist dasjenige, das ausweislich des Handelsregisters oder des Aktienregisters als Haftungskapital zur Verfügung steht.
Wenn zusätzliches Eigenkapital zur Verfügung steht, wird dies in den Kapitalrücklagen oder in den Gewinnrücklagen ausgewiesen. Der Gewinn- oder Verlustvortrag enthält Beträge, über deren Verwendung in der Gesellschafterversammlung noch nicht abschließend entschieden wurde.
Rückstellungen sind streng von den Rücklagen zu unterscheiden. Während Rücklagen Gewinne darstellen, sind Rückstellungen Verbindlichkeiten. Es handelt sich dabei um solche Verbindlichkeiten, die in der Bilanz der bereits entstanden sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch nicht feststeht. Rückstellungen mindern den Gewinn, das Eigenkapital und die Steuerlast.
Die auf der Passiv-Seite ausgewiesenen Verbindlichkeiten enthalten beispielsweise Bank-Darlehen, Steuerschulden, offene Sozialversicherungsbeiträge, offene Löhne und so weiter.
Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind Eingaben, bei denen zwar schon ein Mittelzufluss erfolgt ist, die aber der Sache nach eindeutig erst in das künftige Bilanzjahr gehören. Als Gegenbeispiel zu den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (siehe oben) lässt sich für den Fall, dass das Unternehmen eigene Grundstücke vermietet hat, die Zahlung eine Mieters am Ende des Bilanzjahres im Voraus auf die Miete des Folgejahres nennen.

Handelsbilanz und Steuerbilanz

Wenn der zur Auskunft verpflichtete Unternehmer seine Bilanzunterlagen eingereicht hat, so wird Ausgangspunkt der Beurteilung immer die Handelsbilanz sein. Daneben gibt es theoretisch die Steuerbilanz, welche für die steuerrechtliche Beurteilung maßgeblich ist. Nach dem so genannten Maßgeblichkeitsgrundsatz ist aber auch bei der Steuerbilanz von der Handelsbilanz auszugehen, und im der Steuererklärung wird meistens die Handelsbilanz eingereicht (zusammen mit Gewinn und Verlustrechnung). Steuerrechtlich motivierte Abweichungen können durch Zusätze und Anmerkungen ergänzt werden, dies kommt in der Praxis aber selten vor. Für das Unterhaltsrecht ist die Steuerbilanz entscheidend, im Ergebnis wird man aber auch hier in aller Regel ausschließlich aus den genannten Gründen die handelsrechtlichen Buchführungsunterlagen heranziehen.
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres stellt der Kaufmann ein Inventar auf. Vorausgegangen ist eine so genannte Inventur. Die Inventur ist eine körperliche Bestandsaufnahme des Betriebsvermögens. Sie ist in regelmäßigen Abständen notwendig, um die Angaben der Bilanz mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen. Abweichungen ergeben sich nämlich nach und nach durch Verluste wie Erfassungsfehler, Diebstahl, Zerstörungen und Beschädigungen und dergleichen.

Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-Überschussrechnung

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden zusammen den handelsrechtlichen Jahresabschluss. Bei den Kapitalgesellschaften wie GmbH und Aktiengesellschaft kommen ein so genannter Anhang und ein Lagebericht zu.
Nicht buchführungspflichtige Kleingewerbetreibende und Freiberufler erstellen keine Bilanz, sondern eine Einnahmen-Überschussrechnung. Der entscheidende Unterschied zur Bilanz besteht darin, dass ausschließlich betriebsbezogene Abflüsse und Zuflüsse in Geld erfasst werden, hingegen nicht sonstige Bestände oder Bestandsveränderungen, zum Beispiel bei den Verbindlichkeiten oder den Warenbeständen. Keine Unterschiede zur Bilanz ergeben sich hingegen bei den Abschreibungen.
Eine typische Gewinnermittlung als Einnahmen-Überschussrechnung sieht wie folgt aus:
A) Betriebseinnahmen
1. Einnahmen
2. Privatanteile
3. Umsatzsteuer
4. Umsatzsteuererstattungen
B) Betriebsausgaben
1. Wareneinkauf
2. Löhne und Gehälter
3. Raumkosten, Instandhaltung
4. Steuern, Versicherungen und Beiträge
5. Fahrzeugkosten
6. Werbekosten
7. Reparatur und Instandhaltung
8. Abschreibungen auf Sacheinlagen
9. Sofortabschreibung Geringwertige Wirtschaftsgüter
10. Sonstige Aufwendungen (Bücher, Berufskleidung, Buchführungskosten, etc.)
Da bei der Einnahmen-Überschussrechnung ausschließlich auf den reinen Geldfluss abgestellt wird (Ausnahme Abschreibungen), ergeben sich Manipulationsmöglichkeiten beispielsweise dadurch, dass zum Zwecke der Gewinnminderung auf das Eintreiben offener Forderungen verzichtet wird. Die Forderungen als solche sind nämlich aus dem erwähnten Grund nicht ergebniswirksam. Genauso lassen sich Rechnungen erst im Folgejahr stellen und auf der anderen Seiten Verbindlichkeiten sofort begleichen, was ebenfalls zur Gewinnschmälerung im betreffenden Jahr führt.
Die Privatanteile gehören wie oben aufgelistet zu den Betriebseinnahmen. Hierunter fallen die private Nutzung des Firmen-PKW, des Telefons etc.
Eine Buchführungspflicht besteht im übrigen nicht, d.h. wer berechtigt ist, sein Betriebsergebnis mit einer Einnahmen-Überschussrechnung dazulegen, braucht keine weiteren Bücher, etwa ein Kassenbuch oder dergleichen, zu führen.

Abschreibungen

Die Abschreibungen bilden den regelmäßigen Hauptstreitpunkt in Unterhaltsprozessen unter Beteiligung von selbständigen Unternehmern. Sie finden detaillierte Informationen zu diesem Komplex unter →Einkommensermittlung beim Selbständigen – Die Abschreibungen.

Rückstellungen

Rückstellungen stellen zum einen Gewinnminderung ohne tatsächlichen Geldabfluss war, sie sind dennoch in der Regel unterhaltsrechtlich anzuerkennen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn über längere Zeit gleichartige Rückstellungen gebildet wurden und davon auszugehen ist, dass in entsprechender Höhe tatsächliche Kapitalreserven gebildet worden sind, um in der Zukunft liegende Risiken zusätzlichen Geldbedarfs abzudecken. Anders kann es liegen, wenn in auffälliger Weise insbesondere im Trennungsjahr plötzlich ohne sonst erkennbaren Anlass deutlich höhere Rückstellungen gebildet werden, als es in der Vergangenheit der Fall gewesen war. Dann sollte der Unterhaltsberechtigte die Berechtigung dieser Rückstellungen in jedem Falle mit diesem Argument bestreiten und den Unterhaltspflichtigen zu ergänzenden Erläuterungen zwingen.

Sachbezüge

Unter Sachbezügen versteht man die private Nutzung betrieblicher Gegenstände. In vielen Fällen werden insbesondere Pkws als Betriebsvermögen eingestellt, um sie tatsächlich vorwiegend privat zu nutzen. Grundsätzlich ist dies zwar zulässig und dann auch unterhaltsrechtlich anzuerkennen, wobei der Anteil der privaten Nutzung des Unternehmers mit in die Berechnung seines Einkommens einzustellen ist. Darüber hinaus kann aber je nach Art des Unternehmens immer wieder auch die Frage aufgeworfen werden, ob der PKW überhaupt für den Betrieb notwendig ist. So benötigt ein Handwerksbetrieb in der Regel keine Luxuslimousine für 80.000 Euro oder ein Laborarzt benötigt überhaupt keinen Firmen Pkw. Die gewinnmindernden Wirkungen des im Betriebsvermögen geführten Pkws sind dann unterhaltsrechtlich vollständig herauszurechnen.

Schuldzinsen

Der Abzug von Schuldzinsen wirkt gewinnmindernd und ist als solcher unterhaltsrechtlich anzuerkennen.

Ausgewiesener Gewinn und Entnahmen

Der in der Einnahmen-Überschussrechnung oder der Bilanz ausgewiesene Gewinn entspricht noch nicht dem realen Einkommen. Erst durch die so genannte Entnahme wird dem Betrieb tatsächlich Vermögen für private Zwecke entzogen. Unterhaltsrechtlich stellt sich dann die Frage, inwieweit von der Entnahme als letztlich zur Verfügung stehendem Einkommen auszugehen ist. Wenn im Vergleich mehrerer Jahre die Entnahmen ungefähr dem ausgewiesenen Gewinnen entsprachen, so wird in aller Regel die Entnahme dem unterhaltsrechtlich einzusetzenden Einkommen entsprechen. Da der Gewinn regelmäßig höher als die Entnahmen ist, wird man ebenfalls von der Entnahme ausgehen und zusätzlich fragen, ob je nach Einzelfall, insbesondere in unterhaltsrechtlichen Mangelfällen, der Unterhaltsverpflichtete nicht noch mehr Gewinnsentnahmen hätte tätigen müssten, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Lag hingegen der durchschnittliche Gewinn der letzten Jahre niedriger als das Niveau der Entnahmen, stellt sich die ernsthafte Frage, ob von den Entnahmen ausgegangen werden kann, weil bei Fortschreibung dieses Szenarios das Unternehmen irgendwann Insolvenz anmelden müsste. Zu rechtfertigen ist die Anknüpfung an die Entnahmen dann, wenn das Unternehmen sich erst in der Startphase befindet oder wenn bei gut eingeführten Betrieben es zu einem extern begründeten zeitweiligen Gewinnrückgang gekommen ist. Gerade in solchen Situationen kann den Unterhaltsverpflichteten die Obliegenheit treffen, Überbrückungskredite für sein Unternehmen zu erlangen. Wenn das Unternehmen bereits überschuldet und keine Sanierungsmöglichkeit ersichtlich ist, kann der selbstständige Unternehmer unterhaltsrechtlich verpflichtet sein, nicht mehr länger zuzuwarten und den Betrieb zu schließen, um eine abhängige Beschäftigung einzugehen. Von den das Unternehmen zuletzt regelrecht ausplündernden Entnahmen kann dann allerdings zur Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr ausgegangen werden, weil das hierdurch erreichte Einkommensniveau nicht mehr nachhaltig aufrecht erhalten werden kann. Es ist dann stattdessen zu fragen, welches Einkommen der Unterhaltsverpflichtete nach seinen bisherigen beruflichen Werdegang und seine Ausbildung fiktiv als abhängig Beschäftigter Arbeitnehmer erzielen kann. Dieses kann deutlich unter dem als Unternehmer in der Vergangenheit erzielten Einkommen liegen.

Erzielung von schwarzen Einkünften, Verschleierung von Einkünften

Das Finanzamt kennt viele Möglichkeiten, dem Verdacht nicht versteuerter Schwarz-Einkünfte nachzugehen. Hierzu gibt es zunächst den Betriebsvergleich. Bei dem inneren Betriebsvergleich greift das Finanzamt auf Datensätze zurück, aus welchen hervorgeht, in welchem typische Verhältnis bestimmter betriebliche Einsatzgrößen (Umsatz, Gewinn, Wareneinsatz) je nach Betriebstyp zueinander stehen. Wenn diese im Laufe der Jahre sich sprunghaft verändern oder wenn das Verhältnis der Einsatzgrößen zum Branchendurchschnitt überhaupt nicht passen will, greift das Finanzamt zum Mittel der Betriebsprüfung oder kann Einkünfte schätzen. Für den Unterhaltsberechtigten ist hingegen eine Überprüfung, geschweige denn der Nachweis schwarzer zusätzlicher Einkünfte oder der generellen Verschleierung von zusätzlichen Einkünften kaum möglich. In Einzelfällen kommt man mit Privatdetektiven weiter, oder aber, wenn Mitwisser sich als Zeugen zur Verfügung stellen. Die bloße Darlegung von Unplausibilitäten genügt in aller Regel nicht, um unterhaltsrechtlich oder auch beispielsweise im Pflichtteilsrecht die eigene Darlegungslast und Beweislast zu erfüllen.
Der im Unterhaltsrecht und Erbrecht tätige Rechtsanwalt muss die dargestellten Grundlagen des Bilanzrechts kennen. Wie hoffentlich deutlich geworden ist, ist eine kritische Überprüfung des ausgewiesenen Unternehmergewinns stets notwendig und darf keinesfalls unbesehen in eine unterhaltsrechtliche oder erbrechtliche Bewertung übernommen werden.

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Alexander Meier-Greve ist Rechtsanwalt in Berlin. Der Artikel ist aus der täglichen Beratungspraxis des Autors entstanden. Er soll nützliche Überblicksinformationen liefern, kann allerdings eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen.

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