Unterhaltsberechnung bei Selbstständigen: Streitpunkt Abschreibungen

Fortsetzung des Artikels Einkommensermittlung beim Selbständigen – Grundlagen.
Abschreibungen sind an sich nicht zu beanstanden. Sie erfassen den Wertverlust von Gegenständen des Betriebsvermögens. Sie mindern den Gewinn, ohne dass sie realen Geldabfluss bedeuten. Dadurch entstehen Reserven im Unternehmen, um eine nach Ablauf der Abschreibungsdauer erforderliche Neuanschaffung des Abschreibungsgegenstandes zu finanzieren. Insoweit sind Abschreibungen Investitionshilfen. Auch unterhaltsrechtlich sind sie grundsätzlich anzuerkennen, weil sie der langfristigen Sicherung der Einkommensquelle dienen. In dieser Hinsicht sind sie mit Instandhaltungsrücklagen für Immobilien zu vergleichen, die ebenfalls in angemessenem Umfang unterhaltsrechtlich abzugsfähige Positionen sind.

Lineare oder degressive Abschreibung

Die Abschreibungen können linear oder degressiv vorgenommen werden. Sie werden verteilt über die angenommene Gesamtnutzungsdauer. Diese findet sich in den amtlichen sogenannten Afa-Tabellen (AfA = Absetzung für Abnutzung).
Es können auch sogenannte kalkulatorische Abschreibungen zulässig sein. Der klassische Grund hierfür liegt vor, wenn voraussichtlich die Ersatzbeschaffung bei Ende der Abschreibungszeit signifikant teurer sein wird als der Bestandsgegenstand.
Zur Erreichung bestimmter politisch erwünschter und geförderter Ziele können unter bestimmten Voraussetzungen auch Sonder-Abschreibungen gemäß § 7 g EstG vorgenommen werden. Diese haben dann mit einem realen Wertverlust oder einer Abnutzung des betreffenden Gegenstandes nichts zu tun.

Einmalabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern

Geringwertige Wirtschaftsgüter (abgekürzt GWG) im Wert von bis zu 150,-Euro können bereits im Jahr ihrer Anschaffung voll abgesetzt werden. Für Gegenstände mit einem Wert von 151 bis maximal 1000,- Euro gilt generell eine Abschreibungszeit von 5 Jahren. Erst für höherwertige Wirtschaftsgüter muss auf die Afa-Tabellen zurückgegriffen werden.

Stille Reserven

Wenn nach Ablauf der Abschreibungszeit der betreffende Gegenstand tatsächlich nicht wertlos geworden ist und auch nicht sofort ersetzt wird, was in der Praxis oft vorkommt, entsteht im Unternehmen eine sogenannte stille Reserve. Das bedeutet, dass die realen Werte der zum Unternehmen gehörenden Gegenstände höher sind als aus der Bilanz bzw. Einnahmen-Überschussrechnung ersichtlich. Denn nach Ablauf der Abschreibungszeit wird der Gegenstand in der Buchführung nur noch mit einem sogenannten Erinnerungswert von 1,- Euro geführt.
Für die unterhaltsrechtliche und zugewinnausgleichsrechtliche Beurteilung der Abschreibungen gibt es in der Rechtsprechung teilweise keine klare Linie.

Forderungsabschreibungen

Bei Forderungsabschreibungen empfiehlt es sich generell, deren Berechtigung zunächst zu bestreiten. Derartigen Abschreibungen muss zu Grunde liegen, dass eine Forderung sich nachträglich als uneinbringlich erwiesen hat. Bei Insolvenz des Schuldners liegt ein solcher Fall auf der Hand. In vielen anderen Fällen jedoch ergibt sich ein Manipulationspotenzial des unterhaltsverpflichteten Unternehmers, um den Betriebsgewinn zu reduzieren.
Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG werden in der Regel nicht anerkannt und werden dann dem ausgewiesenen Betriebsergebnis hinzugerechnet. Die 2008 neu geregelten Anspar-Abschreibungen werden nur anerkannt, wenn sie nach Ablauf einer bestimmten Frist tatsächlich zur Reinvestition benutzt werden.
Bei den regulären Abschreibungen existiert in der Rechtsprechung ein noch unübersichtlicheres Bild: Teilweise werden die Richtsätze nach den AfA-Tabellen in vollem Umfang anerkannt, so dass sich kein Korrekturbedarf ergibt, das OLG Bremen und OLG Hamm nehmen hingegen pauschale Kürzungen vor. Der BGH verweigert bisher eine höchstrichterliche Klärung und stellt immer wieder heraus, dass im Einzelfall sich Korrekturbedarf ergeben kann, so in BGH FamRZ 1998, S. 357. Es ist für die Praxis zu empfehlen, als Unterhaltsberechtigter in jedem Falle die Berechtigung der Abschreibungen anzuzweifeln und bei der Unterhaltsforderung zunächst mindestens teilweise von der Unbeachtlichkeit der Abschreibungen auszugehen. In Anbetracht des schwer abzuschätzenden Prozessrisikos sollte dann im Verhandlungswege versucht werden, eine angemessene Lösung zu finden. Einen Ansatzpunkt hierfür bilden die Empfehlungen des Deutschen Familiengerichtstages und im Anschluss hieran die Rechtsprechung des OLG Oldenburg. Hiernach ist unterhaltsrechtlich losgelöst von der handelsrechtlichen Buchführung auf das tatsächlich zur Verfügung des Unternehmers stehende Vermögen und Einkommen abzustellen. Im Rahmen seiner Auskunftspflicht hat er dazulegen, inwieweit den Abschreibungen eine tatsächliche wirtschaftliche Einschränkung des Betriebes mit der Folge eines geringeren für Unterhaltszwecke zur freien Verfügung stehenden Gewinns zugrunde liegt. Er muss darlegen, dass den Abschreibungen entweder tatsächliche Tilgungen von Anschaffungskrediten, echte Investitionen oder jedenfalls tatsächliche und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Betriebsführung anzuerkennende Rücklagen für künftige Reinvestitionen zugrunde lagen.

Gebäudeabschreibungen

Bei den Gebäude-Abschreibungen stellt sich die Rechtslage einigermaßen eindeutig dar. Gebäude-Abschreibungen entsprechen in der Regel nicht dem tatsächlichen Wertverlust der Immobilien. Außerdem wird der wahre Wert sehr stark durch den Immobilienmarkt beeinflusst. So kann es dazu kommen, dass auf einer Immobilie regelmäßig steuerlich Gebäudeabschreibungen aktiviert werden können und zugleich der Marktwert der Immobilie steigt. Das Unterhaltsrecht folgt im Zweifel dem Marktwert, weshalb Gebäudeabschreibungen praktisch ausnahmslos unterhaltsrechtlich nicht einkommensmindernd anerkannt werden. Sie werden stattdessen dem Einkommen nach Steuern nachträglich wieder hinzugerechnet (BGH NJW 1984, S. H03). Erst recht gilt dies für die politisch mit Subventionscharakter motivierten Sonderabschreibungen auf Gebäude, zum Beispiel nach § 7 g Einkommensteuergesetz.

Verluste aus Vermietung und Verpachtung

Steuerrechtlich zu berücksichtigende Verluste aus der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden, die sich daraus ergeben, dass die Finanzierungskosten einer Immobilie zuzüglich aktivierbarer Abschreibungen für Gebäudeabnutzung und Instandsetzungskosten höher sind als die Mieterträge, werden unterhaltsrechtlich jedenfalls nicht vollständig anerkannt. Gegebenenfalls wird zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen ein Betrag von beispielsweise 40 % der Mieteinnahmen für Belastungen und Rückstellungen in freier tatrichterlicher Schätzung abgezogen, vergleiche BGH NJW 2000, Seite 284.

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