Mithaftung des Ehegatten bei Sozialhilfe wgen Heimunterbringung

Selbst grundsätzlich auskömmliche Renten können nicht die erheblichen Kosten einer Heimunterbringung decken, selbst wenn Leistungen aus der staatlichen Pflegeversicherung ergänzend zur Verfügung stehen. In vielen Fällen müssen die Betroffenen zum ersten Mal in ihrem Leben Sozialhilfe zur Deckung der entstehenden Bedarfslücke beantragen. Aus Sicht des betroffenen Ehegatten stellt sich die Frage, inwieweit er aus der ehelichen Solidargemeinschaft heraus mit in Anspruch genommen werden kann.

Bedarfsgemeinschaft

Ehegatten bilden untereinander eine so genannte Bedarfsgemeinschaft. Diese Bedarfsgemeinschaft bleibt erhalten, auch wenn einer der Ehegatten ins Heim zieht. Dies hat die unangenehme Konsequenz zufolge, dass auf der Ebene des Einkommens und des Vermögens die Eheleute ausschließlich zusammen betrachtet werden, auch wenn insbesondere auf der Vermögensebene beiderlei Vermögen immer streng getrennt verwaltet wurden. Die Freigrenze des gemeinsamen Schonvermögens liegt derzeit bei je nach Alter der Ehegatten 3214,- Euro und maximal ca. 10.000 Euro (Stand Mai 2014). Es gibt allerdings diverse weitere Einzelpositionen, welche geschützt sind und zum Vermögen gehören. Auf diese darf der Sozialhilfeträger auch über den Freibetrag des Schonvermögens hinaus nicht zugreifen.

Die gemeinsame Wohnung oder das Hausgrundstück

Ein angemessenes Wohneigentum, das selbst genutzt wird, muss nicht verkauft werden. Das gilt sowohl für Alleineigentum als auch für bloßes Miteigentum des Ehegatten.

Härtefall

in den offiziellen Ratgebern der Sozialbehörden, insbesondere auch denjenigen, die im Internet veröffentlicht sind, wird oftmals die durchaus große Fallgruppe des Härtefalls verschwiegen. Liegt ein Härtefall vor, muss der Ehegatte sein Vermögen, auch wenn es über den Notgroschen hinausgeht, nicht einsetzen. Hierzu gehören beispielsweise ernsthafte Absichten, bald Immobilieneigentum zu erwerben, aber auch Instandsetzungsbedarf der eigenen Immobilie oder auch bevorstehende, objektiv notwendige Umbaumaßnahmen, um angesichts künftiger körperlicher Einschränkungen, die Barrierefreiheit herzustellen.

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