Im Zuge von Trennung und Scheidung werden nicht alle Kostenpositionen von dem laufenden Unterhaltsanspruch abgedeckt. Ein Hauptanwendungsfall sind die Umzugskosten eines Ehegatten. Im Gegensatz zum trennungsbedingten Mehrbedarf handelt es sich hierbei nicht um regelmäßig wiederkehrende Belastungen, sondern um einen einmalig anfallenden Betrag. Diese Kosten können unterhaltsrechtlich daher nur als so genannter Sonderbedarf verlangt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um einen außergewöhnlich hohen Bedarf handelt, so die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport 1998, Seite 1226. Ob es sich um einen außergewöhnlich hohen Bedarf handelt, beurteilt sich nach allen Umständen des Einzelfalls. Es muss eine relative Betrachtungsweise angestellt werden, so dass es auch darauf ankommt, wie hoch der geschuldete Unterhalt ist und welche sonstigen Einkünfte des Berechtigten zur Verfügung stehen.
Kriterium unverbrauchte weitere Einkünfte und vorhandenes Vermögen
Soweit beim Berechtigten Vermögen vorhanden ist, muss der Sonderbedarf hieraus bestritten werden. Es darf aber nicht insgesamt zu einer unbilligen Lastenverteilung kommen. Wenn beide Eheleute über annähernd gleiche Mittel verfügen und weder zusätzliche Einkünfte noch Vermögen vorhanden ist, entfällt ein derartiger Anspruch. Entsprechendes hat das Oberlandesgericht München im Jahre 2006 entschieden, nachgewiesen in Familienrecht Zeitung 2006, Seite 791.
Soweit beim Bedürftigen Vermögen vorhanden ist, ist der Sonderbedarf zunächst daraus zu decken. Auch hier kommt das Argument der gerechten Lastenverteilung regelmäßig zum Tragen, vergleiche hierzu auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Familienrecht Zeitung 1982, Seite 145 (147).
Ausnahmefälle sehr gute und vermögenslose Verhältnisse
Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen entfällt ein Anspruch aus Sonderbedarf in der Regel, weil im Rahmen der Billigkeit dieser aus dem laufenden Unterhalt bestritten werden kann.
Haben beide Ehegatten keine zusätzlichen Einkünfte und kein Vermögen, wird in der Regel eine hälftige Teilung des Sonderbedarf angemessen sein.