Ratgeber Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeitragsbescheide kommen oft überraschend. Erschließungsbeiträge können grundsätzlich zulässiger Weise sowohl vor als auch nach der entsprechenden kommunalen Erschließungsmaßnahme erhoben werden. Erschließungsmaßnahmen sind der Straßenbau, der Bau von Gehwegen, die Straßenbeleuchtung, Rohrleitungen für Trinkwasser, Abwasser, Schmutzwasser sowie sonstige Leitungen. Auch Grünanlagen können auf die anliegenden Grundstückseigentümer umgelegt werden. Das Beitragsrecht dient der gezielten Erhebung öffentlicher Mittel anstelle allgemeiner Steuern bei denjenigen Bürgern, die tatsächlich oder potentiell nutzen aus den öffentlichen Anlagen ziehen können. Aufgrund der rechtlich komplizierten Materie machen die Kommunen hier allerdings viele Fehler. Regelmäßig lohnt sich die sorgfältige Überprüfung.
Der Beitragsbescheid muss rechtmäßig sein, um wirksam eine Zahlungspflicht des Eigentümers begründen zu können. Wenn hieran Zweifel bestehen, sollte fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Allerdings hat der Widerspruch regelmäßig keine aufschiebende Wirkung. Deshalb sollte der Widerspruch mit dem Antrag verbunden werden, die sofortige Vollziehung einstweilen auszusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Widerspruchsführer in der Lage ist darzulegen, dass der Beitragsbescheid Rechtsfehler hat.

Formelle Rechtmäßigkeit

Zunächst muss der Bescheid formell rechtmäßig sein.
Der Bescheid muss die erlassende Behörde, den Abgabenschuldner, die festgesetzte Abgabe und die konkrete Aufforderung an den Schuldner enthalten, einen bestimmten Betrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu entrichten. Nicht immer ist dies der Fall.

Begründung des Bescheides

Jeder Erschließungsbeitragsbescheid muss auch eine Begründung enthalten. Die angeforderte Summe muss ausreichend aufgeschlüsselt sein. Der Rechenweg muss für den beitragspflichtigen nachvollziehbar, d.h. nachrechenbar sein.

Rechtsbehelfsbelehrung vergessen?

Jeder Bescheid muss eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, so die Vorschrift des § 211 Baugesetzbuch.

Bestimmtheitsgebot

Nach § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung muss jeder Abgabenbescheid, zu dem auch ein Erschließungsbeitrag gehört, hinreichend bestimmt sein. Die oben genannten Angaben müssen deshalb eindeutig sein. Weiterhin muss das veranlagte Grundstück korrekt bezeichnet werden. Die postalische Anschrift genügt in vielen Fällen nicht. Auch muss die Beitragsart eindeutig betitelt sein.
Schließlich muss die abgerechnete Erschließungsanlage auch deutlich bezeichnet werden.

Bekanntgabe

Jeder Erschließungsbeitragsbescheid muss ordentlich bekannt gegeben sein, § 134 Baugesetzbuch. Er muss also jedem Adressaten auch zugegangen sein, vergleiche auch 122 Abs. 2 Abgabenordnung. Oftmals fehlt es hieran bei Ehegatten oder Erbengemeinschaften sowie generell bei Miteigentümern, von denen einer unbekannt verzogen ist.

Materielle Rechtmäßigkeit

Der Erschließungsbeitragsbescheid wird oft formell rechtmäßig sein. Damit sind aber noch nicht alle Anforderungen erfüllt. Auch die materielle Rechtmäßigkeit muss vorliegen und wird von jedem Gericht im Falle einer späteren Anfechtungsklage schwerpunktmäßig geprüft. Die materiellen Anforderungen sind eine gültige Erschließungseitragssatzung gemäß § 132 Baugesetzbuch, die ordnungsgemäße Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes und die richtige Verteilung des Aufwandes sowie schließlich die Beachtung der besonderen Voraussetzungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht, ob die Schuld auch im Einzelfall tatsächlich zumutbar ist.

Erschließungsbeitragssatzung

Die Beitragssatzung muss nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften rechtmäßig zu Stande gekommen , also ihrerseits wirksam sein. Möglicherweise bedarf die Satzung der Genehmigung der übergeordneten Aufsichtsbehörde. Ist dies der Fall, muss auch dies durch eine Akteneinsicht überprüft werden. Die Beitragssatzung muss ordnungsgemäß ausgefertigt und im Amtsblatt oder einer örtlichen Zeitung bekannt gegeben sein.

Beitragsfähiger Aufwand

Die Erschließungsanlagen müssen den Anforderungen des § 127 Abs. 2 Baugesetzbuch bzw. den entsprechenden Regelungen in den landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen genügen. Die Erschließungsanlage muss weiterhin erstmalig im Sinne des § 128 Abs. 1 Baugesetzbuch hergestellt worden sein. Die Herstellung muss rechtmäßig sein, insbesondere den bauplanungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Zur näheren Überprüfung lohnt sich die Heranziehung, soweit vorhanden, des örtlichen Bebauungsplanes.
Die Erschließungsanlage muss objektiv zur Erreichung des Erschließungszieles erforderlich sein. Fehlplanungen und Überdimensionierte Anlagen sind nicht vom privaten Eigentümer zu bezahlen.
Im Rahmen der so genannten Abschnittsbildung muss nach nachvollziehbaren Kriterien ein Erschließungsgebiet definiert worden sein. Die Anforderungen gemäß Paragraph 130 Baugesetzbuch sind von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im einzelnen konkretisiert und im Einzelfall hierauf zu überprüfen.
Weiterhin muss sich die Gemeinde grundsätzlich zu 10 % an den Erschließungskosten beteiligen und einen entsprechenden Abzug machen. Das gleiche gilt für öffentliche Fördermittel. Auch diese müssen ordnungsgemäß erfasst und abgezogen sein.

Verteilungsphase

Die Erschließungskosten müssen ordnungsgemäß auf die einzelnen Grundstücke verteilt sein. Der Verteilungsschlüssel muss in der Beitragssatzung, die sich unbedingt besorgen sollten, wenn sie einen Erschließungsbeitragsbescheid erhalten haben, im einzelnen dargelegt sein. Er muss sich nach dem Vorteilsprinzip richten. Je nach Nutzbarkeit und Bebaubarkeit werden so genannte Nutzungsfaktoren Abstract ausgewiesen und für das jeweilige Grundstück ermittelt.

Sonderfall Hinterliegergrundstücke

Einen Sonderfall stellen Hinterliegergrundstücke dar. In der Regel müssen Erschließungsbeiträge auch für Hinterliegergrundstücke gezahlt werden, wenn sie über das davor liegende Grundstück tatsächlich erreichbar sind. Weiterhin ist erforderlich, dass diese Erreichbarkeit in geeigneter Form rechtlich abgesichert wurde.
Ein Streitpunkt entsteht immer wieder über die Einzelheiten dieser rechtlichen Absicherung. Nicht nur Dienstbarkeiten und Baulasten sind ein geeignetes Instrument. So lag dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2010 Aktenzeichen 9 LB 182/08 der Fall einer Miteigentümerkonstellation vor, in welcher das Recht zur Überfahrt des Vordergrundstücks unmittelbar aus dem Miteigentum an diesem Vorderliegergrundstück folgte. Das Gericht stellte klar, dass es nicht erforderlich ist, dass durch gesonderte Regelung die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft ausgeschlossen sein muss. Denn die rechtliche Sicherung müsse nicht dauerhaft vorliegen, so das Urteil. Letztlich entscheidend sei nur, dass die konkrete Rechtsposition, hier das Miteigentum, das Recht zur Überfahrt beinhalte und nicht einseitig sofort wieder entzogen werden könne.

Heranziehungsphase, persönliche Beitragsschuld

Obwohl alle sonstigen Voraussetzungen für eine Veranlagung vorliegen, kann sich der Adressat im Einzelfall auf das vorliegen einer besonderen persönlichen Härte berufen. Dies können beengte wirtschaftliche Verhältnisse sein oder auch die Tatsache, dass aus besonderen Gründen des Einzelfalls trotz theoretisch möglicher Nutzung der Erschließungsanlage sie im konkreten Fall keinerlei messbaren Vorteil für das Grundstück bringt.
Schließlich ist immer eine Härtefallregelung möglich. Hier kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an.

Verjährung?

oftmals lohnt sich auch ein Blick auf eine mögliche Verjährung der Beitragsschuld. Gesetzlich gilt eine so genannte Festsetzungsverjährung von vier Jahren. Wurden die betreffenden Erschließungsanlagen bereits vorher fertig gestellt, kann sich der Bürger grundsätzlich auf Verjährung berufen. Allerdings gibt es weitere Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn, deren Darstellung den Rahmen dieses Artikels sprengen würden. Bei näherem Interesse lohnt ein Blick auf meine Urteilsbesprechung → Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zur Verjährung von Erschließungsbeiträgen nach ursprünglich unwirksamer Satzung.

Anrechnung von eigenen Erschließungsaufwendungen

Hat der Grundstückseigentümer bereits eigene Kosten für die Erschließung des Grundstücks aufgewandt, so können diese auf die in dem Erschließungsbeitragsbescheid geforderte Summe anrechenbar sein und damit im günstigsten Fall die Beitragsschuld auf Null reduzieren.

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Alexander Meier-Greve ist Rechtsanwalt in Berlin. Der Artikel ist aus der täglichen Beratungspraxis des Autors entstanden. Er soll nützliche Überblicksinformationen liefern, kann allerdings eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen.

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