Die Kosten einer Heimunterbringung oder sonstige Pflegekosten können steuerlich absetzbar sein. Nach dem Einkommensteuergesetz kommt hierbei die Einstufung dieser Kosten als so genannte außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz eins Einkommensteuergesetz in Betracht. Hiernach können diejenigen Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und ihrer Höhe nach den Betrag übersteigen, welcher bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, als Aufwendungen im Rahmen der Lebensführung entsteht (so genannte zumutbare Belastung), vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag stellt.
Definition der außergewöhnlichen Belastung
Aufwendungen müssen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz erfüllen. Die Aufwendungen erwachsen demnach nur dann zwangsläufig im Sinne des Steuerrechts, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Außerdem müssen die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Bezugspunkt zumutbare Belastung
Die durchschnittliche oder auch zumutbare Belastung ermittelt sich gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz nach einem Prozentsatz der steuerbaren Einkünfte. Er beträgt zwischen einem und 7 %, ein Prozent bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern und einem Einkommen unter 51.130 € (Stand März 2011) und sieben Euro bei Steuerpflichtigen ohne Kinder und einem Einkommen über 51.130 €.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Absetzbarkeit von Heimkosten
Die Einzelheiten der Erstattungsfähigkeit von Heimkosten hat der Bundesfinanzhof nunmehr höchstrichterlich geklärt (Urteil vom 15. April 2010, Aktenzeichen VI R 51/09, Neue Juristische Wochenschrift 2010, Seite 3054).
Hiernach erwachsen Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim in der Regel nur dann zwangsläufig, wenn der Umzug in das Heim auf schwere Pflegebedürftigkeit zurückgehen und sowohl medizinisch als auch wirtschaftlich indiziert war. Der Aufenthalt im Pflegeheim kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn infolge der Krankheit keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkzeichen “H” oder “Bl” im Schwerbehindertenausweis festgestellt wird, BFH NJW 2011, S. 1024.
Aufwendungen hingegen, die entstehen, weil der nicht pflegebedürftige Steuerpflichtige mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, damit beide weiterhin gemeinsam in ehelicher Gemeinschaft leben können, erwachsen nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Eine Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ausgeschlossen, weil der Umzug in das Pflegeheim auf einer freien Entschließung beruht. Eine tatsächliche Zwangslage im Sinne des § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz können aber nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden und nicht durch eine maßgeblich vom menschlichen willen beeinflusste Situation, so das höchste deutsche Finanzgericht weiter in den Urteilsgründen. Auch aus der Verpflichtung zu ehelicher Gemeinschaft Folge nichts anderes. Zwar sei die Verpflichtung zu ehelicher Gemeinschaft in § 1353 Abs. 1 BGB gesetzlich verankert, der noch Folge hieraus keine Rechtspflicht des Steuerpflichtigen im Sinne des § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz, seinen pflegebedürftigen Ehegatten in ein Pflegeheim zu begleiten. Mit der gleichen Begründung lehnt der Bundesfinanzhof auch das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung ab und weist ergänzend darauf hin, dass eine solche jedenfalls nicht unausweichlich sei.
Abzugsposten Haushaltsersparnis
Daneben stellt der Bundesfinanzhof in der erwähnten Entscheidung erstmals klar, dass Kosten einer Heimunterbringung nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, als sie nicht nur die zumutbare Belastung übersteigen, sondern darüber hinaus die so genannte Haushaltsersparnis. Dies gelte selbst dann, wenn durch die Heimunterbringung zusätzliche Kosten der Lebensführung entstanden sind. Unterbringungskosten sind also immer um eine Ersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs-und Unterbringungskosten entspricht, zu kürzen (so auch bereits der Bundesfinanzhof in NJW 2002, Seite 3351).
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