In einer wenig bekannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1990 (BGHZ 111, Seite 361) sind die Möglichkeiten eine Absicherung des Vermieters im Wohnungsmietrecht deutlich erweitert worden. In dieser Entscheidung kommt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass trotz der gesetzlichen Beschränkungen in § 551 BGB (früher § 550 b BGB) der Vermieter neben der regulären Kaution in Höhe von 3 Monatsmieten auch einen Dritten als Bürgen für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag in Anspruch nehmen kann.
Die gesetzliche Vorschrift des § 551 BGB will den Mieter unter Anerkennung des Bedürfnisses des Vermieters vor zu großen Belastungen bewahren und Erschwerungen für den Abschluss eines Mietvertrages entgegenwirken, die in mobilitätshemmender Weise von hohen Kautionsforderungen ausgehen können, so die Begründung des Gesetzes in der offiziellen Bundestagsdrucksache. Es kommt dabei nach dem Gesetzeswortlaut allerdings nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Stellung eines Bürgen Gegenstand des Mietvertrages ist oder ob eine auf Verlangen des Vermieters gestellte Bürgschaft erst die Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss schafft.
Der Vermieter darf den Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum zwar nicht davon abhängig machen, dass der Mieter neben einer Kaution zusätzlich eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellt. Anders jedoch ist der Fall zu beurteilen, in welchem der Vermieter die Bürgschaft nicht verlangt, sondern diese von dem an der Wohnung interessierten Mieter angeboten wird, um die von dem Vermieter zum Ausdruck gebrachten Bedenken an seiner Bonität zu zerstreuen. Gibt nämlich unaufgefordert ein Dritter dem Vermieter eine Bürgschaft unter der Bedingung, dass ein Wohnraummietvertrag zu Stande kommt, und wird dadurch der Mieter nicht erkennbar belastet, so ist die Bürgschaft nach Eintritt der Bedingung wirksam, so die Feststellung des Bundesgerichtshofs im offiziellen Leitsatz der Entscheidungssammlung.
In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Vater des Mietinteressenten an den Hausverwalter des Vermieters schriftlich das Angebot unterbreitet, im Falle der Anmietung der Wohnung durch seinen Sohn die Ausfallbürgschaft für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu übernehmen. Hiervon ließ sich der Vermieter überzeugen und schloss den Mietvertrag mit dem Sohn als Mieter ab.
Es widerspricht nicht dem Schutzzweck des § 551 BGB, wenn Eltern für ihre Kinder anstelle einer Anmietung im eigenen Namen von sich aus einem Vermieter eine Bürgschaft für den Fall eines Vertragsabschlusses zusagen. Das gilt zumindest dann, wenn mit einer solchen Bürgschaft erkennbar keine besonderen Belastungen für den Mieter verbunden sind.