Nicht erst seit Inkrafttreten des Erneuerbare Energien Gesetzes 2017 (aktualisiert durch das EEG 2021, in Kraft seit 1. Januar 2021) gibt es den anzulegende Wert. In seiner aktuellen gesetzlichen Ausgestaltung ist er allerdings untrennbar verbunden mit dem 2017 neu eingeführten Ausschreibungsverfahren. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich bei dem anzulegenden Wert um das Gebot des Anlagenbetreibers in der Auktion (Ausschreibung). Je höher der anzulegende Wert, desto mehr Subventionsansprüche (EEG-Umlage) für garantierte 20 Jahre stehen im Falle des Zuschlags dem Investor zu. Auf der anderen Seite sinkt die Wahrscheinlichkeit des Zuschlags, denn den Zuschlag in einer Ausschreibung erhält immer derjenige Anlagenbetreiber, der im Vergleich zur Konkurrenz den niedrigsten anzulegenden Wert als Gebot abgegeben hat.
Die Marktprämie
Die EEG-Umlage als steuerfinanzierte Subvention entspricht im Wesentlichen der sogenannten Marktprämie. Sie besteht in der Differenz zwischen dem ohnehin an der Strombörse vom Anlagenbetreiber erzielten durchschnittlichen Preis für den produzierten und eingespeisten Strom und eben dem anzulegenden Wert.
Das Referenz-Ertragsmodell
Wie angesprochen ist der anzulegende Wert ähnlich dem Gebot der Ausschreibung, jedoch nicht identisch. Nach dem sogenannten Referenz-Ertragsmodell werden die unterschiedlichen Anlagenstandorte in Deutschland rechnerisch vergleichbar gemacht. Mit einem sogenannten Korrekturfaktor werden ertragsschwächere Standorte, insbesondere aufgrund ungünstiger erwarteter Winde, rechnerisch den ertragsstärkeren Standorten angeglichen. Die Marktprämie fällt insoweit dann an den ertragsschwächeren Standorten höher aus, ohne dass die Wahrscheinlichkeit, in der Auktion zu unterliegen, durch das notwendigerweise höhere Gebot, entsprechend sinken würde.
Die tatsächliche Höhe der Zuschlagswerte
Die durchschnittlichen Zuschlagswerte (also die garantierte Gesamtvergütung für den die Ausschreibung gewinnenden Anlagenbetreiber) seit Einführung des Ausschreibungsverfahrens haben sich seit dem Tief im November 2017, wo nur noch 3,82 Cent je Kilowattstunde den Zuschlag ermöglichten, in der Nähe der vor 2017 geltenden Förderhöhe von 6,07-6,2 Cent je Kilowattstunde stabilisiert. Im Ergebnis ist damit bisher das vom Gesetzgeber gewollte stärkere marktwirtschaftliche Element jedenfalls in den vom Steuerzahler finanzierten Förderniveau noch nicht spürbar worden. Umgekehrt bedeutet dies für die Anlagenbetreiber und Flächeneigentümer eine im Großen und Ganzen unveränderte Attraktivität von Neuprojektierungen von Windkraftanlagen, aber auch der Erneuerung von Bestandsanlagen (Repowering).
Bedeutung für die Flächeneigentümer
Der Autor RA Alexander Meier-Greve ist seit bald 20 Jahren einer der wenigen Rechtsanwälte in Deutschland, welche sich im privaten Energierecht auf die Belange der Flächeneigentümer spezialisiert haben. Das Verständnis des Vergütungsmodells nach dem EEG mit dem Schlüsselbegriff anzulegender Wert ist essentiell für einen wirtschaftlich attraktiv und rechtssicher ausgestalteten Flächennutzungsvertrag zur Ansiedlung oder zum Repowering von Windkraftanlagen. Weitere nützliche Informationen finden Sie auch in dem Artikel -> Der Grundstückspachtvertrag zum Betrieb einer Windkraftanlage oder eines Solarparks (Update März 2021).