Bürgerenergiegenossenschaften oder Bürgerenergiegesellschaften ermöglichen es Bürgerinnen und Bürgern, in Projekte der Erneuerbare Energien zu investieren. Sie unterscheiden sich von gewinnorientierten Energieunternehmen dadurch, dass ihre Mitglieder nicht primär eine maximale Rendite auf das eingesetzte Kapital, sondern ökologische und regional verankerte Entwicklungsziele verfolgen. Typische Projekte sind der Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen und Windparks. Zentrale Merkmale sind eine besondere Mitbestimmung jedes Einzelnen, die regionale Verankerung und eine erhöhte Transparenz.
Die eingetragene Genossenschaft als Rechtsform
Der rechtliche Rahmen richtet sich in Deutschland nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG). Eine Bürgerenergiegenossenschaft ist somit in der Regel eine im Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft (eG). Die Haftung der Mitglieder ist grundsätzlich auf die Geschäftsanteile beschränkt (§ 2 GenG). In der Satzung kann eine Nachschusspflicht geregelt werden, sie ist aber bei Bürgerenergiegenossenschaften selten. Genossenschaften unterliegen grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer, können jedoch durch ihre lokale und gemeinwohlorientierte Ausrichtung teilweise steuerliche Vorteile genießen (z. B. bei der Förderung der Mitglieder).
Mitglieder haften grundsätzlich nur mit ihren Geschäftsanteilen (§ 2 GenG).
Eine Nachschusspflicht über diese hinaus ist nur zulässig, wenn die Satzung sie ausdrücklich vorsieht – was bei Bürgerenergiegenossenschaften selten der Fall ist.
Jede eG unterliegt nach § 53 GenG einer jährlichen Pflichtprüfung durch einen Genossenschaftsverband.
Das stärkt die Kontrolle, fördert Transparenz und dient dem Gläubigerschutz – es bedeutet aber auch zusätzliche Kosten und Verwaltungsaufwand.
Bürgerenergiegesellschaften nach EEG haben derzeit erleichterte Zugangsmöglichkeiten zur Teilnahme an Ausschreibungen bei Windenergieprojekten.
Die Vorteile einer Genossenschaft wurden bereits angesprochen. Gegenüber beispielsweise einem ausschließlich privat über eine meistens örtliche GmbH und Co. KG betriebenen Windpark kann ein Windpark-Projekt, welches von einer Bürger Energie Gesellschaft gehalten wird, nicht ohne weiteres ins Ausland verkauft werden. Die Kontrollmöglichkeiten können nicht über Beherrschungsverträge aus der Genossenschaft heraus verlagert werden, so wie es innerhalb von Konzernstrukturen im Verhältnis zur Betreiber-GmbH und Co. KG der Fall ist. Die örtliche Akzeptanz des Windparks ist deutlich höher bei der Bürger-Energie-Gesellschaft, zumal die Erträge nicht nur auf auf der Ebene der Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer, sondern auch einkommensteuerlich regelmäßig lokal beziehungsweise regional begrenzt vereinnahmt werden.
Oft unterschätzt: Die Nachteile einer Bürgerenergiegesellschaft
Den Vorteilen stehen jedoch auch Nachteile gegenüber. Die Finanzierungskosten können höher sein. Viele Bürgerenergiegesellschaften sind mit der komplexen Strukturierung der Projekte, Planung, Finanzierung, laufender Betrieb etc. überfordert. Den Kontrollmöglichkeiten stehen oft eine unterdurchschnittliche Informiertheit und kaufmännische Kompetenz gegenüber. Die Kontrollmöglichkeiten können deshalb in der Praxis oft gar nicht effektiv ausgeschöpft werden. Sie stehen nur auf dem Papier.
Oftmals wird auch übersehen, dass bereits rechtlich die Genossenschaft nicht in erster Linie auf Gewinnmaximierung ausgerichtet ist. Oberstes Prinzip der Genossenschaft ist vielmehr die Förderung des Genossenschaftszwecks und das Interesse der Mitglieder. Dies kann, muss aber nicht identisch mit der Gewinnerzielungsabsicht sein. In der Praxis kommen viele Projekte nach einigen Jahren des überbordenden Idealismus in der Realität der Zahlen an und die Mitglieder haben anschließend Schwierigkeiten, die gegenüber Alternativen am freien Kapitalmarkt oft nur unterdurchschnittlichen Renditen bis zum Projektende ohne Frustration durchzuhalten. Ein Weiteres: In der Generalversammlung der Genossenschaftzählt grundsätzlich die Stimme jedes Mitglieds gleich – unabhängig von der Kapitalbeteiligung. Dies stärkt zwar die Beteiligung jedes einzelnen, kann jedoch auch wirtschaftlich objektiv vernünftige Entscheidungen blockieren.
Ein Problem kann auch die mangelnde wirtschaftliche Beweglichkeit der Genossenschaft in wirtschaftlichen Krisenzeiten sein. Ausschließlich privat finanzierte Windparkbetreiber können in schweren Zeiten oftmals leichter sich auf den allgemeinen Kapitalmärkten frisches Geld besorgen oder gar Teile des Windparks veräußern. In einer Genossenschaft wird dies nur im Ausnahmefall möglich sein. Die ideelle Motivation der Mitglieder und das Renditeinteresse können in schweren Zeiten in Konflikt geraten, etwa wenn Nachschusspflichten beschlossen werden sollen.
Eine weitere Schwäche vieler Bürgerenergiegenossenschaften ist die mehr oder minder starke Abhängigkeit vom freiwilligen Engagement der Mitglieder. Bürgerenergiegenossenschaften sind grundsätzlich auf ehrenamtliche Arbeit hin ausgerichtet, dies kann zu unprofessioneller Geschäftsführung und auch zu Intransparenz führen. Sowohl der örtliche Bürgernmeister als auch der ehrenamtliche Genossenschafter haben neben ihrem Amt noch andere berufliche Verpflichtungen. Dies kann zu versteckten Abhängigkeiten und Interessenkonflikten führen.
Die bisherige Bilanz ist durchwachsen
In der bisherigen Praxis gibt es daher nicht nur Erfolge beim bürgerschaftlichen Engagement in Form einer Energiegenossenschaft zu verzeichnen. Ein besonders aufsehenerregender Fall war die Energiegewinner eG in Köln. Diese Genossenschaft galt lange als Vorzeigeprojekt. Sie betrieb Wind-, Solar- und Wasserkraftanlagen sowie E-Mobilitätsprojekte. Ende 2023 musste sie jedoch Insolvenz anmelden. Gründe waren laut Medien ein fehlgeschlagenes Solarparkprojekt in Bad Rodach, zu schnelle Expansion ohne ausreichendes Eigenkapital, und ein verändertes Finanzierungsumfeld mit steigenden Zinsen und sinkender Investorennachfrage.
Auch kleinere Energiegenossenschaften, vor allem im ländlichen Raum, mussten in den vergangenen Jahren ihre Projekte oftmals abbrechen oder liquidieren, weil EEG-Förderungen ausliefen und keine Perspektive für einen Anschlussbetrieb auf dem freien Energiemarkt gefunden wurde. Laut einer Studie des Baden-Württembergischen Genossenschaftsverbands (BWGV) wackeln viele Geschäftsmodelle mit dem Auslaufen der EEG-Förderung. Eine objektive Beurteilung derartiger Presseberichte ist insofern schwierig, als auch bei ausschließlich frei strukturierten Windparkprojekten spätestens mit dem Auslaufen der auf 20 Jahre laufenden EEG – Subvention sich oftmals der Weiterbetrieb nicht mehr lohnt, etwa weil bei der Projektierung des Windparks sich im Nachhinein die Windprognosen als zu optimistisch erwiesen haben.
Die Wahrheit über die Rendite
Historisch lagen typische Ausschüttungen von Bürgerenergiegenossenschaften bei 1 % bis 4 % pro Jahr, teils darunter. Sinkende Einspeisevergütungen, höhere Finanzierungs- Beschaffungs- und laufende Betriebskosten haben die Renditen zuletzt eher reduziert. Zudem ist das energiemarktpolitische Umfeld unsicherer geworden.
Langfristig ergaben sich auf dem freien Kapitalmarkt nach allgemeinen Erfahrungswerten folgende historische reale netto Durchschnittsrenditen bereits inflationsbereinigt):
• Aktien (weltweit gestreut): ca. 5–7 % p.a.
• Staatsanleihen: ca. 1–2 % p.a.
• Mischportfolios: ca. 3–5 % p.a.
Unter Anlagegesichtspunkten ist auch die Liquidierbarkeit ein wichtiges Kriterium. Auch hier schneiden Genossenschaftsanteile schlechter ab. Sie sind in der Regel nicht handelbar, während Kapitalanlagen am geregelten Börsenmarkt jederzeit verkäuflich sind.
Über einen Zeitraum von 30 Jahren ist derzeit eher nicht zu erwarten, dass Beteiligungen an Bürgerenergiegenossenschaften eine höhere Rendite erzielen als typische Kapitalmarktanlagen. Wer sich also an einer Bürgerenergiegenossenschaft beteiligt, sollte nach Auffassung des Autors die ideelle Seite von vornherein in der Vordergrund stellen, um nicht zu irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft seine Entscheidung zu bereuen.
