Auseinandersetzung und Ansprüche bei Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft oder Familiengesellschaft

Innerhalb der Familie, insbesondere unter Ehegatten werden oftmals gemeinschaftlich erhebliche Vermögenswerte gebildet. Nicht immer entsprechen die formalen Eigentumsverhältnisse dann den gemeinsam erbrachten Leistungen. Außerhalb des Zugewinnausgleichs bei Trennung und Scheidung und der Figur der so genannten unbenannten Zuwendung sieht das reguläre familienrechtliche Instrumentarium oftmals keine angemessene Lösung vor. Die Rechtsprechung behilft sich in derartigen Fällen dann mit der Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Unbenannte Zuwendung

Die unbenannte Zuwendung ist eine Figur aus der Lehre der Geschäftsgrundlage. Ein Anspruch aus dieser rechtlichen Konstruktion unbenannten Zuwendungen kommt gemäß § 313 BGB nur in Betracht, wenn das eheliche Güterrecht nicht zu angemessenen Ergebnissen führt. Es handelt sich um einen Ausgleichsanspruch, wenn ein Ehegatte gegenüber dem anderen in erheblichem Umfang Leistungen erbracht hat und die Versagung eines Ausgleichsanspruchs Treu und Glauben krass widersprechen würde. Bevor also ein Anspruch aus unbenannte Zuwendung geltend gemacht werden kann, muss der Anspruchsteller im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls durch rechnen, ob und wenn ja, in welcher Höhe ihm Ansprüche nach anderen Anspruchsgrundlagen zustehen würden und dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche objektiv unzumutbar niedrig sind.

Ehegatteninnengesellschaft

Eine Ehegatteninnengesellschaft kann vorliegen, wenn die Vermögensbildung weit über die ehelichen Lebensverhältnisse und der Zweck der Vermögensbildung über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft ebenfalls hinausgeht. Typischerweise handelt es sich hierbei um den Betrieb eines Unternehmens. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Anwendung der Grundsätze der Ehegatteninnengesellschaft nicht mehr darauf an, ob das eheliche Güterrecht passt oder nicht passt. In Abkehr von der früheren Rechtsprechung kommt also nur das Bestehen einer Ehegatteninnengesellschaft auch in Betracht, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und also bei Trennung und Scheidung grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns die unterschiedlichen Beiträge der Vermögensbildung auch abbilden kann.
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Ein ehevertraglicher Ausschluss der Zugewinngemeinschaft und die Vereinbarung von Gütertrennung wird von manchen Gerichten ergänzend so ausgelegt, dass auch andere Erstattungsansprüche aus unterschiedlicher Vermögensbildung während der bestehenden Ehe ausgeschlossen sein sollen. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung bereits im Jahre 2005 eine Absage erteilt, Urteil vom 28. September 2005 (Aktenzeichen XII ZR 189/02).

Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb

Bei Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb muss stets das vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft geprüft werden. Die Existenz eines regulären Arbeitsvertrages schließt darüber deutlich hinausgehende spätere Zahlungsansprüche bei Trennung und Scheidung nämlich nicht aus. Insbesondere dann, wenn der Wert der Mitarbeiter im Unternehmen deutlich über den oftmals nur aus steuerlichen Gründen vereinbarten Arbeitslohn hinausgeht, wird oftmals eine Ehegatteninnengesellschaft mit dem gemeinsamen Zweck vorliegen, das formal nur im Eigentum eines Ehegatten stehende Unternehmen tatsächlich gemeinschaftlich zu betreiben. Bei Beendigung der Ehe kommt es dann auch zu einer Auseinandersetzung über das Gesellschaftsvermögen nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.

Konkludent geschlossener Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als bloße Innengesellschaft, die also nach außen im Rechtsverkehr nicht auftritt, muss nicht schriftlich geschlossen werden. Selbst ausdrückliche mündliche abreden muss es nicht zwingend geben. Ein Gericht muss nur in der Lage sein, einen irgendwie gearteten willen der Beteiligten festzustellen, zur Verwirklichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes sich auch rechtlich binden zu wollen. Insbesondere dann, wenn die formale Rechtsform des Betriebes und die Eigentumsverhältnisse hauptsächlich haftungsrechtlich und steuerrechtlich motiviert gewählt sind, der Sache nach aber die Parteien übereinstimmend gemeinsam einen Betrieb aufbauen wollten, wird ein solcher Bindungswillen der Ehegattengesellschafter vorliegen.

Zahlungsanspruch auf Auseinandersetzungsguthaben

Der gesellschaftsrechtliche Zahlungsanspruch richtet sich nach § § 738 ff. EGB. Da es somit auf die Zeit der Zugehörigkeit zur Gesellschaft ankommt, werden die im Zugewinnausgleich maßgeblichen Grenzen der so genannten Ehezeit oftmals überschritten, denn auch Beiträge und Mitarbeit aus der Zeit vor der Eheschließung können mit in die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens einfließen, BGH NJW 2006, S. 1268.

Übertragbarkeit auf andere Familiengesellschaften

Die Grundsätze der Ehegatteninnengesellschaft sind grundsätzlich auch auf Innengesellschaften zwischen anderen Familienmitgliedern ohne weiteres anwendbar. Dies gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof wie ausgeführt diese Grundsätze mittlerweile auch zwischen Ehegatten faktisch unabhängig vom ehelichen Güterrecht anwendet.

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