Rechtsprobleme beim Rückbau und Repowering von Windkraftanlagen

Mit dem Auslaufen der staatlichen Förderung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) stehen Tausende Windräder in Deutschland vor dem Rückbau und ggf. einer anschließenden Neuerrichtung am selben Standort.   Derzeit sind rund 29.000 Windräder on shore, d.h. auf dem Festland, installiert. Nur da wo zwischenzeitlich durch verschärfte Abstandsregeln nach heutiger Rechtslage die Neuerrichtung nicht mehr möglich wäre, werden auch aus der Förderung gefallene Altanlagen in der Regel weiter betrieben. Für alle anderen Altanlagen lohnt sich meist der Abriß und die Neuerrichtung einer Anlage nach dem neuesten technischen Standard, sogenanntes Repowering. Aufwand und Kosten des Rückbaus sind allerdings in der Praxis oftmals nicht zuverlässig überschaubar. Erhebliche rechtliche Unsicherheiten bestehen außerhalb des Repowering, z.B. im Inolvenzfall, bis heute bei der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Genehmigungsbehörde einen Rückbau der stillgelegten Anlage überhaupt durchsetzen kann. Denn der baurechtliche Bestandsschutz wirkt jedenfalls bis zur endgültigen Nutzungsaufgabe, während eine möglicherweise nur vorübergehende Nutzungsunterbrechung den Bestandsschutz unberührt lässt. Auch dann muss die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Beseitigungsanordnung erlassen und im zweiten Schritt gegebenenfalls die Ersatzvornahme durchführt. Daneben kommt nach geltender Rechtslage auch eine Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer in Betracht. Gerade für die Grundstückeigentümer stellen sich ernsthafte Probleme, da viele mit Windparkbetreibern geschlossene Nutzungsverträge keine ausreichende Absicherung gegen Rückbaurisiken bieten. Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick  zum Thema.

Altlastenrisiken

Das in Windkraftanlagen verarbeitete Öl zur Isolierung gilt als Altlastenrisiko. 98 % der Abfallmasse einer Windkraftanlage bestehen hingegen aus Stahl und Beton.

Eine Gondel enthält nicht nur Öle und Fette, sondern auch das Isoliergas Schwefelhexafluorid. Dieses Gas gilt als extrem klimaschädlich.

Der Rotor besteht zu 70 % aus Faserverbundstoffen. Für diese Stoffe gilt ein Deponieverbot. Allerdings kommt eine Weiterverwertung in der Zementindustrie als Ersatzbrennstoff  in Betracht. Die Glasfasern enthalten Siliziumdioxid. Dies ist ein mineralischer Rohstoff für den Zementklinker. Nach derzeitigem Stand erscheint eine derartige Verwertung zwar möglich, sie wird jedoch praktisch, soweit dem Unterzeichner bekannt, noch nicht in relevantem Umfang realisiert. Problematisch in diesem Zusammenhang bleibt bis auf Weiteres hier insbesondere auch der Umstand, dass die Hersteller die Materialzusammensetzung der Rotoren bis heute nicht vollständig offenlegen. Bei strenger Betrachtung legt dies eine einzig zulässige Entsorgung als gemischter Bauschutt, d.h. Sondermüll, nahe.

In den neueren Generationen enthalten die Rotorblätter zunehmend carbonfaserverstärkte Kunststoffe. Diese sind besonders leicht. Allerdings leiten sie auch Elektrizität und müssen in speziellen Maschinen weiterverarbeitet und verwertet werden. Durch Verbrennung und Vergasung können Pellets hergestellt werden, die dann als Grundstoff für andere Produkte weiterverwertet und vermarktet werden können.



Projekt Technische Normung
 

Die Windkraftbranche arbeitet an einer technischen Normung für den Rückbauprozess, um ökologische Bedenken hinsichtlich der Umweltbilanz des Rückbauprozesses offensiv aufzugreifen und zu rationalisieren. Mit der endgültigen Festlegung einer den Norm ist jedoch nicht vor 2021 zu rechnen.

 

Zurückgehender Zweitmarkt

 

Noch vor fünf Jahren konnten selbst zehn Jahre alte Windräder  zu rund 50 % des Neupreises auf dem Gebrauchtmarkt, insbesondere ins Ausland verkauft werden. Durch die starke technologische Weiterentwicklung geht dieser Zweitmarkt jedoch zurück. Allerdings steigt die Nachfrage nach gebrauchten Einzelkomponenten, wie der Steuerungstechnik oder von Kugellagern.


Tatsächliche Rückbaukosten


Für eine 2 MW Anlage mit einer Gesamthöhe von unter 100 m einschließlich Rotorblättern liegen die Rückbaukosten bei rund 75.000 €, im Falle eines Betonturms kommen bis zu 150.000 € dazu, weil der Betonturm zerstört werden muss und nicht abgebaut werden kann.

 

Der rechtliche Rahmen für Abriss und Neugenehmigung

Windenergieanlagen bedürfen wie jede bauliche Anlage nach der Landesbauordnung einer herkömmlichen Baugenehmigung. Daneben bedürfen sie einer Genehmigung nach dem Immissionsschutzgesetz. Ab einer Gesamthöhe von 50 m kommt der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gemäß § 13 eine so genannte Konzentrationswirkung zu. Die Anlage bedarf dann keiner eigenständigen Baugenehmigung mehr, sondern die untere Bauaufsichtsbehörde wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nur noch beteiligt und ihre Stellungnahme eingeholt.

Behördliche Absicherung der Rückbauverpflichtung

Nicht nur bei der Errichtung, sondern auch im Rahmen des Ersatzes einer alten Windenergieanlage muss der Vorhabenträger eine Verpflichtungserklärung abgeben, in der er eigenständig die bauliche Anlage nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurück baut und Bodenversiegelungen beseitigt, § 35 Abs. 5 Satz 2 Baugesetzbuch. Die Rückbauverpflichtung soll durch eine Baulast oder in anderer Weise sichergestellt werden, § 35 Abs. 5 Satz 3 Baugesetzbuch.


Planungsrechtliche Privilegierung der Ansiedlung von Windkraftanlagen


Windkraftanlagen sind bauliche Anlagen im Außenbereich. Weil der Gesetzgeber den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland fördert, sollen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einzelne öffentliche Belange, die sonst im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich, streng zu beachten sind, faktisch ausgeblendet bleiben. Dies sind insbesondere die Darstellungen des Flächennutzungsplans, die Festlegungen des Landschaftsplans, die natürliche Eigenart der Landschaft und das Argument der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung.

Differenzierte Betrachtung im Einzelfall?

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 2. März 2010, Aktenzeichen 1 B 06/22, ist zwar die Beeinträchtigung der oben genannten öffentlichen Belange durch die Ansiedlung von Windkraftanlagen im Außenbereich für die Genehmigungsfähigkeit unbeachtlich. Wenn allerdings diese Belange objektiv dem begünstigten Vorhaben entgegenstehen, soll dies zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen. Ein Beispiel hierfür wäre eine qualifizierte Festlegung im Flächennutzungsplan für eine andere Nutzung als durch Windkraftanlagen am geplanten Standort. Dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine Absage erteilt (Urteil vom 17. Februar 2011, Aktenzeichen 4 C 9/10). Hiernach sind die in § 35 Abs. 4 Satz 1 Baugesetzbuch aufgeführten öffentlichen Belange (siehe oben) unabhängig von ihrem Gewicht schlechthin unbeachtlich.

Abriss und Neuerrichtung als zulässige  bauliche Maßnahmen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 4 BauGB

Abriss und Neuerrichtung einer baulichen Anlage können genehmigungsfähig sein, wenn das betreffende Gebäude in zulässigerweise errichtet wurde. Hierbei muss das Gebäude zu irgendeinem Zeitpunkt entweder genehmigt gewesen sein oder zwar ohne Genehmigung, aber im Einklang mit dem damals geltenden materiellen Baurecht errichtet worden sein. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 5. Juni 2007, Aktenzeichen 4 B 20/07) muss also nicht zwingend eine Baugenehmigung vorgelegen haben. Umgekehrt war das Gebäude auch dann zulässigerweise errichtet, wenn es zwar im Widerspruch zum materiellen Baurecht, aber mit Baugenehmigung errichtet wurde. Auch eine objektiv rechtswidrige Baugenehmigung führt also zur zulässigen Errichtung des Gebäudes im Sinne des Gesetzes.

Der so einmal entstandene Bestandsschutz darf durch unzulässige Umbauten oder nicht genehmigte Nutzungsänderungen zwischenzeitlich nicht erloschen sein.

Erlöschen des Bestandsschutzes durch Nutzungsaufgabe

Eine nicht genehmigungsfähige Nutzungsänderung oder die vollständige Aufgabe der zulässigen Nutzung führen zum Erlöschen des Bestandsschutzes, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. September 2002, Aktenzeichen 4 B 5/02.

Eine endgültige Nutzungsaufgabe liegt dann vor, wenn nach der Verkehrsauffassung mit der Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung nicht mehr zu rechnen ist. Das frühere Fristenmodell des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in der Regel mit Ablauf von zwei Jahren mit einer Wiederaufnahme der geänderten Nutzung nicht mehr zu rechnen war, ist aufgegeben worden. Allerdings knüpft die  Verkehrsauffassung immer noch an einen Zeitablauf an. Je länger der Zeitraum, in welchem die Nutzung bereits aufgegeben wurde, desto eher wird man von einer endgültigen Nutzungsaufgabe ausgehen. Im Falle der Wohnnutzung ist anerkannt, dass dann, wenn die Gebäudesubstanz dem Verfall preisgegeben wird, in der Regel der Bestandsschutz erlischt, OVG Münster, Urteil vom 14. März 1997. Entsprechendes lässt sich auf den Bestandsschutz von Windkraftanlagen übertragen.

Von einem den Bestandsschutz berührenden Verfall der Gebäudesubstanz spricht man, wenn die Standsicherheit des Gebäudes insgesamt gefährdet ist und der Baubestand nicht mehr funktionsgerecht nutzbar ist. Ein hoher Renovierungsbedarf oder Sanierungsbedarf ist allerdings unschädlich, vergleiche Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 6. März 2012 Aktenzeichen 4 K 1105/11.

Ist nach den obigen Kriterien der Bestandsschutz nicht erloschen, sind folgende bauliche Maßnahmen in der Regel genehmigungsfähig:

Zweckmäßige Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz eines zulässigerweise errichteten Gebäudes 

Neuerrichtung eines gleichartigen, zulässigerweise errichteten Gebäudes 

Änderungen oder Nutzungsänderungen von erhaltenswerten Gebäuden 

Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes oder gewerblichen Betriebes.

Die Verpflichtungserklärung des Vorhabenträgers gegenüber der Genehmigungsbehörde betreffend den Rückbau der Windkraftanlagen

Vor Abgabe der Verpflichtungserklärung zum Rückbau darf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden. Die Erklärung muss nicht im Rahmen der geplanten Ansiedlung einer Photovoltaikanlage oder eines Solarparks abgegeben werden. Sie ist zwingend vorgeschrieben nur für die Genehmigung von Windkraftanlagen. Die Verpflichtungserklärung muss allerdings nicht, auch nicht nachträglich, für solche Windkraftvorhaben abgegeben werden, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen wurde. Im Falle der Änderung einer Anlage, insbesondere im Falle des Repowering der Anlage, muss die Verpflichtungserklärung jedoch auch dann abgegeben werden, wenn die erstmalige Aufnahme der Nutzung vor dem 20. Juli 2004 lag.


Inhalt der Verpflichtungserklärung


 Die Erklärung muss die Verpflichtung des Vorhabenträgers enthalten, dass der Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung erfolgt. Bodenversiegelungen sind ebenfalls zu beseitigen. Wann die bisherige Nutzung dauerhaft beendet sein soll, bleibt unklar.


Reine Nebenbestimmungen und Sollbestimmungen


Die Abgabe der Verpflichtungserklärung ist zwingend vorgeschrieben. Die Art der Sicherstellung, dass die Verpflichtung auch erfüllt wird, bleibt hingegen offen. Es handelt sich insoweit nur um eine Sollvorschrift.

Es bleibt unklar, inwieweit Bodenversiegelungen zwingend zu beseitigen sind.


Wiederherstellung des früheren Zustands?


Zwar sind grundsätzlich alle oberirdischen und unterirdischen Anlagen und Anlagenteile einschließlich Fundamente, Leitungen, Wege und Kranstellplätze zurück zu bauen. Wie dies aber konkret sicherzustellen ist, bleibt regelmäßig offen.


Einzelne Landesministerien, so etwa in Hessen, haben Ausführungsvorschriften über die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung erlassen. Auch hier handelt es sich allerdings um reine Sollvorschriften.


Rückbausicherheit gemäß § 35 Abs. 5 Satz 3 Baugesetzbuch


Die gesetzlich vorgesehene Baulast ist regelmäßig zur Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nicht geeignet, da sie keinerlei Ersatzvornahmekosten absichert und zudem einseitig den Grundstückseigentümer belastet, der in der Regel nicht identisch mit dem Vorhabenträger und Antragsteller im Genehmigungsverfahren ist. Etabliert ist deshalb die Stellung einer Bankbürgschaft. Die konkrete Höhe der Sicherheitsleistung ist bis heute nicht gesetzlich geregelt.

Faustformel zur Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung

In vielen Bundesländern wird mit einer Faustformel gearbeitet. Hiernach soll die Nabenhöhe der Windenergieanlage multipliziert mit 1000 den Betrag der Sicherheitsleistung vorgeben. Hierin soll die Mehrwertsteuer dann bereits enthalten sein.


Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der Sicherheitsleistung


Anders als die Verpflichtungserklärung muss die Sicherheitsleistung nicht vor Erteilung der Genehmigung vorliegen. Vielmehr wird sie regelmäßig erst beim Baubeginn vorzulegen sein. Die Genehmigung sollte insoweit unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Erbringung der Sicherheitsleistung stehen.


Zuständigkeit für die Sicherheitsleistung


Unabhängig von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sollen Art und Höhe der Sicherheitsleistung von der unteren Bauaufsicht festgelegt werden.


Anforderungen der Rechtsprechung an Art und Höhe der Sicherheitsleistung


Immer wieder wird die Höhe der Sicherheitsleistung von den Vorhabenträgern gerichtlich zur Überprüfung gestellt. Nach dem gesetzgeberischen Regelungszweck soll die Durchsetzung der Rückbaupflicht nicht daran scheitern, dass von einer Vollstreckung abgesehen wird, weil keine ausreichenden öffentlichen Mittel für eine Ersatzvornahme zur Verfügung stehen, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2012, Aktenzeichen 4 C 5/11. Für die Bestimmung der Höhe der konkret verlangten Sicherheit ist es zulässig zu pauschalieren. Maßgeblich ist, ob die Kostenschätzung auf einer geeigneten Grundlage beruht und die daran anknüpfende Pauschalierung sachlich nachvollziehbar ist, Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 34, zitiert nach juris.


Berücksichtigung von Preissteigerungen


Die Sicherheitsleistung sollte künftige Preissteigerungen berücksichtigen. Nach allgemeinen Erfahrungswerten findet eine jährliche Inflation statt. Es ist bereits von der obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich für zulässig erachtet worden, für 20 Jahre zumindest eine Preissteigerung von 40 % anzunehmen. Dies entspricht unter Berücksichtigung des Zinseszinseffekts einer jährlichen Inflationsrate von 1,7 %. Das OVG Schleswig, Urteil vom 28. April 2016 Aktenzeichen 6 A 87/15, Zeitschrift für Naturschutz und Energierecht 2016, hat eine derartige Kalkulation ausdrücklich für plausibel erachtet.


Auch etwaige Restwerte der verwendeten Materialien wie Kupfer, Aluminium und Stahl müssen nicht zwingend als Abzugsposten berücksichtigt werden. Denn im Falle einer Zwangsvollstreckung, also nicht freiwilligen Rückbaus, können derartige Restwerte in der Regel nicht realisiert werden, vgl. OVG Schleswig, am angegebenen Ort. Im konkreten Fall hatte die Behörde eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage in Höhe von 197.400 € für den Rückbau einer zu genehmigenden Windkraftanlage des Typs Enercon E 92 mit einer Leistung von 2,35 MW, einer Nabenhöhe von 104 m, einem Rotordurchmesser von 92 m und einer Gesamthöhe von 150 m verlangt.
Rechtliche Vorgaben für ein tatsächliches Handeln der Behörde

Rechtsnatur der Verpflichtungserklärung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Verpflichtungserklärung um eine eigenständige städtebauliche Regelung des Außenbereichschutzes, Urteil vom 17. Oktober 2012 Aktenzeichen 4 C 5/11. Die Regelung steht in sachlichem Zusammenhang mit dem Rückbau- und & Entsiegelungsgebot des § 179 Baugesetzbuch. Immissionsschutzrechtlich korrespondiert sie mit dem Verursacherprinzip und der Bodenschutzklausel. So muss beispielsweise auch im Rahmen der Ansiedlung und Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen eine Sicherheitsleistung erbracht werden, und nach Betriebseinstellung ist der ordnungsgemäße Zustand des Geländes wiederherzustellen, vergleiche §  5 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 A Bundesimmissionsschutzgesetz. 
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Verpflichtungserklärung um ein Anerkenntnis der Rückbaupflicht. Es handelt sich jedoch nicht um ein einen vollstreckbaren Titel. Die Verpflichtungserklärung steht außerdem grundsätzlich neben dem regulären Bauordnungsrecht, d.h. das Vorliegen der Erklärung entbindet  nicht von den sonstigen Anforderungen für ein behördliches Einschreiten im Einzelfall. Eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung setzt daher sowohl die formelle und materielle Illegalität der baulichen Anlage voraus und außerdem die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch die Behörde. Auch die Abgabe der Verpflichtungserklärung ändert an diesen Voraussetzungen nichts.

Behördliches Einschreiten nur nach Erlöschen des Bestandsschutzes 


Das tatsächliche Einschreiten der Behörde gegen eine ursprünglich zulässig errichtete Windkraftanlage setzt das Erlöschen des durch die ursprüngliche Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutzes voraus. Die einschlägige Fallgruppe ist hier in der Regel die endgültige Aufgabe der Nutzung. Die einfachen Fälle sind immissionsschutzrechtlich geregelt. So liegt eine dauerhafte Aufgabe der Nutzung dann vor, wenn die Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Nummer 2 Bundesimmissionsschutzgesetz erloschen ist oder gemäß § 15 Abs. 3 der Betreiber die Betriebseinstellung angezeigt hat. Ist beides nicht der Fall, sind die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten hingegen nicht eindeutig geregelt. In der Regel werden daher Jahre vergehen, bevor eine Behörde von einer endgültigen Aufgabe der Nutzung ausgeht. Insbesondere die bei “normalen” Gebäuden auftretenden äußeren Anzeichen wie der Verfall ist bei Windkraftanlagen in der Regel nicht einschlägig. Auch wird im Falle des Repowering die an und für sich bestehende Beseitigungspflicht oftmals durch ein neues Genehmigungsverfahren überlagert, dessen Ergebnis zunächst abgewartet werden soll. Im Insolvenzfall wiederum werden oftmals Insolvenzverwalter bzw. die finanzierende Bank, an welche die Anlage meist sicherungsübereignet wurden, eine (angeblich) bald bevorstehende Wiederaufnahme der unterbrochenen Nutzung der Anlage geltend machen.

Ein erheblicher weiterer Zeitraum wird vergehen, bis die Behörde nicht nur eine Beseitigungsanordnung erlassen hat, sondern im Anschluss daran auch tatsächlich diese Anordnung im Wege der Ersatzvornahme durchsetzt. Dabei steht sowohl der Erlass der Beseitigungsanordnung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, als auch die tatsächliche Durchsetzung im Wege der Ersatzvornahme. Ein gebundenes Ermessen, das zu einer faktischen Verpflichtung der Behörde führen würde, den Rückbau selbst durchzuführen, gibt es hierbei nicht, vergleiche Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 12. Juli 2011 Aktenzeichen 4 A 29/10.

 

 


Achtung: Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers

Es wird oft übersehen, dass bauordnungsrechtlich für den Rückbau der Windkraftanlage auch der Grundstückseigentümer verantwortlich gemacht werden kann. Denn er ist bauordnungsrechtlich sogenannter Zustandsstörer. Der Zustandsstörer hat den baurechtlichen Zustand nicht selbst verursacht. Aufgrund der Eigentümerstellung hat er allerdings grundsätzlich eine Verantwortung dafür, dass auf seinem Grundstück keine rechtswidrigen Zustände herrschen. Diese Konstellation ist bauordnungsrechtlich umschrieben mit dem erwähnten Begriff des Zustandsstörers. In der Rechtsprechung umstritten ist, ob dann, wenn der ehemalige Betreiber der Anlage eine wirksame Verpflichtungserklärung zum Rückbau abgegeben hat und die Behörde über eine Sicherheitsleistung verfügt, sie verpflichtet ist, vorrangig zunächst die Sicherheitsleistung in Anspruch zu nehmen, bevor sie auf den Zustandsstörer zurückgreift. Denn grundsätzlich geht man bauordnungsrechtlich von einem freien Auswahlermessen der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände aus.

Zusammenfassung

Der Rückbau von Windkraftanlagen ist mit hohen Kosten verbunden. Windkraftanlagen verlieren bei endgültiger Nutzungsaufgabe, spätestens aber mit Auslaufen der Baugenehmigung, den baurechtlichen Bestandsschutz. Nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet dann die Baubehörde über die Durchsetzung der Verpflichtung zum Rückbau der rechtswidrig gewordenen Anlage. Als verantwortliche kommen dabei nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der Grundstückseigentümer in Betracht. Da zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung die voraussichtlich erst in mehr als 20 Jahren entstehenden Rückbaukosten kaum zuverlässig kalkuliert werden können, sind die behördlich verlangten Rückbaubürgschaften oftmals unzureichend. Außerdem sind die Einzelheiten, zu welchem Zeitpunkt tatsächlich die Rückbauverpflichtung öffentlich-rechtlich aufgrund des auslaufenden Bestandsschutzes eingesetzt, bis heute rechtlich nicht geklärt. Auf der privatrechtlichen Ebene ist es deshalb für den Grundstückseigentümer von zentraler Bedeutung, in dem abzuschließenden Nutzungsvertrag mit dem Vorhabenträger auf eine eigenständige und in jedem Falle ausreichende Absicherung der Rückbauverpflichtung zu achten. Ein Überblick hierzu bietet der Artikel Der Grundstückspachtvertrag zum Betrieb einer Windkraftanlage oder eines Solarparks (Update Mai 2019).

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