Zur Verjährung bei Ausgleichsansprüchen unter Gesamtschuldnern

Wenn mehrere Personen für dieselbe Verbindlichkeit haften, entsteht juristisch in der Regel eine so genannte Gesamtschuld. Dabei haftet jeder Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger in voller Höhe und hat gegen die anderen Gesamtschuldner bei entsprechender Zahlung einen Erstattungsanspruch im Innenverhältnis. Dieser so genannte Ausgleichsanspruch richtet sich in der Regel quotal nach der Anzahl der Gesamtschuldner. Drei Gesamtschuldner haften also im Innenverhältnis jeweils zu ein drittel, zwei Gesamtschuldner zu ein halb. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt die umstrittene Frage der Verjährung dieser Ausgleichsansprüche geklärt.

Klärendes Urteil des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn

Mit Urteil vom 18. Juni 2009 Aktenzeichen VII ZR 167/08 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiung-oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden. Hiernach ist entscheidend, wann der Gläubiger des Ausgleichsanspruchs Kenntnis aller Umstände erlangt, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen. Auch hier hat der Bundesgerichtshof für eine Klarstellung gesorgt. Die erforderliche Kenntnis als Auslöser der Verjährung liegt erst dann vor, wenn der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.
Ein Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB ist entstanden, wenn er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Fälligkeit. Die Möglichkeit der Bezifferung ist nicht notwendig; ausreichend ist die Möglichkeit einer Feststellungsklage. Die Verjährungsfrist des § 199 beträgt drei Jahre.
Im Ergebnis beginnt also die Verjährung des Ausgleichsanspruchs gegebenenfalls bereits vor der Zahlung des Gesamtschuldners an den Gläubiger. Allerdings wird vielfach der Verjährungsbeginn wegen der erforderlichen Kenntnis aller relevanten Umstände hinausgeschoben sein. Diese Frage des Einzelfalls.

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