Beteiligungsrechte der Grundstückseigentümer bei der Planung von Windkraftanlagen

Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg teilt aktuell mit, dass nach Möglichkeit die Gesamtzahl der Windkraftanlagen im Bundesland nicht mehr wachsen soll. Stattdessen sollen leistungsstärkere Anlagen bisher schon bestehende leistungsschwache Anlagen ersetzen. Es handelt sich hier um das so genannte Repowering. Mittlerweile beträgt der Anteil der Windenergieanlagen an der Stromproduktion, bezogen auf den tatsächlichen Verbrauch in Berlin und Brandenburg bereits fast 30 %. Ziel ist, bis zum Jahr 2030 80 % des tatsächlichen Verbrauches an Strom in Berlin-Brandenburg durch Windkraftanlagen decken zu können. Nicht zuletzt aufgrund dieses ehrgeizigen Zieles ist nach wie vor davon auszugehen, dass im Signifikanz im Umfang in Brandenburg weitere Windenergieanlagen in den nächsten Jahren neu errichtet werden. Umso wichtiger ist es, dass die Eigentümer vor Ort ihre Rechte nicht nur dann kennen, wenn ein Investorinteresse an der Anpachtung ihre Ackerflächen gezeigt, sondern unabhängig davon auch in der Phase der planerischen Raumordnung im Lande Brandenburg, denn hier werden die Grundentscheidungen für die Standorte der Windenergieanlagen getroffen.

Bürgerwindpark

Auch über einen Bürgerwindpark sollte jeder Eigentümer zumindest einmal nachgedacht haben, sofern er in einem Windeignungsgebiet wohnt oder ein solches Windeignungsgebiet vorgesehen ist. Bürger Windparks gibt es in Brandenburg bereits in der Gemeinde Mühlenfließ und in der Gemeinde Treuenbrietzen. Hier werden die Grundstückseigentümer selbst Gesellschafter eines Betreiberunternehmens, welches die Windkraftanlagen Bank finanziert errichtet und anschließend betreibt. Vorteil ist nicht nur das eigene Mitspracherecht, sondern auch ein größerer Eigenanteil an den Gewinnen der Anlage.

Regionale Planungsgemeinschaften und Windeignungsgebiete

Raumordnungsbehörden und regionaler Planungsgemeinschaften erarbeiten allgemeine Konzepte und Pläne. Die Beteiligung der Bürger dient sowohl der Information als auch der frühzeitigen Abwägung der widerstreitenden Interessen.Durch die regionalen Planungsgemeinschaften werden Windeignungsgebiete festgelegt. Diese Gebiete verfügen nicht nur über ein ausreichendes Aufkommen an Wind, sondern sind aus übergeordneten Erwägungen der Raumordnung heraus nach Auffassung der jeweiligen Planungsgemeinschaft geeignet, Windenergieanlagen im Landschaftsbild zu “ertragen”, ohne dass es zu verschandelnden Auswirkungen kommt. Wegen der Kilometer weiten Sichtbarkeit der Windkraftanlagen und weil sich über Geschmack bekanntlich immer streiten lässt, sollten Grundstückseigentümer im ländlichen Raum aufmerksam die Tätigkeit der regionalen Planungsgemeinschaften verfolgen. Nach derzeitigen Stand der Dinge ist davon auszugehen, dass der Bodenwert von Grundstücken in der Nähe von Windkraftanlagen messbar sinkt.

Die Raumordnung

Das Raumordnungsgesetz, das Entwicklungsprogramm und die Landesentwicklungspläne bilden die Plattformen für die zusammenfassende und übergreifende Planung. In dieser Phase findet die Bürgerbeteiligung durch eine öffentliche Auslegung des jeweiligen Planentwurfes für die Dauer von zwei Monaten statt. Parallel wird der so bezeichnete Landesplanungsvertrag in das Internet gestellt. Nach Ende der Auslegungsphase haben alle Bürger das Recht, Stellungnahmen bis zu maximal drei Monate später abzugeben.
Die Planungsphase innerhalb der regionalen Planungsgemeinschaften verläuft nach denselben Grundsätzen.

Die Rolle der Gemeinde – Bebauungsplan und Flächennutzungsplan

Auf der Gemeindeebene findet die Konkretisierung der übergreifenden Planung vor Ort statt. Die Planungsinstrumente sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Die Bürgerbeteiligung findet dann nach einem zweistufigen Verfahren statt. Zunächst kommt es zu einer frühzeitigen Unterrichtung über das Vorhaben. Bereits in dieser Phase haben Bürger Gelegenheit zur Stellungnahme. Anschließend werden die Stellungnahmen bearbeitet und der bisherige Entwurf wird bereits angepasst. In der zweiten Stufe erfolgt die öffentliche Auslegung des Planentwurfs für die Dauer eines Monats. In dieser Phase besteht wiederum Gelegenheit zur schriftlichen Eingaben durch die Bürger.
Die Behörde ist verpflichtet, die Eingaben der Bürger zu prüfen. Die Phase der Bürgerbeteiligung wird abgeschlossen durch einen Erörterungstermin. Anschließend kann dann die Genehmigung im Amtsblatt veröffentlicht werden.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung

Ein Windpark von mehr als zwei Windkraftanlagen bedarf oftmals, aber nicht immer, einer umfangreichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei mindestens 20 Anlagen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gesetzliche Pflicht.

Der Inhalt des Bebauungsplanes

Der Bebauungsplan legt ein sonstiges Sondergebiet im Sinne von § 11 Abs. 1, 2 der Baunutzungsverordnung fest. Weiterhin finden sich Bestimmungen zur Erschließung, zum genauen Standort, zu den Auflagen für den Immissionsschutz sowie gegebenenfalls auch zum äußeren Erscheinungsbild der Anlagen.

Betriebsgenehmigung

Die eigentliche Betriebsgenehmigung einer Windkraftanlage erfolgt durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes.

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