Adoption

Die Adoption ist der Fachausdruck für die Annahme als Kind. Diese sorgt rechtlich weitgehend für ein Abstammungsverhältnis zwischen Annehmendem und Kind, als würde es sich um ein leibliches Kind handeln. Die Adoption wird auf Antrag durch das Familiengericht ausgesprochen. Die Annahme eines minderjährigen Kindes ist deutlich einfacher als diejenige eines volljährigen Kindes. Die entscheidende Voraussetzung ist, dass positiv prognostiziert werden kann, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird (§ 1741 Abs. 1 BGB). Früher musste ein Annehmen des Ehepaar selbst kinderlos sein. Diese Voraussetzung wurde zwischenzeitlich vom Gesetzgeber gestrichen. Im Adoptionsvermittlungsgesetz sind die Voraussetzungen näher geregelt, unter denen die an der Operation interessierten, annehmende einerseits, und zu adoptionsbereite Kinder andererseits, zusammengeführt werden können. Eine Adoption bedarf immer der Einwilligung des Kindes, bei Minderjährigkeit der Zustimmung der leiblichen Eltern. Bei erheblichen Pflichtverletzungen bei der täglichen Erziehung und Pflege oder auch bei Interesselosigkeit gegenüber dem Kind kann das Vormundschaftsgericht die fehlende Einwilligung des Elternteils oder der Eltern ersetzen. Die positive Prognose für die Eltern-Kind-Beziehung setzt in der Regel voraus, dass das Kind bereits eine gewisse Zeit bei den annehmenden Eltern in Pflege gewesen und in dieser Zeit es zu keinen Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Die Rechtswirkungen der erfolgreichen Adoption bedeuten die weitgehende Gleichstellung mit einem leiblichen Kind, insbesondere in unterhaltsrechtlicher und rechtlicher Hinsicht. Auch im Staatsangehörigkeitsrecht wird das adoptierte Kind dem leiblichen gleichgestellt. Im Namensrecht kann das adoptierte Kind den bisherigen Familiennamen vollständig ablegen, aber auch ergänzen (§ 1757 BGB). Bei der Volljährigenadoption wird im Unterschied zur Minderjährigenadoption kein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden begründet (§ 1770 BGB).

Aufschiebende Wirkung

Im Verwaltungsrecht hat der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Behörde, solange das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, keine Rechte aus dem Bescheid herleiten darf. Von dem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen. Insbesondere Abgabenbescheide, etwa solche auf Zahlung von Steuern, Gebühren oder Erschließungsbeiträgen, sind regelmäßig sofort vollziehbar. Ein Widerspruch hat dann keine aufschiebende Wirkung. In anderen Fällen kann die Behörde bei Vorliegen eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung diese im Bescheid anordnen. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anordnen. Dies ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unabhängig von einer Anfechtungsklage möglich. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten ist allerdings Prozessvoraussetzung, dass zuvor ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt worden ist. Dieser muss dann abgelehnt worden sein. Ein vorheriger Antrag bei der Behörde ist entbehrlich, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung).

Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung legt technische Mindeststandards für Neubauten und Bestandsgebäude fest, die die energetischen Eigenschaften beeinflussen. Die neue Energieeinsparverordnung 2014 ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes werden Energiepässe ausgestellt. Interessenten von Immobilien sollten sich einen Energieausweis zeigen lassen. Allerdings darf die Aussagekraft nicht überschätzt werden, da bis heute die Ermittlung der erforderlichen Daten und die Qualifikation der Aussteller gesetzlich nicht lückenlos geregelt sind. Bestimmte Prüfungen, ob die Vorschriften der Energieeinsparverordnung eingehalten sind, sind dem örtlichen Schornsteinfeger übertragen. Bei Neubauten können Sie von der unteren Bauaufsicht durchgeführt werden. Generell aber besteht ein Vollzugsdefizit. Die Verhängung von in der Energieeinsparverordnung grundsätzlich vorgesehenen Bußgelder bei Verstößen ist eine seltene Ausnahme. Gegenüber der Energieeinsparverordnung 2009 sind die Anforderungen an Bestandsgebäude aktuell nicht weiter verschärft worden. Die Änderungen betreffen insbesondere den Primärenergiebedarf von Neubauten.

Grundstückswert

Nach § § 192 Baugesetzbuch sollen so genannte Gutachterausschüsse die Verkehrswerte von bebauten und unbebauten Grundstücken festlegen. Die so genannten Bodenrichtwerte leiten sich von diesen Ermittlungen der Gutachterausschüsse ab. Der Grundstückswert oder Verkehrswert wird nach den so genannten Wertermittlungsrichtlinien ermittelt. Diese kennen den Vergleichswert, den Sachwert und den Ertragswert. Der Vergleichswert wird ermittelt aus einer Durchschnittsbildung real erzielter Verkaufspreise für vergleichbare Objekte. Der Sachwert orientierte sich an dem Zeitwert der Substanz. Der Ertragswert schließlich orientiert sich an den erzielbaren Erträgen und bewertet das Grundstück, als würde es sich um eine Kapitalanlage handeln. Alle drei Werte können für dasselbe Grundstück zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Aufgabe eines Sachverständigen ist es, die richtige Kombination verschiedener Webermittlungsmethoden auszuwählen, welche für das konkrete Grundstück am besten passt.

Kindesunterhalt

Eltern eines minderjährigen Kindes erfüllen ihre Unterhaltspflicht entweder durch Naturalunterhalt oder durch Barunterhalt. Unter Naturalunterhalt versteht man die Gewährung von Wohnung, Kleidung, Nahrung sowie Pflege und Erziehung. Die Zahlung von Taschengeld wird von der überwiegenden Meinung als Teil des Naturalunterhalts angesehen. Bei Getrenntleben der Eltern ist es demjenigen Elternteil, welcher das Kind nicht überwiegend in Obhut hat, untersagt, für den Naturalunterhalt zu optieren, sondern er ist von Gesetzes wegen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Nur ausnahmsweise kann eine anteilige Unterhaltspflicht in Betracht kommen, wenn die Eltern das Kind im Wechselmodell betreuen, der betreuende Ehegatte ein ganz wesentlich höheres Einkommen als der an und für sich barunterhaltspflichtige Elternteil hat, wenn das Kind von keinem der Elternteile betreut wird, oder im Rahmen von Mehrbedarf bzw. Sonderbedarf. Oft wird vergessen, dass Unterhaltsansprüche den Kindern selbst zustehen und nicht den Eltern. Vereinbarungen über den Kindesunterhalt zwischen den Eltern sind deshalb nur in engen Grenzen zulässig. Zulässig sind nur klarstellende Feststellungen zu Unterhaltspflicht der Höhe nach oder Vereinbarungen, die über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinausgehen. Wollen Ehegatten wechselseitig sich von Unterhaltsansprüchen die gemeinsamen Kinder betreffend freihalten, so ist der richtige Weg nicht der wechselseitige Unterhaltsverzicht, sondern eine so genannte Freistellungsvereinbarung. Diese kann etwa wie folgt lauten: Jeder Elternteil stellt den anderen von sämtlichen Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder im Innenverhältnis frei.

Nießbrauch

Nießbrauch bezeichnet man das Recht, die Nutzungen eines Gegenstands, meistens eines Grundstücks zu ziehen. Der Nießbrauch kann im Grundbuch eingetragen werden. Ein typischer Fall ist das Wohnrecht. Das Wohnrecht ist gegenüber dem Nießbrauch eingeschränkt. Dem Nießbraucher kann das Grundstück unbeschränkt nutzen, insbesondere auch untervermieten, während den Wohnungsberechtigten grundsätzlich nur die persönliche Eigennutzung erlaubt ist, und dies wiederum nur zu Wohnzwecken, nicht aber beispielsweise auch für gewerbliche Zwecke. Der Nießbraucher ist verpflichtet, die mit dem Nießbrauch belastete Sache zu erhalten. Er hat die laufenden Unterhaltskosten zu tragen und auch die öffentlichen Lasten zu übernehmen (§ § 1041, 1047 BGB). Der Wohnungsberechtigte braucht in der Regel nur die verbrauchsabhängigen Betriebskosten zu tragen, während er für die Unterhaltung des mit dem Wohnungsrecht belasteten Grundstücks nicht verantwortlich ist. Allerdings können Ausnahmen frei vereinbart werden. Zu beachten ist, dass die Eintragungsmöglichkeiten bei abweichenden Regelungen im Grundbuch beschränkt sind. Der Nießbraucher hat eigentumsähnliche Abwehrrechte bei Beeinträchtigungen gegenüber Dritten, selbst gegenüber dem Grundstückseigentümer (§ § 875, 1064, 1065, 1004 BGB). Sowohl Nießbraucher als auch Wohnungsrecht erlöschen grundsätzlich mit dem Tode des Berechtigten, sind also nicht vererblich.

Nutzungsentschädigung

Nutzungsentschädigung ist ein Schadenersatz für die entgehenden Gebrauchsvorteile, wenn ein Gegenstand entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht pünktlich zur eigenen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Ein wichtiger Fall ist die verspätete Fertigstellung und Übergabe einer Wohnung. Früher hat der Bundesgerichtshof eine Nutzungsentschädigung grundsätzlich nicht zugesprochen, weil nach deutschem Recht immaterielle Schäden nur im Ausnahmefall ersetzt werden. Der längere Entzug der Möglichkeit einer zum eigenen Gebrauch vom Bauträger erworbenen Eigentumswohnung kann nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings auch einen Vermögensschaden begründen (BGH Urteil vom 20. Februar 2014 Aktenzeichen VII ZR 172/13). Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss allerdings grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Diese für eine deliktische Haftung entwickelten Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auf die vertragliche Haftung übertragen. Die Möglichkeit, eine erworbene Wohnung nutzen zu können, hat nach der Verkehrsanschauung einen Vermögenswert, der sich in objektiv messbaren Kriterien ausdrückt. Gerät ein Bauträger in Verzug mit der Errichtung einer Wohnung, so kann sein Vertragspartner regelmäßig in erhebliche Schwierigkeiten geraten. Denn er weiß in der Regel nicht, wann der Verzug beendet sein wird und ob es sich überhaupt lohnt, eine andere Wohnung zu beziehen. Insbesondere Vermieter werden nicht geneigt sein, unter diesen Voraussetzungen Mietverhältnisse einzugehen, so der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung. Der Bundesgerichtshof setzt sich damit von seiner früheren Rechtsprechung ab, die in der Regel bei Verzug des Bauträgers nur dann Schadenersatz zugesprochen hat, wenn der Erwerber eine Ersatzwohnung angemietet hatte und die hierfür entstehenden Mietkosten ersetzt verlangte. Weil im Umfang dieser Mietkosten unzweifelhaft ein echter Vermögensschaden vorlag, war es rechtlich unproblematisch, hier Schadenersatz zuzusprechen. Wird allerdings keine Ersatzwohnung angemietet, sondern bleibt der Erwerber während der Zeit der Verspätung in seiner alten Wohnung, fragt sich, ob dann, wenn die die alte Wohnung deutlich kleiner und im Wohnwert geringwertiger ist war als die neue Wohnung, die noch nicht bezogen werden kann, in Höhe der Differenz der bisher zu zahlenden Miete zur objektiven Marktmiete der neuen Wohnung ein Schadensersatzanspruch besteht, obwohl monetär dem Erwerber kein Schaden entsteht,. Mit Blick auf die Interessenlage hat der Bundesgerichtshof nunmehr umfassend im Interesse der Erwerber entschieden. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt: Ein Vermögensschaden kann nur dann angenommen werden, wenn sich der Umstand, dass die Nutzung einer erworbenen Eigentumswohnung vorenthalten wird, signifikant auf die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Erwerbers auswirkt. Der Nutzungsausfall muss zu einer fühlbaren Beeinträchtigung führen, und der Bundesgerichtshof betont, dass hier ein strenger Maßstab anzulegen ist, BGH a.a.O. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung bei Vorenthaltung von Kraftfahrzeugen sollen nicht maßgeblich sein. In dem konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof eine fühlbare Gebrauchswertbeeinträchtigung darin erkannt, dass die alte Wohnung des Erwerbers deutlich kleiner war. Im konkreten Fall war die gekaufte Wohnung 136 m² groß, während die bisherige Wohnung nur 72,6 m² Wohnfläche hatte.

Rentnerprivileg

Das Rentnerprivileg oder auch Pensionistenprivileg gibt es nicht mehr. Seit September 2009 muss auch ein geschiedener Rentner eine sofortige Rentenkürzung hinnehmen, wenn er bereits Rente bezieht, aber sein versorgungsausgleichsberechtigter geschiedener Ehegatte noch nicht. Nach altem Recht setzt die Kürzung erst ein, wenn der geschiedene Ehegatte selbst Rentenbezieher war.

Unterhaltsvorschussgesetz

Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz kann insbesondere der allein erziehende Elternteil für sein bis maximal zwölf jähriges Kind von der bei dem Jugendamt angesiedelten Unterhaltsvorschussstelle einen Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Kindes erhalten, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt. In Höhe der gewährten Leistungen wendet sich dann die Unterhaltsvorschussstelle an den unterhaltspflichtigen Elternteil. Dieser hat auf Verlangen Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Bei Verstößen drohen Bußgelder. Die Unterhaltsvorschussstelle kann Auskünfte begleitend von dem Arbeitgeber, Sozialversicherungsträgern und insbesondere auch dem Finanzamt über die geschäftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen Elternteils verlangen.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist ein Wertausgleich der unterschiedlichen Rentenansprüche, die Eheleute während der Ehezeit erworben haben. Seit 2009 ist das Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft und regelt als Spezialgesetz die Einzelheiten dieser schwierigen Materie. Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist wie bei Unterhalt und Zugewinn der Halbteilungsgrundsatz. Hiernach sollen beide Ehegatten an der gemeinsamen Lebensleistung aus der Ehezeit jeweils hälftig teilhaben und zwar unabhängig davon, welche anteiligen Beiträge die Eheleute während der Ehezeit in Geld geleistet haben. In der Regel wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen als zwingende Scheidungsfolgensache im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch das Gericht durchgeführt wird. Alternativ können sich die Parteien auch auf abweichende Regelungen einigen. Das Gericht führt dann nur eine Angemessenheitskontrolle durch. Nach wie vor gibt es auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der regelmäßig dazu führt, dass der Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht erledigt wird, sondern der freien Vereinbarung der Parteien ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Versorgungsphase unterliegt. Solange nicht diese Rentenphase erreicht ist, spielt sich der Versorgungsausgleich nämlich ausschließlich auf der Ebene der Anwartschaften ab. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verlagert die Problematik in das Zivilrecht, das grundsätzlich Zahlungspflichten nicht als Anwartschaften, sondern als gegenwärtig fällige Ansprüche behandelt. Der entscheidende Nachteil des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs liegt darin, dass zum Zeitpunkt der Scheidung kaum absehbar sein wird, in welchem Umfang die wechselseitigen Zahlungspflichten der Eheleute bei Beginn der Rentenphase tatsächlich bestehen.

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